{"status":"available","doknr":"OLD284157","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1020.19L1514.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"19 L 1514/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende sinngemäße Antrag, \n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie dem Polizeipräsidium C. zum 01. Juni 2004 zugewiesene \nBeförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (Zweite Säule) mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Besetzung der Stelle unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der \nbetreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte \nLeistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch \nvorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n5\n\nFür das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist zwar insoweit ein \nAnordnungsgrund gegeben, als der Anordnungsantrag auf die einstweilige \nUnterlassung der Beförderung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe \nA 12 BBesO beim Polizeipräsidium C. gerichtet ist: Das Polizeipräsidium C. \nbeabsichtigt ausweislich des Besetzungsvermerks vom 21. Mai 2004 sowie der \n(hausinternen) Mitteilung vom 28. Mai 2004, die ihm für zum 01. Juni 2004 \nzugewiesene Beförderungsplanstelle nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO (Zweite \nSäule) mit der unter dem 28. Mai 2004 erteilten Zustimmung des Personalrates dem \nBeigeladenen zu übertragen. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die von dem \nAntragsteller mit seinem Widerspruch vom 2. Juni 2004 im \nBeförderungsauswahlverfahren geltend gemachten Rechte vereiteln, weil er in einem \nHauptsacheverfahren nach der endgültigen, nicht mehr rückabzuwickelnden \nÜbertragung der Beförderungsstelle an den Beigeladenen keinen effektiven Rechts-\nschutz mehr erlangen könnte;\n\n6\n\nBVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, \n127 (129 f.).\n\n7\n\nFür die beantragte einstweilige Unterlassungsanordnung gegen die vorgesehene \nBeförderung der Beigeladenen hat der Antragsteller allerdings den erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n8\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem \nberuflichen Fortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des \nDienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung \nobliegt nach Maßgabe der Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier \nbesetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn \nhandelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung \ngemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG am \nLeistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist danach gehalten, ein Beförderungsamt \ndemjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden \nDienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentschei-\ndung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu \ntreffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit nur ein Anspruch auf \neine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO durch eine \neinstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn \nuntersagt werden kann, vorläufig die streitbefangene Beförderungsstelle (endgültig) \nzu besetzen.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat eine Verletzung dieses Rechts durch die \nAuswahlentscheidung des Polizeipräsidiums C. zugunsten des Beigeladenen aber \nnicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der vorliegend gebotenen Prüfung der \nmaßgebenden Sach- und Rechtslage\n\n10\n\nvgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer \ndes Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. \n2002, 1633 (1634).\n\n11\n\nkann nicht festgestellt werden, dass die Aussichten des Antragstellers in einer \nneuen - von ihm begehrten - Auswahlentscheidung offen sind, d.h. dass seine \nAuswahl möglich ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen \ndes hier relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen \nGründen ermessensfehlerhaft.\n\n12\n\nFür den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist nach \ngefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die \nErgebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilung \nabzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn \ndienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am \nLeistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über \nihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 - 3 \nLBG). \n\n13\n\nHier ist das Polizeipräsidium C. anhand eines Vergleichs der Ergebnisse der \nletzten Regelbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten (vom 27. August 2002 \nbetreffend den Antragsteller und vom 20. August 2002 betreffend den Beigeladenen) \nrechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragsteller und der Beigeladene für \ndie zu besetzende Beförderungsstelle nach ihrem aktuellen Leistungsstand \ngleichermaßen qualifiziert und geeignet sind. Die ihnen erteilten dienstlichen \nBeurteilungen lauten jeweils auf das Gesamturteil \"übertrifft die Anforderungen\" (4 \nPunkte).\n\n14\n\nIn diesem Zusammenhang ist die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Es kann nach \nderzeitigem Sachstand nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller besser zu \nbeurteilen wäre und mithin schon aus diesem Grund einen Qualifikationsvorsprung \nbesäße. \n\n15\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein \nWestfalen, der die Kammer folgt, verletzt eine Auswahlentscheidung den \nBewerbungsverfahrensanspruch des an dem Auswahlverfahren beteiligten \nBewerbers, wenn dessen zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung formelle oder \nmaterielle Fehler aufweist und diese Fehler potentiell für das Auswahlergebnis \nursächlich sind;\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 1 B \n1253/03 u.a. - und Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 \n-, jeweils mit weiteren Nachweisen. \n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die in Rede stehende \nBeurteilung des Antragstellers vom 27. August 2002 ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n18\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte \nsollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen \nein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der \nBeamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - \nzahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner \nLaufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ngegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;\n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom \n06. August 2002 -2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003,31; Beschluss vom 29. \nMai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom \n19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 (ständige \nRechtsprechung).\n\n20\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilung erlassen \nhat, ist von dem Gericht auch zu prüfen, ob diese mit den gesetzlichen Regelungen \nim Einklang stehen und ob sie eingehalten wurden. Gemessen an diesen Maßstäben \nsind nach dem gegenwärtigen Sachstand rechtliche Fehler, die zur Aufhebung der \nüber den Antragsteller erstellten Regelbeurteilung vom 27. August 2002 führen \nmüssten, nicht festzustellen.\n\n21\n\nDie vom Polizeipräsidium C. für die dienstliche Beurteilung angewandten \n\"Beurteilungsrichtlinien\" (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - \nMBl NRW S. 278, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz \nvom 19. Januar 1999 - MBl NRW S. 96 -, im folgenden: BRL) halten sich im Rahmen \nder gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG und stehen auch im Übrigen \nmit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang;\n\n22\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD \n2000, 266.\n\n23\n\nDie Beurteilung vom 27. August 2002 leidet unter keinen zu ihrer Aufhebung \nführenden Fehlern des in dieser Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Verfahrens. \n\n24\n\nSoweit der Antragsteller moniert, dass das gemäß Nr. 9.1 BRL vom Erstbeurteiler \nzu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu beurteilenden Beamten zu \nführende Gespräch in seinem Fall schon vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes, \nnämlich bereits am 19. April 2002, stattgefunden habe, kann offen bleiben, ob diese \nVorgehensweise des Erstbeurteilers, der - soweit ersichtlich - auch seinen \nBeurteilungsvorschlag bereits am 19. April 2002 erstellte, von der \nBeurteilungsrichtlinie gedeckt ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers dahin ging, die Leistungen des \nAntragstellers mit der Spitzennote zu beurteilen, kann nämlich ausgeschlossen \nwerden, dass sich ein etwaiger darin liegender Verfahrensmangel zu Lasten des \nAntragstellers ausgewirkt hat. Der Antragsteller hat insoweit auch nicht dargelegt, \nwelche konkreten Gesichtspunkte aufgrund des frühen Gesprächszeitpunkts \nunberücksichtigt geblieben sein sollen. Auf die Bewertung der Leistungen des \nAntragstellers unter dem Blickwinkel der Leistungskonstanz durch weitere \nVorgesetze hatte das Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Erstbeurteiler \nund die vorzeitige Erstellung eines Beurteilungsentwurfs ersichtlich keinen Einfluss. \n\n25\n\nDass das Gesamtergebnis der Beurteilung nicht nach Nr. 8.1. Satz 3 BRL \ngesondert begründet werden musste, hat die Bezirksregierung Köln in ihrem auf den \nWiderspruch des Antragstellers gegen die Beurteilung vom 27. August 2002 \nergangenen Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 zutreffend dargelegt, \nsodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug \ngenommen werden kann. \n\n26\n\nDie Zusammensetzung der Beurteilerkonferenz ist im vorliegenden Fall nicht zu \nbeanstanden. Nach Nr. 9.2 Satz 2 BRL entscheidet der/die Schlusszeichnende \nabschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale sowie über das Gesamturteil. \nEr/Sie zieht hierzu gemäß Nr. 9.2 Satz 3 BRL zur Beratung weitere personen- und \nsachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Nach dieser Regelung kann die Teilnahme des \nPersonalratsvorsitzenden an der Beurteilerbesprechung vom 11. Juni 2002 nicht als \nunzulässig angesehen werden. Andere Besetzungsfehler sind weder gerügt worden \nnoch sonst ersichtlich. \n\n27\n\nDass die Beurteilung in Vertretung des Polizeipräsidenten unterschrieben wurde, \nist nach den vom Antragsgegner dargelegten Umständen (Delegation wegen \nWechsels im Amt des Polizeipräsidenten) ebenfalls unbedenklich. \n\n28\n\nDie Beurteilung vom 27. August 2002 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n29\n\nSoweit darin von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers (\"Die Leistung \nund Befähigung übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\") im \nBeurteilungsergebnis abgewichen ist (\"Die Leistung und Befähigung übertreffen die \nAnforderungen\") - dies entspricht auch der jeweils vorgenommenen Abweichung bei \nden Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" - ist dies \nentgegen der Ansicht des Antragstellers in einem den Anforderungen der Nr. 9.2 \nAbs. 2 Satz 2 BRL genügenden Maße begründet worden. Der Endbeurteiler hat \nhierzu angeführt: \n\n30\n\n\"In der Beurteilerbesprechung wurden Leistung und Befähigung aller \nAngehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander verglichen. \nHierbei wurden auch das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, besondere \nQualifikation/Tätigkeiten und die Verantwortungs-/Entscheidungskompetenz \nund das Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen berücksichtigt. Die \nAnlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den anderen \nBeamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führten zu einer abgestuften \nBewertung.\"\n\n31\n\nDieser Hinweis, der sich in ähnlicher Weise als Begründung für die Abweichung \nder Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" findet, macht \nausreichend deutlich, auf welche Weise und auf Grund welcher Erwägungen der \nEndbeurteiler dem Beurteilungsvorschlag nicht gefolgt ist; dies stellt insgesamt eine \nausreichende Begründung im Sinne der Beurteilungsrichtlinien dar;\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999, a.a.O., S 267 \nund Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -.\n\n33\n\nDie Herabsetzung ist nämlich erkennbar zur Wahrung eines einheitlichen \nMaßstabes innerhalb der Vergleichsgruppe vorgenommen worden, über den der \nEndbeurteiler zu wachen hat. Bereits der Leiter der Abteilung GS hatte zu dem \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers durch Vermerk vom 14. Juni 2002 \nangemerkt, dass zur Vergabe der Spitzennote 5 Punke die gezeigten Leistungen \n\"weiterer Bestätigung durch Konstanz\" bedürften. Gegen die Begründung der \nBeurteilung durch den Endbeurteiler ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, \nrechtlich nichts einzuwenden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass eine \nNotenabsenkung nicht nur gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers, sondern \nauch gegenüber dem wegen Wechsels des Erstbeurteilers für die Zeit vom 01. Juni \n1999 bis 31. Oktober 2001 erstellten Beurteilungsbeitrag erfolgte. Es ist nichts dafür \nersichtlich, dass der Endbeurteiler seiner rechtlichen Verpflichtung, den \nBeurteilungsbeitrag zu berücksichtigen, nicht entsprochen hätte. Die Einholung des \nBeurteilungsbeitrags ist in der streitigen Beurteilung vermerkt. Der für die Beurteilung \nzuständige Dienstvorgesetzte ist an die in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen \nWerturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung \n\"fortschreibend\" übernehmen müsste. Die in diesem Beurteilungsbeitrag zum \nAusdruck kommenden positivere Bewertung der Leitungen des Antragstellers musste \ndeshalb nicht übernommen werden. Die abweichende Bewertung macht die \nBeurteilung insoweit auch keineswegs unplausibel.\n\n34\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die ihm erteilte Beurteilung genüge \ndeshalb nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten \nPlausibilitätserfordernissen, weil Beamte seiner Vergleichsgruppe trotz schlechterer \nEinzelnoten in den Submerkmalen eine bessere Beurteilung, nämlich 5 Punkte im \nGesamturteil, erhalten hätten, greift sein Vorbringen ebenfalls nicht durch. Da der \nEndbeurteiler bei der Beurteilung des Antragstellers die Hauptmerkmale \nLeistungsverhalten und Leistungsergebnis sowie das Gesamturteil gegenüber dem \nVorschlag des Erstbeurteilers um eine Notenstufe herabgesetzt hat, sind - worauf die \nBezirksregierung Köln in ihrem Widerspruchsbescheid vom 05. August 2003 \nzutreffend hingewiesen hat - die Submerkmale nicht (mehr) in vollem Umfang \naussagekräftig. Die Submerkmale werden vom Endbeurteiler, wenn er in Anwendung \nder Nr. 9.2 BRL zu einer anderen Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamtur-\nteils gelangt, nicht entsprechend geändert (Nr. 9.2 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 BRL). \nDie Vorschläge des Erstbeurteilers zu den Submerkmalen bleiben dann zwar als \nsolche in der dienstlichen Beurteilung aufgeführt. Sie haben aber, soweit die \nBeurteilung des Endbeurteilers von dem Vorschlag des Erstbeurteilers zu den \nHauptmerkmalen und zu dem Gesamturteil abweicht, dazu keinen hinreichenden \nBezug mehr,\n\n35\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 6 B 189/04 - \nSeite 4 des Entscheidungsabdrucks.\n\n36\n\nDementsprechend kann eine fehlenden Plausibilität der Beurteilung aus ihnen \nnicht abgeleitet werden. \n\n37\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, nach den sich aus der Verfügung des \nPolizeipräsidiums C. vom 06. Februar 2002, Az: VL 2.1-3034, ergebenden \nKriterien für eine 5-Punkte-Beurteilung sei die Absenkung seiner Beurteilung nicht \nnachvollziehbar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit der Verfügung sollte \nden Betroffenen ein Orientierungsrahmen für die Vergabe von 4- und 5-Punkte-\nBeurteilungen an die Hand gegeben werden. Aus der Verfügung lässt sich in dem \nhier interessierenden Zusammenhang allein herauslesen, dass potentielle \nKandidaten für eine 5-Punkte-Beruteilung in erster Linie im Kreis der Beamten zu \nsuchen seien, die in der Vergleichsgruppe A 11 zuletzt in einem Amt der \nBesoldungsgruppe A 11BBesO mit 4 Punkten beurteilt worden sind. Der in der \nAntragsbegründung sinngemäß gezogene Schluss, der Antragsteller könne, da er \ndas letztgenannte Kriterium erfülle, nunmehr schlüssig nur mit 5 Punkten bewertet \nwerden, entbehrt erkennbar jeder Grundlage. Allein der Umstand, dass der \nAntragsteller als Kandidat für eine bessere Beurteilung potentiell in Frage kam, \nmacht die Beurteilung der Leistungen des Antragstellers mit lediglich 4 Punkten nicht \nfehlerhaft. \n\n38\n\nDass aus der Gewährung einer Leistungsprämie an den Antragsteller nichts in \nBezug auf die hier streitige Beurteilung abgeleitet werden kann, hat die \nBezirksregierung im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 ausführlich \ndargelegt, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. \n\n39\n\nDie unter Berufung auf Kenntnisse seines Prozessbevollmächtigten aufgestellte \nBehauptung des Antragstellers, die Absenkung auf eine 4-Punkte-Beurteilung sei bei \nallen Beamten seiner Vergleichsgruppe erfolgt sei, die keine BesGr. A 13-fähige \nFunktion ausgeübt hätten, trifft nach Aussage des Antragsgegners nicht zu. Nach \ndessen unwidersprochen gebliebener Darstellung hatten alle Beamten, die mit 5 \nPunkten beurteilt wurden, eine Funktion inne gehabt, die - ebenso wie die Funktion \ndes Antragstellers als Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache C1. - jeweils mit \nBesGr. A 12 BBesO bewertet worden sei. Der Einwand, bei der Beurteilung seien \ninnerhalb der Vergleichsgruppe unzulässigerweise unterschiedliche Maßstäbe \nangewandt worden, entbehrt danach jeglicher Grundlage. Dass schließlich die \nvorübergehende Einschränkung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers \nunzulässigen Eingang in dessen Beurteilung gefunden hätte, vermag das Gericht \nebenfalls nicht festzustellen.\n\n40\n\nDa nach alledem die über den Antragsteller erstellte dienstliche Regelbeurteilung \nvom 27. August 2002 nicht zu beanstanden ist und sich auch keine Anhaltspunkte für \neine Rechtswidrigkeit der über den Beigeladenen erstellten dienstlichen \nRegelbeurteilung ergeben, durfte das Polizeipräsidium C. im Rahmen seiner \nAuswahlentscheidung aufgrund der Endnoten dieser Beurteilungen von einem \ngleichwertigen aktuellen Leistungsstand bei Antragsteller und Beigeladenem \nausgehen.\n\n41\n\nDass das Polizeipräsidium C. aus den mit gleichem Gesamturteil \nabschließenden Beurteilungen des Antragstellers und des Beilgeladenen keine \nunterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil \nzugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt dabei ein \nAbwägungsdefizit nicht erkennen. Eine derartige inhaltliche Ausschöpfung,\n\n42\n\nvgl. z.B. OVG NW Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/02 -, \n\n43\n\ndrängt sich hier nicht auf. Die hier bewerteten Hauptmerkmale \nLeistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten sind bei beiden \nBewerbern übereinstimmend beurteilt worden. Die zugrunde liegenden Submerkmale \nsind - wie bereits dargelegt - hier nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsteller \nist auch nicht deswegen für die zu besetzende Beförderungsstelle besser qualifiziert \nals der Beigeladene, weil er - anders als der Beigeladene - auch mit dem \nHauptmerkmal Mitarbeiterführung beurteilt wurde. Dieser Unterschied in der \nBeurteilung ist Ausdruck der unterschiedlichen Anforderungen der innegehabten \nDienstposten des Antragstellers und des Beigeladenen. Ein Qualifikationsvorsprung \ndes Antragstellers für die in Rede stehende, nicht mit einem entsprechenden \nbesonderen Anforderungsprofil versehene Beförderungsstelle kann hieraus nicht \nhergeleitet werden. Die Auswahlentscheidung leidet insoweit auch nicht deshalb an \neinem Abwägungsdefizit, weil der Antragsgegner eine inhaltliche Ausschöpfung der \nBeurteilungen von vorn herein nicht erwogen hätte. Ausweislich des Besetzungs-\nvermerks hat sich der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung vielmehr \nausführlich damit auseinandergesetzt, ob den Einzelfeststellungen der aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen erhebliche Aussagen für einen Leistungsvergleich \nentnommen werden könnten. Auch wenn die dabei getroffene Feststellung, als \nzusätzliche Erkenntnisquelle komme generell nur das Hauptmerkmal 4 \n(Mitarbeiterführung) in Betracht, möglicherweise zu kurz greift, wurde hier im \nErgebnis zutreffend von einer inhaltlichen Ausschöpfung der fraglichen Beurteilungen \nabgesehen, weil beide Konkurrenten auch in dem Hauptmerkmal \"Sozialverhalten\" \ngleichermaßen mit 5 Punkten bewertetet worden sind. \n\n44\n\nBei der danach gegebenen Sachlage war das Polizeipräsidium C. \ngrundsätzlich gehalten, bei seiner Auswahlentscheidung frühere hinreichend \nvergleichbare Regelbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten im Sinne eines \nerweiterten Qualifikationsvergleichs heranzuziehen, \n\n45\n\nvgl. hierzu: Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - \n2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 = IÖD 2003, 147 = \nDÖD 2003, 200 = ZBR 2003, 359, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -\n, IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 2002 und vom 21. August 2003 - \n2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38.\n\n46\n\nDieser erweiterte Qualifikationsvergleich ist - was auch vom Antragsteller nicht in \nAbrede gestellt wird - fehlerfrei erfolgt. Da auch anhand der Gegenüberstellung der \nErgebnisse der maßgeblichen Vorbeurteilungen im Verhältnis zwischen Antragsteller \nund Beigeladenem kein Qualifikationsvorsprung abzuleiten ist, war das \nPolizeipräsidium C. danach nach pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, seine \nAuswahlentscheidung unter Heranziehung von Hilfskriterien zu treffen. Dabei hat es - \nbeide Konkurrenten weisen ein gleiches Beförderungsdienstalter auf - auf den \nGesichtspunkt: \"Monat der Anstellung im gehobenen Dienst\", d.h. auf die Zeitdauer \nder Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, abstellt. Insoweit \nergibt sich für den Beigeladenen ein beachtlicher Vorsprung von knapp sechs Jahren \ngegenüber dem Antragsteller. Damit wird die mit einem höheren Dienstalter \ntypischerweise verbundene umfassendere praktische Berufserfahrung für die im \nangestrebten Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt. \n\n47\n\nLässt sich danach eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung im hier \nmaßgeblichen Konkurrenzverhältnis nicht feststellen, war der Anordnungsantrag mit \nder Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Es entspricht \nnicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich \ndemzufolge selbst keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) \nausgesetzt hat.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 15 GKG in \nder bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-10-20/19-l-1514-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-10-20/19-l-1514-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284157","retrieved":"2026-07-09 02:59:59.007283+00:00"}}