{"status":"available","doknr":"OLD283686","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1118.15K665.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"15 K 665/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter. Er stand zuletzt als \nRegierungsamtmann in den Diensten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Er \nstreitet mit der Beklagten um die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfä-\nhige Dienstzeit.\n\n3\n\nNach seinem Realschulabschluss im Jahr 1962 war der Kläger wie folgt beruflich \ntätig: \n\n4\n\nZunächst absolvierte er vom 01.04.1962 bis zum 30.09.1965 eine Lehre als \nStarkstromelektriker bei der Firma AEG, bei der er im Anschluss daran noch bis zum \n31.03.1966 als Starkstromelektriker beschäftigt war. Danach war er vom 03.07.1966 \nbis zum 30.09.1966 als Elektroschlosser bei der Firma Giradet tätig. Sodann absol-\nvierte er vom 01.10.1966 bis 15.03.1967 einen sog. Techniker-Lehrgang beim Ruhr-\nTechnikum Essen, einer privaten höheren technischen Lehranstalt. Diesen schloss \ner mit dem Techniker-Abschluss der Fachrichtung Elektrotechnik ab. Anschließend \nbesuchte er vom 01.04.1967 - 31.07.1967 die staatliche Ingenieurschule in Soest, \nbevor er vom 01.08.1967 bis 31.03.1970 als Arbeiter, nämlich als \"Handwerker F\" \nbeim Fernmeldeamt 4 der seinerzeitigen Deutschen Bundespost in Düsseldorf be-\nschäftigt war. \n\n5\n\nAm 01.04.1970 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf \nzum Regierungsinspektoranwärter ernannt. Nach erfolgreichem Absolvieren des \nVorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungs-\nschutz des Bundes wurde er mit Wirkung vom 01.04.1973 unter Verleihung der Ei-\ngenschaft eines Beamten auf Probe zum Regierungsinspektor zur Anstellung er-\nnannt. Am 07.10.1975 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf \nLebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt. \n\n6\n\nMit Ablauf des 31.05.2001 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ru-\nhestand versetzt. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 16.05.2001 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des \nKlägers fest. Dabei wurde ein Ruhegehaltssatz von 68,42 % zu Grunde gelegt. Weil \nder Kläger mit dieser Festsetzung nicht einverstanden war, legte er mit Schreiben \nvom 25.05.2001 Widerspruch ein. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 28.05.2001 begründete er den Widerspruch, indem er unter \nnäherer Darlegung im Einzelnen ausführte, dass ihm nicht verständlich sei, warum \nseine Technikerausbildung im Ruhr-Technikum Essen sowie eine ausbildungsähnli-\nche Tätigkeit beim Fernmeldeamt 4 der Deutschen Bundespost in Düsseldorf bei der \nZusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für die Berechnung des Ru-\nhegehaltssatzes nicht berücksichtigt worden sei. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 10.09.2001 trug der Kläger zur Begründung des \nWiderspruchs weiter vor, dass er in der Zeit vom 01.08.1967 bis 31.01.1970 bei der \nDeutschen Bundespost Lehrgänge für die technische Beamtenlaufbahn besucht \nhabe. Auf Lehrgängen bei der Deutschen Postgewerkschaft habe er sich in dieser \nZeit zusätzlich die Grundlagen, welche ihm die Aufnahme in die Ausbildung zum \ngehobenen Dienst im Bundesamt für Verfassungsschutz ermöglicht hätten, \nerarbeitet. Bereits zuvor habe er eine Reihe technischer Lehranstalten besucht sowie \nein Handwerk erlernt. Insgesamt habe er so über 6 Jahre Ausbildung für die \nBeamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes absolviert, die, obwohl unabdingbare \nVoraussetzung für diese Laufbahn, bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge \noffensichtlich keine Berücksichtigung gefunden hätten. \n\n10\n\nNach einer telefonischen Mitteilung der Beklagten, dass eine Berücksichtigung \nder Vordienstzeiten nicht möglich sei, bat der Kläger mit Schreiben vom 26.11.2001 \nnochmals um Überprüfung seiner Versorgungsbezüge. Er führte aus, nach § 10 \nBeamtVG sei die Vordienstzeit vom 01.10.1966 bis 31.03.1970 anzuerkennen. Un-\nmittelbar nach der in dieser Zeit absolvierten Ausbildung sei er zu seiner Dienststelle \ngewechselt. Die Tätigkeit dort habe er ohne die technische Vorbildung nicht durch-\nführen können. Auf die reine Laufbahnvoraussetzung „mittlere Reife\" komme es in-\nsoweit nicht an. Ferner habe er seine Gesundheit durch den Dienst ruiniert. Sein \nVorgänger in dem Bereich, in dem auch er eingesetzt worden sei, sei verstorben und \ndafür habe er einspringen müssen. Auch gegen Dienstunfähigkeit habe er sich nicht \nabsichern können. Insgesamt betrage sein jetziger monatlicher Nettoverdienstausfall \ngegenüber seinem letzten Gehalt beim BfV exakt 2.497,35 DM. Bei der unmittelba-\nren Verknüpfung der technischen Vorausbildung vor seinem Überwechseln zum Ein-\nsatz im Bundesamt für Verfassungsschutz bedinge dies die Anerkennung dieser \nDienstzeiten nach § 10 BeamtVG.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers zurück. Sie führte aus, eine Anerkennung der vom Kläger genannten \nVordienstzeiten vom 01.10.1966 bis 31.03.1970 sei nicht möglich. Insoweit komme \nweder eine Berücksichtigung nach § 10 BeamtVG noch nach § 12 BeamtVG in \nBetracht.\n\n12\n\nAm 06.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n13\n\nZur Begründung trägt er vertiefend und ergänzend zu seinem Vortrag aus dem \nWiderspruchsverfahren vor, es müsse auf seinen Fall die Anrechnungsvorschrift des \n§ 12 Absatz 2 BeamtVG Anwendung finden. Diese Vorschrift sei auf Beamte des \nVerfassungsschutzes in Bayern ausgedehnt worden. Im Fall des § 12 Absatz 2 \nreiche eine Förderlichkeit für die Wahrnehmung des Amtes aus. \n\n14\n\nFerner trägt der Kläger vor, dass er beim BfV zunächst die dreijährige \nLaufbahnausbildung für den gehobenen Dienst absolviert habe, die er mit einem \nDiplom abgeschlossen habe. Wegen seiner technischen Vordienst- und \nAusbildungszeiten seien ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst stets \ntechnische Aufgaben übertragen worden. Bei diesen habe er auf seine früher \nerlernten technischen Fähigkeiten zurückgreifen müssen und sei auf diese zwingend \nangewiesen gewesen. Während der gesamten Dienstzeit habe er seine technischen \nSpezialkenntnisse durch Marktbeobachtung und regelmäßige Fortbildung auf dem \naktuellen Stand gehalten. Daher könne es nicht angehen und widerspreche der \nFürsorgepflicht, wenn ihm dienstliche Aufgaben übertragen worden seien, die nur mit \nverschiedenen technischen Ausbildungen hätten bewältigt werden können, diese \naber nun bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge keine Berücksichtigung \nfänden. \n\n15\n\nZuletzt legt der Kläger eine Übersicht über den Aufgabenbereich vor, der von ihm \nbei der Schule für Verfassungsschutz wahrgenommen wurde. Für die Einzelheiten \nwird auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 12.11.2004 vorgelegte Auflistung \nverwiesen. Ergänzend trägt er vor, seine in dieser Auflistung enthaltenen \nAufgabenbereiche würden inzwischen durch einen technischen Beamten des \ngehobenen Dienstes, einen technischen Beamten des mittleren Dienstes und durch \neinen Verwaltungsbeamten des mittleren Dienstes ausgefüllt. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\n die Beklagte unter Änderung des Bescheides der OFD Köln vom 16.05.2001 \nund Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 zu verpflichten, die \n streitbefangenen Vordienstzeiten vom 01.10.1966 bis 31.03.1970 als \nruhegehalt- fähig anzuerkennen. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n19\n\n die Klage abzuweisen. \n\n20\n\nSie ist der Ansicht, eine Anerkennung der vom Kläger genannten Zeiten als \nVordienst-zeiten bzw. als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den gesetzlichen \nVorschriften des BeamtVG, insbesondere der Vorschriften der §§ 10 und 12 \nBeamtVG sei nicht möglich.\n\n21\n\nFür die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und die eingereichten Schriftsätze verwiesen. \n\n22\n\nE n t sc h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitbefangene Festsetzung der \nVersorgungsbezüge des Klägers, insbesondere der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Absatz 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nBerücksichtigung der von ihm geltend gemachten Vordienstzeiten als \nruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge.\n\n24\n\nZunächst kommt eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Klägers, \ninsbesondere der Beschäftigungszeit des Klägers beim Fernmeldeamt 4 vom \n01.08.1967 bis 31.03.1970 gemäß § 10 BeamtVG in der vorliegend anwendbaren, \nbis 31. Dezember 1991 (vgl. § 85 Abs. 3 BeamtVG) geltenden Fassung, nicht in \nBetracht. \n\n25\n\nGemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen Beschäftigungszeiten im privatrechtlichen \nArbeitsverhältnis eines öffentlichen Dienstherrn als ruhegehaltfähig berücksichtigt \nwerden, wenn diese im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis verbrachte Zeit ohne eine \nvon dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zu der Ernennung des Beamten \ngeführt hat. \n\n26\n\nDie Tätigkeit hat zu der Ernennung geführt, wenn zwischen der als \nruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das \nBeamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang besteht. \nDieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beamte durch die vorherige Tätigkeit, \nFähigkeit und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendigerweise \nder ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren, \n\n27\n\n ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004, \n - 1 A 4617/02 -, m. w. N.\n\n28\n\nEin solcher innerer funktioneller Zusammenhang liegt vor allem dann vor, wenn \nein z. B. durch Laufbahnrichtlinien oder Zulassungsbestimmungen vermittelter \n(rechtlicher) Zusammenhang zwischen der Art der früheren und der neuen \nVerwendung besteht.\n\n29\n\nWird die Befähigung für eine Laufbahn durch einen Vorbereitungsdienst \nerworben und hat die Zulassung hierzu allen Bewerbern offengestanden, kann \nallgemein davon ausgegangen werden, dass allein diese hierbei erworbenen und \ndurch die Anstellungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten \nausreichend und ausschlaggebend für die Ernennung zum Beamten auf Probe \nwaren. Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beamte in solch einem Fall während \neines dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen \nArbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erworben hat, treten \ndemgegenüber zurück und haben für die spätere Beamtenernennung nicht mehr die \nfür die Anrechnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG erforderliche (zumindest \nmitentscheidende) Bedeutung,\n\n30\n\n vgl. OVG NRW, wie vor.\n\n31\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in \nerster Linie bewährten Angestellten oder Arbeitern vorbehalten war, nur wegen einer \nsolchen Tätigkeit erfolgte oder die Dauer des Vorbereitungsdienstes verkürzt \nwurde.\n\n32\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass \ndie Tätigkeit des Klägers beim Fernmeldeamt 4 zu seiner späteren Ernennung zum \nBeamten auf Probe geführt hat. Vielmehr war für diese Ernennung allein maßgeblich, \ndass der Kläger - wie ein Bewerber, der nicht zu einer früheren Zeit bei der \nDeutschen Bundespost gearbeitet hatte - den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn \ndes gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erfolgreich durchlaufen \nhatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Dauer dieses Vorbereitungsdienstes \nbeim Kläger verkürzt worden ist oder die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in \nerster Linie bewährten Angestellten oder Arbeitern vorbehalten war oder nur wegen \neiner solchen Tätigkeit erfolgte. \n\n33\n\nDes Weiteren kommt auch eine Anerkennung der Vordienstzeiten des Klägers \nnach § 12 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung nicht in Betracht. \n\n34\n\nGemäß § 12 Absatz 1 BeamtVG können die nach der Vollendung des \nsiebzehnten Lebensjahres in einer außer der allgemeinen Schulbildung \nvorgeschriebenen Ausbildung oder in einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, \ndie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, verbrachten \nZeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. \n\n35\n\nBei den streitbefangenen Vordienstzeiten handelt es sich jedoch nicht um Zeiten \neiner vorgeschriebenen Ausbildung oder einer für die Übernahme in das Beamten-\nverhältnis vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit. Gemäß § 22 der \nVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - \nBLV) in der Fassung vom 14. April 1965, die vorliegend Anwendung findet, ist \nVoraussetzung für die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes seiner-\nzeit lediglich gewesen, dass der Bewerber mindestens 18 und höchstens 30 Jahre alt \nist und mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule \noder eine gleichwertige Schulausbildung besitzt. In den Vorschriften für die Laufbahn \ndes gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes (APO) wurden über die \nVoraussetzungen des § 22 BLV hinausgehende Anforderungen für die Einstellung \ndes Klägers in den Vorbereitungsdienst ebenfalls nicht gestellt. \n\n36\n\nSchließlich findet die Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Klägers auch in § \n11 Absatz 1 Nr. 3a BeamtVG in der vorliegend anwendbaren Fassung bis 31. \nDezember 1991 (vgl. § 85 Absatz 3 BeamtVG) keine Rechtsgrundlage. \n\n37\n\nNach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung \ndes siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis \nnamentlich auf technischem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die \nnotwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als \nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. \n\n38\n\nDabei ist mit dem Begriff des Amtes im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3a BeamtVG \na.F. der im Einzelfall übertragene Dienstposten gemeint. Das braucht nicht \nnotwendigerweise das bei der Berufung in das Dienstverhältnis übertragene \nAufgabengebiet zu sein. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass das \nDienstverhältnis mit dem Ziel der Übertragung des besonderen Aufgabengebietes \nbegründet worden ist. Notwendig sind die besonderen - d. h. über die für den Zugang \nzur Laufbahn allgemein erforderlichen Kenntnisse hinausgehenden - \nFachkenntnisse, wenn sie nach Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder \nnach der tatsächlichen Verwaltungspraxis für den Dienstposten gefordert werden. \nDies ist zu bejahen, wenn der Dienstposten dem Beamten ohne die besonderen \nFachkenntnisse nicht übertragen worden wäre und ihm auch nicht hätte übertragen \nwerden können. Fachkenntnisse, die den eingestellten Bewerber lediglich als \ngeeigneter als andere haben erscheinen lassen, ohne dass es sich dabei um eine \nunerlässliche Voraussetzung gehandelt hätte, sowie für den erstrebten Dienstposten \nlediglich förderliche Kenntnisse reichen hingegen nicht aus,\n\n39\n\n vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1983 - 1 A 1766/82 -.\n\n40\n\nGemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den elektrotechnischen \nFachkenntnissen des Klägers nicht um - im rechtlichen Sinne - notwendige \nFachkenntnisse für die Ausübung der von ihm wahrgenommenen Dienstposten. Die \ndem Kläger übertragenen Dienstposten waren stets dem allgemeinen gehobenen \nVerwaltungsdienst zugeordnet. Deswegen kann nicht angenommen werden, dass \ndas Beamtenverhältnis des Klägers mit dem Ziel begründet worden ist, dem Kläger \neinen Dienstposten in einem besonderen Aufgabengebiet zu übertragen. Dies gilt \nnamentlich für den dem Kläger zuletzt bei der Schule für Verfassungsschutz \nübertragenen Dienstposten als Sachbearbeiter. Rechts- oder \nVerwaltungsvorschriften, die insoweit für den Inhaber des Dienstpostens besondere \ntechnische Vorkenntnisse vorschreiben, sind weder ersichtlich noch hat sich der \nKläger auf derartige Vorschriften berufen. \n\n41\n\nAuch dass dem Kläger nach einer allgemeinen Verwaltungsübung ohne seine \ntechnische Vorbildung seine Dienstposten nicht übertragen hätten werden dürfen \nund können, hat der Kläger nicht dargetan. Aus dem Schreiben des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz, das der Kläger in der Anlage seines Schriftsatzes vom \n18.04.2003 zitiert, geht vielmehr hervor, dass die technischen Ausbildungs- und \nVordienstzeiten nicht Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes des Klägers \ngewesen seien. Stattdessen seien in Einzelfällen bei konkreten Aufgabenerfüllungen \nim BfV die Vorkenntnisse des Klägers nützlich gewesen. \n\n42\n\nInsgesamt kann die wiederholt vom Kläger vorgetragene Einschätzung, er hätte \nseinen Dienstposten ohne seine während seiner Zeit beim Ruhr-Technikum und \nbeim Fernmeldeamt in Düsseldorf erworbenen technischen Fachkenntnisse nicht \nausüben dürfen und können, anhand der objektivierbaren Umstände nicht \nnachvollzogen werden. Deswegen muss die Kammer auf Grund der Würdigung der \nGesamtumstände letztlich davon ausgehen, dass die technischen Fachkenntnisse \ndes Klägers zwar für die von ihm wahrgenommenen Aufgaben nützlich, aber nicht \nnotwendig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 3a BeamtVG a.F. waren. \n\n43\n\nZuletzt kommt eine Berücksichtigung dieser nach alledem förderlichen Vordienst-\nzeiten auf Grund § 12 Absatz 2 BeamtVG neuer Fassung nicht in Betracht. Nach \ndieser Vorschrift können förderliche Dienstzeiten nur im Bereich des \nVollzugsdienstes und im Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr als \nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Kläger ist indes nicht in \neinem dieser Bereiche tätig gewesen, sondern in der Laufbahn des allgemeinen \nVerwaltungsdienstes. Auch die analoge Anwendung des § 12 Absatz 2 BeamtVG \nkommt - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Ausweitung \ndieser Vorschrift auf Beamte des Verfassungsschutzes in Bayern - letztlich wegen § \n3 Absatz 1 BeamtVG nicht in Betracht, wobei offen bleiben kann, ob eine derartige \nAusweitung dieser Vorschrift gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut rechtlich \nüberhaupt zulässig ist. \n\n44\n\nDa nach alledem eine Berücksichtigung der vom Kläger angeführten \nVordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nicht in Betracht kommt, war die \nKlage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n45\n\nDas Gericht sieht auch keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, weil es die Zulassungsgründe des § 124a VwGO nicht für gegeben \nerachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-18/15-k-665-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-18/15-k-665-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283686","retrieved":"2026-07-09 02:59:14.698511+00:00"}}