{"status":"available","doknr":"OLD284586","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0924.9L2394.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"9 L 2394/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Teilnehmerin an dem freiwilligen Rindfleischetikettie-\nrungssystem der Firma P. , C. . Am 23. Juni 2003 beantragte die Firma \nP. die Genehmigung für die Etikettierung des Markenfleischprogramms \"Q. \n\" der Antragstellerin. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens war u. a. die von der \nAntragstellerin beabsichtigte Verwendung von Angaben über die Frische des Pro-\ndukts, insbesondere die Verwendung der Wort-/Bildmarke \"Q. - so frisch, so gut\" \nstreitig, so dass die Antragsgegnerin sich veranlasst sah, mit Schreiben vom 14. Au-\ngust 2003 und 6. Oktober 2003 darauf hinzuweisen, dass die Angabe \"so frisch\" bzw. \nAngaben zur \"Frische\" nicht genehmigt werden könnten. Mit vorläufigem Ergän-\nzungsbescheid an die Firma P1. \n vom 18. Juni 2004 genehmigte die Antragsgegnerin das Qualitätsfleischpro-\ngramm \"Q. \" mit Name und Logo, soweit darin \"Q. \" und \"so gut\" dargestellt \nsind; die Verwendung von Angaben zur \"Frische\" etc., insbesondere die Verwendung \nvon \"So frisch\" im Logo wurde abgelehnt. Hiergegen erhob die Firma P. Wi-\nderspruch, über den noch nicht entschieden ist. Nachdem die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 27. Juli 2004 mitteilte, dass sie Werbematerialien mit den Angaben \n\"Q. - so frisch, so gut\" weiter verwenden werde, erließ die Antragsgegnerin unter \ndem 10. August 2004 eine Untersagungsverfügung, wonach der Antragstellerin mit \nsofortiger Wirkung untersagt wird, Rindfleisch in Verkehr zu bringen, welches mit \ndem Q. -Logo etikettiert ist, soweit die Angabe \"so frisch\" enthalten ist und ordne-\nte die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach Art. 16 Abs. 1 \nSatz 1 der VO (EG) Nr. 1760/00 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n17. Juli 2000 zur Einführung eines \nSystems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettie-\nrung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204, S. 1) dürften Angaben \nnur in genehmigter Form benutzt werden. Die Verwendung der nicht genehmigten \nAngaben \"so frisch\" verstoße daher - nachhaltig und dauernd - gegen Europäisches \nRecht. Nach § 4 a Abs. 1 Rindfleischetikettierungsgesetz i. V. m. mit Art. 9 Abs. 2 \nSatz 1 der VO (EG) Nr. 1825/00 der Kommission vom 25. August 2000 (ABl. L 216, \nS. 8) sei die Antragsgegnerin gehalten, Rindfleisch, welches den rechtlichen Vorga-\nben im Hinblick auf die freiwillige Etikettierung nicht entspreche, solange vom Markt \nzu nehmen, bis es den Vorschriften entspreche. Die Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollzeihung \"berichtigte\" die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Au-\ngust 2004 dahin, dass dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang ein-\nzuräumen sei: Die Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten wie hier sei \nirreführend, weil vorgeschriebene Eigenschaften hervorgehoben würden und beim \nVerbraucher der Eindruck erweckt werde, es handele sich um ganz besondere Ei-\ngenschaften, die vergleichbare Lebensmittel nicht hätten. Mit Schreiben vom 20. Au-\ngust 2004 erhob die Antragstellerin Widerspruch.\n\n4\n\nZur Begründung des gleichfalls am 20. August 2004 bei Gericht gestellten Aus-\nsetzungsantrages trägt die Antragstellerin insbesondere vor: Die formelhafte Begrün-\ndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den gesetzlichen \nAnforderungen. Die Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Eine \nVerwendung der eingetragenen Wort-/Bildmarke \"Q. - so frisch, so gut\" unterlie-\nge nicht der Genehmigungspflicht durch die Antragsgegnerin. Mit einer freiwilligen \nWerbeaussage habe diese Verwendung nichts zu tun. Die Frage einer Verbraucher-\ntäuschung sei im Rahmen der Markeneintragung durch das Deutsche Patent- und \nMarkenamt \nüberprüft und verneint worden. Im Übrigen sei die Angabe \"so frisch\" nicht irrefüh-\nrend. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung unverhältnismä-\nßig. Die Eintragung und Verwendung der Marke seit mehreren Jahren stelle einen \neigenständigen Vermögenswert dar. Es sei unmöglich, die Produktgestaltung und die \nbestehenden Wandgestaltungen in kürzester Zeit zu ändern. Durch ein sofortiges \nVerbot würde die Lieferfähigkeit entzogen und die Warenversorgung der Bevölke-\nrung gefährdet. Die Folgen der sofortigen Untersagung könnten nicht mehr rückgän-\ngig gemacht werden. Demgegenüber stehe nur das Interesse am Kennzeichnungs-\nschutz.\n\n5\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungs-\nverfügung der Antragsgegnerin vom 10. August 2004 wiederherzustellen,\nhilfsweise,\ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 10. August\n2004 aufzuheben, \näußerst hilfsweise,\nfestzustellen, dass der gegen die Untersagungsverfügung der Antrags-\ngegnerin vom 10. August 2004 eingelegte Widerspruch aufschiebende \nWirkung hat.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n9\n\nSie trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei mit nicht nur formelhaften \nErwägungen ausreichend begründet worden. Bei dem benutzen Logo handele es \nsich um Angaben, die der Genehmigungspflicht im Rahmen des freiwilligen \nEtikettierungssystems unterlägen. Die Verwendung einer Wort-/Bildmarke stehe dem \nnicht entgegen. Die Markeneintragung könne nicht über außermarkenrechtliche \nHindernisse hinweghelfen. \n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruches ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.\n\n13\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen \nVollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Ob die Erwägungen der Behörde die \nAnordnung des Sofortvollzuges inhaltlich tragen, ist unbeachtlich. Das besondere \nöffentliche Interesse an der ausnahmsweisen sofortigen Vollziehung ist mit einer auf \nden Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung darzulegen. \nDies ist hier geschehen. In der mit Schreiben vom 17. August 2004 \"berichtigten\" \nBegründung wird knapp, aber auf den konkreten vorliegenden Fall bezogen \ndargelegt, dass die Werbung mit einer gesetzlichen Selbstverständlichkeit irreführend \nund somit unzulässig sei. Dem Formerfordernis ist damit noch genügt. \n\n14\n\nBei der damit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Untersagungsverfügung und dem privaten Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruches \nüberwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. \n\n15\n\nFür das öffentliche Vollzugsinteresse spricht zunächst, dass die \nUntersagungsverfügung vom 10. August 2004, im Rahmen der hier nur möglichen \nsummarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erscheint. \n\n16\n\nRechtsgrundlage ist § 4 a des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der \nEuropäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und \nRindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG) vom 26. \nFebruar 1998 - BGBl. I S. 380 - in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des \nRindfleischetikettierungsgesetzes vom 17. November 2000 - BGBl. I 1510 -. Danach \nordnet die - gemäß \n§ 4 Abs. 1 RiFlEtikettG zuständige - Antragsgegnerin für den Fall, dass die \nRindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen \nGemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht \nentspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. \nInsbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes \nRindfleisch nicht in den Verkehr gebracht werden darf, bis ordnungsgemäß neu \netikettiert worden ist. Eine derartige fehlerhafte Etikettierung liegt hier vor. Die \nordnungsgemäße Etikettierung ergibt sich aus dem für die Teilnahme der \nAntragstellerin an dem freiwilligen Etikettierungssystem gemäß Art. 16 VO (EG) Nr. \n1760/00 der Firma P. erteilten vorläufigen Ergänzungsbescheid vom 18. Juni \n2004. Hierin wird das Q. -Logo nur unter ausdrücklichem Ausschluss des Zu-\nsatzes \"so frisch\" zugelassen. Dieser Zusatz unterliegt entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin der Genehmigungspflicht. Zur Etikettierung gehören nach Art. 12 VO \n(EG) 1760/00 schriftliche und deutlich sichtbare geeignete Angaben für den Verbrau-\ncher. Im Rahmen des freiwilligen Etikettierungssystems sind nach Art. 16 Abs. 1 VO \n(EG) Nr. 1760/00 alle \"anderen\" Angaben - außer den Angaben für die obligatorische \nEtikettierung nach Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1760/00 - erfasst. Es gibt keine \nabschließende Aufzählung des zulässigen Inhalts der freiwilligen Etikettierung, so \ndass hierunter auch Werbeaussagen fallen,\n\n17\n\nvgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 6 ZU 870/03 -, \n\n18\n\nwie die Angabe \"so frisch\". Was zur Etikettierung gehört, unterliegt auch der \nGenehmigungspflicht. Dies zeigt zunächst der Wortlaut des Art. 16 VO (EG) Nr. \n1760/00. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist für Etiketten mit den \ngenannten \"anderen\" Angaben der zuständigen Behörde eine Spezifikation zur \nGenehmigung vorzulegen. Damit sind ohne Einschränkung sämtliche zur \nEtikettierung gehörenden Angaben erfasst. Dies wird bestätigt durch Art. 16 Abs. 2 \nletzter Satz der Vorschrift, wonach Spezifikationen, die Etiketten mit irreführenden \noder unklaren Angaben vorsehen, abgelehnt werden. Außerdem entspricht eine \numfassende Genehmigungspflicht dem Sinn des freiwilligen Etikettierungssystems, \ndessen Renommee und Werbewert auf dem Vertrauen auf umfassende staatliche \nÜberwachung und Kontrolle und dem daraus resultierenden Schutz vor \nTäuschungen beruht.\n\n19\n\nVgl. auch Hessischer VGH a.a.O., der dies für sehr allgemeine Werbe-\naussagen offen lässt.\n\n20\n\nEiner Vorlage der Frage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht.\n\n21\n\nDass die Worte \"so frisch\" Bestandteil einer der Antragstellerin erteilten Wort-\n/Bildmarke sind, ändert nichts daran, dass es sich - wie dargelegt - um eine nach Art. \n16 VO (EG) Nr. 1760/00 genehmigungspflichtige Angabe handelt. Nach § 1 Abs. 2 \nRiFlEtikettG bleiben die Vorschriften des Markenrechts \"unberührt\", was bedeutet, \ndass beide Regelungsbereiche, ohne sich in irgendeiner Weise zu verdrängen, \nnebeneinander stehen. Eine Marke, die der zulässigen, d. h. genehmigten \nEtikettierung nicht entspricht, kann nicht verwendet werden. In das Markenrecht, das \nden Schutz einer Verwendung durch Wettbewerber bezweckt, wird hierdurch nicht \neingegriffen. Im übrigen ist die Marke für eine Reihe von unterschiedlichen \nWarengruppen und nicht speziell für Rindfleisch erteilt und eingetragen worden.\n\n22\n\nIst die Etikettierung unter Verwendung der Worte \"so frisch\" danach fehlerhaft, so \ndurfte der Antragstellerin nach § 4 a RiFlEtikettG untersagt werden, das so \netikettierte Rindfleisch in Verkehr zu bringen. Bei der Ermessensausübung hatte die \nAntragsgegnerin \ndie Verpflichtung nach Art. 9 VO (EG) Nr. 1825/00 zu berücksichtigen. Nach dieser \nVorschrift bestimmen die Mitgliedsstaaten für den Fall, dass bei freiwilliger \nEtikettierung die Spezifikation nicht genehmigt wurde, dass das Rindfleisch vom \nMarkt genommen wird, bis es ordnungsgemäß neu etikettiert ist. Dieser \nSanktionspflicht ist die Antragstellerin durch Erlass der Untersagungsverfügung \nnachgekommen. \n\n23\n\nDie Versagung der Genehmigung ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig, so \ndass der Verstoß durch Erteilung der Genehmigung geheilt werden müsste. Vielmehr \nspricht vieles dafür, dass die fragliche Angabe nicht genehmigungsfähig ist, weil eine \nirreführende Angabe im Sinne des Art. 16 Abs. 2 letzter Satz VO (EG) 1760/00 \nvorliegt. Freiwillige Etikettierungssysteme nach Art. 16 VO (EG) 1760/00 erfassen \nausschließlich frisches Fleisch, wie es durch die gesetzlichen Vorschriften (§ 2 Nr. 6 \ni. V. m. Nr. 3 FleichhygieneVO) definiert ist. Hiervon unterscheidet sich das von der \nAntragstellerin vermarktete Rindfleisch allenfalls im Hinblick auf die Verpackung in \neiner den Erhaltungszustand günstig beeinflussenden \"Schutzatmosphäre\". Im \nHinblick darauf, dass mit \"frisch\" vornehmlich die Zeit seit Herstellung und weniger \nder Erhaltungszustand gemeint ist, wird zumindest durch das auf eine Besonderheit \nhinweisende Wort \"so\" ein gegenüber den gesetzlichen Anforderungen und \ngleichartigem Rindfleisch unzutreffender und damit irreführender Eindruck beim \nVerbraucher erweckt. \n\n24\n\nDie Untersagung der Vermarktung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren \nSinn, weil der Antragstellerin ein völlig außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme \nstehender Schaden entstünde. Zum einen ist nicht glaubhaft, dass der Antragstellerin \ndamit die Lieferfähigkeit entzogen oder gar die Versorgung der Bevölkerung \ngefährdet wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass nicht kurzfristig und mit \nzumutbarem Aufwand der Etikettenteil mit den Worten \"so frisch\" entfernt oder \nzumindest abgedeckt werden kann. Zum anderen hat sich die Antragstellerin den \nerforderlichen Korrekturaufwand selbst zuzuschreiben. Sie hat Gestaltung und \nHerstellung des Etiketts auf eigenes Risiko bereits vor Erteilung der Genehmigung \nveranlasst, obwohl sie mit der Genehmigung des Zusatzes \"so frisch\" nicht rechnen \nkonnte. Ausweislich des Verwaltungsvorganges hat die Antragsgegnerin die \nAussage während des gesamten Genehmigungsverfahrens \nfür unzulässig und nicht genehmigungsfähig angesehen und hierauf mit Schreiben \nvom 14. August und 6. Oktober 2003 eigens hingewiesen. \n\n25\n\nIst die Untersagungsverfügung demnach voraussichtlich rechtmäßig, so \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private \nSuspensivinteresse der Antragstellerin. Das Interesse der Antragstellerin an der \nVerwendung der rechtswidrigen Etiketten ist aus den dargelegten Gründen nur in \ngeringem Umfang schutzwürdig. Der zu erwartende Korrekturaufwand hält sich in \nzumutbaren Grenzen. Demgegenüber steht das gewichtige öffentliche Interesse an \nder Funktionsfähigkeit des durch Europäisches Recht installierten freiwilligen \nEtikettierungssystems, das seinen Wert für Vermarkter und Verbraucher daraus \nbezieht, dass die entstehenden gesetzlichen Kontroll- und Überwachungsregelungen \nauch durchgesetzt werden. Eine vorläufige Nichtbefolgung einer \nEtikettierungsregelung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hätte \nzur Folge, dass die Etikettierungsregelung bis zu dieser Entscheidung, also \nmöglicherweise jahrelang, endgültig und ohne die Möglichkeit einer späteren \nRückgängigmachung nicht eingehalten wird und damit leer liefe. Um dem \nvorzubeugen, besteht für die Antragsgegnerin gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EG) 1825/00 \n- wie dargelegt - die Verpflichtung, Rindfleisch mit nicht genehmigter Spezifikation \nvom Markt zu nehmen, bis es nach Maßgabe der VO (EG) 1760/00 neu etikettiert ist. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist das \nangemessene und notwendige rechtliche Mittel, um dieser auf den sofortigen Vollzug \nangelegten Verpflichtung Geltung zu verschaffen. \n\n26\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1990, EuGH Slg. 1990, 2908.\n\n27\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die hilfsweise gestellten Anträge \nkeinen Erfolg haben können. \n\n28\n\nDie Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu \ntragen, da sie unterliegt. \n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG n. F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-24/9-l-2394-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"RiFlEtikettG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RiFlEtikettG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RiFlEtikettG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-24/9-l-2394-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284586","retrieved":"2026-07-09 03:00:36.384330+00:00"}}