{"status":"available","doknr":"OLD283331","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1207.14K9354.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"14 K 9354/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2002 wird insoweit aufgehoben, \nals eine Abwasserabgabe von mehr als 174.545,00 DM festgesetzt worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin leitet aus der von ihr betriebenen Kläranlage O. biologisch \ngereinigtes Abwasser in den Rhein ein.\n\n3\n\nIn dem dieser Einleitung zugrunde liegenden Erlaubnisbescheid des \nRegierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1993 wurde für den Parameter \nOxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) ein Überwachungswert \nvon 80 mg/l und für den Parameter Phosphor (P gesamt) ein Überwachungswert von \n2 mg/l festgelegt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. Oktober 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin \nbezüglich der Einleitung von Schmutzwasser aus der Kläranlage O. in den \nRhein für das Veranlagungsjahr 2000 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt \n703.063,20 DM fest. Bei der Ermittlung des Festsetzungsbetrages für den Parameter \nCSB wurde eine Überschreitung des Überwachungswertes am 8. Mai 2000 mit 297 \nmg/l in der qualifizierten Stichprobe zugrunde gelegt und die Zahl der Schadeinheiten \num 135,62% als dem hälftigen Prozentsatz der Überschreitung des \nÜberwachungswertes von 80 mg/l (271,25% x 0,5) erhöht; außerdem setzte der \nBeklagte wegen Nicht-Einhaltung der Mindestanforderung von 90 mg/l in der \nqualifizierten Stichprobe den vollen Abgabesatz von 70 DM pro Schadeinheit an. \nFerner wurde bei der Ermittlung des Festsetzungsbetrages für den Parameter P \ngesamt eine Überschreitung des Überwachungswertes am 8. Mai 2000 mit 9,31 mg/l \nin der qualifizierten Stichprobe zugrunde gelegt und die Zahl der Schadeinheiten um \n182,75% als dem hälftigen Prozentsatz der Überschreitung des \nÜberwachungswertes von 2 mg/l (365,50% x 0,5) erhöht; zudem setzte der Beklagte \nwegen Nicht-Einhaltung der Mindestanforderung von 2 mg/l in der qualifizierten \nStichprobe den vollen Abgabesatz von 70 DM pro Schadeinheit an.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2001 \nin Höhe einer festgesetzten Abwasserabgabe von 528.518,20 DM Widerspruch ein \nund beantragte insoweit bei dem Beklagten die Aussetzung der Vollziehung. Zur \nBegründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die am 8. Mai 2000 vom \nStaatlichen Umweltamt Köln (StUAK) gezogene Probe nicht den rechtlichen \nMindestanforderungen der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift bzw. der \nAbwasserverordnung entspreche, da sie nicht aus dem fließenden Abwasserstrom \nim Ablauf der Kläranlage O. entnommen worden sei. Vielmehr sei die \nProbeziehung aus im Entnahmeschacht ruhendem Wasser erfolgt, das zudem von \neiner geschlossenen Schwimmschlammdecke überzogen gewesen sei. Dies sei auf \nam Probenahmetag durchgeführte Wartungsarbeiten am Online-Messhaus im Ablauf \nder Kläranlage zurückzuführen gewesen, weil es aufgrund der durch die Arbeiten \nbedingten Absperrung des Wasserzuflusses aus dem Messhaus in den \nProbenahmeschacht nicht zu einer Durchmischung des (ruhenden) Wassers mit dem \nSchwimmschlamm gekommen sei. Der Probenehmer des StUAK habe diese \nSondersituation - bei der es sich nicht um einen Störfall im Betrieb der Kläranlage \ngehandelt habe - auch erkannt, jedoch gleichwohl darauf bestanden, die Wasserpro-\nbe zu ziehen, ohne zuvor die Schwimmschlammdecke entfernt oder zumindest zur \nSeite gedrückt zu haben. Bei der Entnahme sei die Schlammdecke durchstoßen, das \nWasser mit den Oberflächenschadstoffen verwirbelt und anschließend beim \nHerausziehen des Messbehältnisses erneut Schwimmschlamm aufgenommen \nworden. Ein Mitarbeiter der Kläranlage habe sogar beobachtet, dass der \nProbenehmer vor dem Herausziehen des Messbechers so lange gewartet habe, bis \nsich die Schwimmschlammdecke wieder geschlossen habe, um anschließend eine \ngrößere Menge des Oberflächenschlammes abschöpfen zu können. Der \nProbenehmer des StUAK hätte aber vor Entnahme der Probe den Schwimmschlamm \nentfernen und den Entnahmebecher bis in den - unterhalb des Entnahmeschachtes \nfließenden - Abwasserhauptstrom hinunterführen müssen. Die Betreiber der \nKläranlage hätten den Probenehmer noch während seines Prüfaufenthaltes darum \ngebeten, eine zweite Vergleichsprobe zu ziehen, was jedoch abgelehnt worden sei. \nDarüber hinaus habe es sich bei der vom StUAK am 8. Mai 2000 gezogenen Probe \nnicht um eine qualifizierte Stichprobe handeln können, da aufgrund der Dauer der \nProbenahme von 9.30 bis 9.40 Uhr der zeitliche Mindestabstand zwischen den fünf \nEntnahmen von jeweils zwei Minuten missachtet worden sein müsse.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 8. Januar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin \nauf Teil-Aussetzung der Vollziehung ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 17. \nJanuar 2002 bei der erkennenden Kammer, die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs insoweit anzuordnen. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer \nmit Beschluss vom 22. April 2002 - 14 L 112/02 - ab. Die dagegen von der Klägerin \neingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Beschluss vom 9. August 2002 - 9 B 911/02 - zurück.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 8. Oktober 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, dass es sich bei dem durch die Wartungsarbeiten am 8. Mai 2000 \nverursachten Schwimmschlamm nicht um „höhere Gewalt\" gehandelt habe, die der \nEinflusssphäre des Einleiters entzogen gewesen sei. Vielmehr habe lediglich eine so \ngenannte Störung des betrieblichen Ablaufs bzw. ein außergewöhnlicher \nBetriebszustand vorgelegen, welche(r) aber nach den Regelungen des \nAbwasserabgabengesetzes für die allein an einen objektiven Tatbestand unabhängig \nvon einem Verschulden anknüpfende Abgabenerhebung keine Rolle spiele, da der \nEinleiter immer das Risiko eines störungsfreien Ablaufs der Abwasseranlage trage. \nDamit dürfe nach der insoweit ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung \ngrundsätzlich auch ein während einer Ausnahmesituation gewonnenes \nMessergebnis in die Ermittlung der Abgabenhöhe einfließen. Außerdem dürfe bei \nordnungsgemäßem Betrieb der Kläranlage weder Schwimmschlamm noch eine \nSchlammdecke im Probenahmeschacht sein; anfallende Reinigungsgewässer oder \nSchlammanteile müssten vielmehr aufgefangen und der Kläranlage im Zulauf wieder \nzugegeben werden. Ferner seien die Stichproben laut Stellungnahme des StUAK \nvom 29. Januar 2002 unter der Wasseroberfläche - also aus dem abfließenden \nVolumenstrom - entnommen worden. Die Schlammschicht sei durch den \nablaufenden Abwasserstrom ständig in Bewegung gewesen und habe sich \nautomatisch geschlossen. Eine größere Menge an Oberflächenschlamm habe nicht \nabgeschöpft werden können, da der Entnahmebecher bereits vor dem Herausziehen \naus dem fließenden Volumenstrom mit Abwasser gefüllt gewesen sei. Schließlich \nstelle das Probenahmeprotokoll vom 8. Mai 2000 eine öffentliche Urkunde dar, wor-\naus folge, dass der Inhalt einer solchen Urkunde - der bei verständiger Würdigung \nregelmäßig auch die Aussage umfasse, dass die Messung fehlerfrei erfolgt sei - den \nvollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründe. Wer die urkundlichen \nFeststellungen nicht gegen sich gelten lassen wolle, müsse sie mittels \nGegenbeweises entkräften, welcher allerdings erst dann erbracht sei, wenn die \nUnrichtigkeit des als bewiesen geltenden Urkundeninhalts feststehe; die bloße \nMöglichkeit eines anderen Geschehensablaufs i.S.d. Vorhandenseins von (auch \nernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genüge \nnicht.\n\n8\n\nAm 7. November 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage trägt sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens \nim Wesentlichen vor, das StUAK habe mit Schreiben vom 14. September 2000 \ngegenüber dem Beklagten selbst eingeräumt, dass die erhöhten Ablaufwerte \nuntypisch für die Reinigungsleistung der Kläranlage O. seien und tatsächlich \nvöllig aus der bisherigen Bandbreite der Ablaufergebnisse dieser Kläranlage fielen. \nFerner wäre eine korrekte Entnahme von ausschließlich aus dem Abwasserstrom \nstammenden Wasser durch die Schwimmschlammdecke hindurch nur möglich \ngewesen, wenn die Öffnung des Messbechers sowohl beim Eintauchen als auch \nspäter beim Herausziehen verschlossen worden wäre.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2001 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2002 \ninsoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als \n174.545,00 DM festgesetzt worden ist.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Bescheide im \nWesentlichen vor, die qualifizierte Stichprobe umfasse mindestens fünf Stichproben, \ndie - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden in einem Abstand von nicht \nweniger als zwei Minuten entnommen - gemischt würden; rein rechnerisch seien \nsomit für eine qualifizierte Stichprobe nur etwas mehr als acht Minuten erforderlich. \nZudem habe die Kläranlage O. nach Aussage des StUAK immer wieder \nProbleme mit Blähschlamm gehabt.\n\n14\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über den Ablauf \nder Probenahme am 8. Mai 2000 durch Vernehmung der Zeugen M. , C. und \nC1. vom StUAK. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 14 L 112/02 \nsowie auf den Inhalt der in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet.\n\n18\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2001 über die \nAbwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus der Kläranlage O. \nin den Rhein im Veranlagungsjahr 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom \n8. Oktober 2002 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren \nRechten, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 174.545,00 DM \n(= 703.063,20 DM - 528.518,20 DM) festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n19\n\nDie in dem Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2001 gemäß § \n4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwässer in \nGewässer vom 13 September 1976 in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur \nAusführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die \nVerhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und \nanderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) \nvorgenommene Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten für die Parameter CSB und P \ngesamt um 135,62% bzw. 182,75% ist ebenso rechtswidrig wie die dort nicht \ngewährte Ermäßigung des Abgabesatzes für diese beiden Parameter von 70 DM pro \nSchadeinheit um die Hälfte auf 35 DM pro Schadeinheit gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 \nAbwAG.\n\n20\n\nNach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn \ndie \nÜberwachung durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen i.S.d. Satzes 1 \nergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert \nim Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt. \nGemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AbwAG richtet sich die Erhöhung nach dem \nVomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den \nÜberwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht \neingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, \nwird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen \nVomhundertsatz (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AbwAG).\n\n21\n\nVorliegend sind die in dem Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln \nvom \n11. Oktober 1993 für die Parameter CSB und P gesamt festgelegten Überwachungs-\nwerte von 80 mg/l bzw. 2 mg/l im Veranlagungsjahr 2000 eingehalten worden. Die \nvom StUAK angenommene einmalige Überschreitung der Überwachungswerte am 8. \nMai 2000 mit 297 mg/l (CSB) bzw. 9,31 mg/l (P gesamt) in der qualifizierten \nStichprobe durfte der Beklagte der Ermittlung des jeweiligen Festsetzungsbetrages \nnicht zugrunde legen. Denn die qualifizierte Stichprobenahme am 8. Mai 2000 ist \nnicht ordnungsgemäß erfolgt.\n\n22\n\nZwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das \nProbenahmeprotokoll des StUAK vom 8. Mai 2000 als öffentliche Urkunde i.S.d. § 98 \nVwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO anzusehen, welche bei richtiger Wür-\ndigung auch die Aussage enthält, dass die Messung fehlerfrei erfolgt ist, da die \nProtokollierung von Messungen und Messergebnissen nur dann einen \nnachvollziehbaren Sinn hat, wenn zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahme \nbescheinigt wird. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis \nfür die darin bezeugten (durch Auslegung ermittelten) Tatsachen begründet (§ 98 \nVwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO ist \nallerdings der Gegenbeweis zulässig, der aber nur dann erbracht ist, wenn das \nGericht vom Gegenteil des Urkundsinhalts voll überzeugt ist. Die bloße Möglichkeit \neines anderen Geschehensablaufs i.S.d. Vorhandenseins von (auch ernstlichen) \nZweifeln an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügt nicht.\n\n23\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15.1.2002 - 9 C 4.01 -, \nDVBl. 2002, S. 487 (491); OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2002 \n- 9 B 911/02 - S. 4 BA.\n\n24\n\nVorliegend steht jedoch zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die \nqualifizierte Stichprobenahme am 8. Mai 2000 durch den Mitarbeiter des StUAK, den \nZeugen C. , nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Denn diese Probenahme erfüllt \nweder die Voraussetzungen, die § 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 der Verordnung über \nAnforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 in \nder Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1998 \n(Abwasserverordnung - AbwV) an das Vorliegen einer qualifizierten Stichprobe stellt, \nnoch genügt sie den Verfahrensvorschriften zur Abwasseruntersuchung DIN 38402-\n11 (Ausgabe Dezember 1995): Allgemeine Angaben (Gruppe A) Teil 11: \nProbenahme von Abwasser (A 11). Dabei gelangte die DIN 38402-A11 (Ausgabe \nDezember 1995) zur Probenahme von Abwasser auf die streitgegenständliche \nProbenahme vom 8. Mai 2000 zwar noch nicht über den Verweis in Nr. I 2 der \nAnlage „Analysen- und Messverfahren\" zu § 4 AbwV zur Anwendung, da dieser \nVerweis erst mit der - am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen - Dritten Änderungs-\nverordnung vom 29. Mai 2000 in die Anlage zu § 4 AbwV aufgenommen worden ist. \nJedoch war diese DIN auch ohne ausdrückliche Anordnung des Verordnungsgebers \nschon am 8. Mai 2000 bei der Beprobung von Abwasser i.R.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Ab-\nwAG zu beachten, weil sie bereits seit Dezember 1995 dem Stand der Wissenschaft \nund Technik entsprach und die Ordnungsgemäßheit der Probenahme eine wichtige \nVoraussetzung für die Präzision und Richtigkeit der nachfolgenden Analyse und \ndamit auch für die Höhe der Abwasserabgabe ist.\n\n25\n\nSo auch: Köhler, Kommentar zum \nAbwasserabgabengesetz, 1999, Anlage (zu § 3), Rdnr. 39.\n\n26\n\nDaher vollzieht die Änderung der AbwV zum 1. Juni 2000 insoweit lediglich den \naktuellen Stand der Wissenschaft und Technik nach. Dies bestätigt auch die \nBegründung zur Neufassung der Anlage zu § 4 AbwV durch die Dritte Änderungsver-\nordnung vom 29. Mai 2000, in welcher es heißt: „Mit § 4 in Verbindung mit der \nAnlage werden für die in den Anhängen aufgeführten Wasserinhaltsstoffe und \nbiologischen Wirkungen die bei der Bestimmung der Anforderung maßgebenden \nVerfahren aktualisiert und dem neuesten Stand der Normung angepasst.\" \n(Hervorhebungen durch das Gericht).\n\n27\n\nVgl. BR-Drucksache 771/99 vom 27.12.1999, S. 46.\n\n28\n\nIm Übrigen ist auch der Zeuge C1. als Leiter der Probenahmeabteilung des \nStUAK in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2002 selbst von einer \nAnwendbarkeit der DIN 38402-11 auf die Probenahme am 8. Mai 2000 \nausgegangen.\n\n29\n\nZunächst hat der Zeuge C. bei der qualifizierten Stichprobenahme am 8. \nMai 2000 zwischen den dafür zu nehmenden einzelnen Stichproben den \nvorgeschriebenen Zeitabstand von mindestens zwei Minuten nicht immer \neingehalten, wobei eine Stichprobenahme als ein Schöpfvorgang anzusehen ist.\n\n30\n\nGemäß § 2 Nr. 3 AbwV - in nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit Ziff. 4.3.2 \ndes Erlaubnisbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1993 - \nist unter einer qualifizierten Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf \nStichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von \nnicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden, zu verstehen. \nNach § 2 Nr. 1 AbwV ist eine Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem \nAbwasserstrom. Das daraus folgende wesentliche Merkmal der qualifizierten \nStichprobe als Mischung aus mindestens fünf - im Abstand von nicht weniger als \nzwei Minuten durchgeführten - einmaligen Probenahmen i.S.v. Schöpfvorgängen aus \neinem Abwasserstrom ergibt sich ebenfalls aus Ziff. 4.2 der DIN 38402-A11: Nach \nder Anmerkung zu Ziff. 4.2.4 a.E. ist eine bei der behördlichen Einleiterüberwachung \neingesetzte besondere Form der Durchschnittsprobe die „qualifizierte Stichprobe\", \nworunter eine Sammelprobe aus mindestens 5 Stichproben verstanden wird, die im \nAbstand von nicht weniger als 2 min und über eine Zeitspanne von höchstens 2 h \nentnommen werden. Gemäß Ziff. 4.2.3 ist eine Sammelprobe i.S.d. DIN aber eine \naus mehreren Einzelproben vereinigte Probe, wobei nach Ziff. 4.2.1 unter einer \nEinzelprobe i.S.d. DIN eine durch einmalige Entnahme (meist durch Schöpfen) \ngewonnene Probe zu verstehen ist. Dem widerspricht - anders als der Beklagte und \nder Zeuge C1. meinen - auch nicht, dass gemäß Ziff. 4.2.2 eine Stichprobe i.S.d. \nDIN definiert wird als eine oder mehrere Einzelproben zur Beurteilung eines \nmomentanen Zustandes. Denn im Fall der qualifizierten Stichprobe i.S.d. § 2 Nr. 3 \nAbwV können die dafür zu nehmenden einzelnen Stichproben - aufgrund der \ninsoweit höher und damit vorrangigen Stichprobendefinition in § 2 Nr. 1 AbwV - \njeweils nur als eine Einzelprobe i.S.d. Ziff. 4.2.2 Satz 2 1. Alt. i.V.m. Ziff. 4.2.1 Satz 2 \nder DIN 38402-A11 angesehen werden. Darüber hinaus spricht gegen die \nAuffassung des Beklagten und des StUAK - bei einer qualifizierten Stichprobenahme \ni.S.d. § 2 Nr. 3 AbwV könne eine Stichprobe auch aus mehreren Einzelproben (= \nSchöpfvorgängen) i.S.d. Ziff. 4.2.2 Satz 2 2. Alt. i.V.m. Ziff. 4.2.1 Satz 2 der DIN \n38402-A11 bestehen -, dass eine solche Stichprobe nicht mehr - wie in Ziff. 4.2.2 \nSatz 2 vorgesehen - geeignet ist, einen „momentanen\" Zustand zu beurteilen. \nZwischen den einzelnen Schöpfvorgängen innerhalb einer derartigen \nStichprobenahme läge nämlich immer ein - wenn auch bloß kurzer - zeitlicher \nAbstand, der allerdings dem Charakter der Stichprobe als einer „Momentaufnahme\" \nentgegenstehen würde. Dessen ungeachtet spricht gegen die Ansicht des Beklagten \nund des StUAK, mehrere Einzelproben i.S.v. Schöpfvorgängen zu einer Stichprobe \nzusammenzufassen, dass Ziff. 4.2.2 Satz 2 2. Alt. der DIN 38402-A11 die zweite Art \nder Stichprobe lediglich als „mehrere Einzelproben\" und nicht - wie Ziff. 4.2.3 Satz 2 \ndie Sammelprobe - als eine „aus mehreren Einzelproben vereinigte Probe\" \n(Hervorhebung durch das Gericht) definiert. Schließlich würde es bei Unterstellung \nder Auffassung des Beklagten und des StUAK als richtig auch nur noch von bloßen \nZufälligkeiten - wie etwa der für die qualifizierte Stichprobe insgesamt benötigten \nAbwassermenge, dem Fassungsvermögen des eingesetzten Probenahmegerätes \nund der eigenen Entscheidung des Probenehmers vor Ort - abhängen, wieviele und \nwelche Schöpfvorgänge als eine Stichprobe anzusehen sind.\n\n31\n\nVorliegend hat der Zeuge C. aber in der mündlichen Verhandlung bekundet, \ndass manche der von ihm am 8. Mai 2000 im Rahmen der qualifizierten Stichprobe \ngenommenen fünf einzelnen Stichproben aus mehreren zeitlich unmittelbar \naufeinander folgenden Schöpfvorgängen bestanden hätten, da die für die qualifizierte \nStichprobe insgesamt benötigte Abwassermenge von ca. sieben Litern mit fünf \nStichproben bei Einsatz eines Schöpfbechers mit einem Liter Fassungsvermögen nur \nauf diese Weise zu erhalten gewesen sei. Diese Bekundung des Zeugen ist auch \nglaubhaft, weil sie mit den Angaben des Probenahmeprotokolls und der Bekundung \nseiner Kollegin, der Zeugin M. , über die aus der qualifizierten Stichprobe am 8. \nMai 2000 insgesamt abgefüllte Abwassermenge von etwas mehr als fünf Litern (vier \nFlaschen „CSB hom, N ges, N/P und TOC\" mit zusammen 3,25 Litern \nFassungsvermögen und zwei weitere Literflaschen zur Überprüfung der \nabfiltrierbaren Stoffe) zuzüglich der für die Funktionsfähigkeit des \nHomogenisierungsgeräts erforderlichen, dort verbleibenden Rest-Abwassermenge \nvon etwa zwei Litern (sog. tote Masse) ebenso in Einklang zu bringen ist wie mit den \nAngaben im Probenahmeprotokoll über die Dauer der qualifizierten Stichprobenahme \nvon 9.30 bis 9.40 Uhr. Darüber hinaus hat der Zeuge in seinen übrigen Aussagen \nUnsicherheiten oder Erinnerungslücken immer wieder selbst zu erkennen gegeben, \ndies an dieser Stelle jedoch nicht getan. Vielmehr ist seine zuvor wiedergegebene \ndetailreiche Bekundung in sich schlüssig und auch auf konkrete Nachfrage hin von \nihm so bestätigt worden. Dass der Zeuge sich an verschiedene Einzelheiten des \nAblaufs der Probenahme auch nach über vier Jahren noch erinnern konnte, hat er \nmit der Außergewöhnlichkeit des Vorgangs, die ihn damals auch veranlasst hatte, \neigene Aufzeichnungen hierüber anzufertigen, plausibel erklärt.\n\n32\n\nDie damit gegebene Fehlerhaftigkeit der qualifizierten Stichprobenahme am 8. \nMai 2000 hätte der Zeuge C. vermeiden können, wenn er zwischen allen sieben \noder acht von ihm durchgeführten Schöpfvorgängen einen Abstand von (mindestens) \nzwei Minuten eingehalten hätte. Dies wäre auch rechtlich zulässig gewesen, weil \nsowohl § 2 Nr. 3 AbwV als auch die Anmerkung zu Ziff. 4.2.4 der DIN 38402-A11 nur \nvon „mindestens\" fünf zu nehmenden Stichproben i.S.v. einmaligen \nSchöpfvorgängen sprechen und ansonsten lediglich die Gesamtdauer der \nqualifizierten Stichprobe auf zwei Stunden begrenzen. Davon abgesehen hätte der \nZeuge C. am 8. Mai 2000 zum Erhalt der für die qualifizierte Stichprobe \nbenötigten Gesamtabwassermenge von ca. sieben Litern auch fünf einzelne \nSchöpfvorgänge im Abstand von (mindestens) zwei Minuten mit einem 1,5 oder 2 l \nfassenden Schöpfgerät durchführen können, welche es nach Ziff. 6.3 der DIN 38402-\nA11 auch tatsächlich gibt. Zudem hat der Zeuge C. in seiner Aussage selbst \neingeräumt, einen Schöpfbecher mit zwei Litern Fassungsvermögen zur Verfügung \nzu haben, wenn auch ohne Teleskop, wobei allerdings nach Ziff. 6.3 der DIN 38402-\nA11 eine Leine zur Verlängerung des Schöpfgefäßes ebenfalls ausreicht.\n\n33\n\nFerner steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass am 8. Mai 2000 die \nEntnahmen der einzelnen Stichproben im Rahmen der qualifizierten Stichprobe \nebenfalls nicht den Vorgaben der AbwV und der DIN 38402-A11 für eine \nordnungsgemäße Entnahme entsprochen haben. Denn nach diesen Vorschriften - \nergänzt durch die Regelung in Ziff. 4.2 des Erlaubnisbescheides des \nRegierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1993 über die Probenahmestelle - sind \ndie einzelnen Schöpfvorgänge im Ablauf der Kläranlage O. aus dem in den \nVorfluter Rhein abfließenden biologisch gereinigten Abwasser vorzunehmen, wobei \naufschwimmende Stoffe nicht miterfasst werden sollen, da diese nicht repräsentativ \nbeprobt werden können. So ist bereits in § 2 Nr. 1 AbwV die Stichprobe als \n„einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom\" (Hervorhebung durch das \nGericht) definiert. Überdies ist in Ziff. 3 der DIN 38402-A11 geregelt, dass durch die \nProbenahme von Abwasser für die nachfolgende Untersuchung eine Probe \nrepräsentativer Zusammensetzung erhalten werden soll, wobei stark sedi-\nmentierende oder aufschwimmende Stoffe bei der Abwasserprobenahme in den \nmeisten Fällen nicht repräsentativ miterfasst werden können. Diese allgemeine \nRegelung konkretisierend heißt es in Ziff. 7.4.1, dass die Probe möglichst unterhalb \nder Wasseroberfläche entnommen werden soll, um aufschwimmende Stoffe, die \nnicht repräsentativ beprobt werden können, nicht mit zu erfassen. Eine annähernd \nrepräsentative Erfassung der ungelösten Stoffe sei nur möglich, wenn oberhalb der \nProbenahmestelle eine ausreichende Mischstrecke mit turbulenter Strömung \nvorhanden sei; andernfalls müsse eine Mischprobe über den gesamten \nFließquerschnitt gezogen werden. Schwimmstoffe und schnell sedimentierende \nSubstanzen ließen sich aus strömendem Wasser nicht durchflussabhängig \nentnehmen; zur Identifizierung würden sie zweckmäßigerweise in einer gesonderten \nProbe erfasst; eine Quantifizierung sei nicht möglich.\n\n34\n\nVorliegend hat der Zeuge C. jedoch in der mündlichen Verhandlung bekun-\ndet, dass er am 8. Mai 2000 vor dem ersten Eintauchen des Schöpfbechers eine \ngeschlossene Schwimmschlammschicht auf der Wasseroberfläche im \nProbenahmeschacht vorgefunden habe, die nicht in Bewegung gewesen sei, und er \nbei jedem Schöpfvorgang auch Schlamm im Schöpfbecher mitabgeschöpft habe, da \nsich die Schlammschicht, die er vor jedem Eintauchen des Bechers geöffnet habe, \nnoch vor dem Herausziehen des Bechers wieder geschlossen habe \n(Hervorhebungen durch das Gericht). Daraus ergibt sich aber, dass der Zeuge bei \njedem Schöpfvorgang auch Schwimmschlamm mitabgeschöpft hat, der nicht aus \ndem aus der Kläranlage in den Rhein abfließenden Abwasserstrom stammt, und \ndamit die gezogenen Stichproben keine für das abfließende biologisch gereinigte \nAbwasser repräsentative Zusammensetzung aufwiesen. Diese Bekundung des \nZeugen C. ist auch angesichts der Aussage der Zeugin M. , dass der \nSchlamm sich bewegt habe, glaubhaft, weil die Zeugin M. erst nach ca. fünf Mi-\nnuten zur „zweiten Hälfte\" der qualifizierten Stichprobenahme hinzugekommen ist \nund zu diesem Zeitpunkt die Schwimmschlammschicht auf der Wasseroberfläche im \nProbenahmeschacht schon aufgrund der bis dahin gezogenen Proben in Bewegung \nwar. So musste die Zeugin M. auf Nachfrage auch einräumen, dass sie als \nUrsache für die Bewegung des Schlamms den Ablaufstrom ansehe, diesen Strom \nallerdings nicht gesehen habe. Im Übrigen hat die Zeugin M. die Aussage des \nZeugen C. insoweit bestätigt, als sie zum einen bekundet hat, es müsse \nSchlamm in den Becher gelangen, wenn man mit einem Schöpfbecher aus einer \ntieferen Wasserschicht Wasser abschöpfe und sich auf der Wasseroberfläche \nSchwimmschlamm befinde, und zum anderen ausgesagt hat, dass auf dem \nAbwasser im Homogenisiergerät eine dicke Schlammschicht gewesen sei, was sie \ndann auch veranlasst habe, zwei weitere Literflaschen zur Untersuchung der \nabfiltrierbaren Stoffe abzufüllen. Darüber hinaus sprechen für die Glaubhaftigkeit der \nAussage des Zeugen C. die vom Gericht bereits im Rahmen der ersten \nBeweiswürdigung zur Frage der Zeitabstände zwischen den einzelnen \nSchöpfvorgängen angeführten Gründe.\n\n35\n\nDie damit gegebene Fehlerhaftigkeit der einzelnen Schöpfvorgänge am 8. Mai \n2000 hätte der Zeuge C. wahrscheinlich vermeiden können, wenn er als \nProbenahmegerät statt des eingesetzten Schöpfbechers einen Schöpfapparat i.S.v. \nZiff. 6.3 Satz 2 der DIN 38402-A11 verwendet hätte. Mit einem solchen \nSchöpfapparat, bei dem es sich um einen durch Klappen oder Ventile \nverschließbaren Hohlkörper zur Entnahme von Abwasserproben aus definierten \nWassertiefen handelt, hätte nämlich wohl eine Probenahme aus dem aus der Klär-\nanlage in den Rhein abfließenden Abwasserstrom erfolgen können, ohne den auf der \nWasseroberfläche im Schacht aufschwimmenden Schlamm mitzuerfassen. Dass der \nEinsatz eines derartigen - laut Aussage des Zeugen C. im StUAK verfügbaren - \nSchöpfapparates im konkreten Fall auch im Hinblick auf die im Probenahmeschacht \nvorhandene Wassertiefe möglich gewesen wäre, hat der Zeuge auf eine \nentsprechende Nachfrage hin nicht ausgeschlossen.\n\n36\n\nSchließlich ist der Klägerin bei Nicht-Berücksichtigung der auf der qualifizierten \nStichprobenahme am 8. Mai 2000 beruhenden Analyseergebnisse für die Parameter \nCSB (297 mg/l) und P gesamt (9,31 mg/l) die Ermäßigung des Abgabesatzes für \ndiese beiden Parameter von 70 DM pro Schadeinheit um die Hälfte auf 35 DM pro \nSchadeinheit gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zu gewähren, weil die in dem \nErlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1993 \nfestgelegten Überwachungswerte von 80 mg/l für den Parameter CSB und von 2 \nmg/l für den Parameter P gesamt den im Jahr 2000 geltenden Mindestanforderungen \nnach Anhang 1 zur AbwV von 90 mg/l bzw. 2 mg/l (Kläranlage O. = \nAbwasserbehandlungsanlage der Größenklasse 4) entsprochen haben und diese \nMindestanforderungen im gesamten Veranlagungsjahr 2000 von der Klägerin auch \neingehalten worden sind.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß \n§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es - vom Standpunkt \neines verständigen Beteiligten in der Lage der Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung \ndes Bevollmächtigten aus betrachtet - auch der Klägerin als kreisangehöriger \nGemeinde mit eigenem/eigenen (Allgemein-) Juristen wegen der Spezialität der \nSachmaterie sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des \nvorliegenden Verfahrens nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-07/14-k-9354-02","cited_norms":[{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-12-07/14-k-9354-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283331","retrieved":"2026-07-09 02:58:40.399951+00:00"}}