{"status":"available","doknr":"OLD283817","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1111.20K1882.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"20 K 1882/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nzu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nBei dem Kläger zu 1. handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit der\nAbkürzung \"SKD\". In der Vereinssatzung heißt es u.a.:\n\" § 2\n\n3\n\n1. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft. Die Scientology Kirche sieht es als ihre\nMission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen\nSinn zu vermitteln, wodurch sie eine Vervollkommnung möglichst vieler und zahlreicher\nMenschen in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will..... Der Zweck der\nReligionsgemeinschaft ist die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion und ihrer\nLehre.\n\n4\n\n3. Die Scientology Kirche soll die Scientology-Religion vorstellen, bekannt machen,\nverbreiten, ausüben, sowie ihre Reinheit und Unversehrtheit erhalten und bewahren, mit\ndem Ziel, dass jede Person, die die Mitgliedschaft und Teilnahme in ihr wünscht, den von\nL. Ron Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, so wie er in seinen\nSchriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der Scientology-Religion oder\nScientology-Kirchen ...beschrieben wird.\n\n5\n\n6. Die Mitglieder der SKD stimmen... darin überein, das Grundgesetz der BRD, die\nVerfassungen der Länder und das Recht und das Gesetz zu respektieren.\n\n6\n\n§ 6\n\n7\n\n1. Die SKD...nimmt die überregionalen gesamtkirchlichen Interessen der Scientology-\nReligion und ihrer örtlichen Gliederungen...wahr.\n\n8\n\n§ 9\n\n9\n\n1. Die SKD versteht sich als selbständige Gliederung der international verbreiteten\nund hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaften der Scientology Religion, die in-\nternational von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird und von der die SKD ihren\ngeistlichen Auftrag ableitet...Alle Kirchen und Missionen stimmen...in dem folgenden\nüberein:.. b) die Autorität der Mutterkirche im Sinne der hierarchischen Gliederung in\nkirchlichen Fragen anzuerkennen; c) die Empfehlungen der Kirchenhierarchie in den\nkirchlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu den weltlichen Angelegenheiten\nanzuerkennen und zu beachten.\n\n10\n\nBei dem Kläger zu 2. handelt es sich ebenfalls um einen eingetragenen Verein. In\nder Vereinssatzung heißt es u.a.:\n\n11\n\n\" § 2\n\n12\n\n1. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft (Kirche). Der Zweck der Kirche ist die\nPflege und Verbreitung der Scientology Religion und ihrer Lehre. Die Scientology Kirche\nsieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im\ngeistig-seelischen Sinn zu vermitteln,....\n\n13\n\n3. Die Scientology Kirche soll die Scientology Religion vorstellen, bekannt machen,\nverbreiten, ausüben, sowie ihre Reinheit und Unversehrtheit erhalten, mit dem Ziel, dass\njede Person...den von L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, so\nwie er es in seinen Schriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der\nScientology Religion oder Scientology Organisationen...beschrieben hat.\n\n14\n\n§ 5\n\n15\n\n1. Der in § 2 dieser Satzung festgelegte Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:\n1. Gründung, Aufbau und Unterhalt einer Gemeinde und seiner Kirchenverwaltung für die\nUnterrichtung und für die Ausübung der Scientology Religion sowie für die Verbreitung\nder religiösen Lehre der Scientology Kirche durch Wort, Bild und Beispiel.\n\n16\n\n§ 8\n\n17\n\n1. Diese Scientology Kirche ist eine von zahlreichen international verbreiteten\nScientology Kirchen........Sie ist wie alle Kirchen Bestandteil einer international\nverbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft, die international von der\nMutterkirche geleitet und vertreten wird. Alle Kirchen...stimmen.....in dem folgenden\nüberein:..b) Die Autorität der Mutterkirche im Sinne der hierarchischen Gliederung in\nkirchlichen Fragen anzuerkennen; c) die Weisungen der Kirchenhierarchie in den\nkirchlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu den weltlichen rechtlichen\nAngelegenheiten anzuerkennen und zu beachten.\n\n18\n\nIn den Schriften von L. Ron Hubbard (Hubbard) bzw. der Scientology-\nOrganisation finden sich u.a. folgende Ausführungen:\n\n19\n\n\"Die Ziele der Scientology\n\n20\n\nEine Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg, in der der Fähige\nerfolgreich sein kann und ehrliche Wesen Rechte haben können, und in der der Mensch\ndie Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen...Diese Ziele, erstmals im Jahre 1950\neiner aufgewühlten Welt verkündet, sind dank unserer Technologie in greifbare Nähe\ngerückt. Ihrem Wesen nach unpolitisch, heißt die Scientology jeden einzelnen ungeachtet\nseines Glaubens, seiner Rasse oder Nation willkommen. Wir suchen keine Revolution.\nWir suchen ausschließlich eine Evolution zu höheren Daseinsebenen für jeden einzelnen\nund für die Gesellschaft.\" - Hubbard, in: Scientology, Lehre und Ausübung einer\nmodernen Religion, 1998, S. 98 f. (1)\n\n21\n\n\"Wir von der Kirche glauben:.Dass alle Menschen, welcher Rasse, Hautfarbe oder\nwelchen Bekenntnisses sie auch sein mögen, mit gleichen Rechten geschaffen\nwurden....Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihr eigenes Leben haben.\nDass alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihre geistige Gesundheit haben, dass\nalle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihre eigene Verteidigung haben....Dass alle\nMenschen unveräußerliche Rechte haben, frei zu denken, frei zu sprechen, ihre eigenen\nMeinungen frei zu schreiben und den Meinungen anderer zu entgegnen oder sich\ndarüber zu äußern oder darüber zu schreiben... Und dass keine Instanz außer Gott die\nMacht hat, diese Rechte vorübergehend außer Kraft zu setzen oder aufzuheben, sei es\nöffentlich oder verboten...Und wir von der Kirche glauben, dass die Gesetze Gottes dem\nMenschen verbieten:..die Seele eines anderen zu zerstören oder zu versklaven. Das\nÜberleben seiner Kameraden oder seiner Gruppe zu zerstören oder zu mindern.\" - Hub-\nbard, in: Was ist Scientology, 1998, S. 729. (2).\n\n22\n\n\"Presse-Richtlinie Der Kodex eines Scientologen\n\n23\n\nIch verspreche:...Mich gegen alle Übergriffe auf das Leben und die Menschheit\nauszusprechen und mein Möglichstes zu tun, um diese Übergriffe\nabzuschaffen...Wahrhaft humanitäre Bemühungen auf dem Gebiet der Menschenrechte\nzu unterstützen. Den Grundsatz des freien Rechts für alle anzunehmen...Die\nReligionsfreiheit zu unterstützen. Scientology Organisationen und Gruppen darin zu\nunterstützen, sich mit öffentlichen Gruppen zu verbinden.\" - Hubbard, HCO-\nRichtlinienbrief vom 5. Februar 1969 R (3, vorgelegt als Anlage B 33).\n\n24\n\n\"Der Weg zum Glücklichsein\n\n25\n\n1. Achten Sie auf sich. 2. Seien Sie maßvoll. 3. Treiben Sie keine Promiskuität. 4.\nGeben Sie Kindern Liebe und Hilfe. 5. Ehren Sie ihre Eltern und helfen Sie ihnen. 6.\nGeben Sie ein gutes Beispiel. 7. Seien Sie bestrebt, sich im Leben an die Wahrheit zu\nhalten. 8. Morden Sie nicht. 9. Tun Sie nichts Illegales. 10. Unterstützen Sie eine\nRegierung, die für alle gedacht ist und im Interesse aller handelt. 11. Schaden sie\nniemand, der gute Absichten hat. 12. Schützen und verbessern Sie ihre Umwelt. 13.\nStehlen Sie nicht. 14. Seien Sie vertrauenswürdig. 15. Kommen Sie ihren Verpflichtungen\nnach. 16. Seien sie fleißig. 17. Seien Sie kompetent. 18. Respektieren Sie die religiösen\nÜberzeugungen anderer. 19. Versuchen Sie, anderen nicht etwas anzutun, was Sie nicht\nselbst erfahren möchten. 20. Versuchen Sie andere so zu behandeln, wie Sie von ihnen\nbehandelt werden möchten. 21. Seien Sie aktiv und erfolgreich.\" - Hubbard, Der Weg\nzum Glücklichsein, 1989, S. 1 ff. (4)\n\n26\n\n\"Tun sich nichts Illegales\n\n27\n\nIllegale Handlungen sind solche, die durch offizielle Vorschriften oder Gesetze\nverboten sind...Wenn jemand eine illegale Handlung begeht, sei sie bedeutend oder nur\ngeringfügig, ist er dem Angriff des Staates ausgesetzt. Es spielt keine Rolle, ob er\nerwischt wird oder nicht - wenn jemand eine illegale Handlung begeht, hat er seine\nStellung geschwächt. Fast alles, was zu tun sich lohnt und was man zu erreichen sucht,\nkann auf ganz gesetzlichem Wege geschehen. Der \"ungesetzliche\" Weg ist eine\ngefährliche und zeitvergeudende Abkürzung....Halten Sie an dem Grundsatz fest, dass\nvor dem Gesetz alle Menschen gleich sind. Dieser Grundsatz war zur Zeit der Tyrannei\nder Aristokratie einer der größten sozialen Fortschritte in der Geschichte der Menschheit,\nund man sollte ihn nicht aus den Augen verlieren.\" - Hubbard, Der Weg zum\nGlücklichsein, 1989, S. 27 ff. (5)\n\n28\n\n\"1. Hiermit erkläre ich, dass Scientology nicht politisch und nicht ideologisch ist. 2. Politik\nund Ideologie dürfen nicht Teil irgendeiner Entscheidung sein, jemanden auszubilden\noder zu auditieren.\" - Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 14. Juni 1965 (6, vorgelegt als\nAnlage K 6)\n\n29\n\n\"Dinge wachsen oder sie werden kleiner. Sie können offenbar nicht dasselbe\nGleichgewicht oder die gleiche Stabilität aufrecht erhalten. Daher expandieren Dinge\noder sie schrumpfen...Damit bleibt nur Expansion als einzige positive Aktion, die dazu\ntendiert, Überleben zu garantieren...Alle unsere Richtlinien bauen also auf\nExpansion...Expansion, die, nachdem sie stattgefunden hat, ihr Territorium ohne\nAnstrengung halten kann, ist eine anständige und korrekte Expansion. Hitler hat (genau\nwie Cäsar) nicht \"sein erobertes Territorium gefestigt\". Es war unmöglich, dies zu tun -\nnicht, weil er keine Truppen gehabt hätte, sondern weil er keine wirkliche Nachfrage nach\ndeutscher Technologie und deutscher Sozialphilosophie hatte, bevor er die Eroberung\nbegann...Es ist nahezu unmöglich, Territorien zu festigen, wenn man von vornherein\nnicht eingeladen gewesen ist und Zwang benutzt werden musste, um zu expandieren.\nMan kann einen wirklichen Unterdrücker durch Zwang entfernen, um sicherzustellen,\ndass sich dann Nachfrage aufbaut, vorausgesetzt, man versucht nicht, dem Unterdrücker\nund allen um ihn herum das Produkt aufzuzwingen. Der Unterdrücker als Individuum\nkann durch Zwang entfernt werden....Man muss sich beim Entfernen des Unterdrückers\nsicher sein, dass das eigene Produkt und die eigene Lieferung auch immer korrekt und\nehrlich sind und in keiner Weise für irgend etwas anderes als Unterdrücker\nunterdrückerisch sind...Wir erobern sowieso nicht Land in dem Sinne, wie Regierungen\nes tun...Das letztendliche Produkt von Scientology ist ein Universum, das anständig ist\nund in dem man glücklich leben kann - nicht degeneriert und durch Unterdrücker in einen\nerbärmlichen Zustand gebracht, wie es in der Vergangenheit war. Dies wird erreicht,\nindem man Individuen von ihren Aberrationen befreit und indem man verhindert, dass\nUnterdrücker die Nachfrage schwächen und die Leute erneut aberrieren, und dies ist die\nMethode der Expansion.\" - Hubbard, in: Der Organisationsführungskurs, 1999, S. 42 ff.\n(7, vorgelegt als Anlage B 25)\n\n30\n\n\"Da wir auch ohne Vorschläge vorwärts gekommen sind, tun wir also besser daran, uns\nzu rüsten, dies jetzt, da wir es geschafft haben, auch weiterhin zu tun. Dieser Punkt wird\nnatürlich als \"unpopulär\", \"selbstgefällig\", \"undemokratisch\" angegriffen werden......Aber\nes ist auch eine Überlebensfrage. Und ich sehe nicht, dass populäre Maßnahmen,\nSelbstverleugnung und Demokratie den Menschen irgend etwas gebracht haben, außer\nihn weiter in den Schlamm zu stoßen...Wenn sich jemand für einen Kurs einschreibt, be-\ntrachten Sie ihn als Mitglied für die Dauer dieses Universums - lassen Sie niemals eine\n\"aufgeschlossene\" Einstellung zu. Wenn jemand fortgehen will, lassen Sie ihn schnell\nfortgehen. Wenn sich jemand eingeschrieben hat, so ist er an Bord und wenn er an Bord\nist, dann ist er zu denselben Bedingungen hier wie alle anderen von uns - gewinnen oder\nbeim Versuch sterben. Lassen Sie ihn niemals ein halbherziger Scientologe sein...Wenn\nwir jemand wirklich ordnungsgemäß ausbilden, wird er mehr und mehr Tiger...Die richtige\nAusbildungseinstellung ist: \"Du bist hier, also bist du ein Scientologe. Jetzt werden wir\ndich zu einem fachmännischen Auditoren machen, was auch immer geschieht. Wir haben\ndich lieber tot als unfähig\"...Wir spielen nicht irgendein unbedeutendes Spiel in der\nScientology. Es ist nicht nett oder etwas, was man in Ermangelung eines Besseren tut.\nDie gesamte qualvolle Zukunft dieses Planeten - jedes Mannes, jeder Frau und jedes\nKindes darauf - und ihr eigenes Schicksal für die nächsten endlosen Billionen Jahre\nhängen davon ab, was Sie hier und jetzt mit und in der Scientology tun.\" - Hubbard,\nHCO-Richtlinienbrief vom 7. Februar 1965 (8, vorgelegt als Anlage B 8)\n\n31\n\n\"Wir arbeiten daran, für Scientology und Scientologen in Organisationen überall eine\nsichere Umgebung zu schaffen. Die gefährliche Umgebung der Wog-Welt, der\nUngerechtigkeit, plötzliche Entlassung, Kriege und Atombomben werden nur dann weiter\nbestehen und uns Schwierigkeiten machen, wenn wir es versäumen, unsere sichere\nUmgebung über die ganze Welt auszudehnen. Es beginnt mit unseren eigenen\nOrganisationen. Sie müssen sichere Umgebung sein...Wie das bei einem Auditingzimmer\nder Fall ist, müssen wir in der Lage sein, ungestört von dem Wahnsinn vor unseren Türen\nzu arbeiten. Wir können jede Organisation in eine sichere Insel verwandeln, und dann,\nindem wir diese Organisationen vergrößern und verbinden, können wir Frieden und eine\nsichere Umgebung für die ganze Welt schaffen. Es ist nicht nur so, dass es getan werden\nkann - es geschieht genau in diesem Augenblick.\" - Hubbard, in: Einführung in die Ethik\nder Scientology, 1989, S. 241.(9)\n\n32\n\n\"Die Unruhe unserer Organisationen war vollständig das Ergebnis der Gesellschaft, in die\nwir uns hineinbewegten. Aufgrund von Regierung durch Krawall und Einschüchterung\nfindet man heute ein steigende Verbrechensrate vor und immer weniger Freiheit...Wir\nkönnen heute nicht nach dem Recht in den Händen dessen Ausschau halten, was als\nZivilisation gilt. Wenn wir in uns selbst und in unseren Organisationen ein höheres\nAusmaß an Ordnung demonstrieren als die Gesellschaft, in die wir hineinexpandieren,\nwird sich die Gesellschaft allein dadurch unter uns begeben. Wenn es in unseren\nGruppen besseres Recht, leichteren Rekurs gegen Ungerechtigkeit und einen höheren\nSinn für Ordnung gibt, werden Leute sich unter uns begeben, da sie in uns eine größere\nSicherheit und Gewissheit finden als in dem Irrenhaus, das heutzutage als \"die Welt\ndraußen\" gilt...Wir müssen nur - jeder Einzelne von uns - auf unseren Rechten unter den\nHCO-Ethikkodizes und deren einheitlicher Durchsetzung bestehen, und wir werden\nsowohl Expansion als auch allergrößten Einfluss in der Gesellschaft erlangen.\" -\nHubbard, HCO-Führungsbrief vom 18. März 1965 (10 - vorgelegt als Anlage B 17)\n\n33\n\n\"Was bedeutet \"den Planeten klären\"?\n\n34\n\nEs bedeutet, dass die Scientologen die Erde von Wahnsinn, Krieg und Verbrechen\nbefreien und eine Zivilisation ermöglichen wollen, in der es geistige Gesundheit und\nFrieden gibt. Um dies tun zu können, müssen sie dem einzelnen helfen, sich von seinen\nindividuellen spirituellen Belastungen zu befreien und das Bewusstsein wieder-\nzuerlangen, dass er grundsätzlich gut ist.\" - Was ist Scientology, 1993, S. 648. (11)\n\n35\n\n\"Ein Aufruf Aufzuwachen - Die Dringlichkeit des planetarischen Klärens\n\n36\n\nDie heutigen Angriffe der Terroristen haben aufgezeigt, welche Zerstörung eine\nkleine Minderheit von unterdrückerischen Personen anrichten kann. In ihrer ganzen\nSinnlosigkeit zeigen sie nur auf, warum unsere Mission so lebensnotwendig ist und\nwarum Schnelligkeit zum Erreichen dieser Ziele von größter Bedeutung ist.\nGeradeheraus gesagt: wir sind die einzigen Menschen auf dieser Erde, die diesen Verfall\numdrehen können, und wir haben nicht unbegrenzt Zeit, es zu schaffen...Wir haben die\nTechnologie und die Organisation, jedes Hindernis, dem dieser Planet heute gegenüber-\nsteht, zu überwinden...Die Bevölkerung weiß, dass andere Religionen versagt haben.\nJede von ihnen hatte ursprünglich Frieden, Liebe und Mitgefühl zum Ziel. Und doch\nwurden alle...in Kriege verwickelt - bloß, weil ihnen die Technologie gefehlt hat...Alle\naußer uns. Daher müssen wir ihnen die Technologie geben...Aber vergessen sie niemals,\ndass die einzige dauerhafte Lösung darin besteht, jeden auf der Brücke hinaufzubringen.\nNur Clears und OTs werden überleben...Wie aber jetzt jeder sehen kann, müssen wir\nschneller und viel größer werden...Dies wird erreicht, indem wir unseren Umfang\nvergrößern...Nun, wir haben einen Planeten zu retten. Und bis dahin haben sie eine\nBevölkerung vor sich, die auf ewig in der Falle steckt. Die einzige Art und Weise, wie sie\naus dieser Falle herauskommen kann, ist, über die Brücke zu gehen. Und das einzige\nMittel, wie man das erreicht, sind Hunderttausende von Feldauditoren, Zehntausende von\nMissionen und Tausende von Organisationen\" - Hubbard und David Miscavige, in: Ad-\nvance, Ausgabe 144, S. 14. (12, Bl. 1046 ff. BA 9)\n\n37\n\n\"L. Ron Hubbard hat uns die Strategie gegeben, einen Planeten zu retten....In diesem\nJahr haben wir nicht einfach nur expandiert. In jedem Sektor haben wir riesige Schritte\ngemacht, indem wir \"Expansionstriebwerke\" aufgestellt haben......Es ist die \"sichere\nUmgebung\", die wir auf dem ganzen Erdball für unsere Kirchen sowie für alle künftigen\nGenerationen von Scientologen hervorbringen.....Wir (haben) im Jahr 2001 SPs wie\nEnten auf dem Teich abgeschossen.\" - David Miscavige, International Scientology News,\n20, S. 8 (13, vorgelegt als Anlage B 30).\n\n38\n\n\"Admin Scale - Clear Switzerland\n\n39\n\nZiel: Die Schweiz ist das erste geklärte Land auf dem Planeten. Die Schweiz ist das\nLand, in welchem Scientology und die LRH-Technologie in allen Lebensbereichen\nungehindert gedeihen und blühen kann. Die Schweiz ist das Land, wo jeder Einzelne\nseine Fähigkeiten voll entfalten und rasch OT werden kann. Zwecke:..10. Im Bereich der\nErziehung und Ausbildung: Jedes Kind darf sich voll entfalten. Die Erziehungs- und\nSchuldirektion wie die Lehrer anerkennen und empfehlen die LRH-Studiertechnologie.\nLRH-Technologie wird auf sämtlichen Stufen angewandt; Schulen, Berufsschulen,\nGymnasien, Lehrerseminaren, Universitäten...12. Im Bereich der Geschäftswelt: Die\nLRH-Technologie ist die Management-Technologie der erfolgreichen Geschäftsleute.\nWISE ist die stärkste Schutzorganisation für Ethik und Geschäftsexpansion geworden.\n14. Im Bereich des Rechts: Richtlinien und Justizanordnungen von LRH sind anerkannt\nund angewandt. Rechtsstreit wird durch die Anwendung der LRH-Policies unter WISE\ngeregelt. 15.Im Bereich der Finanzen: die Schweiz ist das erste Land ohne\nEinkommenssteuer...16, Im Bereich der Moral: Der Weg zum Glücklichsein ist der\nanerkannte Moralkodex der Schweiz. Firmen, Institutionen, Verbände, Parteien etc.\nempfehlen und verteilen den Weg zum Glücklichsein.\" (14, vorgelegt als Anlage B\n37).\n\n40\n\n\"Ehrlichkeit\n\n41\n\nEhrliche Menschen haben auch Rechte\n\n42\n\nNachdem Sie ein hohes Fähigkeitsniveau erreicht haben, werden Sie der erste sein,\nder auf seinem Recht besteht, mit ehrlichen Menschen zu leben. Wenn Sie die\nTechnologie des Verstandes kennen, dann wissen Sie, dass es ein Fehler ist, \"Rechte\ndes Individuums\" und \"Freiheit\" als Argumente zu benutzten, um jene zu schützen, die\nauf Zerstörung aus sind. Die Rechte des Einzelnen wurden nicht geschaffen, um Verbre-\ncher zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen. In diese\ngeschützte Sphäre tauchen dann jene, die \"Freiheit\" und \"die persönliche\nUnabhängigkeit\" brauchen, um ihre eigenen zweifelhaften Aktivitäten zu verbergen.\nFreiheit ist für ehrliche Menschen da. Kein Mensch, der nicht selbst ehrlich ist, kann frei\nsein - er ist seine eigene Falle....Unehrliche Menschen zu beschützen heißt, sie in ihre\neigene Hölle zu verdammen. Indem man die \"Rechte des Einzelnen\" zu einem Synonym\nfür das \"Beschützen des Verbrechers\" macht, hilft man, einen Sklavenstaat für alle\nherbeizuführen; denn wo die \"persönliche Unabhängigkeit\" missbraucht wird, kommt\ndamit eine Ungeduld auf, die uns schließlich alle dahinrafft. Die Zielscheibe aller\nStrafgesetze sind die wenigen, die fehlgehen. Solche Gesetze schädigen und\nbeschränken leider auch diejenigen, die nicht fehlgehen...Indem sie sich auf ihre\n\"Rechte des Einzelnen\" zu berufen suchen, um sich vor einer Untersuchung ihrer Taten zu\nschützen, reduziert sie genau in diesem Grade die Zukunft der persönlichen Freiheit.\nDenn sie selbst ist nicht frei. Sie infiziert jedoch andere, die ehrlich sind, indem sie deren\nRecht auf Freiheit benutzt, um sich zu schützen...Freiheit für den Menschen bedeutet\nnicht die Freiheit, den Menschen zu schädigen. Redefreiheit bedeutet nicht, dass man die\nFreiheit hätte, durch Lügen Schaden anzurichten. Der Mensch kann nicht frei sein,\nwährend jene in seiner Mitte weilen, die Sklaven ihrer eigenen Schrecken sind....Freiheit\nist für ehrliche Menschen da. Persönliche Freiheit existiert nur für diejenigen, die die\nFähigkeit besitzen, frei zu sein.\" - Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 1989,\nS. 33, 45 ff. (15)\n\n43\n\n\"Aber um als ein Preclear oder Pre-OT Hilfe zu erhalten, muss man seinem Auditor\ngegenüber ehrlich sein. Unehrliche Leute haben Withholds, und Withholds häufen Masse\nan und führen zu Dummheit....Sie halten die Massen an Ort und Stelle, die das Wesen\ngefangen halten und auf der Stufe des Homo sapiens feststecken lassen - und zwar\neines erbärmlichen Homo sapiens!...Folglich kann man sich den eigenen Weg die Brücke\nhinauf durch Unehrlichkeit versperren...Man kann ehrlich sein. Man wird feststellen, dass\nes eine fröhlichere, angenehmere Existenz ist, wenn man es ist...Dies ist der Weg zur\ngeistigen Gesundheit. Es ist der Weg die Brücke hinauf zu OT und wirklicher Freiheit\" -\nHubbard, in: Einführung in die Ethik der Scientology, 1989, S. 38 f. (16)\n\n44\n\n\"Die Rechtslehre der Dianetik\n\n45\n\nEine ideale Gesellschaft wäre eine Gesellschaft nicht aberrierter Menschen - Clears -\n, die in einer nicht aberrierten Kultur leben;...Es genügt nicht, als einzelner nicht aberriert\nzu sein, wenn man sich innerhalb den Schranken einer Gesellschaft wiederfindet, die ihre\nKultur mit vielen unvernünftigen Vorurteilen und Angewohnheiten vermischt hat...Nur in\neiner Gesellschaft von nicht aberrierten Menschen mit einer Kultur, aus der alle\nUnvernunft entfernt wurde, kann der Mensch für seine Handlungen wirklich verantwortlich\nsein...Vielleicht werden in ferner Zukunft nur dem nicht Aberrierten die Bürgerrechte\nverliehen. Vielleicht ist das Ziel irgendwann in der Zukunft erreicht, wenn nur der nicht\nAberrierte die Staatsbürgerschaft erlangt und davon profitieren kann. Dies sind\nerstrebenswerte Ziele, deren Erreichung die Überlebensfähigkeit und das Glück der\nMenschheit erheblich steigern könnte. Schon jetzt könnten die Gesetzbücher der\nRechtswissenschaft reformiert werden und es lässt sich mit Genauigkeit feststellen, ob\ndie Tat, die eine Person vor Gericht brachte, eine aberrierte Handlung war, von einer\nAberration der Kultur herrührte oder zum Schaden eines anderen oder der Gesellschaft\nbegangen wurde. Sicher könnte der Strafvollzug so verfeinert und humanisiert werden,\ndass der Rechtsbrecher nicht als Gefängnisinsasse oder als ruinierter Mensch zu\nverstärkter Aberration verurteilt, sondern durch Auslöschung seiner Aberrationen auf eine\nhöhere Ebene der Vernunft gehoben wird.\" - Hubbard, Dianetik, 2003, S. 513 ff. (17)\n\n46\n\n\"Wahrscheinlich machen die wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten unserer Gesell-\nschaft nicht mehr als 5 bis 10 Prozent aus...Die schäbigsten Kontrollmechanismen, zu\ndenen die GE fähig ist, werden von diesen Leuten als ihre einzige Methode verwendet, in\nder Welt zurechtzukommen. Sie haben alle Fähigkeit verloren, selbst etwas zu\nerschaffen; sie können selbst nicht arbeiten; sie müssen entweder Geld anhäufen, das\nnie ausgegeben werden darf, oder sie müssen andere daran hindern, Geld anzuhäufen.\nSie produzieren nicht; sie müssen auf irgendeine Weise stehlen und dann, was auch\nimmer sie sich beschaffen, wertlos machen...Wahrscheinlich ließe sich eine Gesellschaft\nklären und wäre nicht mehr am Aufblühen gehindert, wenn man diese Leute einfach\neinsammeln und diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen würde\n- es sind ja nicht viele. Doch sie sind zahlreich genug...Die gesamte Berechnung dieser\naberrierenden Persönlichkeit besteht darin, dass sie wertlos ist; sie weiß selbst über sich,\ndass sie völlig wertlos ist...In ihrer Kleidung gibt sie sich einen Anstrich von Hässlichkeit;\nsie ist ziemlich anfällig für Hässlichkeit. Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp nicht,\nsein Atem ist oft übelriechend, die Füße fangen an zu stinken, das endokrine System ist\nauf irgendeine Weise gestört, die Person hat erhebliche Verdauungsstörungen...Diese\nLeute haben keine Entschlusskraft; sie wissen nicht, ob sie die Straße hinauf oder\nhinunter gehen sollen. In einen routinemäßigen Ablauf gesteckt und hineingezwungen,\nfahren sie fort, aber sie selbst produzieren nichts; sie sind völlige Schmarotzer. Dieses\nSchmarotzertum wird entweder durch eine Erbschaft oder sonstige Anhäufungen von\nGeld erreicht oder dadurch, dass sie die Menschen um sich herum direkt oder offen zu\nSklaven reduzieren....Nun, für den Fall, dass sie sich irren und versuchen, diese\nKlassifizierung zu breit anzuwenden, gibt es ein eindeutiges Merkmal, das sie nicht\nübersehen dürfen. Dieses Merkmal macht den Unterschied zwischen der aberrierenden\nPersönlichkeit und dem Durchschnittsmenschen aus. Die Heimlichkeitsberechnung ist\nder entscheidende Hinweis...Aufgrund dieses Faktors der Heimlichkeitsberechnung und\nnur aufgrund dieses einen Faktors folgt es zufälligerweise, dass man die aberrierende\nPersönlichkeit an ihrer Weigerung sich überhaupt auditieren zu lassen, erkennen\nkann..Oft findet man diese Eigenschaften in Verbindung mit teilweiser Lähmung, oder\nman hört, dass sich die aberrierende Persönlichkeit tatsächlich eine entsetzliche\nKrankheit zugezogen hat, um ihre Widerwärtigkeit noch zu steigern.\" - Hubbard, in: Wie\nman Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt, 2001, S. 17 ff. (18, vorgelegt als Anlage\nB 9)\n\n47\n\n\"Eine vernünftige Untersuchung dieses Gebietes zeigt sofort, dass unehrliches Verhalten\nkurzfristig gesehen für ein Individuum oder eine Gruppe zu einem Vorteil führen mag,\ndass aber eine andauernde unehrliche Verhaltensweise das Individuum oder die Gruppe\nauf der Tonskala hinunterbringen wird. Somit ist unehrliches Verhalten gegen das\nÜberleben gerichtet....Kriminelle befinden sich generell im Bereich von 2,0 (der Tonskala)\nan abwärts, die meisten jedoch im Bereich von etwa 1,3 abwärts...Solche Leute sind\neinfach psychotisch. Das soll nicht heißen, dass Menschen, die sich potentiell in\nBereichen von 2,0 an abwärts befinden, gewohnheitsmäßige aktive Verbrecher sind oder\ngewohnheitsmäßig und aktiv unethisch sind; vielmehr bedeutet es, dass sie sich....nur\nentsprechend der Menge an freiem Theta, das sie noch zur Verfügung haben, vor\nderartigen Handlungen zurückhalten. Gewöhnlich werden sie aber leicht und oft\nenturbuliert...Kann jemand leicht bis zu einer Stufe unter 2,0 enturbuliert werden und hat\ner nicht genügend freies Theta verfügbar, um sich vor aberrierten Handlungen\nzurückzuhalten, so sollte er in der Gesellschaft nicht mehr Freiheit als der chronische\nPsychotiker erlangen...Die einzige Antwort scheint die zu sein, solche Menschen abseits\nvon der Gesellschaft in dauernder Quarantäne zu halten, um die Ansteckung ihrer\nGeisteskrankheiten und den allgemeinen Aufruhr zu verhindern...oder aber solche\nMenschen zu auditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht haben, die ihnen\nWert verleiht. Jedenfalls sollte jemand im Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala in\nkeiner denkenden Gesellschaft irgendwelche bürgerlichen Rechte haben, da durch den\nMissbrauch dieser Rechte harte und strenge Gesetze erlassen werden, die für\ndiejenigen, die keine solchen Einschränkungen brauchen, hart zu ertragen sind. Und\ninsbesondere sollte niemand, der sich chronisch oder akut unterhalb von 2,0 befindet, als\nZeuge oder Geschworener in einem Gericht herangezogen werden...Damit soll nicht\nvorgeschlagen werden, einer solchen Person die bürgerlichen Rechte länger abzu-\nsprechen, als nötig ist, um sie auf der Tonskala soweit hinaufzubringen, dass sie\naufgrund ihrer Ethik zu einer angemessenen Gesellschaft für ihre Mitmenschen wird. Es\nwäre jedoch ein notwendiger Schritt für jede Gesellschaft, die versucht, sich als\nGesellschaftsordnung auf der Tonskala zu heben...Das Niveau an Vernunft und somit\nauch an Ethik eines Menschen, der sich akut oder chronisch unter 2,0 befindet, erlaubt\nes ihm nicht, Recht von Unrecht zu unterscheiden....Es ist einfacher, bei 150 Millionen\nMenschen Psychometrie durchzuführen, als eine Kultur zu begraben, für die wir und\nunsere Vorfahren seit 175 Jahren gearbeitet haben.\" - Hubbard, Die Wissenschaft des\nÜberlebens, S. 183 ff. (19, vorgelegt als Anlage B 24)\n\n48\n\n\"Vermutlich hat der Mensch keinem anderen Thema soviel Aufmerksamkeit gewidmet wie\nder Liebe.....Zwischen Mann und Frau gibt es, wie entdeckt wurde, drei verschiedene\nArten von Liebe: Die erste fällt unter das Affinitätsgesetz und ist die Zuneigung, die die\nMenschheit zusammenhält; die zweite ist sexuelle Partnerwahl, sie ist eine echte\nMagnetkraft; die dritte Art ist zwanghafte \"Liebe\", sie ist, fern von aller Vernunft, durch\nAberration diktiert...In der Dianetik wird diese dritte Art Liebe als \"Partnerschaft des\nreaktiven Verstandes\" klassifiziert. Hier trifft ein menschlicher Verstand den anderen - auf\nder niedrigsten Denkebene, die der Mensch einnehmen kann...Eine steile\nAchterbahnkurve von häuslichem Krieg und Frieden, missglückte Versuche des\nVerstehens, gegenseitiges Beschneiden von Freiheit und Selbstbestimmung,\nunglückliches Leben, unglückliche Kinder und Ehescheidung sind das Ergebnis von Ehen\ndes reaktiven Verstandes....Eines Tages wird es vielleicht ein viel vernünftigeres Gesetz\ngeben, das nur nicht Aberrierten erlaubt, zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen.\nDas gegenwärtige Gesetz sorgt nur dafür, dass Ehen schwer zu scheiden sind...Eine Ehe\nkann gerettet werden, indem man beide Partner von ihren Aberrationen befreit.\" - Hub-\nbard, Dianetik, 2003, S. 397 ff. (20)\n\n49\n\n\"Ab und zu hören Sie mich spöttisch über Regierung und Ideologien sprechen,\neinschließlich der Demokratie. Falls irgendjemand, wenn er sieht, dass ich eine Ideologie\nkritisiere, zu glauben versucht, ich sei ein Anhänger der entgegengesetzten Richtung, so\nhat er nicht mitbekommen, worum es eigentlich geht. Welches politische System könnte\nbei sehr aberrierten Leuten funktionieren? Eine Demokratie oder ein Kommunismus\nwären in einer Irrenanstalt ein riesiger Witz. Oder? Der Grundbaustein eines jeden\npolitischen Systems ist das Individuum...Ein politisches System, das unter unwissenden,\nungebildeten und barbarischen Leuten zu funktionieren versucht, könnte ausgezeichnete\nPrinzipien haben, könnte jedoch nur im Unwissend-, Ungebildet- und Barbarischsein\nErfolg haben...Es gibt also keinen Grund zu vermuten, dass irgendein politisches System\nin irgendeinem Grade besser sei als diejenigen, die es benutzen, um zu regieren oder\nregiert zu werden. Der einzige Unterschied zwischen den existierenden politischen\nSystemen ist ihr relativer Wert dabei, dem Individuum eine Chance zu geben, sich zu\nentwickeln und eine höhere Ebene persönlicher geistiger Gesundheit und Fähigkeit zu\nerlangen. Damit ist jedes System ausgeschlossen, das Hexenjagden betreibt, Chancen\nzunichte macht oder das Recht unterdrückt, sich durch irgendein brauchbares System zu\nverbessern, bzw. ein funktionsfähiges System unterdrückt. Wenn man sich anschaut, wie\ndie Vereinigten Staaten und Australien mit blinder Wut Scientology bekämpfen...so gibt\ndas einem den Beweis, dass die Demokratie, wenn sie auf aberrierte Leute angewandt\nwird und von aberrierten Leuten benutzt wird, weit davon entfernt ist, eine ideale\nUnternehmung zu sein, und dass es sich bei ihr nur um aberrierte Demokratie handelt.\nJeder Mensch hat mit jedem anderen Menschen die gleiche reaktive Bank gemein-\nsam....Die reaktive Bank - der unbewusste Verstand, wie auch immer Sie es zu nennen\nwünschen - unterdrückt alle anständigen Impulse und unterstützt die schlechten. Daher\nist eine Demokratie ein Kollektivdenken reaktiver Banken. Die Meinung der\n\"Allgemeinheit\" ist Bankmeinung. Jede menschliche Gruppe wird wahrscheinlich nur\ndiejenigen wählen, die sie umbringen werden. Das ist eine Schlussfolgerung aus\nExperimenten, die im Jahr 1950 tatsächlich durchgeführt wurden. Die Gruppe hat nur\ndurch die Bemühungen von Individuen Erfolg, die sich über ihre Bank erheben und trotz\ndes bösartigen Charakters von Gruppen und der schwachsinnigen Natur des\nKollektivdenkens ihr Bestes für die Mitmenschen tun... Scientology gibt uns unsere erste\nChance, eine wirkliche Demokratie zu haben. Indem wir jedes einzelne Individuum von\nden schlimmsten Aberrationen befreien, gelangt man zu einer Gruppe, die nicht nur auf\nder Grundlage von Bank reagiert und die, wie das Individuum, im Grunde gut sein\nwird...Wir können also auf der Grundlage tatsächlicher Nachweise den Schluss ziehen,\ndass die erste wahre Demokratie dann auftauchen wird, wenn wir jedes Individuum von\nden bösartigeren reaktiven Impulsen befreit haben. Solche Wesen können vernünftig\ndenken, über anständige, angemessen und praktisch durchführbare Maßnahmen\nübereinstimmen, und man kann sich bei ihnen darauf verlassen, dass sie nützliche Maß-\nnahmen entwickeln. Bis wir das getan haben, werden wir weiterhin gegenüber mensch-\nlicher \"Demokratie\" kritisch sein.\" - Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 13. Februar 1965,\nAusgabe II (21, vorgelegt als Anlage B 34)\n\n50\n\n\"And it tells you, then, that a democracy amongst a bunch of completly uneducated hill\ntribes would be a complete bust. It tells you, that an organisation must to some degree\nconsist of sentient and educatable beings...And when you look at some country and say,\n\"Well, we´re going to give it democratic independence with a new constitution,\" and\nso...Look around and find out how many headhunters they´ve still got in their hill country.\nThat will tell you pretty well the state of the thing. What level of literacy does this have?\nWell, we know at once the Spanish Revolution could never have succeeded...The level of\nliteracy in Spain is awful...And so this basic unit, this basic unit of the organisation is the\nindividual. You take now a democracy such as England and its high level of education\nand so on. That level of democracy is, of course, a very high and advanced democratic\nlevel and is, all due respects to this or that, pretty good.\" - Hubbard, ORGANISATION, 23.\nAugust 1966. (22, vorgelegt als Anlage K 70)\n\n51\n\n\"Theorie der Scientology Organisationen\n\n52\n\nEine völlig demokratische Ordnung ist in Dianetik und Scientology schlecht\nangeschrieben...Durch ein tatsächliches Experiment...hat man festgestellt, dass\nMenschengruppen, die aufgefordert werden, unter sich durch Nominierung und\nAbstimmung eine Führungsperson auszuwählen, routinemäßig nur jene auswählen, die\nsie umbringen würden. Sie wählen die von großen Taten Schwätzenden aus und\nignorieren diejenigen, die etwas unternehmen...Das ist niemals gut genug für eine\nFührungsperson und die Leute leiden unter deren Mangel an Verstehen. Sollten sie\njemals die Gelegenheit haben, für Ihre Gruppe eine Führungsperson auszuwählen, seien\nsie dabei nicht \"demokratisch\". Vergleichen Sie Aufzeichnungen wie folgt: Nehmen Sie\ndie Person, die ein guter Auditor ist, nicht nur sagt, sie sei einer....Nehmen sie die\nPerson, die anderen Beeingness gewähren kann...Und sogar dann gehen sie ein Risiko\nein. Treffen sie ihre Wahl daher immer temporär und behalten sie sich das Recht auf\nAbberufung vor...Hüten sie sich jedoch vor diesen Damen und Herren parlamentarischer\nVorgehensweisen, die sämtliche rechtlichen und zeitverschwenderischen Verfahren\nkennen, aber irgendwie nie etwas anderes als Chaos erreichen...Demokratien hassen\nVerstand und Können...Demokratie ist nur in einer Nation von Clears möglich - und selbst\nsie können Fehler machen. Wenn die Mehrheit herrscht, leidet die Minderheit. Die Besten\nsind immer eine Minderheit.\" - Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 2. November 1970 (23,\nvorgelegt als Anlage K 4)\n\n53\n\n\"You can get a socialist and a communist and nihilist and anarchist and a capitalist and a\nroyalist and anybody else you want to get together. A fascist. You can get them all in a\nroom together...And the political philosophy they agreed upon utterly and completly was a\nbenevolent monarchy. But they said you can´t have a benevolent monarchy unless you\nhave a benevolent monarch, and then you cannot guarantee the continuance of that\ngovernement as a benevolent monarchy...But short of that, the best form of government\nis where everybody has a say in it. And that will perpetuate itself, and that continues on\nbetter. It´s not the best form of governement, but it´s the best workable, practical form.\nAnd all that fellows agreed...Now I don´t mean to tell you anything startling or strange\nabout this. We have no real vested interest politically. We have a vested interest in\nMan....And politics occasionally keep us from recognizing and realizing our fullest\nresponsabilities in this particular direction. One of these fine days we will have to turn\naround and clean up politics because politics can only go astray where criminals are in\npolitical control. And if you have the answer to criminality, you have the answer to all\npolitics. Democracy is probably the best political theory workably that has been\nintroduced over the last 2500 years. And the only reason it doesnt´t work is because you\ncan elect some startingly beautiful man whose hair is silver and whose voice is beautiful,\nand the ladies dive overboard for him, and you find out you ´ve elected one of the lousiest\ncrooks that anybody ever had anything to do with....No, as long as you have criminals in\ngovernment, you´re going to have trouble\" - Hubbard, ZONES OF CONTROL AND\nRESPONSIBILITY OF GOVERNMENT, 23. August 1966 (24, vorgelegt als Anlage K\n68)\n\n54\n\n\"Now, democracy is, of course, an absolute form. It´s an attempted absolute form. And\nthere isn´t any democracy praticed on the planet today and as far as I know there never\nhas been any and there was no democracy in ancient Greece....So you have the total\nbody corporate and the individual just a poor nut who is stepped on, under the Platonian\nforms, and between those you have something called republicanism. Now, republicanism\nis representation of subgroups by an individual, and there we´re coming somewhere into\nthe mean. Now, if you limit the type of person that can be chosen to represent that group,\nif you limit the number of types, if you would make it necessary, for him to have certain\naccomplishments in other words - in your case you would say, well, he had to have a\ncertain IQ and he had to have a certain Grade, or somthing like this, you know. You´d\nsay, \"Well, nobody below Grade IV can stand for assemblyman,\" do you see? And you\nhad a right to examine his auditing reports and credentials, you see. Well, you´d be fairly\nsafe, you see...Now, this - this then is probably the direction government will go under\nScientology, if Scientology has much influence upon governement. - Hubbard,\nGOVERNMENT & ORGANISATION, 1. November 1966 (25, vorgelegt als Anlage K 11,\nUnteranlage 68)\n\n55\n\n\"Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines Kritikers der Scientology untersuchten,\nfanden wir Verbrechen, für die diese Person oder Gruppe unter dem bestehenden\nGesetz ins Gefängnis geworfen werden könnten. Wir finden keine Kritiker der\nScientology, die keine kriminelle Vergangenheit haben. Wir beweisen das immer wieder.\nPolitiker A bäumt sich in einem Parlament auf seine Hinterbeine auf und schreit\neselsgleich nach einer Verdammung der Scientology. Wenn wir ihn überprüfen, finden wir\nVerbrechen - veruntreute Gelder, moralische Fehltritte, eine Begierde nach kleinen\nJungen - schmutziges Zeug. Ehefrau B brüllt ihren Mann dafür an, dass er eine\nScientology Gruppe besucht. Wir sehen sie uns näher an und stellen fest, dass sie ein\nBaby hatte, von dem er nichts wusste. Zwei Dinge sind hier am Werk. Kriminelle hassen\ninstinktiv alles, was irgendjemand hilft. Und ebenso instinktiv bekämpft ein Krimineller\nalles, was seine Vergangenheit aufdecken könnte. Nun, da Kriminelle nur etwa 20 % der\nMenschheit ausmachen, sind wir auf der Seite der Mehrheit.\" - Hubbard, in: Wie man\nUnterdrückung konfrontiert und zerschlägt, 2001, S. 78 ff. (26, vorgelegt als Anlage B9)\n\n56\n\n\"Unterdrückerische Handlungen Unterdrückung der Scientology und von\nScientologen\n\n57\n\nEine potentielle Schwierigkeitsquelle ist als eine Person definiert, die, wenn sie in der\nScientology aktiv oder ein PC ist, dennoch in Verbindung mit einer Person oder Gruppe\nbleibt, die eine unterdrückerische Person oder Gruppe ist. Eine unterdrückerische Person\noder Gruppe ist eine, die aktiv danach trachtet, die Scientology oder einen Scientologen\nmittels unterdrückerischer Handlung zu unterdrücken oder zu schädigen.\nUnterdrückerische Handlungen sind Handlungen, die darauf abzielen, die Scientology\noder einen Scientologen zu behindern oder zu zerstören, und die in diesem\nRichtlinienbrief ausführlich aufgelistet sind.... Unterdrückerische Personen oder Gruppen\ngeben genau ihrer Handlungen wegen ihre Rechte als Scientologen auf und dürfen nicht\nin den Genuss der Kodizes der Kirche kommen. Die Familien und Anhänger\nunterdrückerischer Personen oder Gruppen dürfen kein Prozessing erhalten. Es spielt\nkeine Rolle, ob sie Scientologen sind oder nicht...Ein Scientologe, der durch familiäre\noder andere Bande mit einer Person, die unterdrückerischer Handlungen schuldig ist, in\nVerbindung steht, ist bekanntermaßen eine potentielle Schwierigkeitsquelle oder\nSchwierigkeitsquelle...Da Sie durch gefühlsmäßige Bindung verwirrt sind, sich hartnäckig\nweigern, die Scientology aufzugeben, jedoch bei jeder Gelegenheit durch eine\nunterdrückerische Person abgewertet werden, können Sie, da Sie ein gegenwärtiges\nProblem haben, keine Fallgewinne haben. Wenn Sie auf die eine oder andere Weise ent-\nschieden handeln würden - die unterdrückerische Person bessern oder die Situation\nsonst wie standardgemäß handhaben würden - könnten Sie also Gewinne haben und Ihr\nPotential wiedererlangen....Deshalb erstreckt sich dieser Richtlinienbrief auf\nunterdrückerische, nichtscientologische Ehefrauen, Ehemänner und Eltern oder auf\nandere Familienmitglieder.\" - Hubbard, in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und\nzerschlägt, 2001, S. 126 ff. (27, vorgelegt als Anlage B 9)\n\n58\n\n\"Der Ausdruck \"Handhaben\" heißt gewöhnlich....eine Situation mit einer anderen Person\ndurch die Anwendung der Kommunikations-Tech in Ordnung zu bringen. Der Ausdruck\ndas \"Abbrechen der Verbindung\" ist definiert als eine selbstbestimmte Entscheidung\neiner Person, dass sie nicht mehr mit einer bestimmten anderen Person in Verbindung\nsein wird. Es ist ein Abbrechen einer Kommunikationslinie...Um den PTS-Zustand zu\nlösen, handhabt er entweder den Antagonismus der anderen Person...oder - als\nallerletzten Ausweg, wenn alle Versuche, es zu handhaben, fehlgeschlagen sind - trennt\ner sich von der Person...In der großen Mehrzahl der Fälle, wo jemand ein\nFamilienmitglied oder einen engen Bekannten hat, der seiner Besserung durch\nScientology antagonistisch gegenüberzustehen scheint, ist nicht wirklich eine\nAngelegenheit dessen, dass die antagonistische Quelle will, dass die PTS-Person sich\nnicht verbessert. Es handelt sich in den meisten Fällen um einen Mangel an richtiger\nInformation über Scientology, wodurch dieses Problem oder diese Verstimmung\nverursacht wird...Wenn ein Ethik-Officer feststellt, dass ein Scientologe zu irgendeinem\nFamilienmitglied PTS ist, empfiehlt er nicht, dass die Person die Verbindung von der\nantagonistischen Quellen abbricht. Der Ratschlag des Ethik-Officers an Scientologen ist,\nes zu handhaben.\" - Hubbard, in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt,\n2001, S. 243. (28, vorgelegt als Anlage B 9)\n\n59\n\n\"Wenn Dinge schief laufen und wir nicht schon durch nachrichtendienstliche Tätigkeit wis-\nsen, warum, dann verlegen wir uns aufs Untersuchen...Wenn wir untersuchen, dann tun\nwir das immer geräuschvoll. Und gewöhnlich ist es so, dass eine bloße Untersuchung\nden Ärger sogar dann beendet, wenn wir keine wirklich zutreffenden Daten herausfinden.\nMerken Sie sich das Folgende - durch Untersuchung alleine können wir Angriffe drosseln\nund Leute von Schwindelunternehmen und unethische \"Dianetik und Scientology\"\nOrganisationen zermalmen. Es ist fast zum Lachen. Wir fanden manchmal fast nichts\nBrauchbares heraus und trotzdem schickte das Gewissen manche Leute Hals über Kopf\nin die Flucht oder in den plötzlichen Zusammenbruch, nur weil sie hörten, wir würden\nuntersuchen...Merken Sie sich, ein Nachrichtendienst arbeitet auf Flüsterebene.\nUntersuchungen werden mit einem Schrei durchgeführt...Für uns in Scientology sind\nUntersuchungen eine hohe Kunst. Es ist wie Auditing. Wenn jemand nicht bereit ist, ein\nE-Meter-Test zu machen, dann wissen Sie, dass er schuldig ist.....Nein, Gerüchte sind\nnicht \"natürlich\". Wenn Sie sie zurückverfolgen, stoßen Sie auf einen Kommunisten oder\neinen Millionär, der uns den Tod wünscht und seine eigene Praxis im Wohlstand...Offene\nUntersuchung durch eine externe Detektei von jemand oder etwas, der oder das uns\nangreift, sollte öfter getan werden, pfeifen Sie auf die Kosten. Es ist sehr\nwirkungsvoll...Der Grund dafür ist einfach. Bei allen einundzwanzig Personen, bei denen\nherausgefunden wurde, dass sie Dianetik und Scientology mit Gerüchten und Entheta\nangegriffen haben, wurde bei einer Untersuchung entdeckt, dass 18 von ihnen Mitglieder\nder Kommunistischen Partei oder Kriminelle waren....Der Geruch der Polizei oder von\nPrivatdetektiven hat sie dazu veranlasst, abzuhauen, zuzumachen, zu gestehen.\" -\nHubbard, Handbuch des Rechts, 1979, S. 1 ff. (29, vorgelegt als Anlage B 26)\n\n60\n\n\"The DEFENSE of anything is UNTENABLE. The only way to defend anything is to AT-\nTACK...The purpose of the suit is to harras and discourage rather to win. The law can be\nused very easily to harras, and enough harassment on somebody who is simply on the\nthin edge anyway, well knowing that he is not authorised, will generally be sufficent to\ncause his professional decease. If possible, of course, ruin him utterly.\" - Hubbard, THE\nSCIENTOLOGIST, 1955, S. 157 (30, vorgelegt als Anlage B 28)\n\n61\n\n\"Feind SP-Anordnung. Freiwild. Darf seines Eigentums beraubt oder verletzt werden mit\njedem Mittel durch jeden Scientologen ohne disziplinarische Folgen für den Scientologen.\nDarf hereingelegt, verklagt oder belogen oder zerstört werden.\" - Hubbard, HCO-\nRichtlinienbrief vom 18. Oktober 1967 (31, vorgelegt als Anlage B 41)\n\n62\n\n\"Die Übung, Leute zu Freiwild zu erklären wird beendet. Freiwild darf auf keiner\nEthikanordnung erscheinen. Es verursacht schlechte Public Relation. Dieser\nRichtlinienbrief hebt keine Richtlinie auf, wie unterdrückerische Personen zu behandeln\nsind.\" Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 21. Oktober 1968 (Übersetzung). (32,\nvorgelegt als Anlage B 42)\n\n63\n\n\"Eidesstattliche Erklärung\n\n64\n\n5. Meine Absicht bei Schreiben dieser Richtlinien (\"Freiwild\") war einfach die, allen\nScientologen klar zu machen, dass diejenigen, die aktiv versuchen unsere Entwicklung\naufzuhalten, nicht länger als Mitglieder der Gruppe betrachtet werden können und ihnen\ninfolgedessen der Schutz der Scientology Ethik nicht in der Art und Weise gewährt\nwerden kann, wie in den Richtlinienbänden über Ethik von mir selbst verfasst...6. Indem\nich diese Richtlinienbriefe schrieb, oder irgendwelche anderen diesen Punkt betreffenden\nDinge, gab es von meiner Seite aus nie den Versuch noch die Absicht, illegale oder\nAngriffsaktionen gegen irgendjemand zu autorisieren.\" - Hubbard, Eidesstattliche\nErklärung vom 22. März 1976. (33, vorgelegt als Anlage K 76)\n\n65\n\n\"Ethik Aufhebung von Freiwild, mehr darüber\n\n66\n\nDieser Richtlinienbrief stellt die Aufhebung eines früheren Disziplinierungsverfahrens\nder Scientology klar, genannt \"Freiwild\"...Wenn eine Person aus der Kirche\nausgeschlossen wurde, nannte man sie \"Freiwild\"; dies bedeutete, dass sie nicht länger\ndurch die Kodizes und disziplinarische Maßnahmen der Scientology oder die Rechte\neines Scientologen geschützt war...Es gibt keine härtere Bestrafung in Scientology als\nden Ausschluss...\"Freiwild\" wurde aufgehoben, und bleibt aufgehoben, weil\nherausgefunden wurde, dass es durch diejenigen fehlgedeutet werden konnte, die der\nScientology feindlich gegenüberstehen, dass es zu strengeren Disziplinarmaßnahmen als\ndem Ausschluss berechtigen würde\" - Die Vorstände der Scientology Kirchen, HCO-\nRichtlinienbrief vom 22. Juli 1980 (34, vorgelegt als Anlage K 77).\n\n67\n\nSeit 1997 werden die Kläger von dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),\nz.T. auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln, beobachtet. Am 12. März 2003\nbeantragten die Kläger die Einstellung der weiteren Beobachtung. Mit Schreiben vom\n14. März 2003 teilte das BfV mit, dass man sich nicht veranlasst sehe, die\nBeobachtung einzustellen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass diese\ngerechtfertigt sei, wie sich aus der Vielzahl der Verfassungsschutzberichte\nergebe.\n\n68\n\nAm 31. März 2003 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorge-\ntragen, dass die Beklagte sie zu Unrecht beobachte. Bei ihnen handele es sich um\nReligionsgemeinschaften, daher komme eine Beobachtung, die einen empfindlichen\nEingriff in ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG darstelle, nur unter erschwerten\nMaßstäben in Betracht. Auch davon abgesehen lägen die Voraussetzungen für eine\nBeobachtung nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) nicht vor. Sie\nverfolgten keine \"politischen\" Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c\nBVerfSchG. Der Begriff des \"Politischen\" im Sinne dieser Vorschrift sei so\nauszulegen, dass nur Bestrebungen erfasst seien, die ausschließlich \"politischer\"\nNatur seien. Auch lägen \"politische\" Bestrebungen nur vor, wenn es Sinn der\nBestrebungen sei, sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen, also auf\nParteien, Wahlen, Parlamente, Regierungen u.ä. einzuwirken. Ein \"weiter\" Begriff des\n\"Politischen\", etwa in dem Sinne, dass auch \"Konflikte und Auseinandersetzungen\nüber Themen von gesellschaftlicher Bedeutung\" oder \"Alle Phänomene, die den\nstaatlichen Bereich, insbesondere die Verfassung, innere Verwaltung des Bundes\noder eines Landes\" erfasst würden, scheide aus. Die Beschränkung der\nBeobachtung allein auf \"politische\" Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBuchst. c BVerfSchG werde sonst ausgehebelt und der Aufgabenbereich der\nVerfassungsschutzbehörden in das Uferlose hinein erweitert. Jeder \"unpolitische\"\nVerein sei dann potentiell ein Beobachtungsobjekt.\n\n69\n\nVon dieser Bestimmung des Begriffes des \"Politischen\" ausgehend sei das\nWirken von Scientology nicht politisch bestimmt, weil es nicht auf die Teilnahme an\nder politischen Willensbildung ziele. Die Ziele von Scientology seien allein spiritueller\nNatur, Scientology verstehe sich selbst als unpolitisch (6). Aber auch bei Anlegung\neines weiteren Begriffes des \"Politischen\" seien die Bestrebungen von Scientology\nunpolitisch. Insbesondere folge eine politische Natur von Scientology nicht daraus,\ndass Scientology alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft erfassen wolle.\nDas Ziel von Scientology, \"eine Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und\nohne Krieg\" zu errichten (1), sei nicht zu beanstanden. Der Wunsch, alle Bereiche\ndes Menschen und der Gesellschaft zu erfassen, sei nämlich allen Religionen zu\nEigen. Die katholische und die evangelische Kirche würden aber nicht vom\nVerfassungsschutz beobachtet. Die Äußerung von Hubbard, nach der die\nGesellschaft sich unter Scientology bzw. das Recht von Scientology begeben werde\n(10), beziehe sich allein darauf, dass Scientology als Vorbild dienen und an\nAttraktivität gewinnen könne. Soweit Scientology eine Expansion in die Gesellschaft\nhinein anstrebe, gehe es lediglich um eine Rettung bzw. Erlösung des Einzelnen als\nBaustein der Gesellschaft. Hubbard selbst habe wiederholt geäußert, dass\nScientologen die Gesetze der Länder, in denen sie lebten, achten sollten (5). Die\n\"Admin-Scale - Clear Switzerland\" (14) habe nichts mit Deutschland zu tun.\n\n70\n\nAuch lägen keine \"Bestrebungen\" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c\nBVerfSchG vor, d.h. keine bestimmten ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen,\ndie gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Für die\nAnnahme solcher \"Bestrebungen\" sei Voraussetzung, dass konkrete\nUmsetzungsakte der Mitglieder der Organisation im Hinblick auf eine Beseitigung der\nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung erfolgten. Dies ergebe sich daraus, dass\nder Begriff der \"Bestrebungen\" als \"Verhaltensweise\", also ein Tun oder Unterlassen\nzu verstehen sei; nicht ausreichend seien bloße Gedankenäußerungen. Es sei\nunerheblich, ob eine Organisation der Verfassung lediglich kritisch oder ablehnend\ngegenüber stehe; Ideen, Ideologien, Weltanschauungen und politische Ziele\nunterlägen nicht als solche der Bewertung als mit der Verfassungsordnung vereinbar\noder unvereinbar. Zwar werde bei Art. 21 Abs. 2 GG davon ausgegangen, dass die\nFeststellung konkreter Umsetzungsakte zur Beseitigung der verfassungsmäßigen\nOrdnung zum Ausspruch eines Parteiverbotes nicht erforderlich sei, sondern dass\nschon die verfassungsfeindliche Absicht ausreichend sei, um das Verbot zu\nrechtfertigen. Anders liege es aber im Fall der Kläger, die keine Parteien, sondern\nReligionsgemeinschaften seien. Während man bei Parteien vom Willen einer\nkonkreten Umsetzung per definitionem ausgehen könne, sei dies bei\nReligionsgemeinschaften nicht der Fall.\n\n71\n\nIn diesem Sinne lägen \"Bestrebungen\" der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1\nBuchst. c BVerfSchG, nämlich bestimmte ziel- und zweckgerichteten Ver-\nhaltensweisen, nicht vor. Der bloße Verweis der Beklagten auf das Schrifttum von\nScientology als Beleg für Bestrebungen reiche nicht aus, weil insoweit keine\nAktivitäten, sondern bloße Gedankenäußerungen vorlägen. Soweit Scientology sich\ndarum bemühe, neue Mitglieder zu werben, sei dies legitim und dürfe daher nicht als\n\"Bestrebung\" angesehen werden. Soweit den Mitgliedern das Schrifttum von\nHubbard nahe gebracht werde, handele es sich nicht um Schrifttum, das\nverfassungsfeindliche Inhalte enthalte.\n\n72\n\nEs lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestre-\nbungen vor. Die Beklagte habe sie nunmehr seit sieben Jahren beobachtet, ohne\ndass sie verfassungsfeindliche Aktivitäten habe feststellen können. Vielmehr\nwidmeten sich die Kläger allein ihren religiösen und karitativen Aufgaben. Auch aus\ndem Schrifttum von Scientology ergäben sich keine Anhaltspunkte für\nverfassungsfeindliche Bestrebungen. Der ganz überwiegende Teil des Schrifttums\nbeschäftige sich mit persönlichen Fragen von Scientologen bzw. religiösen Fragen.\nÄußerungen zur Gesellschafts- und Staatsordnung kämen nur am Rande vor. Schon\ndeshalb verbiete es sich, von diesen vereinzelten Äußerungen auf\nverfassungsfeindliche Bestrebungen insgesamt bzw. eine verfassungsfeindliche\nGrundtendenz zu schließen. Darüber hinaus richteten sich viele der von der\nBeklagten aufgegriffenen Äußerungen allein an den Kreis der Mitarbeiter von\nScientology bzw. beschäftigten sich mit der Verwaltungsorganisation von\nScientology. Dies müsse bei ihrer Auslegung berücksichtigt werden, zumal eine\nReligionsgemeinschaft darin frei sei, wie sie ihre Verwaltung organisiere. Zudem sei\nbei der Interpretation der Texte einzustellen, dass Scientologen die Weisungen von\nHubbard zwar wortgetreu befolgten - aber zugleich fähig seien, die Hubbardschen\nTexte auszulegen. Auch könnten ihnen nicht alle Äußerungen Hubbards und der\namerikanischen Mutterkirche zugerechnet werden. Nach ihren Satzungen beziehe\nsich die Einbindung in die Mutterkirche allein auf die religiösen, nicht aber auf die\nweltlichen Angelegenheiten. Zudem sei in den Satzungen festgehalten, dass die\nBeachtung des Rechts des jeweiligen Landes den kirchlichen Bestimmungen\nvorgehe. Insbesondere könnten nicht die Äußerungen von Hubbard, die er in seinem\nBuch \"Dianetik\" gemacht habe (17, 20), berücksichtigt werden, weil dieses Buch vor\nGründung der Scientology-Religion verfasst worden und nicht unmittelbar mit dieser\nverknüpft sei; Hubbard selbst habe zwischen \"Dianetik\" und \"Scientology\" getrennt (K\n99). Auch stamme eine Vielzahl des vorgelegten Materials aus der weiteren Vergan-\ngenheit (50er und 60er Jahre), schon deswegen sei es nicht dazu geeignet zu\nbegründen, dass heute verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Von\ndiesem älteren Material habe sich Scientology distanziert (2, 3, 4). Soweit die\nBeklagte auf Äußerungen im Rahmen des Kurses \"Wie man Unterdrückung\nkonfrontiert und zerschlägt\" verweise (18, 26, 27, 28), sei zu berücksichtigen, dass\ndieser Kurs für Scientology keinen hohen Stellenwert habe.\n\n73\n\nIm Schrifttum vom Scientology lägen insbesondere keine tatsächliche\nAnhaltspunkte dafür vor, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte\nbeseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst.\nc i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Vielmehr hätten sie mehrfach ihre\nVerfassungs- und Gesetzestreue - unter anderem in ihren Satzungen - bekundet.\nInsbesondere gehe Scientology nicht davon aus, dass in einer scientologischen\nGesellschaft nur Scientologen, nicht aber Nicht-Scientologen, Träger von Rechten\nsein könnten. Dies folge schon aus dem \"Glaubensbekenntnis\" von Scientology (2).\nSoweit als Ziel von Scientology eine Zivilisation angestrebt werde, in der ehrliche\nWesen Rechte haben könnten (1), sei damit nur gemeint, dass die Erlösung der\nMenschen angestrebt werde; nicht gemeint sei, dass unehrliche Menschen ihrer\nbürgerlichen Rechte beraubt werden sollten. Auch aus dem von der Beklagten\nzitierten Text \"Ehrliche Menschen haben auch Rechte\" (15) ergebe sich nicht, dass\nunehrliche Menschen keine Rechte haben sollten. Der Begriff der \"Ehrlichkeit\" sei bei\nScientology derselbe, wie er auch sonst üblich sei (vergl. 4). Soweit es heiße, dass\nFreiheit nur für ehrliche Menschen da sei, gehe es nicht um die bürgerliche Freiheit,\nsondern allein um die innere Freiheit des Menschen; zu dieser inneren Freiheit wolle\nScientology führen. In der Sache werde bei Scientology einem ethischen Verhalten\nnur in dem Sinne dass Wort geredet, dass der Einzelne sein eigenes Leben dadurch\nzerstöre, wenn er unehrlich bzw. kriminell sei. Soweit Hubbard geäußert habe, dass\nin einer scientologischen Gesellschaft niemand im \"Bereich von 2,0 an abwärts auf\nder Tonskala\" bürgerliche Rechte haben solle bzw. nicht als Zeuge oder\nGeschworener in Betracht kommen solle (19), sei das Zitat aus dem relativierenden\nZusammenhang gerissen und es werde übersehen, dass es aus einem 1952 ge-\nschriebenen Buch stamme, als Scientology noch gar nicht existiert habe. Zudem sei\ndas Buch an \"Auditoren\" gerichtet und lediglich auf das Privatleben des Lesers be-\nzogen. Auch sei das Zitat durch die neueren Ethik- und Rechtskodizes überholt, mit\nder Realität von Scientology habe es nichts zu tun. Scientology befürworte auch\nkeineswegs das \"Einsammeln\" von \"Aberrierten\" wegen \"Ansteckungsgefahr\" (18),\nder maßgebliche Text beschäftige sich allein mit dem Typus des \"Aberrierten\".\nSoweit Hubbard geäußert habe, es sei wünschenswert, dass Staatsbürgerrechte nur\nan \"Nicht-Aberrierte\" Personen verliehen werden sollten (17), stamme auch dieses\nZitat von 1952, als es Scientology noch nicht gegeben habe. Diese Vorstellung sei\nauch nicht Inhalt des scientologischen Glaubens geworden, wie sich aus dem\nGlaubensbekenntnis von Scientology ergebe (2); zu keinem späteren Zeitpunkt sei\nHubbard oder Scientology auf dieses Zitat zurückgekommen. Das Nämliche gelte für\ndas Zitat von Hubbard, nachdem es wünschenswert sei, dass \"Aberrierte\" nicht\nheiraten dürften (20). Rein tatsächlich sei es heute normal, dass Scientologen mit\nNicht-Scientologen verheiratet seien. Auch führe die scientologische Lehre zu keiner\naktuellen Beeinträchtigung von Ehe und Familie. Es werde keineswegs von\nScientologen gefordert, dass sie sich von ihrer Familie trennen sollten, wenn diese\nScientology gegenüber kritisch oder ablehnend sei (27, 28). Vielmehr bestehe für\nden Fall eines Konfliktes in der Familie zwischen einem Scientologen und einem\nNicht-Scientologen die eindeutige Anweisung, dass der Scientologe die Situation\ndurch Kommunikation bewältigen solle (28).\n\n74\n\nTatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die im Grundgesetz konkretisierten\nMenschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten, ergäben sich\nauch nicht daraus, dass \"Unterdrückerische Personen\" als \"Freiwild\" bezeichnet bzw.\nbehandelt würden. Die Folge, dass jemand eine \"Unterdrückerische Person\" sei, sei\nnur, dass sie ihrer spezifisch scientologischen Rechte ledig werde; es sei klar, dass\nkeine scientologische Doktrin zu einem Verstoß gegen staatliche Gesetze aufrufe (5).\nDie so genannte \"Freiwild-Doktrin\" sei längst aufgehoben worden (32). Die\nAufhebung sei auch nicht nur ein Akt der \"Publicity\" gewesen, sie sei vielmehr allein\nvor dem Hintergrund erfolgt, dass die \"Freiwild-Doktrin\" falsch verstanden worden sei\n(33, 34). Soweit im Text 7 davon die Rede sei, dass der Expansion von Scientology\nentgegenstehende Individuen durch Zwang entfernt werden könnten, werde damit\nnicht der Anwendung von Gewalt das Wort geredet. Schließlich verunglimpfe\nHubbard Gegner bzw. unterdrückerische Personen keineswegs (18, 19, 26), weil er\nsie nicht als Mensch ablehne oder ihnen die Existenzberechtigung abspreche; er\nschreibe nur, was seiner persönlichen Erfahrung entspreche. Es gehe ihm in den\ninkriminierten Passagen darum, mit seinem Worten und seinem Stil un-\nterdrückerische Persönlichkeiten zu beschreiben.\n\n75\n\nSchließlich ergäben sich aus dem Schrifttum von Scientology keine\nAnhaltspunkte dafür, dass Scientology das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in\nWahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der\nvollziehenden Gewalt und Rechtsprechung auszuüben, und die Volksvertretung in\nallgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen\noder außer Geltung setzten wolle (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2\nBuchst. a BVerfSchG). Scientology lehne die Demokratie keineswegs ab, wie sich\naus vielen Äußerungen von Hubbard ergebe (22, 24, 25). Der von der Beklagten\nzitierte Text zum Wert von Demokratien (21) sei nicht auf die Demokratie im Staat\nbezogen, sondern allein auf die innere Ordnung von Scientology, die nicht\ndemokratischen Maßstäben genügen müsse. Im Übrigen sei Hubbard nur der\nAuffassung, dass eine Demokratie nicht ideal funktionieren könne, wenn in ihr nur\nunvernünftige Menschen arbeiteten; nicht die Demokratie sei das Thema des Textes,\nsondern die einzelnen Menschen. Auch werde von Hubbard keineswegs die\nrepräsentative Demokratie abgelehnt. Die Äußerungen aus dem in Bezug genommen\nText zur Auswahl von Repräsentanten (25) seien rein hypothetisch formuliert und\nlediglich eine amüsante Vorstellung bzw. eine graue Theorie.\n\n76\n\nAber selbst wenn zu einem in der Vergangenheit liegendem Zeitpunkt\nirgendwann tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen\ngegeben gewesen sein sollten, so sei jedenfalls heute eine Beobachtung unzulässig.\nJede Beobachtung unterliege nach § 8 und § 9 BVerfSchG dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit. Es sei mit diesem Grundsatz unvereinbar, wenn einmal\ngegebene Verdachtsmomente zu einer Dauerbeobachtung führten, obschon sich\nnach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht\nverfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt habe und die für die\nBeobachtung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben\nseien. So liege es im Fall der Kläger: Seit Beginn der Beobachtung vor sieben\nJahren hätten sich keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte für verfas-\nsungsfeindliche Bestrebungen ergeben, insbesondere seien keinerlei\nverfassungsfeindliche Aktivitäten durch die Beklagte beobachtet worden. Auch sei\neine Beobachtung der Kläger nicht erforderlich bzw. es liege eine unzulässige\n\"Detailbeobachtung\" vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Mitglied der\nHamburger Bürgerschaft geäußert habe, es gebe praktisch nichts, was man über\nScientology nicht wisse; dann müsse man die Kläger aber auch nicht mehr\nbeobachten.\n\n77\n\nInsbesondere sei eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht\nerforderlich. Der Großteil der Schriften von Scientology sei - jedenfalls für Mitglieder -\nohne weiteres erhältlich. Von den von der Beklagten mit dem Vermerk \"Vertraulich\"\nu.ä. vorgelegten Schriften habe keine einzige einen verfassungsschutzrelevanten\nInhalt. Die Schriften für die Grade bis OT 8 seien der Beklagten bekannt, die\nSchriften für die Grade OT 9 bis 15 seien in Deutschland nicht erhältlich und könnten\ndaher auch durch Beobachtung nicht beschafft werden. Informationen über eine\n\"Unterwanderung\" staatlicher Behörden durch Scientology könnten schon deshalb\nnicht gewonnen werden, weil es eine solche \"Unterwanderung\" nicht gebe. Trotz des\nlangen Zeitraums der nachrichtendienstlichen Beobachtung habe diesbezüglich\nkeine einzige Aktivität benannt werden können. Insgesamt zeige der Umstand, dass\nScientology lange Zeit nachrichtendienstlich beobachtet worden sei, ohne dass\nsubstantiell mehr zu Tage gefördert worden sei, als bereits zu Beginn der\nBeobachtung bekannt gewesen sei, dass eine nachrichtendienstliche Beobachtung\nnicht erforderlich sei. Endlich sei eine weitere Beobachtung von Scientology auch\nunverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie greife tief in die Grundrechte der Kläger\naus Art. 4 GG und Art. 9 GG ein, weil sie eine abschreckende Wirkung auf die\nAktivitäten der Mitglieder von Scientology habe bzw. die Werbung von Scientology\nbehindere.\n\n78\n\nDie Kläger beantragen,\n\n79\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über sie und ihre\nMitglieder Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene\nDaten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und\nauszuwerten.\n\n80\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n81\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n82\n\nZur Begründung wird vorgetragen, dass sie die Kläger zu Recht beobachte. Es\nsei zweifelhaft, ob es sich bei den Klägern um Religionsgemeinschaften im Sinne des\nArt. 4 Abs. 1 GG handele. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil die Kläger\ndadurch im Hinblick auf eine Beobachtung durch das BfV nicht besser gestellt\nwürden. In der Sache lägen die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den\nVerfassungsschutz vor. Die Kläger verfolgten zumindest auch - was hinreichend sei -\n\"politische\" Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG. Der\nBegriff des \"Politischen\" im Sinne dieser Vorschrift sei so auszulegen, dass damit alle\nBestrebungen gemeint seien, die den staatlichen Bereich, insbesondere die innere\nVerfassung und innere Verwaltung, beträfen. Denn das BVerfSchG bezwecke einen\nSchutz dieser Güter. Der von den Klägern vertretene \"enge\" Begriff des \"Politischen\"\nführe zu dem absurden Ergebnis, dass Gruppierungen, die sich bewusst nicht an der\npolitischen Willensbildung beteiligten, um im Geheimen an der Beseitigung der\nVerfassung zu arbeiten, nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden könnten.\nEin weiter Begriff des \"Politischen\" werden auch bei Art. 21 GG vertreten. Dort werde\ndie politische Willensbildung umfassend als der Prozess verstanden, der zur\nFormung, Artikulation und Geltendmachung von Bedürfnissen, Interessen und\nMeinungen in Bezug auf Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung der in einem\nGemeinwesen bestehenden Verhältnisse führe. Diese Auslegung führe auch nicht\ndazu, dass der Aufgabenbereich des BfV in das Uferlose hinein erweitert werde. Die\nBegrenzung seiner Aufgaben ergebe sich vielmehr aus dem Umstand, dass die\npolitischen Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ge-\nrichtet sein müssten. Daher sei klar, dass nicht nur staatstreue und obrigkeitshörige\nVereine frei von Beobachtung seien, sondern auch solche, die gegenwärtige\nZustände im staatlichen Bereich kritisierten. Es bestehe ein erheblicher Unterschied\nzwischen Kritik und verfassungsfeindlichen Bestrebungen.\n\n83\n\nDies zugrunde gelegt, sei bei objektiver Betrachtungsweise das Wirken von\nScientology zumindest auch \"politisch\" bestimmt; dass Scientology nach eigener\nAuffassung \"unpolitisch\" sein wolle (6), sei unerheblich. Die politische Natur von\nScientology ergebe sich aus der Lehre, den Zielen und dem Gesamtgepräge der\nOrganisation bzw. aus ihrem Schrifttum, wobei unerheblich sei, ob das Schrifttum an\nMitarbeiter oder Mitglieder von Scientology adressiert sei. So folge die politische Na-\ntur von Scientology daraus, dass das Ziel die Errichtung \"einer Zivilisation ohne\nWahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg\" sei (1). Der Wunsch eine Zivilisation zu\nerrichten, und damit alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft zu erfassen,\nsei zwangsläufig politisch. Dass andere Religionen und Kirchen, etwa die katholische\nund evangelische Kirche, diesen Wunsch teilten, ändere nichts daran, dass es sich\nbei diesem Wunsch um einen politischen handele. Katholische und evangelische\nKirche seien nicht wegen eines fehlenden politischen Bezuges frei von einer\nBeobachtung durch den Verfassungsschutz, sondern deswegen, weil sie keine\nverfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgten. Weiter strebe Scientology eine\nExpansion in die Gesellschaft hinein an, mit dem Ziel, dass die Gesellschaft unter\ndem Einfluss von bzw. unter Scientology stehe (10). Endlich folge schon aus dem\nUmstand, dass Scientology die Demokratie ablehne, ein \"politischer\" Grundzug. Dies\nalles werde dadurch bestätigt, dass Scientology in der Schweiz, wie aus der \"Admin-\nScale - Clear Switzerland\" ersichtlich, konkrete Änderungen in Erziehung, Aus-\nbildung, Geschäftswelt, Recht und Finanzen herbeiführen wolle (14).\n\n84\n\nEs lägen \"Bestrebungen\" der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c\nBVerfSchG vor, d.h. bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die ge-\ngen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. \"Bestrebungen\" in\ndiesem Sinne seien zwar nicht schon dann gegeben, wenn man Ideen, Ideologien,\nWeltanschauungen und politische Ziele als solche lediglich habe. Jedoch sei für die\nAnnahme von \"Bestrebungen\" nicht Voraussetzung, dass eine \"aktiv-kämpferische\"\nEinstellung gegeben sei bzw. dass aktuell-konkrete Umsetzungsakte im Hinblick auf\neine Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorlägen. Vielmehr\nreiche für die Annahme von Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich-\ndemokratischen Grundordnung eine gewisse Zielstrebigkeit aus bzw. es reiche aus,\nwenn konkrete Verhaltensweisen vorlägen, die den Personenzusammenschluss, der\nvon seinem Ziel her auf eine Beseitigung der freiheitlich-demokratischen\nGrundordnung gerichtet sei, förderten. Denn in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c\nBVerfSchG werde davon gesprochen, dass der Personenzusammenschluss auf\netwas - nämlich die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung -\ngerichtet sein müsse, bei den \"Verhaltensweisen\" reiche es nach dem Wortlaut aus,\ndass diese für oder in dem Personenzusammenschluss erfolgten. Auch im Rahmen\nder Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GG sei anerkannt, dass allein die\nverfassungsfeindliche Zielsetzung ausreiche, um einen Verein bzw. eine Partei zu\nverbieten; es würden auch Personenzusammenschlüsse erfasst, deren Ziel es nur\nlangfristig sei, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Das Vor-\nliegen konkreter Umsetzungsakte müsse nicht festgestellt werden. Wenn schon das\nVerbot eines Vereins bzw. einer Partei aufgrund ihrer verfassungsfeindlichen Zielset-\nzung möglich sei, so müsse erst recht deren Beobachtung durch den Verfassungs-\nschutz zulässig sein.\n\n85\n\nVon diesen Voraussetzungen ausgehend lägen \"Bestrebungen\" der Kläger im\nSinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG vor. Die Ziele der Scientology-\nOrganisation seien gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet; ob\nden einzelnen Mitgliedern von Scientology die verfassungsfeindlichen Ziele bekannt\nseien oder nicht, sei unerheblich. Auch lägen Verhaltensweisen in oder für die\nOrganisation Scientology vor. Scientology betreibe Werbung, \"missioniere\" aktiv,\nschule die Mitglieder, verfolge einen Expansionskurs und bemühe sich - wie\ndargestellt - Einfluss in der Gesellschaft und im Staat zu erlangen; die Expansion\nwerde sogar als Frage von \"Leben und Tod\" verstanden (7, 8).\n\n86\n\nTatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen lägen vor.\nSie ergäben sich aus dem Schrifttum von Scientology. Zwar betreffe das relevante\nSchrifttum nur einen Teilbereich der Aktivitäten und des Schrifttums von Scientology,\nder überwiegende Teil beschäftige sich mit persönlichen und innerscientologischen\nFragen. Indes seien tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche\nBestrebungen schon dann gegeben, wenn das aussagenkräftige Tatsachenmaterial\nlediglich einen Teilbereich der Aktivitäten der zu beobachtenden Vereinigung\ndarstelle. Verfassungsfeindliche Zielsetzungen würden nicht dadurch konsumiert,\ndass ansonsten verfassungsneutrale Ziele verfolgt würden. Hinsichtlich des\nSchrifttums von Scientology, aus dem sich die verfassungsfeindlichen Zielsetzungen\nergäben, sei irrelevant, dass einige der aufgegriffenen Äußerungen sich von dem\nAdressatenkreis her allein an die Mitarbeiter von Scientology wendeten. Denn\nbeobachtet würden die Kläger als Organisation, dementsprechend seien gerade\ninterne Organisationsanweisungen von Interesse. Zudem bezögen sich viele\nDokumente nicht nur auf organisatorische Fragen, sondern auch auf das Verhalten\nvon Scientology gegenüber Außenstehenden. Was das Vorliegen von tatsächlichen\nAnhaltspunkten angehe, seien alle Äußerungen Hubbards und der amerikanischen\nMutterkirche den Klägern zuzurechnen. Diese verstünden sich nach ihrer Satzung\nnämlich als ein Glied der hierarchisch strukturierten Mutterkirche, auch sonst nähmen\ndie Satzungen ausdrücklich Bezug auf das Hubbardsche Schrifttum. Der Spielraum\nder Kläger beziehe sich nach ihren Satzungen allein auf das \"operative\" Geschäft,\nd.h. auf Fragen der Organisation, des Betriebes und der Finanzierung. An der\nstrikten Bindung an die materiellen Vorgaben ändere sich hierdurch nichts. Auch\nseien die Äußerungen von Hubbard, die er in seinem Buch \"Dianetik\" gemacht habe\n(17, 20), nicht deswegen irrelevant, weil dieses Buch vor der Gründung von\nScientology verfasst worden sei. Die Kläger vertrieben dieses Buch und es sei ein\nTeil der Werke Hubbards, den Anhängern werde Scientology und Dianetik in gleicher\nWeise empfohlen. Dass eine Anzahl des vorgelegten Materials aus der\nVergangenheit (50er und 60er Jahre) stamme, sei ebenfalls unerheblich. Die\nSchriften Hubbards seien nicht als Parteiprogramm zu lesen, das je nach politischer\nStrömung wechsele, sondere es handele sich um Schriften eines - nach eigenem\nVerständnis - Religionsgründers, die ausdrücklich unveränderte Gültigkeit\nbeanspruchten. Scientology selbst achte penibel darauf, dass von dem Gehalt auch\nälterer Schriften nicht abgewichen werde. Auch scheide nach scientologischem Ver-\nständnis eine \"großzügige\" Auslegung der Schriften Hubbards aus, weil diese \"klar\nund deutlich\" formuliert seien (vergl. B 57). Soweit es um Textpassagen gehe, die\ndem Kurs \"Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt\" entstammten (18, 26,\n27, 28), sei zu berücksichtigen, dass dieser Kurs für Scientology eine große Bedeu-\ntung habe. Der Kurs sei nach den Angaben von Scientology der populärste Top-\nAusbildungskurs, in der Werbung für diesen Kursus werde dargelegt, dass er ein\n\"Muss\" für jeden Scientologen sei.\n\n87\n\nEs lägen im Schrifttum von Scientology tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,\ndass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte beseitigt oder außer\nGeltung gesetzt werden sollten (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2\nBuchst. g BVerfSchG). Die Bekundungen der Kläger zur Verfassungstreue, die unter\nanderem in ihren Satzungen enthalten seien, seien nur vorgeschoben. So strebe\nScientology eine Zivilisation an, in der nur \"ehrliche Wesen\" - d.h. Scientologen -\nRecht haben könnten (1). Diese Deutung der Zielsetzung von Scientology finde ihre\nBestätigung in dem Text \"Ehrliche Menschen haben auch Rechte\" (15). Weil mit\n\"ehrlichen Menschen\" nur Scientologen gemeint seien, sei aus der Überschrift\nabzuleiten, dass nur Scientologen Rechte haben sollten. Diese Auslegung werde\ndurch den weiteren Text gestützt, in dem u.a. ausgeführt werde, dass Freiheit für\n\"ehrliche Menschen\" da sei, wobei der Begriff der \"Freiheit\" nicht allein auf die\ngeistige Freiheit beschränkt bleibe, sondern die bürgerliche Freiheit mit umfasse.\nAuch sei Scientology der Auffassung, dass in einer scientologischen Gesellschaft\nniemand im \"Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala\" bürgerliche Rechte haben\nsolle bzw. nicht als Zeuge oder Geschworener in Betracht kommen solle (19) und\ndass es wünschenswert sei, dass Bürgerrechte bzw. die Staatsbürgerschaft nur\n\"Nicht-Aberrierten\" Personen - also Scientologen - zukommen sollten (17). Aus-\nweislich des Wortlauts dieser Ausführungen sei nicht ersichtlich, dass sie sich allein\nauf die inneren Verhältnisse von Scientology bezögen bzw. nur an Geistliche ge-\nrichtet seien. Die Ausführungen seien auch nicht überholt, teils würden auch ältere\nSchriften neu aufgelegt bzw. weiter vertrieben (vergl. B 61), teils würden sie in jeder\nNeuauflage des Buches \"Dianetik\" wiederholt (17). Dies alles gipfle darin, dass als\nMaßnahme zu den von den \"Aberrierten\" ausgehenden Gefahren das \"Einsammeln\"\nwegen \"Ansteckungsgefahr\" gefordert werde (18). Auch sollten nach Hubbardschen\nVorstellungen nur \"Nicht-Aberrierte\" heiraten dürfen (20). Dies stehe nicht in\nGegensatz dazu, dass gegenwärtig Scientologen und Nicht-Scientologen heirateten\nbzw. miteinander verheiratet seien, weil dadurch das Ziel der Heirat nur \"Nicht-\nAberrierter\" nicht berührt werde. Auch führe die scientologische Lehre bereits aktuell\nzu einer Beeinträchtigung von Ehe und Familie. Es werde nämlich von Scientologen\ngefordert, sich von ihrer Familie zu trennen, wenn die Familie Scientology kritisch\noder ablehnend gegenüberstehe; wenn die Scientologen dies nicht täten, begingen\nsie selbst eine \"unterdrückerische Handlung\" (27, 28). Zwar gebe Scientology an, der\nScientologe solle den nicht-scientologischen Partner nach scientologischen\nMaßstäben zunächst \"handhaben\" bzw. mit ihm kommunizieren. Scheitere aber\ndieses \"Handhaben\", komme als Konsequenz ausdrücklich nur eine Trennung in Be-\ntracht.\n\n88\n\nTatsächliche Anhaltspunkte, dass die im Grundgesetz konkretisierten\nMenschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten, ergäben sich\nauch daraus, dass Gegner von Scientology (\"Unterdrückerische Personen\") von\nScientology als \"Freiwild\" bezeichnet bzw. angesehen würden. Man dürfe diese\nPersonen berauben, verletzen, verklagen, belügen und zerstören (31). Zwar sei die\nFreiwild-Doktrin offiziell aufgehoben worden (32), dies aber nur aus Gründen der\n\"Publicity\"; in der Sache bestehe die Doktrin weiter. Soweit Hubbard angegeben\nhabe, dass sich die Freiwild-Doktrin nur auf die Rechte von Scientologen innerhalb\nvon Scientology bezogen habe (33, 34), werde dies durch den Wortlaut der Doktrin\nwiederlegt. Weiter beabsichtige Scientology, zu expandieren und der Expansion\nentgegenstehende Personen mit Zwang zu entfernen (7). Dabei versuche\nScientology mit allen Mitteln, seine inneren Verhältnisse zu verbergen (\"Red-Box\"-\nSystem, vergl. B 78). Scientology sehe sich in einen Kampf auf Leben und Tod\nverwickelt, der mit allen Mitteln gekämpft werden müsse, der Scientologe solle zu\neinem Fanatiker gemacht werden (7, 8). Scientology verunglimpfe durchgängig Geg-\nner und alle Menschen, die nicht den scientologischen Vorstellungen entsprächen,\nals Kriminelle, Verbrecher, Aberrierte und Geisteskranke u.ä. (18, 19, 26).\n\n89\n\nSchließlich lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology das\nRecht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch\nbesondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und\nRechtsprechung auszuüben, und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer,\nfreier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzten\nwolle (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. a BVerfSchG). So\nlehne Scientology Demokratie ab und gehe davon aus, dass lediglich eine\nDemokratie nach scientologischen Vorstellungen eine \"echte\" Demokratie sei (21).\nAuch werde eine repräsentative Demokratie abgelehnt, weil Scientology der\nAuffassung sei, dass nur Personen ab einer bestimmten Stufe auf der\nscientologischen Tonskala Repräsentanten sein dürften (25). Zwar möge dies eine\n\"utopische\" Vorstellung von Scientology sein, dies ändere aber nichts daran, dass die\nVorstellung als Ziel verfolgt werde.\n\n90\n\nNachdem tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Kläger\nverfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgten, stehe einer Beobachtung auch nicht\n§§ 8, 9 BVerfSchG und das dort aufgeführte Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen.\nInsbesondere liege keine unzulässige Dauerbeobachtung vor. Zunächst einmal\nbeziehe sich das Verbot einer Dauerbeobachtung allein auf die - besonders\neinschneidend wirkende - Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 9\nBVerfSchG und nicht auf die allgemeine Beobachtung nach § 8 BVerfSchG. Aber\nauch im Übrigen liege keine unzulässige Dauerbeobachtung vor. Es gehe hier nicht\ndarum, dass sich nach jahrelanger Dauerbeobachtung der Verdacht\nverfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt habe; vielmehr sei es umgekehrt\nso, dass sich der Verdacht bestätigt habe. Das Verbot einer Dauerbeobachtung\nkönne nicht zur Folge haben, dass dann, wenn sich das Vorliegen tatsächlicher\nAnhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestätigt habe, die\nBeobachtung eingestellt werden müsse.\n\n91\n\nAuch sei eine Beobachtung der Kläger zur Zweckerreichung geeignet und erfor-\nderlich bzw. es liege keine unzulässige \"Detailbeobachtung\" vor. Die Beobachtung\nsei notwendig, um ggf. die Voraussetzungen für Vereinsverbote nach § 3 VereinsG\nfestzustellen. Weiter müsse der öffentliche Dienst vor einer Unterwanderung durch\nScientology geschützt werden. Weiter sei es Aufgabe der Beklagten, die\nÖffentlichkeit über Scientology zu informieren. Auch eine unzulässige\n\"Detailbeobachtung\" liege nicht vor. Zum einen gelte das Verbot der\nDetailbeobachtung nur, wenn es um die Frage der Aufklärung des Verdachts\nverfassungsfeindlicher Bestrebungen gehe; hier habe sich der Verdacht solcher\nBestrebungen aber bestätigt. Zum anderen besitze die Beklagte bislang keineswegs\nvollständige Kenntnisse über die in den inneren Kreisen der Kläger bzw. ihrer\nMutterkirche verfolgten Absichten; eine Vielzahl von Schriften sei unbekannt. Soweit\nein Mitglied der Hamburger Bürgerschaft geäußert habe, es gebe praktisch nichts,\nwas man über Scientology nicht wisse, sei diese Äußerung allein auf die bislang be-\nkannten Quellen und deren verfassungsfeindlichen Inhalt bezogen.\n\n92\n\nAuch eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 9 BVerfSchG\nsei erforderlich. Es lägen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass\neine Beobachtung allein unter Rückgriff auf die allgemein zugänglichen Quellen nicht\nausreiche, um die Bestrebungen der Kläger zu beobachten. Gerade\nverfassungsfeindliche Vereinigungen neigten dazu, sich konspirativ zu verhalten,\ndaher müsse schon in praktischer Hinsicht eine Beobachtung mit\nnachrichtendienstlichen Mitteln der Regelfall sein. Hinzu trete bei Scientology, dass\nes sich um eine konspirative und subversive Organisation handele. So werde das\nSchrifttum für jeden jeweiligen OT-Grad geheim gehalten; das Schrifttum über die\nOT-Grade IX bis XV sei vollständig unbekannt. Es gebe sogar eine eigene\n\"Behörde\", die für die Geheimhaltung des Schrifttums zuständig sei. Weiter\nerschienen viele Schriften von Scientology nur im Rahmen interner Anweisungen, die\nteils als \"vertraulich\" bezeichnet und deshalb nur wenigen Personen zugänglich sei-\nen. Viele der Magazine von Scientology seien nur für Mitglieder erhältlich. Schließlich\ngelte es, Informationen über von Scientology organisierten Veranstaltungen, Reden\nu.s.w. zu gewinnen sowie die Organisation, die finanziellen Verhältnisse und ggf.\ngeplante Straftaten zu ergründen. Offene Publikationen, wie Flugblätter und\nProspekte, wiesen (anders als \"interne\" Publikationen) im Hinblick auf verfassungs-\nfeindliche Äußerungen eine deutlich geringere Ergiebigkeit auf. Auch verfolge\nScientology die Strategie, staatliche Behörden zu unterwandern, einer solchen\nUnterwanderung könne nur mit nachrichtendienstlichen Methoden vorgebeugt\nwerden. Die Beobachtung der Kläger sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig im\nengeren Sinne. Zwar greife sie in die Grundrechte der Kläger aus Art. 9 GG und\nmöglicherweise auch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein. Auch habe die Beobachtung\nmöglicherweise eine abschreckende Wirkung auf Aktivitäten der Mitglieder von\nScientology bzw. behindere möglicherweise die Werbung von Mitgliedern für\nScientology. Jedoch seien diese Folgen als unvermeidliche Folgen einer Beobach-\ntung durch das BfV vom BVerfSchG gedeckt.\n\n93\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte nebst der von den Beteiligen vorgelegten Anlagen sowie auf den\nVerwaltungsvorgang verwiesen.\n\n94\n\nEntscheidungsgründe:\n\n95\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen\nAnspruch auf Unterlassung der Beobachtung, weil die Beobachtung durch die\nBeklagte rechtmäßig ist. Die Beobachtung der Kläger gehört zu den Aufgaben der\nBeklagten nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1. 1 Alt. BVerfSchG (1.). Die\nBeklagte ist auch zur Beobachtung der Kläger mit allgemeinen und nachrich-\ntendienstlichen Mitteln nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BVerfSchG befugt (2.).\nDie Beobachtung der Kläger durch die Beklagte ist frei von Ermessensfehlern (3.).\n\n96\n\n1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das BfV die zur Erfüllung seiner\nAufgaben erforderlichen Informationen erheben, verarbeiten und nutzen. Zu den\nAufgaben des BfV gehört die Sammlung und Auswertung von Informationen über\nBestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BVerfSchG). Voraussetzung für die Sammlung und\nAuswertung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen (§\n4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG).\n\n97\n\nTatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG liegen\nvor, wenn Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche\nBestrebungen hindeuten. Es reicht dabei aus, dass eine Gesamtschau aller\nvorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen\nhindeutet, auch wenn jeder für sich genommen nicht genügt. Bei der Gesamtschau\nkönnen nachrichtendienstliche Erfahrungen Berücksichtigung finden. Als Quellen für\ndas Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten kommen neben offiziellen\nProgrammen und Zielen von Personenzusammenschlüssen auch Schulungs- und\nPropagandamaterial sowie Äußerungen und Handlungen ihrer Führer in Betracht.\n\n98\n\nVergl. BVerfGE 2, 1 (20 ff.); 5, 85 (144); BVerwG, NJW 1991, S. 581\n(582); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588 (589).\n\n99\n\nDaher kommen vorliegend als Quelle für das Vorliegen tatsächlicher\nAnhaltspunkte grundsätzlich auch Schrifttum bzw. Äußerungen in Betracht, die sich\nan Mitarbeiter bzw. Mitglieder von Scientology wenden. Ob das Schrifttum bzw. die\nÄußerungen sich nur auf den Innenbereich von Scientology beziehen, ist eine andere\nFrage. Allein der Umstand, dass das Schrifttum bzw. die Äußerungen an Mitarbeiter\nbzw. Mitglieder eines Personenzusammenschlusses gerichtet sind, lässt noch nicht\ndie Folgerung zu, dass diese sich allein auf den Innenbereich der Organisation\nbeziehen. Maßgeblich ist allein der sachliche Gehalt des Schrifttums bzw. der\nÄußerungen. Gerade verfassungsfeindliche Zielsetzungen werden weniger offen\nnach \"außen\" als vielmehr versteckt nach \"innen\" - also in den Innenbereich eines\nPersonenzusammenschlusses hinein - offenbart.\n\n100\n\nVergl. BVerfGE 5, 85 (144).\n\n101\n\nIn diesem Sinne liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger\nBestrebungen verfolgen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\ngerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BVerfSchG). Dabei hat das Gericht das Schrift-\ntum bzw. die Äußerungen, die nur den Innenbereich der Kläger bzw. von Scientology\nbetreffen, insoweit außer acht gelassen (z.B. B 9, S. 138 ff., B 26, S. 9 f.).\n\n102\n\nDie Kläger können als \"Personenzusammenschluss\" nach § 4 Abs. 1 Satz 1\nBuchst. c BVerfSchG vom BfV beobachtet werden (a). Denn es liegen Umstände vor,\ndie bei vernünftiger Betrachtung darauf hindeuten, dass sie die im Grundgesetz\nkonkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in\nallgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzen\nwollen (b). Die Kläger verfolgen diese Ziele mit ziel- und zweckgerichteten\nVerhaltensweisen (c), die politisch motiviert sind (d).\n\n103\n\na) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG können\n\"Personenzusammenschlüsse\" beobachtet werden (vergl. auch § 4 Abs. 1 Satz 4\nBVerfSchG - argumentum e contrario). Als eingetragene Vereine sind die Kläger\n\"Personenzusammenschlüsse\" in diesem Sinne. Es kann dahinstehen, ob es sich bei\nihnen um Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften handelt. Nach dem\nBVerfSchG unterliegen auch Religions- bzw. Weltanschauungemeinschaften der\nBeobachtung durch den Verfassungsschutz (wenn und soweit sie\nverfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen). Auch von Verfassungs wegen ist\nnicht gefordert, dass Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften grundsätzlich\nfrei von einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz sein müssten. Die Rechte\nvon Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG,\nArt. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV finden ihre Schranken in\nanderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern (wie sie sich u.a. aus\nKompetenzbestimmungen ergeben können) bzw. den für alle geltenden Gesetzen\nnach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Damit begrenzen die\nBestimmungen des BVerfSchG grundsätzlich etwaige Rechte der Kläger aus Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV. Das\nBVerfSchG findet seine Grundlage in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und 73 Nr. 10 Buchst. b\nGG und in den Prinzipien der streitbaren Demokratie (Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20\nAbs. 4, Art. 21 Abs. 2 GG), zugleich gilt es für alle Personenzusammenschlüsse und\nist damit ein für alle geltendes Gesetz.\n\n104\n\nVergl. zu den anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten\nRechtsgütern BVerfGE 28, 243 (261), 67, 213 (228); 69, 1 (21 ff.); 83, 130\n(139 f.) und BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NJW 2004, S. 47\n(48).\n\n105\n\nb) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger ernsthaft (aa)\nBestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz\nkonkretisierten Menschenrechte (bb) und das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in\nallgemeiner und gleicher Wahl zu wählen (cc), zu beseitigen oder außer Geltung zu\nsetzen (vergl. § 4 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. g und a BVerfSchG). Die\nVersuche der Kläger, das Vorliegen der Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen, greifen\nnicht durch (dd).\n\n106\n\naa) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bestrebungen der\nKläger ernsthaft gemeint und nicht nur zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele vor-\ngeschoben sind (weshalb offen bleiben kann, ob das BfV auch Vereinigungen\nbeobachten darf, deren verfassungsfeindliche Ziele nur vorgeschoben sind). Denn\nnach dem von ihnen vorgetragenen Selbstverständnis sind sie Religions- bzw.\nWeltanschauungsgemeinschaften. Diesbezüglich haben die Kläger eine Vielzahl von\nGutachten vorgelegt, die zum Ergebnis kommen, dass ihr Selbstverständnis\nzutreffend sei. Darüber hinaus ist Scientology in mehreren Staaten (u.a. Österreich,\nItalien, England) als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt.\nSchließlich wird auch in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass\nScientology eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft sei.\n\n107\n\nVergl. VGH Bad.-Württ., GewArch 2004, S. 191 (192 ff.) m.w.N. zum\nStreitstand.\n\n108\n\nbb) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger\nBestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz\nkonkretisierten Menschenrechte zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4\nAbs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Zu den nach § 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG\nkonkretisierten Menschenrechten gehören insbesondere die Menschenwürde (Art 1\nAbs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG),\ndas Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3) und das Recht auf Heirat und Zeugung von\nKindern (Art. 6 Abs. 1 GG).\n\n109\n\nVergl. BVerfGE 2, 1 (13); BVerwGE 114, S. 258 (274); OVG NRW,\nNWVBl 2001, S. 178 (179).\n\n110\n\nDie in Art. 1 Abs. 1 GG konkretisierte Menschenwürde wird verletzt, wenn der\nMensch dergestalt nicht als Subjekt, sondern als Objekt behandelt wird, dass mit\ndieser Behandlung seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage gestellt wird. Dies ist\njedenfalls dann der Fall, wenn der Mensch nicht mehr als Träger von subjektiven\nRechten - sondern nur noch als Rechtsobjekt - angesehen wird oder wenn ihm das\nRecht abgesprochen wird, mit eigenen Einstellungen und Meinungen unter anderen\nMenschen zu leben.\n\n111\n\nVergl. BVerfGE 30, 1 (25 f.); 84, 90 (120 f.); OVG NRW, NWVBl 2001,\nS. 178 (179).\n\n112\n\nIn diesem Sinne liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Kläger\nvor. Bereits aus den von Scientology selbst angegebenen Zielen ergibt sich, dass\nScientology eine Gesellschaft anstrebt, in der nur Scientologen Träger von\nbürgerlichen Rechten sind. So ist u.a. ein Ziel von Scientology, eine Zivilisation zu\nerrichten, in der \"ehrliche Wesen Rechte haben können\" (1 - die kursiven Ziffern\nentsprechen den kursiven Ziffern der Texte im Tatbestand). Was mit dieser zunächst\nunklar erscheinenden Formel gemeint ist, ergibt sich aus dem Text 15, der ersichtlich\ndie genannte Zielvorstellung aufgreift. In diesem Text vertritt Hubbard die\nAuffassung, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur den Scientologen -\nnämlich den \"ehrlichen Menschen\" - staatbürgerliche Rechte zustehen sollten.\nZunächst folgt aus dem scientologischen Begriff der \"Ehrlichkeit\" (16), aus der\nKapitelüberschrift, in die der maßgebliche Text eingebunden ist (\"Ehrlichkeit\"), sowie\naus dem Kontext, dass nur Scientologen \"ehrliche\" Menschen sein können. Der Text\nrichtet sich nämlich an Scientologen, die ein \"hohes Fähigkeitsniveau\" erreicht haben\nund die die ersten sein werden, die auf ihrem Recht bestehen, mit ehrlichen\nMenschen zu leben. Denn dadurch, dass man als Scientologe unter \"unehrlichen\nMenschen\" lebe, sei man auch von den Gesetzen betroffen, die deren Rechte\nberechtigterweise einschränkten, die aber gegenüber den Scientologen nicht gelten\nsollten, weil diese nicht fehl gehen könnten (so auch Text 19). Aus dem Text 15 folgt\nweiter, dass den \"unehrlichen Menschen\", also den Nicht-Scientologen, auch die\nstaatsbürgerlichen Rechte abgesprochen werden sollen und nicht nur, dass sie\n\"innerlich\" unfrei seien. Denn der Text nimmt mehrfach auf die staatsbürgerlichen\nRechte Bezug (Redefreiheit und persönliche Freiheit) und führt aus, dass die\nAusnutzung dieser bürgerlichen Rechte zum Erlass von Strafgesetzen führe, die\nungerechtfertigter Weise auch auf Scientologen erstreckt würden. Es geht demnach\nnicht nur um ein \"forum internum\" und die \"innere Freiheit\", sondern auch um die\n\"äußere Freiheit\".\n\n113\n\nDas Nämliche ergibt sich aus dem Text 17. Dort wird es als \"erstrebenswertes\nZiel\" bezeichnet, dass Aberrierten, d.h. Nicht-Scientologen, nicht die bürgerlichen\nRechte und die Staatsbürgerschaft verliehen werde. Dadurch könne \"die\nÜberlebensfähigkeit und das Glück der Menschheit\" erheblich gesteigert werden.\nDass Scientology mittlerweile von den dort geäußerten Vorstellungen abgerückt ist,\nist nicht ersichtlich. Konkrete Textstellen, die auf eine solches Abrücken hindeuten,\nwurden nicht benannt. Allein der Verweis auf das Glaubensbekenntnis (2) reicht für\nein solches Abrücken nicht aus, da dieses derart allgemein gehalten ist, dass aus\nihm ein konkretes und ernsthaftes Abrücken nicht gefolgert werden kann, zumal der\nText 17 in immer wieder neuen Auflagen verbreitet wird und die Grundvorstellungen\ndieses Textes auch in anderen Texten von Hubbard wieder auftauchen.\n\n114\n\nSo ergibt sich eine ganz ähnliche Einstellung auch aus Text 18, in dem es um die\n\"wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten\" geht, die 5 bis 10 % der Gesellschaft\nausmachen sollen. Bei diesen Personen handelt es sich um Nicht-Scientologen,\nderen \"wahrhafte Aberrierung\" daran sichtlich wird, dass sie sich nicht auditieren\nlassen wollen. Der Vorschlag, den Hubbard zum Umgang mit diesen Personen\nmacht, besteht darin, dass diese einfach \"eingesammelt\" bzw. zur Verhinderung der\n\"Ansteckung\" von der übrigen Bevölkerung \"entfernt\" werden sollen. Der Vorschlag\nwird zwar \"vorsichtig\" gemacht (\"Wahrscheinlich ließe sich ein Gesellschaft klären\"),\nin der Sache wird aber deutlich, dass die Verwirklichung dieses Vorschlags aus der\nSicht von Hubbard wünschenswert wäre (\"die Gesellschaft wäre nicht mehr am\nAufblühen gehindert\"). Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass Hubbard die\n\"wahrhaft aberrierten Personen\" in dem genannten Text verunglimpft und ihnen\njeglichen Wert abspricht (\"Hässlichkeit\", \"entsetzliche Krankheit\", \"Schmarotzer\",\n\"völlig wertlos\"). Der Kontext, in dem diese \"Äußerungen\" gemacht werden - die\n\"Beschreibung\" der \"wahrhaft aberrierten Person\" - ändert nichts daran, dass\nvorgeschlagen wird, diese Personen \"einzusammeln\" bzw. zu \"entfernen\". In der\nSache handelt es sich um die Anregung, 5 bis 10 % der Menschen, nämlich die\n\"wahrhaft aberrierten Persönlichkeiten\", \"einfach\" als \"nutzlos\" und \"wertlos\" beiseite\nzu schaffen bzw. auszusondern.\n\n115\n\nAuch Text 19 bestätigt, dass in einem scientologischen Staat die\nRechtlosstellung und Absonderung aller Nicht-Scientologen beabsichtigt ist. Dort wird\ngeäußert, dass alle Personen, die sich auf der scientologischen \"Tonskala unter 2,0\"\nbefinden (also u.a. alle besorgten, verzweifelten, mitleidigen, hoffnungslosen,\nwiedergutmachenden Personen - vergl. \"Was ist Scientology\", 1998, S. 156) keinerlei\nbürgerlichen Rechte haben und nicht als Zeuge oder Geschworener in Betracht\ngezogen werden sollten. Die Personen, die sich auf der \"Tonskala unter 1,1\"\nbefinden (so die eben genannten Personen), sollen darüber hinaus abseits von der\nGesellschaft in dauernder Quarantäne gehalten werden. Der \"Wert\" von Menschen\nhänge von \"ihrer Stufe auf der Tonskala\" ab. Zwar werden diese Aussagen\ndahingehend eingeschränkt, dass eine andere Lösung sei, diese Personen durch\nscientologische Methoden auf der Tonskala \"hinaufzubringen\". Für die Personen\naber, die sich dieser scientologischen \"Wohltat\" verweigern, muss es nach alledem\nbei der \"Rechtlosstellung\" und \"Quarantäne\" verbleiben. Dabei ist es unerheblich, ob\nder Text nur an Auditoren gerichtet ist - wie die Kläger angeben. Er betrifft ersichtlich\ndie Verhältnisse im \"bürgerlichen\" Bereich und nicht nur die Innenverhältnisse von\nScientology. Dass das Zitat durch die neueren \"Ethik- und Rechtskodizes\" überholt\nsei, ist nur behauptet, nicht aber substantiiert belegt worden. An keiner Stelle findet\nsich eine Abkehr von der Vorstellung, dass Personen unterhalb eines bestimmten\nBereiches der Tonskala ihrer bürgerlichen Rechte beraubt werden sollen. Vielmehr\nwird der Text 19 nach wie vor in Umlauf gesetzt (siehe dazu B 61) und ganz ähnliche\nVorstellungen werden im Text 18, der im Jahr 2001 neu aufgelegt wurde,\nvertreten.\n\n116\n\nDarüber hinaus ergibt sich aus Text 20, dass in einer Gesellschaft der Scientolo-\ngen nur Scientologen heiraten und Kinder kriegen dürften; dies sei ein \"viel\nvernünftigeres Gesetz\". Zwar mag es unter den gegenwärtigen Verhältnissen normal\nsein, dass es Ehen von Scientologen mit Nicht-Scientologen gibt. Dies ändert aber\nnichts daran, dass die Hubbardschen Zielvorstellungen andere sind. Dies wird\ndadurch bestätigt, dass nach den Vorstellungen Hubbards auch heute bestehende\nEhen zwischen Scientologen und Nicht-Scientologen aufgelöst werden müssen,\nwenn der Nicht-Scientologe dem Scientologen kritisch oder ablehnend gegenüber\nsteht und sich von diesem nicht \"handhaben\" lässt (28). Zwar mag es aus der Sicht\nvon Scientology vorzugswürdig sein, dass der Scientologe seinen Partner\n\"handhabt\", schlägt diese \"Handhabung\" aber fehl, kommt als letzte Konsequenz nur\ndie Trennung in Betracht.\n\n117\n\nDie durch die von Scientology selbst geäußerten Zielvorstellungen und durch die\nTexte 15 bis 20 deutlich gegebenen tatsächlichen Hinweise darauf, dass die Kläger\nBestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die Menschenwürde (Art 1 Abs. 1\nGG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), das\nRecht auf Gleichbehandlung (Art. 3) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,\nwerden durch weitere Äußerungen bestätigt. So ist es für verfassungsfeindliche\nPersonenzusammenschlüsse bezeichnend, dass sie ihre Gegner verunglimpfen und\nverleumden und ihnen damit implizit die Menschenwürde absprechen.\n\n118\n\nVergl. BVerfGE 2, 1 (59 ff.); 5, 85 (380 ff.); OVG NRW, NVwZ 1994, S.\n588 (589); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178 (179).\n\n119\n\nDies ist auch hier der Fall. So werden \"Nicht-Scientologen\" durchgängig als\n\"Aberrierte\", d.h. von dem rationalen Denken bzw. der Vernunft abgewichen, geistig\ngestört (vergl. Hubbard, Fachwortsammlung für Dianetics und Scientology, 1985),\nangesehen (vergl. 7, 17, 18, 21), die Gegner von Scientology werden als\n\"unterdrückerische Personen\" bezeichnet (z.B. 27) und als Verbrecher, Kriminelle,\nKommunisten, Kinderschänder u.ä. verunglimpft (24, 26, 29), Menschen werden auf\nunterstem Niveau geschmäht und ihnen wird jeglichen Wert abgesprochen\n(\"Psychotisch\", \"Hässlichkeit\", \"entsetzliche Krankheit\", \"Schmarotzer\", \"völlig wertlos\"\n- 18, 19).\n\n120\n\nAusdruck des menschenverachtenden Weltbildes von Scientology ist es\nschließlich, dass \"unterdrückerische Personen\" bzw. \"Unterdrücker\", also Gegner von\nScientology, durch Zwang entfernt werden sollen (7) bzw. möglichst ruiniert werden\nsollen (30) und als \"Freiwild\" bezeichnet werden, das seines Eigentums beraubt,\nverletzt, verklagt, hereingelegt, belogen oder zerstört werden darf (31). Zwar ist die\nsog. Freiwild-Doktrin mittlerweile aufgehoben worden, dies aber allein aus Gründen\nder schlechten Public Relation (32). Die Erklärungsversuche von Scientology, nach\ndenen die Freiwild-Doktrin allein auf Rechte innerhalb Scientology bezogen gewesen\nsei (33, 34), sind nicht nachvollziehbar, nachdem die Freiwild-Doktrin eindeutig auch\nauf eine Schädigung in der bürgerlicher Sphäre abzielte (\"seines Eigentums beraubt,\nverklagt, verletzt, belogen, zerstört\"), was im Übrigen durch Text 30 bestätigt wird.\n\n121\n\ncc) Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger Bestre-\nbungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, das Recht des Volkes, die Staatsgewalt\nin allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu\nsetzen. Zu dem Recht des Volkes, die Staatsgewalt in allgemeiner und gleicher Wahl\nzu wählen, gehören das allgemeine und gleiche aktive Wahlrecht, wie auch das\nallgemeine und gleiche passive Wahlrecht (d.h. die allgemeine und gleiche\nMöglichkeit gewählt zu werden).\n\n122\n\nVergl. z.B. BVerfGE 60, 162 (167); 71, 81 (94).\n\n123\n\nAus Text 25 ergibt sich, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur Sciento-\nlogen das passive Wahlrecht zukommen soll. Die diesbezüglichen Äußerungen sind\nzwar zunächst einmal nur hypothetisch formuliert, in der Sache wird aber klar\nvorgetragen, dass es wünschenswert sei, dass nur Scientologen gewählt werden\nkönnten; ähnliches wird im Text 23 artikuliert. Es mag sich bei den Äußerungen nur\num eine \"graue Theorie\" handeln. Dies ändert aber nichts daran, dass die\nVerwirklichung dieser \"grauen Theorie\" als Zielvorstellung artikuliert wird. Weiter\nergibt sich aus den Texten 17, 19, 21 und 23, dass in einer scientologischen\nGesellschaft nur Scientologen wahlberechtigt sein sollen. Nicht-Scientologen werden\n- wie oben darstellt - die bürgerlichen Rechte (zu denen auch das Wahlrecht gehört)\nabgesprochen, eine \"wirkliche\" oder \"wahre\" Demokratie soll erst dann erreicht\nwerden, wenn die Wähler von \"bösartigen reaktiven Impulsen\" befreit worden sind -\nalso nach Auffassung von Scientology zu Scientologen geworden sind. \"Demokratie\nist nur in einer Nation von Clears möglich.\" (23). Diese ablehnende Einstellung wird\ndadurch bestätigt, dass die gegenwärtigen Demokratien verunglimpft werden.\n\n124\n\nvergl. BVerfGE 2, 1 (59 ff.); 5, 85 (380 ff.); OVG NRW, NVwZ 1994, S.\n588 (589); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178 (179).\n\n125\n\nSo werden sie als \"aberrierte\", d.h. kranke, oder kriminelle Demokratien\nbezeichnet, die die Menschen in den Schlamm stoßen und Verstand und Können\nhassen (8, 21, 23, 24). Auch die von den Klägern vorgelegten Texte 22 und 24, mit\ndenen sie eine positive Einstellung zur Demokratie belegen wollen, ändern nichts\ndaran, dass es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass es unter Scientology ein\nallgemeines und gleiches Wahlrecht nicht mehr geben würde. Zwar wird in beiden\nTexten die Demokratie als Organisationsform staatlicher Gewalt nicht in Frage\ngestellt - indes wird auch dort damit argumentiert, dass der \"Wert\" einer Demokratie\nvon dem \"Wert\" der Repräsentierten bzw. Repräsentanten abhänge. Und nach der\nAuffassung von Scientology sind eben sowohl die Repräsentierten bzw. Repräsen-\ntanten nur dann etwas wert, wenn es sich bei ihnen um Scientologen handelt (siehe\nzu diesem Ansatz ausführlich Text 21).\n\n126\n\ndd) Die Versuche der Kläger, das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten in\nZweifel zu ziehen, greifen nicht durch. Die genannten Schriften Hubbards bzw. von\nScientology sind den Klägern zuzurechnen. Denn Hubbard ist - wie er sich selbst\nbezeichnet - der \"Gründer\" der \"Scientology-Religion\" und die Kläger sind nach ihren\nSatzungen wie nach ihrem Selbstverständnis Gliederungen der \"Scientology-\nReligion\". Auch bezeichnen sie es selbst als ihre Aufgabe, die \"Reinheit und Unver-\nsehrtheit\" der Scientology-Religion nach den Schriften von Hubbard zu bewahren.\nDies schließt es aus, dass einzelne Schriften von Hubbard für sie \"ohne weiteres\"\nunverbindlich sind. Jedenfalls hätte es eindeutiger Äußerungen seitens der Kläger\nbedurft, um deutlich zu machen, dass sie mit Teilen der Äußerungen bzw.\nZielvorstellungen von Hubbard bzw. Scientology nicht übereinstimmen; von solchen\nÄußerungen kann nicht die Rede sein.\n\n127\n\nDen Klägern sind auch die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen zuzurechnen, die\nHubbard in seinem Buch \"Dianetik\" geäußert hat. Nicht nur, dass \"Dianetik\" nach den\neigenen Äußerungen der Kläger gewissermaßen eine Vorstufe von Scientology ist\n(siehe auch K 99) und dass Hubbard Scientology und Dianetik ohne äußere\nTrennung vielfach nebeneinander erwähnt (z.B. 23, 29). Es wird auch ausdrücklich\nfestgehalten, dass auch nach der Gründung von Scientology die Dianetik als ein\nZweig der Religion \"Scientology\" wohlauf und gedeihend weiter bestehe, Scientology\ndie \"Dianetik\" einschließe und \"Dianetik\" die Grundlage für die religiöse Philosophie\nScientologys bilde; weiter wird in dem Buch \"Dianetik\" rege für Scientology geworben\n(Vergl. Hubbard, Dianetik, 2003, S. 530, 538 ff., 620 f.). Endlich werden \"Dianetik\"\nund die scientologischen Schriften von Scientology \"gleichberechtigt\" nebeneinander\nvertrieben (B 60 bis 62). Im Übrigen finden sich eine Vielzahl der Auffassungen, die\nHubbard in seinem Buch \"Dianetik\" geäußert hat, auch in seinen Veröffentlichungen\nzu Scientology wieder (vergl. den Text 17 im Vergleich zu den Texten 15 und\n18).\n\n128\n\nAuch sind den Klägern vollumfänglich die Äußerungen Hubbards zuzurechnen,\ndie im Rahmen des Kurses \"Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt\"\nwiedergegeben werden (vergl. 18, 26, 28 u.a.). Dabei kommt es letztlich nicht darauf\nan, welchen Stellenwert dieser Kurs hat. Maßgeblich ist allein, dass für diesen Kurs\nnur verschiedene Äußerungen von Hubbard zusammengestellt worden sind, die\neindeutig auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung hindeuten. Im Übrigen werben\ndie Kläger für den Kursus \"Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt\",\ndamit, dass der Kurs ein \"Muss\" für jeden Scientologen sei bzw. dass er unter allen\nTop-Ausbildungskursen die Nr. 1 sei (vergl. B 44 und 45).\n\n129\n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zitierten Äußerungen bzw.\nZielvorstellungen mittlerweile gegenstandslos geworden sind. Allein durch\n\"Zeitablauf\" können die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen nicht gegenstandslos\nwerden, weil es sich nach dem eigenen Verständnis der Kläger bzw. von Scientology\num die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen des \"Gründers\" ihrer Religion geht. Im\nÜbrigen sind die Kläger auch satzungsmäßig an die Äußerungen bzw.\nZielvorstellungen Hubbards bzw. von Scientology gebunden; eine zeitliche\nEinschränkung der Bindung enthalten die Satzungen nicht. Es ist auch nicht\nersichtlich, dass die von Hubbard in den zitierten Schriften abgegebenen\nÄußerungen bzw. Zielvorstellungen mittlerweile revidiert worden sind. Eine\nausdrückliche Revision dieser Äußerungen ist nicht erfolgt. Dass die Kläger oder\nScientology konkludent von dieser Äußerungen abgerückt wären, ist ebenfalls nicht\nersichtlich. Der Möglichkeit eines konkludenten Widerrufs steht schon entgegen,\ndass Scientology und Hubbard sich stets - wie die Kläger selbst angeben - um eine\ngenaue und wortgetreue Wiedergabe bzw. Befolgung der Schriften Hubbards be-\nmühen (siehe auch z.B. B 57 und Hubbard, Dianetik, 2003, S. XI). Damit wäre es\nnicht zu vereinbaren, wenn ganze Textpassagen, die eindeutig auf Ziele von\nHubbard bzw. von Scientology hindeuten, gleichsam ohne weiteres hinfällig\nwürden.\n\n130\n\nAber auch in der Sache ist ein konkludenter Widerruf - wie z.T. bereits erwähnt -\nnicht ersichtlich. Eine Vielzahl der oben zitierten Schriften wird von Scientology in\nimmer neuen Auflagen bzw. Zusammenstellungen veröffentlicht (z.B. 15, 17 - der\nauch in Hubbard, Eine neue Sicht des Lebens, 1992 auftaucht -, 18, 19, 20) was nur erklärlich ist, wenn die dort zum Ausdruck gebrachten\nAuffassungen noch Gültigkeit haben. Allein aus den von den Klägern vorgetragenen\nBekundungen zur Rechtstreue kann ein Widerruf nicht gefolgert werden. Das\nBekenntnis zur Rechtstreue bleibt pauschal, zudem lässt sich einem Bekenntnis zur\ngegenwärtigen Rechtstreue nicht entnehmen, dass in der Sache nicht die Vorstellung\nverfolgt wird, in der Zukunft verfassungswidrige Ziele zu realisieren. Auch dem\nGlaubensbekenntnis von Scientology, dem \"Weg zum Glücklichsein\" sowie dem\n\"Kodex eines Scientologen\" kann ein Abrücken nicht entnommen werden (vergl. 2, 3,\n4). Die dort enthaltenen Ausführungen sind derart allgemein gehalten, dass aus\nihnen ein ernsthaftes Abrücken von konkreten verfassungsfeindlichen Zielen nicht\ngefolgert werden kann, zumal das Glaubenbekenntnis, der \"Weg zum Glücklichsein\"\nund der \"Kodex eines Scientologen\" offensichtlich zumindest auch für die breite\nÖffentlichkeit formuliert sind. Das Vorliegen von verfassungsfeindlichen Zielen kann\naber - wie gesagt - in weitaus größerem Umfang aus internen und konkreten\nVeröffentlichungen als aus allgemeinen und für die breite Öffentlichkeit gedachten\nVerlautbarungen abgelesen werden.\n\n131\n\nUnerheblich ist schließlich, dass die Kläger bzw. Scientology sich jedenfalls\nüberwiegend internen scientologischen Angelegenheiten widmen bzw. dass es eine\nVielzahl anderer Äußerungen von Hubbard bzw. Scientology gibt, aus denen keine\nverfassungsfeindlichen Absichten hervorgehen. Dies ändert nichts daran, dass aus\nden angesprochenen Texten im Fall der Herausbildung einer scientologischen\nGesellschaft und eines scientologischen Staates - mag beides auch in weiter Ferne\nliegen - verfassungsfeindliche Absichten hervorgehen. Es ist nicht notwendig, eine\nverfassungsfeindliche \"Hauptabsicht\" zu verfolgen, es reicht insoweit aus, wenn ein\nPersonenzusammenschluss in einem Teilbereich verfassungsfeindliche Absichten\nverfolgt.\n\n132\n\nVergl. OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178 (180).\n\n133\n\nEs wird kaum einen Personenzusammenschluss bzw. eine Partei oder einen\nVerein geben, der ausschließlich verfassungsfeindliche Absichten verfolgt und diese\ndann auch noch \"breit\" publiziert.\n\n134\n\nSchließlich spricht auch nicht gegen die verfassungsfeindliche Einstellung der\nKläger, dass in den Staaten, in denen Scientology frei agieren kann, die\nverfassungsfeindlichen Anschauungen von Scientology nicht praktisch umgesetzt\nworden sind bzw. diesbezüglich keine konkreten Auswirkungen des Wirkens von\nScientology festzustellen sind. Denn eine konkrete Möglichkeit zur Verwirklichung der\nverfassungsfeindlichen Ziele von Scientology besteht nur, wenn Scientology\nbestimmenden Einfluss in Staat oder Gesellschaft gewonnen hat, was Scientology\nbislang in keinem Staat gelungen ist.\n\n135\n\nc) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger die\nVerwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele mit \"Verhaltensweisen\" im Sinne\ndes § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erstreben (aa). Diese Verhaltensweisen\nsind ziel und zweckgerichtet im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG\n(bb). Unerheblich ist, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Erfolg der Bestrebungen\nersichtlich sind (cc).\n\n136\n\naa) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger die\nVerwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele mit \"Verhaltensweisen\" im Sinne\ndes § 4 Abs. 1 Satz1 Buchst. c BVerfSchG erstreben. Dabei knüpft der Begriff der\n\"Verhaltensweisen\" an \"Verhaltensweisen\" des Personenzusammenschlusses in\neinem weiteren Sinne an; in einem engeren Sinne \"verhält\" sich ein\nPersonenzusammenschluss nie, da er als solcher nicht tatsächlich handeln kann.\nDies ergibt sich daraus, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ausdrücklich\ndie Verhaltensweisen in einem Personenzusammenschluss aufführt, also\nVerhaltensweisen, die dem Personenzusammenschluss zugerechnet werden und\nsomit als eigene erscheinen. Auch der Sache nach muss es zumindest auch um\nverfassungsfeindliche Verhaltensweisen des Personenzusammenschlusses selbst\ngehen, da dieser es ist, der beobachtet wird (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 4 BverfSchG -\nargumentum e contrario).\n\n137\n\nSo im Ergebnis auch BVerwGE 80, 299 (306 f.); 110, S. 126\n(136).\n\n138\n\nVerfassungsschutzrelevante \"Verhaltensweisen\" im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst.\nc BVerfSchG liegen schon dann vor, wenn der Personenzusammenschluss sich aktiv\ndarum bemüht, sein verfassungsfeindliches Gedankengut zu verbreiten und für\ndieses weitere Mitglieder zu gewinnen und zu schulen. Denn der Verfassungsschutz\ndient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 1 Abs. 1\nBVerfSchG). Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird aber nicht nur\nbeeinträchtigt, wenn auf die staatliche Ordnung eingewirkt wird. Sie ist vielmehr auch\ndann gefährdet, wenn die Gesellschaft bzw. die Mitglieder der Gesellschaft für\nverfassungsfeindliche Ziele gewonnen werden sollen. Die verfassungsmäßige\nOrdnung des Grundgesetzes lebt nicht nur vom Erhalt der staatlichen Ordnung,\nsondern auch und gerade davon, dass diese in der Gesellschaft Rückhalt findet\n(vergl. auch § 16 Abs. 2 BVerfSchG). In einer Gesellschaft, welche die\nverfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes ganz oder überwiegend ablehnt\nund eine andere Ordnung herbeiführen will, kann die allein vom Staat aufrecht\nerhaltene verfassungsmäßige Ordnung keinen Bestand haben.\n\n139\n\nVergl. z.B. BVerfGE 5, 85 (212); Hesse, Grundzüge der Verfassungs-\nrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999, Rdnr. 691 ff.;\nStern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl.\n1984, S. 561 f.; Scheuner, FG Kaufmann, 1950, S. 313 (325, 330);\nIsensee, NJW 1977, S. 545 (550 f.); Murswiek, NVwZ 2004, S. 769\n(770).\n\n140\n\nDeshalb ist im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG anerkannt, dass die aktive\nVerbreitung von verfassungsfeindlichem Gedankengut und die Werbung und\nSchulung von Mitgliedern für verfassungsfeindliche Parteien über das hinausgeht,\nwas man nur als eine innere Angelegenheit des Personenzusammenschlusses\nbezeichnen könnte, inbesondere wenn die Mitglieder zu entschlossenen Kämpfern\nfür die verfassungsfeindliche Sache gemacht werden sollen. Denn die Verbreitung\nbzw. die Werbung und Schulung von Mitgliedern tendiert notwendig auf eine\nBeeinträchtigung bzw. Untergrabung und Schwächung der freiheitlich\ndemokratischen Grundordnung.\n\n141\n\nSiehe BVerfGE 5, 85 (210, 211, 212, 213, 216, 223).\n\n142\n\nVon diesem Ansatzpunkt ausgehend, liegen hier tatsächliche Anhaltspunkte da-\nfür vor, dass die Kläger verfassungsfeindliche \"Verhaltensweisen\" verfolgen. Un-\nstreitig werben sie in erheblichem Umfang für ihre Auffassungen und beabsichtigen\nauf die Gesellschaft bzw. deren Mitglieder dahingehend einzuwirken, dass diese\ngeschulte Scientologen werden sollen. Dies ergibt sich schon aus den Angaben der\nKläger, die von einer Missionierung sprechen, unmittelbar aus der Zielsetzung von\nScientology (1) sowie aus einer Vielzahl der vorgelegten Texte (z.B. 11, 12, 13). Bei\nalledem sollen nicht nur \"nüchterne\" Mitglieder, sondern \"Kämpfer\" für Scientology\ngeworben werden (8).\n\n143\n\nbb) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die von den Klägern\nverfolgten Verhaltensweisen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG\nziel- und zweckgerichtet darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu\nbeseitigen oder außer Geltung zu setzen. \"Ziel- und zweckgerichtete\" Verhal-\ntensweisen liegen vor, wenn die Verhaltensweisen über das Haben von Meinungen\nhinaus eine gewisse Zielstrebigkeit haben, die sich in einem aktiven und\nzweckgerichteten Verhalten äußert. Unerheblich ist, ob alle gegenwärtigen und\nzukünftigen Mitglieder des Personenzusammenschlusses von diesem Anliegen\nKenntnis haben bzw. sich vollständig mit ihm identifizieren oder ob das Anliegen als\nprimäre oder sekundäre Zielvorstellung verfolgt wird.\n\n144\n\nVergl. BVerwGE 80, 299 (307); 110, 126 (135); 114, 258 (266);\nBVerwG NVwZ 1995, S. 587 (588); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588;\nNWVBl. 2001, S. 178 (179).\n\n145\n\nHier liegen solche ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen vor. Die Kläger\nwerben in erheblichem Umfang für ihre Auffassungen und beabsichtigen, auf die\nGesellschaft bzw. deren Mitglieder dahingehend einzuwirken, dass diese geschulte\nScientologen werden sollen (siehe oben). Diesbezüglich beabsichtigen die Kläger\nauch, zielstrebig zu expandieren. Expansion ist ein grundlegendes Prinzip von\nScientology (7) und Scientology verfolgt - was die Kläger nicht bestritten haben -\neinen aktiven Expansionskurs (siehe die Texte 7, 9, 13). Bezogen auf die jüngere\nZeit spricht Scientology davon, dass verstärkt Expansionsbemühungen veranlasst\nseien (12) und dass im Rahmen der Bemühung um Expansion und der Gewinnung\nvon Einfluss große Fortschritte gemacht worden seien (13, B 63). Es müsse eine\nneue Phase begonnen werden, nämlich die des \"Goldenen Zeitalters der\nOrganisation\" (B 63).\n\n146\n\nZiel der Expansion ist die Gesellschaft der Scientologen, der \"geklärte Planet\".\nDies ergibt sich unmittelbar aus der Zielsetzung von Scientology sowie aus einer\nVielzahl der vorgelegten Texte (z.B. 1, 7, 11, 12, B 63). Auf diese Weise soll auch ein\nscientologischer Staat errichtet werden. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass eine\nGesellschaft der Scientologen zwangsläufig einen scientologischen Staat schaffen\nwürde. Dies folgt aber auch aus der Zielsetzung von Scientology, nach der die\nBegründung einer scientologischen \"Zivilisation\" erstrebt wird (1). Dabei ist\noffenkundig, dass der Begriff der \"Zivilisation\" auch eine staatliche Ordnung umgreift.\nDass der Begriff der \"Zivilisation\" von Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften vielfach verwendet wird, ändert nichts an dessen\nBedeutungsgehalt. Schließlich folgt das Endziel eines \"scientologischen Staates\" aus\neiner Vielzahl der vorgelegten Texte und Äußerungen, die sich teils mit den\nstaatsbürgerlichen Rechten und dem demokratischen Aufbau eines solchen Staats\nbeschäftigen (siehe oben), teils aber auch das Erziehungswesen (14) und die\nGesetzgebung (10) eines solchen Staates betreffen. Zwar mag in diesen Texten und\nÄußerungen das genaue \"Bild\" des scientologischen Staates undeutlich und \"uto-\npisch\" bleiben, dass er als solcher erstrebt wird, ist aber eindeutig. Auch mag es sein,\ndass die Schaffung eines scientologischen Staates nicht das primäre Anliegen der\nKläger ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es als Zielvorstellung verfolgt wird.\n\n147\n\nEs liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass in der von den Klägern\nbeabsichtigen scientologischen Gesellschaft bzw. Zivilisation, die mit der Vorstellung\neines scientologischen Staates verbunden ist, die verfassungsmäßige Ordnung\nkeinen Bestand haben könnte. Dies wird deutlich, wenn man unterstellt, dass es\nScientology gelingen könnte, erhebliche Teile des Volkes als Mitglieder oder\nAnhänger zu gewinnen und zur Verneinung der freiheitlichen Demokratie zu\nerziehen: dann wäre die Funktionsfähigkeit der freiheitlich demokratischen Ordnung,\ndie auf eine Anerkennung durch das Volk angewiesen ist, erheblich beeinträchtigt.\n\n148\n\nVergl. BVerfGE 5, 85 (212)\n\n149\n\nWodurch die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dabei letztlich\naußer Kraft gesetzt würde - sei es durch \"demokratische\" Wahlen, durch Revolution,\ndurch \"Systemüberwindung\", durch \"Infiltration\" - ist letztlich unerheblich. Das\nBVerfSchG zielt gem. § 1 Abs. 1 BVerfSchG auf den Erhalt der verfassungsmäßigen\nOrdnung und fragt nicht nach der Art und Weise, in der diese beseitigt werden\nsoll.\n\n150\n\ncc) Ohne Belang ist, dass derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,\ndass die Bemühungen der Kläger Erfolg haben könnten. Denn ziel- und\nzweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige\nOrdnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, liegen auch dann vor, wenn\nnach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass die\nverfassungsfeindliche Absicht in absehbarer Zukunft verwirklicht würde. Dies folgt\ndaraus, dass auch aufgrund einer \"utopischen\" verfassungsfeindlichen Zielsetzung\neine Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG bzw. ein Verein nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten\nwerden kann.\n\n151\n\nVergl. BVerfGE 5, 85 (143) zu Art. 21 Abs. 2 GG und zu Art. 9 Abs. 2\nBVerwGE 61, 218 (220); Kemper, in: v. Mangold Klein Starck, Das Bonner\nGrundgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Rdnr. 156 zu Art. 9 Abs. 2\nGG.\n\n152\n\nWenn aber aufgrund einer \"utopischen\" Zielsetzung\nPersonenzusammenschlüsse sogar verboten werden können, muss erst recht deren\nBeobachtung zulässig sein. Dies gilt auch wenn man unterstellt, dass es sich bei den\nKlägern um Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften handelt. Auch solche\nGemeinschaften können verboten werden bzw. unterfallen Art. 9 Abs. 2 GG. Auch\nsachlich macht es keinen Unterschied, ob eine Partei oder ein Verein \"utopische\"\nverfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt oder ob dies eine Religions- oder\nWeltanschauungsgemeinschaft tut, wenn und soweit sie mit dem Verfolgen dieser\nZielsetzungen den \"weltlichen\" Bereich betritt.\n\n153\n\nVergl. zur Verbotsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 2 GG BVerfGE 102,\n370 (391); BVerwGE 37, 344 (361 ff.); 105, 117 (121).\n\n154\n\nd) Die Ziele und Verhaltensweisen der Kläger sind im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz\n1 Buchst. c BVerfSchG \"politisch\" bestimmt. Zunächst ist der Begriff der \"politisch\nbestimmten\" Verhaltensweise objektiv zu bestimmen und nicht davon abhängig, wie\nder Personenzusammenschluss selbst seine Verhaltensweisen versteht. Denn der\nSchutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch das BVerfSchG kann nicht von dem\nSelbstverständnis dessen abhängen, der sie objektiv beseitigen oder außer Kraft\nsetzen will. Dabei hat eine Verhaltensweise schon dann eine \"politische\" Zielrichtung\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVerfSchG, wenn sie darauf gerichtet ist, die\nverfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen und eine\nneue Ordnung zu errichten. Dies ist hier der Fall (siehe oben).\n\n155\n\nDass eine Verhaltensweise schon dann eine \"politische\" Zielrichtung im Sinne\ndes § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG hat, wenn sie darauf gerichtet ist, die\nverfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen und eine\nneue Ordnung zu errichten, folgt zum einen aus dem Wortsinn des Begriffes\n\"Politisch\". Dass eine Beseitigung des Grundgesetzes und die Errichtung einer neuen\n\"scientologischen\" Ordnung eine \"politische\" Dimension hat, bedarf keiner weiteren\nBegründung. Zum anderen ergibt sich dies aus der Zielsetzung des BVerfSchG, die\ndarin liegt, die konkrete verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik\nDeutschland zu schützen (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG). Durch welche Verhaltensweisen\noder auf welchem Wege sie beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden soll, muss\nnach der Zielsetzung des BVerfSchG unerheblich sein. Dies wird dadurch gestützt,\ndass Vereinsverbote nach Art. 9 Abs. 2 GG, §§ 3 ff. VereinsG gegenüber allen\nVereinen, und nicht nur \"politischen\" Vereinen, ergehen können. Es wäre aber\nunschlüssig, wenn man \"unpolitische\" Vereine, die sich gegen die verfassungsmä-\nßige Ordnung wenden, nur verbieten, nicht aber beobachten könnte. Gegen diese\nAuslegung des Begriffes des \"Politischen\" im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c\nBVerfSchG spricht nicht, dass hierdurch die unterscheidende Kraft dieses Tatbe-\nstandsmerkmales verloren geht. Denn dies entspricht dem Umstand, dass dem\nBegriff des \"Politischen\" auch im Rahmen des Art. 21 GG keine abgrenzende\nFunktion zukommt. Im Prinzip kann jeder Gegenstand \"politisches\" Interesse auf sich\nziehen.\n\n156\n\nVergl. Streinz, in: v. Mangold Klein Starck, Das Bonner Grundgesetz,\nKommentar, 4. Aufl. 2000, Rdnr. 77 zu Art. 21 Abs. 1; Kunig, in: HdBStR\nII, 1987, Rdnr. 20 zu § 33; Volkmann, in: Friauf/Höfling, Berliner\nKommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand April 2003, Rdnr. 34 zu\nArt. 21. Siehe auch BVerfGE 76, 143 (157) und BVerwGE 67, 184\n(188).\n\n157\n\n2. Die Beklagte ist zur Beobachtung der Kläger sowohl mit allgemeinen wie mit\nnachrichtendienstlichen Mitteln nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BVerfSchG be-\nfugt. Nach diesen Vorschriften kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgabe die\nerforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, erheben,\nverarbeiten und nutzen und diesbezüglich Methoden, Gegenstände und Instrumente\nzur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und\nGewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und\nTarnkennzeichen, anwenden.\n\n158\n\nIm Rahmen der Ausübung der Befugnisse nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1\nBVerfSchG sind die widerstreitenden Prinzipien der Freiheit des\nPersonenzusammenschlusses und der streitbaren Demokratie, wie sie in Art. 9 Abs.\n2, 18, 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommt, mit Hilfe des Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit einem angemessenem Ausgleich zuzuführen. Das bedeutet\ninsbesondere, dass staatliche Maßnahmen desto strengeren Anforderungen\nunterliegen, je stärker sie in das Selbstbestimmungsrecht der Personenvereinigung\neingreifen. Maßnahmen z.B., die in den Binnenbereich der Personenvereinigung\nhineinwirken, namentlich deren Willensbildung ausforschen, sind nur ausnahmsweise\nzu rechtfertigen, soweit der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen\nhinreichend gewichtig ist und der Einsatz weniger belastender Aufklärungsmittel nicht\nausreicht, um die Regierung und die Öffentlichkeit über die von der\nPersonenvereinigung möglicherweise ausgehenden Gefahr für die freiheitlich\ndemokratische Grundordnung in einer Weise zu informieren, die eine effektive\nAuseinandersetzung mit politischen Mitteln und erforderlichenfalls ein administratives\nVorgehen in Gestalt eines Verbots bzw. Verbotsantrags notwendig macht.\n\n159\n\nSiehe zu alledem BVerwGE 110, 126 (132 f.).\n\n160\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze ist die Beobachtung der Kläger sowohl mit\nallgemeinen als auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2,\n9 Abs. 1 BVerfSchG möglich. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird nicht verletzt, weil\ndie Beobachtung der Kläger zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten geeignet (a),\nerforderlich (b) und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (c).\n\n161\n\na) Die Beobachtung der Kläger ist zur Erfüllung der Aufgaben des BfV schon\ndeshalb allgemein geeignet, weil es ihre Aufgabe ist, verfassungsfeindliche\nBestrebungen zu beobachten (§ 3 BVerfSchG). Insbesondere rechtfertigen\nTatsachen die Annahme, dass durch die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen\nMitteln Erkenntnisse über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG oder zur\nGewinnung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können\n(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG). Insoweit ist es nicht nur Aufgabe der Beklagten,\ndie verfassungsfeindliche Zielsetzung als solche zu beobachten, sondern auch zu\nermitteln, ob und wie es den Klägern gelingt, sich und die verfassungsfeindliche\nZielsetzung zu verbreiten und den Einfluss von Scientology auszudehnen bzw.\nMitglieder zu gewinnen.\n\n162\n\nVergl. BVerwGE 110, 126 (139); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178\n(180).\n\n163\n\nDenn Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es auch und gerade, eine etwaige\nGefährdung durch verfassungsfeindliche Bestrebungen zu ermitteln; die Gefährdung\nist aber entscheidend davon abhängig, wie \"schlagkräftig\" ein verfassungsfeindlicher\nPersonenzusammenschluss ist bzw. wie viele Personen dessen Gedankengut\nanhängen.\n\n164\n\nHier kann die Beklagte durch die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mit-\nteln - genauer: durch Vertrauensleute und Gewährspersonen - zum einen Quellen\nüber verfassungsfeindliche Bestrebungen in diesem Sinne gewinnen. Solche Quellen\nsind insbesondere Veröffentlichungen der Kläger bzw. von Scientology, die nicht\nallgemein zugänglich sind. So hat die Beklagte allein in diesem Verfahren eine\nVielzahl von Äußerungen von Hubbard bzw. von Scientology vorgelegt, die nicht\nallgemein zugänglich waren und die deshalb ohne Vertrauensleute bzw.\nGewährspersonen nicht beschaffbar gewesen wären (so z.B. B 17, B 18, B 37, B 41,\nB 43, B 46, B 68, B 70, B 77). So sind z.T. die HCO-Richtlinienbriefe und die inneren\nOrganisations- bzw. Verhaltensanweisungen allein an einen begrenzten Teil der\nScientologen gerichtet. Es bestehen aber auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür,\ndass durch Vertrauensleute bzw. Gewährspersonen, insbesondere in den höheren\nFührungszirkeln von Scientology, unmittelbar Informationen gewonnen werden\nkönnen. Diese betreffen die Organisationsstruktur, die im Hinblick auf die\n\"Schlagkraft\" von Scientology interessierende Finanzierung und die aktuellen\n\"Expansionsbestrebungen\" von Scientology. So können interne Anweisungen zur\nVerbreitung von scientologischen Gedankengut und zur Art und Weise der Gewin-\nnung von neuen Mitgliedern sowie zur Beseitigung etwa entgegenstehender\nHindernisse Hinweise darauf geben, mit welcher Intensität die Kläger ihre\nverfassungsfeindlichen Ziele verfolgen (vergl. z.B. dazu B 40, B 77 sowie die in B 74\nwiedergegebenen Quellen).\n\n165\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, dass durch die Beobachtung mit\nnachrichtendienstlichen Mitteln der Zweck der Beobachtung - nämlich die\nBeobachtung von Personenzusammenschlüssen, bei denen es Anhaltspunkte für\nverfassungsfeindliche Bestrebungen gibt, - schon erreicht ist oder nicht erreicht\nwerden kann (vergl. § 9 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG). Dass die Beklagte bereits \"alles\"\nüber die Kläger wüsste, ist nicht erkennbar und kann insbesondere nicht aus den\nÄußerungen einzelner Personen gefolgert werden. Dagegen spricht schon, dass die\nBeklagte seit Beginn der Beobachtung eine Vielzahl von Quellen vorgelegt hat, die\nerst im Rahmen der Beobachtung gewonnen wurden. Dies lässt den Rückschluss zu,\ndass auch eine weitere Beobachtung zu weiteren Erkenntnissen - insbesondere über\ndie gerade heute von Scientology beabsichtigte Expansion - führen wird.\n\n166\n\nb) Die Beobachtung der Kläger zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten ist\nauch erforderlich (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG), weil nicht erkennbar ist, dass eine\ngeheimdienstliche Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen\nweniger beeinträchtigende Weise, möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass\nhier die Gewinnung von Informationen allein aus allgemein zugänglichen Quellen\noder durch Auskünfte möglich ist (vergl. § 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG). Wie bereits\ndargestellt ist eine sinnvolle Beobachtung der Kläger ohne die Anwendung\nnachrichtendienstlicher Mittel nicht möglich. Auch kann die Beklagte schon\ndeswegen nicht allein auf eine Beobachtung aus den allgemein zugänglichen\nQuellen verwiesen werden, weil die allgemein zugänglichen Quellen - auch und\ngerade bei den Klägern bzw. Scientology - im Hinblick auf\nverfassungsschutzrelevante Sachverhalte eine geringere Ergiebigkeit aufweisen.\n\n167\n\nVergl. BVerfGE 5, 85 (144).\n\n168\n\nSo sind bzw. waren die hier vorgelegten Anlagen B 17, B 18, B 37, B 41, B 43, B\n46, B 68, B 70, B 77 ohne den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht zu er-\nlangen. Dass die Kläger gegenüber der Beklagten freiwillig Informationen über\nverfassungsschutzrelevante Bestrebungen herausgeben würden, ist weder\nvorgetragen noch ersichtlich. Umgekehrt verfolgt Scientology nach Außen eine rigide\nAbschottungspolitik (vergl. B 26, S. 7 f und B 78, S. 3 ff. der Anm.), sogar nach Innen\nwerden die einzelnen \"Erkenntnisse\" nur nach Maßgabe der jeweiligen\n\"Einweihungsstufe\" bekannt gegeben.\n\n169\n\nSiehe dazu K 16 S. 18 ff. und Was ist Scientology, 1998, S. 406 f.\nSiehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, S. 1054 (1055); OLG Stutt-\ngart, NJW 1999, S. 3640 (3641).\n\n170\n\nc) Die Beobachtung der Kläger ist zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten auch\nverhältnismäßig im engeren Sinne. Es liegt weder eine unzulässige \"Detailbeobach-\ntung\" (aa) noch eine unzulässige Dauerbeobachtung (bb) vor. Die Beobachtung und\ninsbesondere die Anwendung der geheimdienstlichen Mittel steht nicht erkennbar\naußer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (cc). Durch die\nBeobachtung werden schutzwürdige Interessen nur in unvermeidbarem Umfang\nbeeinträchtigt (dd).\n\n171\n\naa) Eine unzulässige \"Detailbeobachtung\" liegt nicht vor. Die Beobachtung einer\nPersonenvereinigung - auch und gerade mit nachrichtendienstlichen Mitteln - stellt\neinen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte der Personenvereinigung dar.\nDiese ist deshalb - wenn eine Personenvereinigung bereits seit einer bestimmte Zeit\nbeobachtet worden ist - nur dann gerechtfertigt, wenn eine Beobachtung auch und\ngerade mit nachrichtendienstlichen Mitteln dazu geeignet ist, weitere substantielle\nErkenntnisse über die Personenvereinigung zu erlangen. Hingegen reicht es nicht\naus, wenn eine weitere Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln allein dazu\ndient, die Erkenntnisse im Detail zu perfektionieren.\n\n172\n\nVergl. BVerwGE 110, 126 (140).\n\n173\n\nWie bereits darstellt hat die bisherige Beobachtung der Kläger bzw. von Sciento-\nlogy bislang jeweils aktuelle und substantielle Erkenntnisse über die Kläger erbracht;\ndass sich daran in Zukunft etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob eine weitere Beobachtung weitere Belege für die verfas-\nsungsfeindliche Zielsetzung der Kläger erbringen würde (was jedenfalls nicht\nabwegig ist). Jedenfalls ist zu erwarten, dass eine weitere Beobachtung substantielle\nErkenntnisse über die Finanzierung sowie über Umfang, Art und Weise der gerade\nheute beabsichtigen Expansion von Scientology bzw. der Kläger bringen würde. Da\nes auch Aufgabe der Beklagten ist zu ermitteln, ob und inwieweit es den Klägern\ngelingt, im Rahmen ihrer verfassungsfeindlichen Zielsetzung Mitglieder zu gewinnen\nbzw. den Einfluss von Scientology auszudehnen, geht es insoweit nicht nur um eine\nPerfektionierung von Detailkenntnissen, sondern um die Gewinnung substantieller\nInformationen.\n\n174\n\nbb) Auch eine unzulässige \"Dauerbeobachtung\" liegt nicht vor. Das BVerfSchG\nkennt kein generelles Verbot einer \"Dauerbeobachtung\". Vielmehr ist es nach § 3\nAbs. 1 Nr. 1 BVerfSchG Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche\nBestrebungen zu beobachten, so lange es für diese tatsächliche Anhaltspunkte gibt;\neine zeitliche Einschränkung wird nicht gemacht. Insbesondere wäre es mit § 3 Abs.\n1 Nr. 1 BVerfSchG nicht zu vereinbaren, wenn eine Beobachtung eingestellt werden\nmüsste, wenn das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für\nverfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden ist. Denn gerade in diesem\nFall bedarf die weitere Entwicklung der Bestrebungen der Beobachtung. Die\nBeklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen\nPersonenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen.\n\n175\n\nVergl. dazu z.B. BVerfGE 39, 334 (360); 40, 287 (291 f.); BVerwGE\n110, 126 (130 f.).\n\n176\n\nDies gilt auch für eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine\nandere Auslegung würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass gerade ein\noffensichtlich verfassungsfeindlicher Personenzusammenschluss nicht mit\nnachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden dürfe. Auch werden\nOrganisationen mit verfassungsfeindlichen Zielen diese in der Regel gerade nicht\nallgemein zugänglich machen.\n\n177\n\nVergl. BVerfGE 5, 85 (144).\n\n178\n\nDaher spricht viel dafür, dass sie sinnvollerweise auch und gerade mit\ngeheimdienstlichen Mitteln beobachtet werden müssen.\n\n179\n\nAber selbst wenn man der Auffassung wäre, eine unzulässige\nDauerbeobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln läge generell auch dann vor,\nwenn sich der Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen bestätigt hat, kann\ndies jedenfalls nicht für die Fälle gelten, in denen durch eine weitere Beobachtung\nmit nachrichtendienstlichen Mitteln weitere substantielle Erkenntnisse zu Tage\ngebracht werden können. Denn es wäre mit der Zielsetzung des BVerfSchG\nunvereinbar, wenn eine Beobachtung von positiv festgestellten\nverfassungsfeindlichen Zielsetzungen unterlassen werden müsste, obschon weitere\nErkenntnisse gewonnen werden könnten. Wie dargelegt können hier aber durch eine\nBeobachtung mit nachrichtendienstliche Mitteln weitere substantielle Erkenntnisse -\ninsbesondere über die von den Klägern bzw. Scientology beabsichtigte Expansion -\ngewonnen werden.\n\n180\n\nAnderes gilt allerdings, wenn sich im Rahmen einer \"Dauerbeobachtung\" heraus-\nstellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch Entwicklungen in dem\nPersonenzusammenschluss überholt sind (oder aus sonstigen Gründen obsolet sind)\noder wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung\nder Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für eine\nBeobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert\ngeblieben sind. Denn in beiden Fällen hat sich ein \"Anfangsverdacht\" bezogen auf\nden gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt (aufgrund welcher Umstände auch\nimmer).\n\n181\n\nVergl. BVerwGE 110, 126 (138).\n\n182\n\nHier liegt es gerade anderes: Der \"Anfangsverdacht\", unter dem 1997 mit der\nBeobachtung begonnen wurde, hat sich bestätigt.\n\n183\n\nA.A. möglicherweise VG Berlin, NVwZ 2002, S. 1018 (1021).\n\n184\n\ncc) Die Beobachtung der Kläger durch die Beklagte und insbesondere die\nAnwendung der geheimdienstlichen Mittel steht schließlich nicht erkennbar außer\nVerhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 3\nBVerfSchG). Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass\nes sich bei ihnen um Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften handelt. Für\ndie Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind zunächst einmal die oben\nunter aa) und bb) skizzierten Maßstäbe - wie sie für die Beobachtung von Parteien\ndurch den Verfassungsschutz gewonnen wurden - maßgeblich. Selbst wenn man\nzugunsten der Kläger unterstellte, dass es sich bei ihnen um Religions- bzw.\nWeltanschauungsgemeinschaften handelt, hätte dies grundsätzlich nicht zur Folge,\ndass die Maßstäbe strengere wären. Zwar verleihen die Gewährleistungen der Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV den\nRechtsträgern einen besonderen, gegenüber der Staatsgewalt im Vergleich zu den\nallgemeinen Personenvereinigungen nach Art. 9 GG herausgehobenen Schutz. Dies\nist indes auch bei den Parteien nach Art. 21 GG der Fall. Dafür, dass die Verfassung\nReligions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften im Hinblick auf eine Beobachtung\ndurch den Verfassungsschutz grundsätzlich stärker als Parteien schützen will, ist\nzunächst einmal nichts ersichtlich. Daher sind auch die materiellen Maßstäbe für die\nVerbote von Parteien und von Religions- bzw. Weltanschauungsgesellschaften\nzunächst einmal grundsätzlich die selben.\n\n185\n\nVergl. zum Verbot von Religions- und\nWeltanschauungsgemeinschaften BVerwG, NVwZ 2003, S. 986 ff.;\nBVerfG NJW 2004, S. 47 ff.\n\n186\n\nAber auch von den unter aa) und bb) entwickelten Maßstäben abgesehen steht\ndie Anwendung der nachrichtendienstlichen Mittel nicht erkennbar außer Verhältnis\nzur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts. Zwar greift eine Beobachtung der\nKläger und insbesondere eine solche mit nachrichtendienstlichen Mitteln\neinschneidend in Rechte der Kläger ein, für die ggf. auch die in Art. 4 Abs. 1 und 2\nGG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV gewährleisteten\nRechte streiten. Andererseits liegen hier nicht nur unbestimmte, sondern im\nGegenteil deutliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger\nverfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Insoweit ist in die Abwägung\neinzustellen, dass die Beobachtung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen - auch\nmit nachrichtendienstlichen Mitteln - gerade in der Verfassungsordnung des\nGrundgesetzes von grundlegendem und gewichtigem öffentlichen Interesse ist. Denn\ndie streitbare Demokratie des Grundgesetzes - Art. 9 Abs. 2, 18, 20 Abs. 4, 21 Abs. 2\nGG - toleriert verfassungsfeindliche Bestrebungen grundsätzlich nicht, sondern will\nsie unterbinden bzw. bekämpfen; Voraussetzung für eine solche Unterbindung bzw.\nBekämpfung ist eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Insoweit ist es\nauch Aufgabe des Verfassungsschutzes, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen\ngem. §§ 3, 16 Abs. 2 BVerfSchG in das öffentliche Bewusstsein zu rufen, um so\neiner Aushöhlung der Verfassung vorzubeugen.\n\n187\n\nVergl. Murswiek, a.a.O., S. 770 f. m.w.N.\n\n188\n\nDiese Gesichtpunkte sind gerade für die Beobachtung der Kläger von\nausschlaggebender Bedeutung, weil sie, wie dargestellt, das Konzept verfolgen,\ndurch Expansion, Werbung und Missionierung die Macht in der Gesellschaft zu\nerringen und so letztendlich die verfassungsmäßige Ordnung zu untergraben.\n\n189\n\nInsbesondere kann aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.\n3 Satz 1 WRV i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht abgeleitet werden, eine\nBeobachtung von Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften mit\nnachrichtendienstlichen Mitteln sei nur zulässig, wenn konkrete Aktivitäten - die über\ndie bloße Werbung von Mitgliedern hinausgehen - im Hinblick auf eine Unterhöhlung\noder Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung vorliegen.\n\n190\n\nA.A. möglicherweise VG Berlin, NVwZ 2002, S. 1018 (1022).\n\n191\n\nDenn solcher konkreter Aktivitäten bedarf es sogar im Rahmen des Verbotes\neiner Partei nicht.\n\n192\n\nBVerfGE 2, 1 (20 ff.); 5, 85 (141 f.).\n\n193\n\nEine Beobachtung durch den Verfassungsschutz stellt aber ein wesentlich\nmilderes Mittel als ein Verbot dar. Ein anderes Ergebnis würde im Übrigen dem\nKonzept der Kläger, nach dem man sich einerseits formal an die geltenden Gesetze\nhalten will, nach dem aber andererseits durch die Missionierung des Einzelnen und\nder Übernahme der Macht in der Gesellschaft die Schaffung einer scientologischen\nZivilisation und eines scientologischen Staates angestrebt wird (siehe zu diesem\nKonzept oben und die Texte 1, 5, 7, 10, 11, B 77) Tür und Tor öffnen. Das\nGrundgesetz will aber auch und gerade einer \"Machtübernahme\" auf legalem Wege\nentgegen treten.\n\n194\n\ndd) Durch die Beobachtung (insbesondere mit nachrichtendienstlichen Mitteln)\nwerden schutzwürdige Interessen der Kläger nur in unvermeidbarem Umfang\nbeeinträchtigt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Zwar greift die Beobachtung durch die\nBeklagte tief in etwaige Rechte der Kläger aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG\ni.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ein. Insbesondere wird durch die Beobachtung die\nWerbung für Scientology und die Gewinnung neuer Mitglieder erschwert. Diese\nFolgen sind indes von der - auch nach Maßgabe einer Abwägung - rechtmäßigen\nBeobachtung durch die Beklagte abgedeckt.\n\n195\n\nVergl. BVerfGE 39, 334 (360); 40, 287 (293); 107, 339 (366).\n\n196\n\nEs kann dahinstehen, ob sich hier aufgrund der Besonderheiten der Religions-\nbzw. Weltanschauungsfreiheit für den Kernbereich dieser Freiheiten - wie er hier\nmöglicherweise durch die Ausübung des individuellen Auditing gekennzeichnet ist -\neventuell Einschränkungen der Befugnis der Beklagten hinsichtlich einer\nBeobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ergeben, weil weder ersichtlich\nnoch vorgetragen ist, dass auch das individuelle Auditing einer konkreten\nBeobachtungen durch den Verfassungsschutz unterliegt.\n\n197\n\n3. Die Beobachtung der Kläger durch die Beklagte ist frei von Ermessensfehlern.\nDer Beklagten steht hinsichtlich der Frage, ob sie die Kläger beobachten will,\nErmessen zu. Dies ergibt sich daraus, dass sie nur beobachten darf, wenn - wie hier\n- die Voraussetzungen der §§ 3, 8, 9 BVerfSchG vorliegen. Andererseits folgt aus\ndiesen Normen nicht, dass und mit welchen Mitteln sie beobachten muss. Mit der\nVerwendung des Ausdruckes \"darf\" wird zum Ausdruck gebracht, dass auch bei\nVorliegen der Voraussetzungen der §§ 3, 8, 9 BVerfSchG das BfV eine\nErmessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob und mit welchen Mitteln ein\nverfassungsfeindlicher Personenzusammenschluss beobachtet werden soll.\n\n198\n\nVergl. OVG NRW, NVwZ 1989, S. 1177; Sachs, in: Stel-\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 22 zu § 40;\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, Rdnr. 41 zu § 40 jeweils\nm.w.N.\n\n199\n\nIm Rahmen der Ermessensentscheidung hat das BfV gem. § 40 VwVfG das\nErmessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage - hier § 1, 3, 8, 9\nBVerfSchG - auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten\n(§ 40 VwVfG). Hier sind Ermessensfehler hinsichtlich des Ob und des Wie der\nBeobachtung weder vorgetragen noch ersichtlich. Ermessensfehlerfrei ist es\ninsbesondere - unbeschadet der Frage, ob den Klägern insoweit überhaupt ein\nsubjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung zusteht - , dass das\nBfV die Kläger weiter beobachtet, obschon einige Landesämter für Verfassungs-\nschutz die Kläger bzw. die Landeskirchen des Klägers zu 1. nie beobachtet haben\nbzw. die Beobachtung eingestellt haben. Dies kann einerseits damit\nzusammenhängen, dass in den jeweiligen Gesetzen für die Landesämter für Ver-\nfassungsschutz andere Maßstäbe als die nach dem BVerfSchG gelten. Andererseits\nist eine solche unterschiedliche Praxis nur die Konsequenz der bundesstaatlichen\nGliederung des Grundgesetzes, die in der Folge grundsätzlich eine verschiedene\nHandhabung auch und gerade im Ermessensbereich zulässt. Schließlich mag es\nsein, dass die Landesämter für Verfassungsschutz, die die Kläger nicht oder nicht\nmehr beobachten dies nur deshalb tun, weil das BfV noch die Kläger beobachtet,\nund so grundsätzlich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Blick behält.\n\n200\n\nDie Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen, dass\nScientology in anderen Staaten nicht beobachtet und als Kirche bzw.\nReligionsgesellschaft anerkannt wird. Maßgeblich für eine Beobachtung durch die\nBeklagte sind allein die grundgesetzlichen und gesetzlichen Grundlagen der\nBundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz hat sich - im Gegensatz zu anderen\nVerfassungen - hinsichtlich etwaiger Gefährdungen durch verfassungsfeindliche\nBestrebungen für den Typus der streitbaren wehrhaften Demokratie entschieden (Art.\n9 Abs. 2, 18, 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 GG). Das Grundgesetz vertraut aufgrund\ngeschichtlicher Erfahrungen nicht allein darauf, dass die freiheitliche Demokratie sich\nim Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten werde. Es\nhat vielmehr dem Staat die Aufgabe anvertraut, die zentralen Grundwerte der\nVerfassung durch Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Darauf\ngründet sich die Aufgabe des Verfassungsschutzes.\n\n201\n\nBVerwGE 110, 126 (132).\n\n202\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n203\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1\nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n204\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz\n1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil\ngrundsätzlich klärungsbedürftig ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte\neinen Personenzusammenschluss beobachten kann, zu dessen Gunsten die Geltung\nder Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1,\n137 Abs. 7 WRV unterstellt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-11/20-k-1882-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":30},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":16},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":8},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-11/20-k-1882-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283817","retrieved":"2026-07-09 02:59:26.006991+00:00"}}