{"status":"available","doknr":"OLD283991","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1103.34K3886.04PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"34 K 3886/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 11., 12. und 13.05.2004 fand bei der Bezirksregierung Köln die Wahl des \nQ. -Bezirkspersonalrats statt. Die Wahlausschreibung erfolgte unter dem \n18.03.2004; danach konnten bis zum 08.04.2004 Wahlvorschläge eingereicht wer-\nden.\n\n4\n\nDie Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 16.03.2004 ihre Absicht, an der Wahl \nteilzunehmen, mit und benannte Herrn H. G. als Bevollmächtigten. Sie legte \ndabei einen Auszug aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht I. sowie ihre \nSatzung vor. Unter dem 05.04.2004 reichte sie einen Wahlvorschlag ein. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 25.04.2004 forderte der Q. -Hauptwahlvorstand beim In-\nnenministerium die Antragstellerin auf, nachprüfbare Unterlagen über die Anzahl der \nMitglieder sowie den sonstigen Organisationsgrad der Gruppierung, insbesondere \nauch an welchen Dienststellen, mitzuteilen. Mit Schreiben vom 07.04.2004 gewährte \nder Q. -Bezirkswahlvorstand der Antragstellerin eine Nachfrist bis zum \n14.04.2004. Mit Schreiben vom 10.04.2004 machte die Antragstellerin geltend, bei \nihr handele es sich um eine Gewerkschaft im Sinne des Landespersonalvertretungs-\ngesetzes. Sie sei nicht zur Vorlage weiterer Nachweise verpflichtet. Daraufhin lehnte \nder Q. -Bezirkswahlvorstand den Wahlvorschlag der Antragstellerin ab.\n\n6\n\nAm 26.05.2004 hat die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren ein-\ngeleitet und die Personalratswahl angefochten. Sie trägt vor, ihr Wahlvorschlag sei \ngültig gewesen. Bei ihr handele es sich um eine Gewerkschaft im Sinne des Landes-\npersonalvertretungsgesetzes. Es könne nicht von einem einheitlichen Gewerk-\nschaftsbegriff ausgegangen werden. In ihrem Falle seien die Voraussetzungen für \ndas Vorliegen einer Gewerkschaft in dem hier maßgeblichen Sinne gegeben. Es \nhandele sich um eine Koalition im Sinne des Art. 9 GG. Im Übrigen sei zu berück-\nsichtigen, dass auch von anderen an der Wahl beteiligten Gewerkschaften keine wei-\nteren Nachweise im Zusammenhang mit ihrer tariflichen Durchsetzungsfähigkeit an-\ngefordert worden seien.\n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n8\n\ndie bei der Bezirksregierung Köln am 11.05., 12.05. und 13.05.2004 \ndurchgeführte Wahl des Bezirkspersonalrats der Q. für ungültig zu erklä-\nren.\n\n9\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nDer Beteiligte zu 1. trägt vor, die Antragstellerin habe auch weiterhin nicht den \nNachweis erbracht, dass es sich bei ihr um eine Gewerkschaft handele. Nach der \nRechtsprechung sei hierfür eine gewisse Durchsetzbarkeit gegenüber dem sozialen \nGegenspieler zu fordern. Die Antragstellerin habe keinerlei Nachweise darüber er-\nbracht, dass sie aufgrund ihrer Mitgliederzahl und ihrer Organisation über eine ent-\nsprechende Durchsetzungsfähigkeit verfüge. Deshalb sei der Antrag bereits als un-\nzulässig anzusehen, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n15\n\nDie Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Nach § 22 Abs. 1 LPVG können min-\ndestens 3 wahlberechtigte Beschäftigte, jede in der Dienststelle vertretende Gewerk-\nschaft oder der Leiter der Dienststelle die Wahl anfechten. Die Antragstellerin ist \nnicht zur Wahlanfechtung befugt, weil es sich bei ihr nicht um eine Gewerkschaft im \nSinne des Landespersonalvertretungsgesetzes handelt. Allein die Bezeichnung als \nGewerkschaft und die Eintragung im Vereinsregister reichen nicht aus, um die im \nLandespersonalvertretungsgesetz in einzelnen Bestimmungen geregelten Sonder-\nrechte für Gewerkschaften in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr ist eine Ge-\nwerkschaft im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes erst dann gegeben, \nwenn eine größere Zahl von Mitgliedern und ein gewisser Organisationsgrad nach-\ngewiesen wird. \n\n16\n\nNach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n17\n\n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1994 - 1 B 910/04.PVL -,\n\n18\n\nversteht man unter Gewerkschaften alle auf überbetrieblicher Grundlage \ngeschaffenen Vereinigungen von Bediensteten (Beamte, Angestellte, Arbeiter) die \nauf freiwilligem Zusammenschluss ihrer Mitglieder beruhen, unabhängig vom \nWechsel derselben sind und weder unmittelbar noch mittelbar durch den Staat oder \nanderweitig durch öffentliche Mittel unterstützt werden. Hinzukommen muss eine \ngewisse Durchsetzungskraft gegenüber den jeweiligen sozialen Gegenspielern. \n\n19\n\n Vgl. im Einzelnen OVG NRW, a.a.O. m.b.M.\n\n20\n\nEine gewisse Durchsetzungsfähigkeit im tarifrechtlichen Bereich ist auch als \nVoraussetzung für die Annahme einer Gewerkschaft im Sinne des \nLandespersonalvertretungsgesetzes anzusehen. Die in diesem Gesetz \nvorgesehenen Priviligierungen sind nur dadurch zu begründen, dass es sich hierbei \num Organisationen mit einer entsprechenden Bedeutung im tarif- und \narbeitsrechtlichem Bereich handelt. \n\n21\n\nEs kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welche Mitgliederzahl und \nwelcher Organisationsgrad notwendig ist, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Da \ndie Antragstellerin bisher hierzu keinerlei Angaben gemacht hat und auch keine \nsonstigen Nachweise hierüber vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass \ndie Mindestanforderungen hier nicht erfüllt sind. Durch die Eintragung in das \nVereinsregister und die Gewerkschaftssatzung wird ein entsprechender \nOrganisationsgrad nicht nachgewiesen.\n\n22\n\nDer Antrag ist im Übrigen aber auch nicht begründet. Der zuständige \nWahlvorstand war berechtigt, den Wahlvorschlag der Antragstellerin abzulehnen, \nweil sie - wie oben ausgeführt - nicht nachgewiesen hat, dass sie eine Gewerkschaft \nim Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes ist. Der Wahlvorstand war auch \nberechtigt, lediglich von der Antragstellerin und nicht von anderen Organisationen \neinen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Es ist grundsätzlich gerechtfertigt, \ninsoweit zwischen allgemein bekannten oder zumindest dem Wahlvorstand \nbekannten Organisationen und einer nicht bekannten Gruppierung zu unterscheiden. \n\n23\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-03/34-k-3886-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-11-03/34-k-3886-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283991","retrieved":"2026-07-09 02:59:41.076848+00:00"}}