{"status":"available","doknr":"OLD284583","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0924.11K4727.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"11 K 4727/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1977 geborene Kläger ist zu 100 % behindert, der Behindertenausweis enthält\nden Zusatz G (gehbehindert), B (Begleitperson) und H (hilfsbedürftig). Er wohnt in einer\nWohnung im ersten Obergeschoss und wird von einer Pflegeperson betreut.\n\n3\n\nIm Mai 2002 beantragte der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.\n1 Ziff. 11 StVO, weil der Radius, in dem er sich schmerzfrei bewegen könne, weniger\nals 30 m betrage und ihm das Heben und Tragen von Einkaufstaschen über eine\nStrecke von mehr als 30 m nicht möglich sei. Dazu legte er ein ärztliches Attest vom\n2. Mai 2000 vor, wonach er unter Arthogryposis multiplex mit Deformation und\nBewegungseinschränkung beider Arme und Hände, Skoliose und rezidivierenden\nSchmerzen beider Hüftgelenke leide. Das Versorgungsamt teilte dem Beklagten auf\nAnfrage mit, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung einer Parkerleichterung\nnicht vorlägen. Der Beklagte lehnte den Antrag deshalb mit Bescheid vom 16.\nSeptember 2002 ab.\n\n4\n\nDagegen erhob der Kläger Widerspruch und forderte eine amtsärztliche\nUntersuchung, weil über seinen Antrag nur nach Aktenlage entschieden worden sei.\nBei einer fachärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2002 stellte der Amtsarzt Dr.\nI. eine hochgradige Funktionsbeeinträchtigung der oberen Extremitäten fest.\nDeshalb sei dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.\nAuch unter Berücksichtigung dieser Untersuchung stellte das Versorgungsamt am 9.\nJanuar 2003 erneut fest, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für\ndie Gewährung von Parkerleichterungen nicht erfülle. Daraufhin wies die\nBezirksregierung Köln den Widerspruch mit Bescheid vom 8. Juli 2003 zurück.\n\n5\n\nDagegen hat der Kläger am 25. Juli 2003 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass\nnicht nur nach Aktenlage entschieden werden dürfe. Seine Krankheit habe sich\nverschlimmert. Im Gutachten von 7. Oktober 2002 sei nur die Bewegungsfähigkeit\nder oberen Gliedmaßen beurteilt worden., weil es dabei um die Frage gegangen sei,\nob er öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne oder auf das Fahren mit einem\nKraftfahrzeug angewiesen sei. Der Kläger legte dazu ein Attest des Facharztes für\nOrthopädie Dr. L. vom 3. März 2004 vor, wonach der Kläger unter den oben\nschon genannten Krankheiten sowie unter einem Hüftschnappen leide. Der\nmaximale Bewegungsradius liege deutlich unter 100 m. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.\nSeptember 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln\nvom 8. Juli 2003 zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung\nzum Parken nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zu erteilen. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr weist auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, und Mittelstand, Energie\nund Verkehrs des Landes Nordrhein Westfalen vom 4. September 2001 hin, wonach\neine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichtererungen gewährt werden könne,\nwenn der Aktionsradius kleiner als 100 m sei. Davon sei nach der Auskunft des\nVersorgungsamtes beim Kläger nicht auszugehen. Die Entscheidung beruhe nicht\nauf einer veralteten Aktenlage, sondern sei unter Berücksichtigung des\namtsärztlichen Gutachtens vom 7. Oktober 2002 getroffen worden. Der Kläger habe\nauch keinen Verschlechterungsantrag beim Versorgungsamt gestellt. Das sei trotz\ndes Behinderungsgrades von 100 % sinnvoll, weil das Versorgungsamt auch das\nMerkmal der außergewöhnlichen Gehbeeinträchtigung oder das Vorliegen der\ngesundheitlichen Voraussetzung für die Erteilung von Parkerleichterungen feststellen\nkönne. Wenn der Kläger dies nicht tue, verletze er seine Mitwirkungspflichten. \n\n11\n\nDas ärztliche Gutachten vom 3. März legte der Beklagte erneut dem\nVersorgungsamt vor. Dieses erklärte mit Schreiben vom 4. Juni 2004, dass die\nAngelegenheit unter Beteiligung des ärztlichen Dienstes erneut überprüft worden sei.\nDanach erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Parkerleichterungen nicht.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in\nseinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer\nAusnahmegenehmigung noch nach § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf\nerneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts .\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1\nNr. 11 Straßenverkehrsordnung (STVO). Ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt\nwerden kann, steht nach § 46 Abs.1 StVO im Ermessen der\nStraßenverkehrsbehörde. Die Ermessensentscheidung des Beklagten kann das\nGericht nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines\nErmessens überschritten hat und ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck\nder Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114\nVwGO).\n\n17\n\nNach Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 der zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erlassenen\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) sind Personen, die sich wegen der Schwere\nihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung\naußerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, als Schwerbehinderte mit\naußergewöhnlicher Gehbehinderung anzusehen. Hierzu zählen\nQuerschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,\nDoppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelampu-\ntierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine\nBeckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert\nsind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung,\nauch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis\ngleichzustellen sind. Das Merkzeichen \"aG\" ist gemäß § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch\nNeuntes Buch (SGB IX) - früher: § 4 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz - i.V. mit der\nvon den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen\nBehörden festzustellen und berechtigt zur Inanspruchnahme verschiedener\nsteuerrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vergünstigungen (sog\nNachteilsausgleich). Es kommt aber nicht darauf an, ob der das Merkzeichen \"aG\"\nbeanspruchende schwerbehinderte Mensch funktional einem\nDoppeloberschenkelamputierten oder Querschnittsgelähmten gleichsteht und völlig\ngehunfähig ist, sondern darauf, ob er längere Wege zu Fuß wegen der Schwere\nseines Leidens dauernd entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer\nAnstrengung zurücklegen kann.\n\n18\n\nVgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 - B 9 SB 7/01 R -, SozR 3-3250 § 69 Nr.\n1). \n\n19\n\nZu diesem Personenkreis zählt der Kläger nicht, weil bei ihm nur das Merkmal\n\"G\" (gehbehindert), aber nicht das Merkmal \"aG\" (außergewöhnlich gehbehindert)\nfestgestellt worden ist. \n\n20\n\nDer Kläger hat aber auch auf Grund des Minister-Erlasses vom 4. September\n2001 keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Nach diesem auf\n§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO beruhenden Erlass sollen u. a. auch den Personen\nParkerleichterungen gewährt werden, die das Merkmal \"aG\" knapp verfehlen und\nnicht mehr als 100 m ohne fremde Hilfe zurücklegen können. \n\n21\n\nVgl. Stollenwerk Parkerleichterungen für Schwerstbehinderte, VD 1998, S. 64.\n\n22\n\nBei dem Kläger liegen diese Voraussetzungen nicht vor. \n\n23\n\nEbenso wie für die Feststellung, ob das Merkmal \"aG\" vorliegt, gibt es für die\nFrage, ob dieses Merkmal \"knapp verfehlt\" wird, keinen exakten Beurteilungs-\nmaßstab, um den berechtigen Personenkreis nach dem gesteigerten\nEnergieaufwand beim Gehen abzugrenzen. Auch eine in Metern ausgedrückte\nWegstrecke taugt dazu grundsätzlich nicht. Das Bundessozialgericht hat zwar die\nWegefähigkeit im Schwerbehindertenrecht (Merkzeichen \"G\") und im\nRentenversicherungsrecht nach einer zumutbar noch zurücklegbaren Wegstrecke in\neiner bestimmten Zeit bestimmt. Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen\nVorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein\nschwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch\nbewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch\nmöglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer\ndiese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahr-\nzeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich wie\nParkerleichterungen auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise\nlängere Wegstrecken zurücklegt. Eine solche große körperliche Anstrengung ist z. B.\nnotwendig, wenn der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 m wegen\nErschöpfung eine Pause einlegen muss.\n\n24\n\nVgl. BSG, a.a. O.\n\n25\n\noder wenn jeder Schritt des Behinderten mit erheblichen Schmerzen in den Beinen\nverbunden ist und die Fortbewegung hierdurch zusätzlich erschwert wird. \n\n26\n\nVgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 11/95 -.\n\n27\n\nDiese Beurteilungskriterien haben das Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung in Abschnitt 31 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit\nim sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996\n(Anhaltspunkte <AHP>) übernommen.\n\n28\n\nNicht zu dem begünstigten Personenkreis des Merkmals \"aG\" und auch nicht zu\ndenjenigen, die dieses Merkmal knapp verfehlt haben, gehören somit die schwerbe-\nhinderten Menschen, die noch in der Lage sind, mit zumutbarer Anstrengung und ohne\nfremde Hilfe längere Wege zu Fuß zurückzulegen. \n\n29\n\nDavon ist hier nach den Feststellungen des Versorgungsamtes auszugehen.\nAuch das vom Kläger vorgelegte neue fachärztliche Gutachten begründet keinen\nZweifel an der Feststellung des Versorgungsamtes oder keinen Hinweis auf eine\nwesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers. Das\n\"Hüftschnappen\" (Coxa saltans), das der Facharzt festgestellt hat, entspricht\nwahrscheinlich der Diagnose \"rezidivierende Schmerzen beider Hüftgelenke\" in dem\närztlichen Gutachten vom\n2. Mai 2002. Es ist insofern nicht neu und wäre bei der amtsärztlichen Untersuchung\nvom Oktober 2002 zu erwähnen gewesen, wenn diese Krankheit eine gravierende\nBewegungseinschränkung zur Folge hätte. Denn bei der Untersuchung, ob dem\nKläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten ist, ist auch die\nFähigkeit, eine Haltestelle zu erreichen, mit zu berücksichtigen. Da der Amtsarzt die\nBewegungseinschränkung in seinem Gutachten aber nicht aufführt, ist davon\nauszugehen, dass die Hüftschmerzen nicht dauernd bestehen und nicht so\nunerträglich sind, dass die Gehfähigkeit dauernd in sehr erheblichem Umfang\neingeschränkt wird. Insofern ist der Beurteilung des Amtsarztes größeres Gewicht\nbeizumessen als der des Facharztes im privatärztlichen Gutachten vom März 2004.\nDieses Ergebnis entspricht auch der allgemeinen Bewertung dieses\nKrankheitsbildes. Coxa Saltans wird normalerweise mit Krankengymnastik, Lokal-\nanästhetika oder Operationen behandelt,\n\n30\n\nVgl. Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., S. 306. \n\n31\n\nund führt nur zu einem Grad der Behinderung von 0-10 %.\n\n32\n\nVgl. AHP 1996, abgedruckt in Cramer, Schwerbehindertengesetz 5. Aufl.\n1998, S. 1048.\n\n33\n\nAuch die Tatsache, dass der Kläger beim Versorgungsamt selbst nicht die Feststel-\nlung des Merkmales \"aG\" beantragt hat, spricht dafür, dass ihm eine Wegstrecke von\n100 Metern zuzumuten ist. Eine derartige Wegstrecke wird z. T. auch von der\nRechtsprechung der Sozialgerichte als Grenze für das Merkmal \"aG\" angesehen.\n\n34\n\nVgl. LSG Baden-Württemberg, vom 15.03.2001 - L 11 SB 4527/00 -\n\n35\n\nFür die Feststellung des Merkmals \"aG\" ist dazu noch ein Grad der Behinderung\nvon mindestens 80 % notwendig. Diese Voraussetzung erfüllt der zu 100 %\nbehinderte Kläger, so dass er auch die Feststellung des Merkmales \"aG\" beantragen\nkönnte, wenn er tatsächlich dauernd eine Wegstrecke von 100 m nicht zurücklegen\nkönnte. \n\n36\n\nDer Beklagte hat von seinem Ermessen auch nicht fehlerhaft Gebrauch gemacht.\nEr ist insoweit durch die Verwaltungsordnung nach dem\nGleichbehandlungsgrundsatz in seinem Ermessen gebunden. Es ist auch nicht zu\nbeanstanden, dass der Verordnungs-\ngeber den Kreis der Berechtigten eng begrenzt hat und Parkerleichterungen nicht\nschon bei jeder Gehbehinderung gewährt, sondern erst dann, wenn die Gehfähigkeit\nstark eingeschränkt ist. Die Regelung in der Verwaltungsverordnung zu § 46 Abs. 1\nNr. 11 StVO und auch der Ministererlass sollen es demjenigen, dessen Geh- und\nFortbewegungsfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist,\nermöglichen, mit seinem Fahrzeug möglichst nahe an sein Ziel heranzufahren und\ndamit die unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich zu\nverkürzen. Dabei ist die Parkvergünstigung eng zu verstehen, weil sich jede\nAusweitung des Kreises der Berechtigten nachteilig auf den zu schützenden\nPersonenkreis auswirken würde. In Bayern waren z. B. am 31. Dezember 1981\n40.000 Schwerbehindertenausweise mit dem Merkmal \"a.G\" ausgegeben. \n\n37\n\nVgl. Hauser Parkerleichterungen für Schwerbehinderte, VD 1983, S. 2.\n\n38\n\nAußerdem können die innerstädtische Parkflächen nicht beliebig vermehrt\nwerden und es muss im Interesse aller Verkehrsteilnehmer möglichst an deren\nGleichberechtigung festgehalten werden. \n\n39\n\nVgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 - a.a.O.\n\n40\n\nEs widerspricht auch nicht dem Amtsermittlungsgebot, dass derjenige, der eine\nAusnahmegenehmigung begehrt, den Nachweis dafür erbringen muss, dass die\nVoraussetzungen vorliegen. Es ist aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen\ndes fehlenden Fachwissens des Straßenverkehrsämter in diesem Bereich sachlich\ngerechtfertigt, wenn der Nachweis für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen\nnur durch entsprechende Feststellungen der Versorgungsämter geführt werden\nkann. Dies ist auch in anderen Bereichen des Schwerbehindertenrechts nicht anders.\n\n41\n\nVgl. zum Kraftfahrsteuerrecht BFH, Urteil vom 20.08.1985 - VII S 17/85 -,\nBFH/NV 1986, 484-485. \n\n42\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-24/11-k-4727-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-24/11-k-4727-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284583","retrieved":"2026-07-09 03:00:36.115382+00:00"}}