{"status":"available","doknr":"OLD284585","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0924.25K2038.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"25 K 2038/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-\nden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Gebührenbescheid vom 11.12.2003 forderte der Beklagte von dem Kläger für \ndie Erteilung eines Zeugnisses zu den Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch \neine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR nach § 2 und Tarifstelle Nr. 6 b der Verwal-\ntungsgebührensatzung des Beklagten. \n\n3\n\nMit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. a. vor: Der Landesbe-\ntrieb Straßenbau NRW sei zwar formal ein organisatorisch abgesonderter Teil der \nLandesverwaltung, dessen Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kos-\ntendeckung ausgerichtet ist. Der durch eine entsprechende Formulierung im Landes-\norganisationsgesetz NRW (LOG) erweckte Anschein eines wirtschaftlichen Unter-\nnehmens werde aber in der Praxis nicht verwirklicht, so dass die in § 8 Abs. 2 Ge-\nbührengesetz NRW (GebG) in Gestalt eines ministeriellen Runderlasses eingeführte \nGebührenfreiheit für Landesbetriebe auch im hier anwendbaren Kommunalabgaben-\ngesetz NRW (KAG) Anwendung finden müsse.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 wies der Beklagte den Widerspruch \nmit ausführlicher Begründung zurück.\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetra-\ngen:\nDer Landesbetrieb sei fast ausschließlich auf Landesmittel angewiesen. Die im ein-\nschlägigen Runderlass zu § 8 Abs. 3 GebG geregelte Gebührenfreiheit sei wegen \neines Redaktionsversehens des Landesgesetzgebers nicht in das vorliegend an-\nwendbare KAG aufgenommen worden.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.12.2003 i. d. F. des Wi-\nderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.02.2004 aufzuhe-\nben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Ver-\nwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n13\n\nDie angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmä-\nßig.\n\n14\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausfüh-\nrungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, verwiesen (§ \n117 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nErgänzend ist auszuführen: \nDie durch ministeriellen Erlass vom 24.03.2003 eingeführte Gebührenfreiheit für be-\nstimmte Landesbetriebe im Geltungsbereich des Landesgebührenrechts ist auf das \nvorliegend (unstreitig) anwendbare kommunale Gebührenrecht in Selbstverwaltungs-\nangelegenheiten der Gemeinden nicht übertragbar: § 5 Abs. 6 KAG enthält keine \nRegelung, die dem im genannten Erlass in Bezug genommenen § 8 Abs. 3 GebG \ndem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck nach vergleichbar ist (dies gilt sowohl für die \nvor 2003 als auch nach 2002 geltende Fassung des § 8 Abs. 3 GebG). Angesichts \ndieser eindeutigen Nichtregelung einer Gebührenschuld bzw. Gebührenfreiheit für \nLandesbetriebe im KAG ist ein „Redaktionsversehen\" des Gesetzgebers - so die \nVermutung des Klägers - ausgeschlossen.\nEs kann dahinstehen, ob die Erteilung eines sogenannten Negativattests bzgl. eines \ngemeindlichen Vorkaufsrechts eine Amtshandlung auf dem Gebiet der Bauleitpla-\nnung ist und bereits deshalb nicht gem. § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG gebührenfrei ist (vgl. \netwa OVG NRW, Urteil vom 01.07.1986 - 12 A 2511/84 -, zitiert bei Freygang, KStZ \n1987, 86). Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist sowohl rechtlich - § 14 a LOG - \nals auch tatsächlich ein wirtschaftliches Unternehmen,\n\n16\n\nnämlich ein „wirtschaftlich rechnender und betriebswirtschaftlich \noperierender Betrieb\" mit „einer ergebnisorientierten Steuerung durch \nBudgetierung auf der Grundlage eines kaufmännischen Rechnungswesens, \neiner Kosten- und Leistungsrechnung\", ein „Dienstleistungsunternehmen unter \ndem Dach der Landesverwaltung, das seine Leistungen wirtschaftlich erbringt\" \n(Zitate aus dem Internet-Auftritt des Klägers),\n\n17\n\nund damit gebührenrechtlich gegenüber ähnlich strukturierten Privatunternehmen \nnicht mehr privilegiert. Ob das „moderne Dienstleistungsunternehmen\" Landesbetrieb \naktuell Gewinne erwirtschaftet oder - wie vorgetragen - im Wesentlichen auf \nHaushaltsmittel des Landes angewiesen ist, ist rechtlich nicht relevant; es kommt \ndarauf an, wie ein Unternehmen intern verfasst ist und geführt wird und wie es nach \naußen hin auftritt.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-24/25-k-2038-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-24/25-k-2038-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284585","retrieved":"2026-07-09 03:00:36.298872+00:00"}}