{"status":"available","doknr":"OLD284079","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1027.9K2843.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"9 K 2843/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist staatlich geprüfte Sozialarbeiterin und graduierte Heilpädagogin.\nVom 01.02.1979 bis zum 28.02.1990 war sie bei dem psychologischen Beratungs-\ndienst für Eltern, Kinder und Jugendliche des Caritasverbandes für den Erftkreis e.V.\nL. -I. tätig. Seit dem 01.03.1990 ist sie als Dozentin für Heilpädagogik an der\nL1. Fachhochschule O. -X. tätig.\n\n3\n\nAm 30.12.1998 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung\nder Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. In der Anlage 7\nzum Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 des Psycho-\ntherapeutengesetzes - PsychThG - gab die Klägerin u.a. an, sie sei in der Tätigkeit\nbei dem psychologischen Beratungsdienst für Eltern, Kinder und Jugendliche des\nCaritasverbandes für den Erftkreis e.V. als Angestellte bzw. Beamtin vorwiegend\npsychotherapeutisch tätig gewesen. In der Rubrik \"Tätigkeitsbeschreibung ein-\nschließlich Darstellung der angewandten Verfahren\" führte sie u.a. auf: \"Tiefenpsy-\nchologisch fundierte hp. Spieltherapie unter Einbeziehung unterschiedlicher Medien\nund Elemente, z.B. Malen, Märchenarbeit, Kinderzeichnungen, ebenso die dazu\nnotwendige Intelligenz- und Entwicklungsdiagnostik, Prozessdiagnostik.\" Als Nach-\nweise fügte die Klägerin mehrere Bescheinigungen über die Teilnahme an verschie-\ndenen Seminaren und Praktika in tiefenpsychologisch fundierten Methoden, über den\nAbschluss einer Ausbildung zur Supervisorin mit einem Umfang von 720 Stunden\nsowie über den Abschluss von 30 Behandlungsfällen unter Supervision bei. Mit Ur-\nkunde vom 26.03.1999 erteilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin die Approbati-\non als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin.\n\n4\n\nAm 12.06.2001 ging bei der Beklagten ein Meldebogen der Klägerin ein, auf dem\ndiese vermerkt hatte, sie bitte von weiteren Arbeitsaufträgen abzusehen, da sie den\nBeruf nicht ausübe und auch nicht über eine kassenärztliche Zulassung verfüge. Sie\nsei als Dozentin für Heilpädagogik in der Fachhochschule vollzeitbeschäftigt. In der\nRubrik \"Dauer der beruflichen Tätigkeit als Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeutin (nach Approbation)\" gab sie an: \"keine\".\n\n5\n\nMit Bescheid vom 04.03.2003, zog die Beklagte die Klägerin zu einem Mitgliedsbei-\ntrag in Höhe von 250,- EUR für das Jahr 2003 heran. Am 07.03.2003 legte die Kläge-\nrin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2003\nzurück wies.\n\n6\n\nAm 06.05.2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt sie vor, sie sei seit ihrer Approbation nicht als Kinder- und Ju-\ngendlichenpsychotherapeutin tätig, sondern ausschließlich als Dozentin in der Aus-\nbildung von Diplom-Heilpädagogen. Diese Tätigkeit werde sie nicht aufgeben. Dazu\nlegt sie eine Bescheinigung der katholischen Fachhochschule vor, wonach sie für\nMethodik/Didaktik der Heilpädagogik, Elemente beruflichen Handelns, für fachliche,\nadministrative Begleitung und Anleitung von Praktikanten und für Supervision zu-\nständig sei und den Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin dort nicht\nausübe. Die Approbation nach der Übergangsregelung lasse keine Rückschlüsse zu,\nda sie auf der Grundlage der früheren, 1990 aufgegebenen Tätigkeit erteilt worden\nsei. Da ihre Approbation nicht der Erzielung von Erwerbseinkommen diene, könne\nsie nicht zum Mitgliedsbeitrag herangezogen werden. Die Beitragsordnung verstoße\ngegen den Gleichheitssatz, weil sie dies nicht berücksichtige, andererseits aber die-\njenigen privilegiere, die ihre psychotherapeutische Tätigkeit nachträglich aufgegeben\nhaben.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2003 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 13.04.2003 aufzuheben,\n\n10\n\n2. die Berufung zuzulassen.\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Auffassung, die Klägerin sei voll beitragspflichtig, da sie im Besitz\neiner Approbation und berufstätig sei. Sie werde im Internet mit der Berufsbezeich-\nnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin angekündigt und beschäftige sich\nmit der tiefenpsychologischen Methode sowie der pädagogisch-therapeutischen\nArbeit mit verhaltensauffälligen Kindern. Eine psychotherapeutische Tätigkeit liege\nbereits dann vor, wenn psychotherapeutische Fachkenntnisse eingesetzt werden\noder jedenfalls mitverwendet werden könnten. Der Heilkundebegriff sei weit auszule-\ngen. Die Regelungen des PsychThG seien bereits deshalb nicht maßgeblich, weil es\ndem Bundesgesetzgeber an einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz für\nden Bereich der Berufsausübungsregelungen fehle. Im Übrigen folge die Ausübung\ndes Berufes bereits daraus, dass die Klägerin eine Approbation nach der\nÜbergangsregelung gemäß § 12 Abs. 5 PsychThG erhalten und sich ihre Tätigkeit\nseither nicht geändert habe.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 04.03.2003 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 13.04.2003 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines\nKammerbeitrages sind die §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung\nder Psychotherapeutenkammer NW vom 12.03.2001 - BeitrO - i.V.m. Pkt. A. Abs.\nder Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO. Danach erhebt die Beklagte zur Erfüllung\nihrer Aufgaben und zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes\nJahresbeiträge von ihren Mitgliedern. Formelle Bedenken gegen die Beitragsordnung\nbestehen nicht. Ihr Erlass beruht auf § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG -\ni.V.m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer (GV\nNW 2000, S. 418).\n\n20\n\nDie Voraussetzungen der Beitragserhebung sind gegeben. Die Klägerin ist als\napprobierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1\nSatz 1 Nr. 3 HeilBG Mitglied der Beklagten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen\ndie in diesen Vorschriften angeordnete Pflichtmitgliedschaft werden von der Klägerin\nnicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.\n\n21\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 09.08.2002 - 13 K 1505/02 -.\n\n22\n\nDer Jahresbeitrag für den hier streitgegenständlichen Zeitraum des\nKalenderjahres 2003 ist in den angefochtenen Bescheiden in der zutreffenden Höhe\nfestgesetzt. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht entsprechend Pkt. A. Abs. 2 der\nBeitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO zu einem Beitrag i.H.v. EUR 250,-\nherangezogen. Diese Festsetzung verletzt die Klägerin nicht, wie sie meint, deshalb\nin ihrem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht auf Gleichbehandlung, weil sie den\nBeruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin dauerhaft nicht ausübe. Es\nkann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahin stehen, ob die Beitragsordnung\nder Beklagten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf begegnet, dass\nsie keine differenzierte Regelung für diejenigen Mitglieder aufweist, die den Beruf\nvom Beginn ihrer Mitgliedschaft an nicht ausüben.\n\n23\n\nVgl. VG Arnsberg, a.a.O..\n\n24\n\nDie Klägerin ist nämlich nicht nur aufgrund der ihr am 26.03.1999 erteilten\nApprobation Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin im Sinne des § 1 Satz 1 Nr.\n3 HeilBG, sie übt den Beruf auch aus. Eine Berufsausübung im Sinne dieser Norm\nsetzt nicht voraus, dass unmittelbar eine therapeutische Tätigkeit im Sinne von § 1\nAbs. 3 Satz 1 PsychThG ausgeübt wird. Die psychotherapeutische Berufstätigkeit im\nSinne des Heilberufsgesetzes ist nicht identisch mit der Ausübung von\nPsychotherapie in diesem Sinne. Der Landesgesetzgeber kann bei der Bestimmung\ndessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben,\neigenständige Abgrenzungen vornehmen und ist insoweit nicht an den Begriff der\nbundesrechtlichen Berufsregelungen gebunden. Es ist im Heilberufsrecht anerkannt,\ndass der Begriff der Berufsausübung hier einer weiteren Auslegung unterliegt als die\nAusübung der Tätigkeit, die bundesgesetzlich an die Voraussetzung der\nApprobationserteilung gebunden ist. Anknüpfungspunkt des Kammerrechts ist\ninsbesondere die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer vermittelnde\nBerechtigung zur Berufsausübung. Eine Berufsausübung im Sinne von Pkt. A. Abs. 3\nBeitrO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der die\nKenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, vorausgesetzt, eingesetzt\noder mitverwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit mit\nanderen Berufen verwandt ist. Ausgenommen sind demgegenüber diejenigen, die\nentweder den die Kammerzugehörigkeit vermittelnden Beruf überhaupt nicht\nausüben oder die einen fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht zusam-\nmenhängenden Beruf ausüben. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814 ff.\nzur Berufsausübung als Apotheker; OVG NW, Urteil vom 17.03.1989 - 5\nA 1013/87 - zur Berufsausübung als Arzt; Urteile der Kammer vom\n03.03.1999 - 9 K 5326/96 - und vom 20.05.1999 - 9 K 3051/96 - jeweils\nzur Berufsausübung als Apotheker; VG Gießen, Urteile vom 03.05.1990\n- V/1 E 997/ 89 - zur Berufsausübung als Apotheker und vom\n25.02.2002 - 10 E 3916/01 - zur Berufsausübung als Arzt; VG Kassel,\nUrteil vom 26.07.2004 - 5 E 1194/04 - zur Berufsausübung als Kinder-\nund Jugendlichenpsychotherapeut; Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2.\nAufl., Stand April 2003, Band 2, Rn. B 39 zur ärztlichen Tätigkeit. \n\n26\n\nAllerdings können die Regelungen des Psychotherapeutengesetzes bei der\nBeurteilung, ob im Einzelfall die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation\nwaren, vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden, nicht außer Betracht\nbleiben. Dass insofern bundesrechtliche Wertungen berücksichtigt werden, begegnet\nentgegen der Auffassung der Beklagten keinen Bedenken im Hinblick auf die\nGesetzgebungskompetenz, da lediglich Bundesrecht zur Auslegung des\nLandesrechts herangezogen wird.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom 29.09.1992 - 11 UE\n1829/90 -, ESVGH 43, 47.\n\n28\n\nDas Heilberufsgesetz knüpft nämlich in §§ 1 Satz 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 HeilBG an die\nbundesgesetzlich geregelte Berufsbezeichnung und mithin an die die\nApprobationserteilung regelnden Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes\nan.\n\n29\n\nNach diesem Maßstab übt die Klägerin den Beruf der Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeutin aus. Sie verwendet im Rahmen der von ihr\nausgeübten Lehrtätigkeit - jedenfalls auch - diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten,\naufgrund derer sie die Approbation erhalten hat. Allerdings übt die Klägerin nicht\nmehr die Tätigkeit aus, die ihr nach der Übergangsregelung des § 12 Abs. 5\nPsychThG den Anspruch auf die Erteilung der Approbation verliehen hat. Sie\nvermittelt aber in ihrer Tätigkeit als Dozentin für Heilpädagogik diejenigen Kenntnisse\nund Fähigkeiten, die sie in ihrer früheren, bis 1990 ausgeübten Tätigkeit angewandt\nund aufgrund derer sie die Approbation erhalten hat. Voraussetzung für die\nApprobation der Klägerin war gemäß § 12 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 PsychThG u.a. die\nbestandene Abschlussprüfung im Studiengang Pädagogik, wobei diese Vorausset-\nzung auch durch den Abschluss in Heilpädagogik erfüllt ist,\n\n30\n\nvgl. Jerouschek, PsychThG, § 12, Rn. 63,\n\n31\n\nsowie ein bestimmter Umfang dokumentierter psychotherapeutischer\nBehandlungsfälle und theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten\nVerfahren. Dementsprechend hat die Klägerin, die über einen Abschluss in dem\nStudiengang Heilpädagogik verfügt, ihre Approbation auf der Grundlage der von ihr\nfrüher ausgeübten tiefenpsychologisch fundierten heilpädagogischen Spieltherapie\nerhalten, wobei als Beispiele u.a. Malen und Kinderzeichnungen von ihr angegeben\nwurden. Diese heilpädagogischen Inhalte, die Grundlage der Approbationserteilung\nwaren, vermittelt die Klägerin nunmehr im Rahmen ihrer Dozententätigkeit. So ist\ndem Seminarverzeichnis der Fachhochschule zu entnehmen, dass die Klägerin in\nden von ihr geleiteten Seminaren u.a. die Bedeutung der Kinderzeichnung reflektiert,\nund zwar auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Entwicklung des\nzeichnerischen Gestaltens sowie das Malen als ein Element der\nverstehensdiagnostischen Einschätzung und der darauf basierenden Prozessges-\ntaltung. Ein anderes von der Klägerin geleitetes Seminar soll in die tiefenpsychologi-\nsche Methode des szenischen Verstehens einführen. Dabei sollen anhand von\nkonkreten Spielsituationen, Rollenspielen und von Skulpurenstellungen und\nAuswertungen von Kinderzeichnungen Wahrnehmungs-, Beobachtungs- und\nReflexionsprozesse gefördert werden. \n\n32\n\nEs kommt nicht darauf an, ob diese Unterrichtsinhalte, wie es nach der Aussage\nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung einige ihrer Kollegen tun, als\nBehandlung bezeichnet werden oder, worauf die Klägerin Wert legt, als Methodik der\nHeilpädagogik. Der Zusammenhang dieser Inhalte mit der die Mitgliedschaft bei der\nBeklagten vermittelnden früheren Tätigkeit kann nicht durch eine bestimmte Art der\nBezeichnung negiert werden. Zu diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die\nVermittlung der heilpädagogischen Inhalte, an der die Klägerin beteiligt ist, erst den\nZugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eröffnet.\nGemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) PsychThG ist die bestandene Abschlussprüfung im\nStudiengang Pädagogik, zu der wie dargelegt auch der Abschluss im Studiengang\nHeilpädagogik zählt, eine der Voraussetzungen für den Zugang zu dieser\nAusbildung. Ein weiteres - im Ergebnis freilich nicht mehr entscheidendes - Indiz für\nden Zusammenhang zu der Approbationserteilung ist die Tatsache, dass die Klägerin\nunter den Dozenten an der Fachhochschule nicht die einzige approbierte Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeutin ist, sondern vielmehr - wie sie in der mündlichen\nVerhandlung angegeben hat - mehrere der Kollegen, die identische Inhalte\nunterrichten, ebenfalls über eine Approbation verfügen. Dass die Approbation nicht\nVoraussetzung für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit ist, führt schließlich\nebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, a.a.O..\n\n34\n\nDer Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist durch Einflüsse\nunterschiedlicher Fachrichtungen gekennzeichnet, was sich bereits daran zeigt, dass\nmehrere Studiengänge für den Zugang zur Ausbildung qualifizieren. Dann aber ist\nauch die Vermittlung von Kenntnissen in einem Teilbereich Ausübung dieses\nBerufes.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n36\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1\nVwGO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere hat die\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO. Die Klägerin hat keine Rechtsfrage dargelegt, die über den vorliegenden\nEinzelfall hinaus der obergerichtlichen Klärung bedürfte. Zur Beantwortung der\nFrage, wann ein Beruf im Sinne der kammerrechtlichen Bestimmungen ausgeübt\nwird, werden von der Rechtsprechung weithin einheitlich die hier angewandten\nKriterien zugrunde gelegt. Insoweit wird auf die vorstehenden\nRechtsprechungsnachweise verwiesen. Ist der anzuwendende rechtliche Maßstab\naber grundsätzlich geklärt, so handelt es sich bei der Feststellung, dass die Klägerin\nden Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ausübt, um die Klärung\neines Einzelfalles.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-10-27/9-k-2843-03","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-10-27/9-k-2843-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284079","retrieved":"2026-07-09 02:59:52.796395+00:00"}}