{"status":"available","doknr":"OLD284441","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:1005.12L1418.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"12 L 1418/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. \nMai 2004 anzuordnen,\nhilfsweise\ndem Antragsgegner zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nbezüglich des Antragstellers zu ergreifen, bevor das beim Bundesverwaltungs-\ngericht anhängige Verfahren 1 C 14.04 entschieden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) die nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 AG VwGO NW ausgeschlossene auf-\nschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung anord-\nnen, wenn das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im \nBundesgebiet das kraft Gesetzes vermutete öffentliche Interesse an seiner sofortigen \nAusreise überwiegt. Dies ist hier nicht der Fall, da die Androhung der Abschiebung \nnicht zu beanstanden ist.\n\n6\n\nDas gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Kammer kann hier offen lassen, ob \nder von dem Antragsteller erhobene Vorhalt, ihm gegenüber sei das Gebot nach § 28 \nAbs. 1 VwVfG, ihn vor Erlass der angegriffenen Verfügung anzuhören, missachtet \nworden, zutrifft bzw. überhaupt zutreffen kann (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 VwVfG), \nda ein derartiger Verstoß - seine Existenz einmal unterstellt - durch die Durchführung \ndes Widerspruchsverfahrens geheilt werden kann.\n\n7\n\nAnsonsten ist festzustellen: Die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechts-\ngrund-lage in § 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG). Nach dieser Bestimmung \nsoll die Abschiebung eines nach §§ 49, 42 AuslG vollziehbar ausreisepflichtigen Aus-\nländers schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. \nDer Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 AuslG \nvollziehbar ist.\n\n8\n\nDer Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflich-\ntig, weil die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung vom 21. Februar 2003 \nangeordnet und der Antrag des Antragstellers auf Regelung der Vollziehung mit Be-\nschluss der Kammer vom 18. Mai 2004 zurückgewiesen worden ist.\n\n9\n\nDas Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen stünde \ndem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, \nvgl. § 50 Abs. 3 AuslG. Die Abschiebungsandrohung verstößt auch nicht gegen § 50 \nAbs. 3 Satz 2 AuslG. Danach ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu be-\nzeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG \nnicht abgeschoben werden darf. Der Antragsteller hat eine \nFeststellung dahin, dass unter diesem Gesichtspunkt seine Ab-\nschiebung in die Türkei nicht erfolgen dürfe, im Verfahren gegenüber dem Bundes-\namt nicht erreicht. Dem Antragsgegner und dem erkennenden Gericht steht demge-\ngenüber ein eigener Prüfspielraum nicht zu.\n\n10\n\nDie Ausreisefrist - die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise war vorlie-\ngend nicht erforderlich - ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. \nSoweit man annehmen sollte, dass insoweit vom Antragsgegner Ermessen auszu-\nüben war, ist diese Ermessensausübung nicht zu beanstanden.\n\n11\n\nEs kann offen bleiben, ob es gegenüber dem Vollzug einer rechtmäßigen Verfü-\ngung überhaupt überwiegende private Interessen geben kann. Wenn man das unter-\nstellt und auch davon ausgeht, dass der Antragsteller private Interessen geltend ma-\nchen kann,\n\n12\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 17 B 1154/04 -\n\n13\n\nmüssen diese hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Verfügung zu-\nrück-stehen. Der Antragsteller ist, unabhängig davon, ob von ihm aktuell die konkrete \nGefahr strafrechtlich relevanter Verfehlungen ausgeht, \n\n14\n\nvgl. dazu OVG NRW a.a.O.,\n\n15\n\nals Identifikationsfigur für den islamischen Extremismus anzusehen; seine \numgehende Entfernung aus dem Bundesgebiet ist zwingend geboten.\n\n16\n\nAuch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es bestehen keine Hindernisse, die der \numgehenden Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen.\n\n17\n\nSoweit sich der Antragsgegner auf gesundheitliche Gründe beruft, handelt es \nsich im Schwerpunkt um zielstaatsbezogene Gründe, die im vorliegenden Verfahren \nnicht zu berücksichtigen sind. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers ist für den \nderzeitigen Zeitpunkt nicht einmal ansatzweise geltend gemacht.\n\n18\n\nDas Gleiche gilt, soweit der Antragsteller sich auf Rechte nach Art. 6 GG bzw. \nArt. 8 EMRK beruft. Allerdings verpflichtet die in Art 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene \nwertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu \nfördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende \nMaß-nahmen die ehelichen und familiären Bindungen des Ausländers an Personen, \ndie sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht \ndieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser \nverfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie \nentspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. \n6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung \nüber den (weiteren) Aufenthalt des Ausländers seine ehelichen und familiären \nBindungen an im Bundesgebiet lebende Personen ange-messen berücksichtigen. \nBei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den \nweiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung \ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter anderem darauf an, ob die Folgen der \nBeendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen ehelichen und \nfamiliären Verhältnisse nicht hinnehmbar sind.\n\n19\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, \njurisweb, 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 (3547), und \n25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl. 1996, 195 (195); \nBVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 (16 ff.); \nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2004 - 19 B 796/03 -, 24. Februar 2004 \n- 19 B 1077/02 -, 11. Februar 2004 - 19 B 2146/03 -, und 27. Juni 2000 \n- 19 B 1685/99 -, jeweils m. w. N.\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall ist die Abschiebung des Antragstellers mit Art. 6 Abs. 1 und \nAbs. 2 GG und auch Art. 8 EMRK vereinbar.\n\n21\n\nDas gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass keine tatsächlichen Hinweise oder \nAnzeichen vorliegen, dass - insbesondere nach der wirksamen Zerschlagung seines \nfrüheren organisatorischen Umfeldes - derzeit und in überschaubarer Zukunft erneut \nmit Straftaten des Antragstellers zu rechnen ist. Wie oben dargestellt, handelt es sich \nbei dem Antragsteller um eine Identifikationsfigur für den islamischen Extremismus, \nderen umgehende Entfernung aus dem Bundesgebiet zwingend geboten ist. Die \nprivaten Belange des Antragstellers, seiner Ehefrau \nund der restlichen Familie haben demgegenüber zurückzustehen. Das gilt auch für \nden hier zu Grunde zu legenden Fall, dass seine als asylberechtigt anerkannte \nEhefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller in der Türkei auf \nunabsehbare Zeit nicht fortführen kann und es ihr auch nicht möglich ist, ihn dort zu \nbesuchen. Insoweit muss sich das Ehepaar auf die nicht auszuschließende \nMöglichkeit, sich in dritten Staaten zu treffen, verweisen lassen; \nhinzu kommt die Möglichkeit, den Kontakt durch Beantragung einer \nBetretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 AuslG) in bescheidenem Umfang pflegen zu \nkönnen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß § 72 Nr.1 GKG in der Fassung \nvon Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts \n(Kostenrechts-modernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. \n718) - GKG n. F. - in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a. F.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-10-05/12-l-1418-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-10-05/12-l-1418-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284441","retrieved":"2026-07-09 03:00:23.526917+00:00"}}