{"status":"available","doknr":"OLD283605","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1123.20L1717.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"20 L 1717/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 14.774,71 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 2910/04) gegen die Haftungs-\nbescheide des Antragsgegners vom 23.10.2003 und 04.02.2004 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 anzuordnen, \n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen \nAbgabenbescheide - hierzu zählen die kommunalen Steuerbescheide - keine auf-\nschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraus-\nsetzung hierfür ist nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auf das gerichtliche Verfahren \nbei öffentlichen Abgaben entsprechend anwendbar ist, dass ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung \nfür den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Inte-\nressen gebotene Härte zur Folge hätte.\n\n6\n\nFür das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist seitens der Antragstelle-\nrin ein hinreichend substantiierter Vortrag nicht erfolgt.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes \nsind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prü-\nfung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des \nAntragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können \ndabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsu-\nchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es \ndrängten sich andere, offensichtliche Fehler bei summarischer Prüfung auf,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, NVwZ 1989, 588 und NWVBl. 1994, 337.\n\n9\n\nAngesichts dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder angefochtenen Haftungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 19.03.2004. \n\n10\n\nDie Antragstellerin haftet gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 161 Abs. 2, \n128 HGB kraft Gesetzes als ehemalige Komplementärin persönlich für die ausste-\nhenden Gewerbesteuerschulden aus 1994-1997 und 1999 der aufgelösten und erlo-\nschenen Firma J. KG. \nErmessensfehler bei ihrer Inanspruchnahme im Haftungswege sind insoweit nicht \nersichtlich, auch nicht im Hinblick auf die geforderten Säumniszuschläge. \n\n11\n\nSoweit sie vor allem geltend macht, die gegen die Primärschuldnerin ergangenen \nMessbescheide des Finanzamtes Köln-Mitte (und damit auch die gegen sie ergan-\ngenen Folgebescheide des Antragsgegners) seien fehlerhaft und auf Grund bislang \nnicht berücksichtigter vortragsfähiger Gewerbeverluste zu ändern, vermag dies dem \nAussetzungsbegehren nicht zum Erfolg zu erhelfen.\nDabei spielt es keine Rolle, dass die der Steuerforderung zu Grunde liegenden \nMessbescheide des Finanzamtes Köln-Mitte für 1996 und 1997 noch nicht bestands-\nkräftig sind, weil hiergegen nach dem Ergehen ablehnender Einspruchsentscheidun-\ngen mittlerweile Klage vor dem Finanzgericht Köln erhoben wurde. Denn - worauf der \nAntragsgegner zutreffend hingewiesen hat - ein Gewerbesteuer- oder Haftungs-\nbescheid kann nicht mit Einwendungen angegriffen werden, die lediglich die der Ge-\nwerbesteuerveranlagung vorausgehenden Messbescheide betreffen. Die steuerer-\nhebende Gemeinde ist an die Vorgaben der Messbescheide gebunden (vgl. §§ 184 \nAbs. 1, 182 Abs. 1 AO), auch wenn diese angefochten werden. Eine eigene Beurtei-\nlung über die Richtigkeit der Messbescheide und damit der Besteuerungsgrundlagen \nsteht ihr nicht zu. Wenn und soweit die Grundlagenbescheide des Finanzamtes ge-\nändert werden, ist der Beklagte verpflichtet, seine Folgebescheide (vgl. § 175 AO) - \nund damit auch den Haftungsbescheid, da die Haftung akzessorisch ist - entspre-\nchend anzupassen. \n\n12\n\nIm Übrigen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das Finanzamt \ndie Vollziehung der Messbescheide ausgesetzt hat und deshalb auch die Folgebe-\nscheide auszusetzen wären, vgl. insoweit § 361 Abs. 3 AO. Vielmehr hat der An-\ntragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass das Finanzamt Köln-Mitte den An-\ntrag auf Aussetzung der Vollziehung der Messbescheide 1996/1997 mittlerweile ab-\ngelehnt hat.\n\n13\n\nNach den sich bietenden Umständen und dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs \nist des weiteren auch nicht erkennbar, inwiefern der Antragsgegner es vor Erlass der \nHaftungsbescheide ermessensfehlerhaft unterlassen haben sollte, von Amts wegen \neine zinslose Stundung oder einen Erlass der Gewerbesteuerschulden der \nPrimärschuldnerin, insbesondere der verwirkten Säumniszuschläge, aus sachlichen \nBilligkeitsgründen vorzunehmen. Was die Höhe der vom Antragsgegner lt. \nWiderspruchsbescheid berechneten Säumniszuschläge anbetrifft, sind von der \nAntragstellerin konkrete Einwendungen nicht erhoben worden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F.; \nentsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW legt das Gericht dafür ¼ des im \nHauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages zugrunde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-23/20-l-1717-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-23/20-l-1717-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283605","retrieved":"2026-07-09 02:59:06.485911+00:00"}}