{"status":"available","doknr":"OLD283816","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1111.1K9889.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"1 K 9889/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der RegTP vom 5. Dezember 2003 \n(Az. 00 00-00-000/0 00.00.00) wird insoweit aufgehoben, als hierdurch ab dem \n15. Dezember 2003 für die Leistungen U. -B.1 und U. -B.2 Entgelte genehmigt \nwerden, welche die für die Leistungen U1. -B.1 und U1. -B.2 genehmigten \nEntgelte übersteigen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälf-\nte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin ist Betreiberin eines bundesweiten öffentlichen Festnetzes, in dem sie \nals Marktbeherrscherin Sprachtelefondienst anbietet. Die Beigeladene ist Eigentüme-\nrin eines regional begrenzten öffentlichen Teilnehmernetzes, in dem sie ebenfalls \nSprachtelefondienst erbringt. Beide Netze sind seit längerem aufgrund einer Anord-\nnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zusam-\nmengeschaltet. Bislang wurden die Verbindungsentgelte der Zusammenschaltungs-\npartner (ICP-Entgelte) „reziprok\", also in gleicher Höhe, vereinbart.\n\n2\n\nAbweichend davon beantragte die Beigeladene bei der RegTP, ihr für die Termi-\nnierung in ihr Netz (U. -B.1) und für die Zuführung aus ihrem Netz (U. -B.2) \nandere Entgelte (einheitlich 0,0651 EUR/Min.) zu genehmigen als für die entspre-\nchenden Leistungen der Klägerin (U1. -B.1 und U1. -B.2). Letztere wurden \nmit Bescheid vom 28. November 2003 (Gegenstand des Verfahrens 1 K 9964/03) \nwie folgt genehmigt:\n\n3\n\n Haupttarif (peak) Nebentarif (offpeak)\nTarifzone I 0,0059 EUR/Min 0,0040 EUR/Min\nTarifzone II 0,0096 EUR/Min 0,0064 EUR/Min\nTarifzone III 0,0152 EUR/Min 0,0099 EUR/Min \n\n4\n\nMit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2003 (00 00-00-000/0 \n00.00.00) genehmigte die RegTP unter Abweisung des Antrages der Beigeladenen \nim Übrigen die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen U. -B.1 und U. \n-B.2 bis zum 14. Dezember 2003 in Höhe der der Klägerin genehmigten Entgelte \n(reziprok) und ab dem 15. Dezember 2003, befristet bis längstens zum 31. Oktober \n2004, mit folgenden, durchgehend um 0,0050 EUR/Min. über den unter dem \n28. November 2003 genehmigten Tarifen der Klägerin liegenden Beträgen:\n\n5\n\n Haupttarif (peak)\n(Montag - Freitag von 9-18 Uhr) Nebentarif (offpeak)\n(Montag - Freitag 18 - 9 Uhr \nsowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen von 0 bis 24 \nUhr)\nTarifzone I 0,0109 EUR/Min 0,0090 EUR/Min\nTarifzone II 0,0146 EUR/Min 0,0114 EUR/Min\nTarifzone III 0,0202 EUR/Min 0,0149 EUR/Min\n\n6\n\nDie RegTP stützt ihre Entscheidung auf § 39 2. Alt. TKG, ist aber abweichend \nvon der darin enthaltenen Verweisung auf § 24 Abs. 1 TKG der Auffassung, die \nEntgelthöhe müsse sich nicht an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung \norientieren. Vielmehr gelte diese Anforderung seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist \nder Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n07.03.2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und \nzugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), \nABl. L 108/7 - mithin seit dem 25. Juli 2003 (Art. 18 Abs. 1 Zugangsrichtlinie) - nicht \nmehr für nicht marktbeherrschende Unternehmen. In Ermangelung sonstiger \neindeutiger Maßstäbe stehe ihr ein Gestaltungsspielraum zu. Angemessen seien \nEntgelte, die um 35 bis 80 % über den vergleichbaren Tarifen des Marktbeherrschers \nlägen. Die ab dem 15. Dezember 2003 genehmigten Entgelte entsprächen - bezogen \nauf sämtliche Tarifzonen und -zeiten - einem durchschnittlichen „Zuschlag\" in Höhe \nvon ca. 73 % auf die Tarife der Klägerin. Der Entgeltermittlung lägen die Methode der \n„verzögerten Reziprozität\", die Verwertung eines komplexen internationalen \nTarifvergleichs sowie die Einschätzung zugrunde, dass bei den alternativen \nTeilnehmernetzbetreibern ein durchschnittlicher, nicht auf Effizienzmaßstäben \nberuhender Ist-Auslastungsgrad der Vermittlungstechnik von mindestens ca. 40 % \nbestehe.\n\n7\n\nAm 22. Dezember 2003 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und am \ngleichen Tage einen Aussetzungsantrag (Az. 1 L 3159/03) gestellt. \n\n8\n\nSie macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entgeltgenehmigung \nverletze sie offensichtlich in ihren Rechten aus § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG. Die \nvon der RegTP herangezogenen Bestimmungen der Zugangsrichtlinie verdrängten \nnicht die Entgeltvorschriften des TKG. Ersteren komme keine unmittelbare Geltung \nund somit kein Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht des TKG zu, \nda sie weder inhaltlich unbedingt noch hinreichend bestimmt seien. Angesichts der \nEindeutigkeit der §§ 39 2. Alt. und 24 TKG lasse sich die Auffassung der RegTP \nauch nicht auf eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschriften stützen. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der RegTP vom 5. Dezember 2003 \n(Az. 00 00-00-000/0 00.00.00) insoweit aufzuheben, als hierdurch ab dem \n15. Dezember 2003 für die Leistungen U. -B.1 und U. -B.2 Entgelte ge-\nnehmigt werden, welche die für die Leistungen U1. -B.1 und U1. -B.2 \ngenehmigten Entgelte übersteigen.\n\n11\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte und die Beigeladene treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen \nund verteidigen den angefochtenen Bescheid in der Sache. Die Beklagte ist ferner \nder Ansicht, dass mit Ablauf der Geltungsfrist des angefochtenen Bescheides der \nRechtstreit in der Hauptsache erledigt sei. \n\n14\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 28. Januar 2004 die aufschiebende Wirkung \nder vorliegenden Klage angeordnet, soweit durch den hier angefochtenen Bescheid \nab dem 15. Dezember 2003 für die jeweiligen Leistungen U. -B.1 und U. -B.2 \nEntgelte genehmigt werden, welche die für die Leistungen U1. -B.1 und U1. -\nB.2 genehmigten Entgelte übersteigen (Az. 1 L 3159/03). Die Beschwerde der \nBeigeladenen gegen diesen Beschluss hat das OVG Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) mit Beschluss vom 3. Juni 2004 (Az. 13 B 340/04) zurückgewiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-\nmen auf die Gerichtsakte.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere hat sich der angefochtene Bescheid nicht durch \nAblauf seiner Geltungsdauer erledigt. Er stellt weiterhin die rechtliche Grundlage da-\nfür dar, dass die Beigeladene die während seiner Geltungsdauer in der durch ihn \nfestgesetzten Höhe entstandenen Entgelte von der Klägerin fordern bzw. die Kläge-\nrin bereits bezahlte Entgelte nicht zurückfordern kann.\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet. \n\n18\n\nDie Klägerin hat den streitgegenständlichen Bescheid nur in dem aus dem \nKlageantrag ersichtlichen Umfang angefochten. Die im Schriftsatz vom 29. Oktober \n2004 erfolgte „Konkretisierung\" des Klagebegehrens stellte keine Klagerücknahme \ndar. Zwar konnte der in der Klageschrift vom 22. Dezember 2003 enthaltene \nKlageantrag eine uneingeschränkte Anfechtung des streitigen Bescheides nahe \nlegen. Aus der Bezugnahme in der Klageschrift auf die Begründung des am selben \nTag wie die Klage eingereichten Eilantrags ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die \nAnfechtungsklage nicht weiter reichen sollte als das - dem konkretisierten \nKlagebegehren entsprechende eingeschränk- te - Aussetzungsbegehren. \n\n19\n\nDer Bescheid der RegTP vom 5. Dezember 2003 ist im angefochtenen Umfang \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \nweil er im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses den Anforderungen des § 24 \nAbs. 1 Satz 1 TKG nicht entsprach und die Klägerin durch ihn in ihren Rechten ver-\nletzt wird. Das hat die Kammer bereits in ihrem im zugehörigen Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss entschieden. Dieser Beschluss \nist in seinen tragenden Gründen vom OVG NRW bestätigt worden.\n\n20\n\nAn der diesen Beschluss tragenden Rechtsauffassung hält die Kammer nach \nnochmaliger Überprüfung fest. \n\n21\n\nNach § 39 2.Alt. TKG gelten für die Regulierung der Entgelte für die \nDurchführung einer - wie hier - angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 TKG \nu.a. die §§ 24 und 27 TKG entsprechend.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG nicht \nverletzt. Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, wo-\nnach Entgelte keine Aufschläge enthalten dürfen, die nur auf Grund der \nmarktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen (GWB) eines Anbieters auf dem jeweiligen Markt der \nTelekommunikation durchsetzbar sind. Die Beigeladene, um deren Entgelte es \nvorliegend geht, ist nämlich - unstreitig - nicht marktbeherrschend.\n\n23\n\nEinschlägig ist vielmehr § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG, wonach sich Entgelte an den \nKosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren haben. Diese Vorschrift \nbetrifft nicht nur Marktbeherrscher, sondern gilt auch für die reziproken Leistungen \ndes nicht marktbeherrschenden Partners einer angeordneten Zusammenschaltung \n(1). Die Vorschrift wird weder unmittelbar noch im Wege der Auslegung durch \nBestimmungen der Zugangsrichtlinie verdrängt (2). Durch ihre Nichtanwendung wird \nschließlich die Klägerin in ihren Rechten verletzt (3).\n\n24\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n25\n\nvgl. Urteil vom 25. Juni 2003 - 6 C 17.02 -, MMR 2003, 734 \n(738),\n\n26\n\nhandelt es sich bei der in § 39 TKG ebenfalls enthaltenen Bezugnahme auf § 25 \nAbs. 1 TKG um eine Rechtsfolgenverweisung. Dies ergibt sich aus der \nGesetzgebungsgeschichte, wonach durch die Einfügung der zweiten Alternative des \n§ 39 TKG (Entgelte für die Durchführung einer angeordneten Zusammenschaltung \nnach § 37 TKG) bewusst eine Ausweitung des Geltungsbereichs der \nEntgeltregulierung auch auf nicht marktbeherrschende Unternehmen erfolgt ist,\n\n27\n\nvgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für \nPost und Telekommunikationsgesetz vom 12. Juni 1996, BT-\nDrs. 13/4864, S. 79,\n\n28\n\nWerden aber durch die Rechtsfolgenverweisung auf § 25 Abs. 1 TKG auch nicht \nmarktbeherrschende Netzbetreiber erfasst, so muss dies ebenso für die Anwendbar-\nkeit der anderen nach § 39 2. Alt. TKG entsprechend geltenden Vorschriften - also \nauch für § 24 TKG - gelten. Anderenfalls scheiterte die Realisierung einer mangels \nEinigung der Zusammenschaltungsparteien behördlich angeordneten Zusammen-\nschaltung (vgl. § 37 Abs. 1 TKG) und es fehlte an einem gesetzlichen Maßstab, um \nein zu hohes ICP-Entgelt ablehnen zu können.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2004 a.a.O..\n\n30\n\n2. Der mithin aufgrund der entsprechend geltenden Vorschrift des § 24 Abs. 1 \nSatz 1 TKG einschlägige Maßstab der Orientierung an den Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung wird entgegen der Auffassung der RegTP nicht durch Rege-\nlungen der Zugangsrichtlinie verdrängt. \n\n31\n\n2.1 Zwar trifft zu, dass diese Richtlinie bis zum 24. Juli 2003 in nationales \nRecht umzusetzen war (Art. 18 Zugangsrichtlinie), was im maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Erlasses des angegriffenen Bescheids (5. Dezember 2003) in Deutschland nicht \ngeschehen war. Doch haben die Bestimmungen dieser europäischen Richtlinie nicht \nden ihnen von der RegTP beigemessenen Inhalt.\n\n32\n\nArt. 8 Abs. 2 Zugangsrichtlinie sieht vor, dass die jeweilige nationale \nRegulierungsbehörde Betreibern, die aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 \nder Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März \n2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische \nKommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108/33 als Betreiber \nmit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft wurden, im \nerforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 Zugangsrichtlinie genannten \nVerpflichtungen auferlegt. In Art. 8 Abs. 3 Zugangsrichtlinie heißt es u.a.: \n„Unbeschadet der Artikel 5 Absätze 1 und 2 ... erlegen die nationalen \nRegulierungsbehörden Betreibern, die nicht gemäß Absatz 2 eingestuft wurden, die \nin den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen nicht auf.\"\n\n33\n\nArt. 13 Abs. 1 Zugangsrichtlinie regelt schließlich, unter welchen Voraussetzun-\ngen die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht \n„hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung ... Verpflichtungen betreffend \ndie Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise \nauferlegen\" können. Für diesen Fall ergibt sich aus Art. 13 Abs. 3, dass die Preise an \nden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren sind. \n\n34\n\nAus diesen Bestimmungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass ICP-Entgelte \nohne weiteres von dem Erfordernis der Orientierung an den Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung befreit sein sollen. Vielmehr sprechen der Wortlaut des \nArtikel 8 Absatz 3 Zugangsrichtlinie („eingestuft wurden\") und der systematische \nZusammenhang mit seinem Absatz 2 dafür, dass der von der RegTP befürwortete \nUmkehrschluss erst dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein Einstufungsverfahren für \nmarktmächtige Betreiber überhaupt durchgeführt wurde. Das war aber im Zeitpunkt \nder Genehmigungserteilung - und ist auch derzeit noch nicht - der Fall. Es spricht \nnichts dafür, dass Artikel 16 Absatz 3 Rahmenrichtlinie ohne vorherige Umsetzung in \nnationales Recht zu Lasten marktmächtiger Betreiber überhaupt angewendet werden \nkann. Abgesehen davon wurde eine solche Einstufung von der RegTP noch nicht \nvorgenommen. Es fehlt dafür sowohl an der vorherigen Durchführung einer \nMarktanalyse (Artikel 16 Absatz 1 Rahmenrichtlinie; Artikel 8 Absatz 1 \nZugangsrichtlinie) als auch an einer Einstufungsentscheidung durch feststellenden \nVerwaltungsakt. Liegt aber noch keine formelle Einstufung der Klägerin als \nBetreiberin mit beträchtlicher Marktmacht vor, so hat auch das Fehlen einer \nentsprechenden Feststellung in Bezug auf die Beigeladene nicht die von Artikel 8 \nAbsatz 3 Zugangsrichtlinie vorausgesetzte, die Anwendbarkeit des Artikels 13 \nZugangsrichtlinie ausschließende Aussagekraft. Es ist im Gegenteil dann nicht einzu-\nsehen, weshalb nur die Entgelte der Klägerin nicht jedoch die Entgelte der \nBeigeladenen an Effizienzgesichtspunkten zu messen sind, \n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2004 a.a.O..\n\n36\n\n2.2 Unabhängig davon fehlt es an der unmittelbaren Geltung der genannten \nBestimmungen.\n\n37\n\nGrundsätzlich sind europäische Richtlinien nach Artikel 249 Abs. 3 EGV nur für \nden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, verbindlich; dies zudem nur hinsichtlich \ndes zu erreichenden Ziels, nicht jedoch in Bezug auf die Wahl der Form und der \nMittel. Ausnahmsweise kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Union (EuGH) der Einzelne gleichwohl unmittelbar gegenüber dem \nStaat auf nicht fristgerecht oder unzulänglich innerstaatlich umgesetzte \nRichtlinienbestimmungen berufen, wenn und soweit diese inhaltlich unbedingt und \nhinreichend genau sind,\n\n38\n\nvgl. beispielsweise EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986 \n- Rs. 152/84 -, Slg. 1986, 723 (748,749); Urteil vom \n22. Juni 1989 - Rs.103/88 -, Slg. 1989, 1839 (1870,1871); \nUrteil vom 23. Februar 1994 - C-236/92 -, Slg. I 1994, 483 \n(502).\n\n39\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die hier gegebene Situation, in der sich die \nRegTP zugunsten der Beigeladenen auf noch nicht umgesetzte Richtlinien stützt, \nüberhaupt dem Fall gleich zu achten ist, dass sich ein Einzelner gegenüber dem \nStaat auf eine solche Richtlinie beruft. Ebenso kann auf sich beruhen, wie diese \nRechtsprechung in dreipoligen Rechtsbeziehungen der vorliegenden Art \nanzuwenden ist, in denen sich die unmittelbare Heranziehung der Richtlinie nicht nur \nbegünstigend, sondern wie hier in Bezug auf die Klägerin auch belastend auswirkt. \n\n40\n\nDenn unabhängig davon fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Genauigkeit der \nin Rede stehenden Bestimmungen. Dieses Kriterium verlangt zwar keinen in jeder \nHinsicht eindeutigen Regelungsinhalt, so dass etwa die Verwendung unbestimmter, \naber auslegungsfähiger Rechtsbegriffe unschädlich ist. Erforderlich ist jedoch, dass \nsich der Rechtsgehalt der Richtlinienbestimmung mit der nötigen Sicherheit ermitteln \nlässt, \n\n41\n\nJarass, Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des \nEG-Rechts, S. 76, 77; Nettesheim in: Grabitz/Hilf, Das Recht \nder Europäischen Union, Kommentar, Rn. 163 zu Art. 249 \nEGV.\n\n42\n\nDas ist aber in Bezug auf die Frage, welcher Beurteilungsmaßstab für ICP-\nEntgelte von Betreibern ohne beträchtliche Marktmacht nach der Zugangsrichtlinie \ngelten soll, nicht der Fall. Sie ließe sich bei Zugrundelegung der Lesart der RegTP \nallenfalls negativ dahingehend beantworten, dass keine Kostenorientierung nach \nMaßgabe des Art. 13 Zugangsrichtlinie erfolgen soll. Ungeregelt bleibt aber auch \ndann die wesentliche Frage, welcher andere Beurteilungsmaßstab gelten soll. Art. 5 \nAbs. 3 Zugangsrichtlinie etwa, wonach Zusammenschaltungsbedingungen objektiv, \ntransparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen, gibt dafür nichts \nher. Von einem Regelungsdefizit geht selbst die RegTP aus, wenn sie im \nangegriffenen Bescheid ausführt, ihr stehe „in Ermangelung sonstiger eindeutiger \nMaßstäbe\" ein Gestaltungsspielraum zu und sie habe somit „angemessene, den \nberechtigten Interessen alternativer Teilnehmernetzbetreiber hinreichend Rechnung \ntragende Entgelte für Terminierungs- und Zuführungsleistungen\" festzusetzen \nversucht. Für diese Vorgehensweise bietet die Zugangsrichtlinie keine, geschweige \ndenn eine hinreichend genaue Ermächtigungsgrundlage. Erst recht gilt dies für die \nErwägungen, mit denen die RegTP in Ausnutzung des in Anspruch genommenen \nGestaltungsspielraums zunächst ermittelt, dass angemessene Entgelte „derzeit um \n35 bis 80 % über den vergleichbaren Tarifen des Marktbeherrschers liegen\", sodann \nunter Anwendung der nirgendwo normativ vorgegebenen Methode der „verzögerten \nReziprozität\" und eines internationalen Tarifvergleichs feststellt, dass sich ein mit den \nmaßgeblichen Verkehrsmengen alternativer Teilnehmernetzbetreiber gewichteter \nZuschlag von „ca. 52 %\" errechnet, um schließlich zu dem Ergebnis zu gelangen, ein \nZuschlag auf die Tarife der Klägerin in Höhe von „ca. 73 %\" (über sämtliche \nTarifzonen im peak und offpeak) sei angemessen.\n\n43\n\n2.3 Schließlich lässt sich die für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ausschlagge-\nbende Annahme einer § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG verdrängenden Wirkung der \nZugangsrichtlinie auch nicht mit dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung \nbegründen. Denn abgesehen davon, dass - wie dargelegt - die Zugangsrichtlinie zur \nhier wesentlichen Frage des Entgeltmaßstabs gar keine hinreichend genaue \nabweichende Regelung und damit auch keinen Auslegungsmaßstab enthält, ist eine \nrichtlinienkonforme Auslegung nur im Rahmen der innerstaatlichen \nAuslegungsregeln möglich,\n\n44\n\nvgl. Jarass, a.a.O., S. 93 bis 96; Nettesheim, a.a.O., Rn 153 \nzu Art. 249 EGV.\n\n45\n\nSie kommt also nicht in Betracht, wenn - wie in § 39 2. Alt. i.V.m. § 24 Abs. 1 \nSatz 1 TKG - durch innerstaatliches Recht eindeutig geregelt ist, dass sich alle \nZusammenschaltungsentgelte, also auch diejenigen nicht marktbeherrschender \nZusammenschaltungspartner, an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung \nzu orientieren haben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entgegen der \nAuffassung der RegTP wesentlich von der dem Beschluss des Gerichts vom 27. Juni \n2003 - 1 L 1223/03 - zugrunde liegenden Rechtslage.\n\n46\n\n3. Durch die Nichtanwendung des § 24 Abs. 1 S. 1 TKG wird die Klägerin ferner \nin ihren Rechten verletzt.\n\n47\n\nZwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass § 24 Abs. 1 S. 1 TKG keinen \nDrittschutz zugunsten von Wettbewerbern entfaltet, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, \nDVBl. 2003, 403 (409),\n\n49\n\nweil ihr ein Hinweis auf Wettbewerber als ein sich von der Allgemeinheit \nunterscheidender Personenkreis fehlt. \n\n50\n\nDoch muss für die Entgeltregulierung im Fall einer angeordneten \nZusammenschaltung nach § 39 2. Alt. TKG etwas anderes gelten, weil in diesem Fall \nder Entgeltgenehmigung der Kreis der in Betracht kommenden Wettbewerber auf \nden in der Anordnung nach § 37 Abs. 1 TKG bestimmten \nZusammenschaltungspartner eingegrenzt ist. Dieser wird durch die Genehmigung \ndes von ihm zu zahlenden ICP-Entgelts unmittelbar belastet und muss deshalb die \nMöglichkeit haben, dagegen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (Art. 19 Abs. 4 \nGG).\n\n51\n\nIst nach alledem der streitgegenständliche Bescheid im angefochtenen Umfange \nrechtswidrig und verletzt er die Klägerin in ihren Rechten, kann im vorliegenden \nRechtsstreit offen bleiben, ob ein das Tarifniveau der Klägerin übersteigendes ICP-\nEntgelt bei Anlegung des richtigen Maßstabes des § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG ganz o-\nder teilweise hätte genehmigt werden können. Eine solche Prüfung muss grundsätz-\nlich von der RegTP als spezialisierter Fachbehörde vorgenommen werden. Etwas \nanderes könnte nur dann gelten, wenn und soweit jetzt schon zweifelsfrei feststünde, \ndass der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ein \nAnspruch auf Genehmigung eines höheren Entgelts zustand. Das ist aber schon \ndeshalb nicht der Fall, weil - wie im Bescheid ausführlich dargelegt wird - die von der \nBeigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 \nund 2 TEntgV entsprechen und der Entgeltantrag der Beigeladenen nach Auffassung \nder RegTP deshalb gemäß § 2 Abs. 3 TEntgV aus formellen Gründen hätte \nabgelehnt werden können.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu \nLasten der Beklagten für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im \nGerichtsverfahren auf Seiten der Beklagten gestanden hat. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V. mit § 709 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V. mit § 137 Abs. 3 Satz 1, § 150 Abs. 13 TKG \nin der Fassung vom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1190 - TKG 2004 -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-11/1-k-9889-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-11/1-k-9889-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283816","retrieved":"2026-07-09 02:59:25.907561+00:00"}}