{"status":"available","doknr":"OLD284655","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0922.9K2394.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-09-22","aktenzeichen":"9 K 2394/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Kostenbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 wird aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein Bruder des Herrn N. T. , der am 13. August 2003 in \nseiner Wohnung in Frechen, H. Straße 00, tot aufgefunden wurde. \nLaut Aktenvermerk teilte die Polizei am morgen des 13. August 2003 dem Beklagten \nmit, dass Herr N. T. vor ca. 2 bis 3 Tagen verstorben sei und keine Angehörigen habe. Der Beklagte beauftragte daraufhin das Beerdigungsinstitut C. \nmit der Bestattung, die am Nachmittag des 13. August 2003 auf dem Friedhof Sankt \nAudomar, Frechen, stattfand. Den aus der Sozialhilfeakte des Verstorbenen bekannten Bruder H1. T. informierte der Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage. \nUnter dem 25. August 2003 beschwerte sich der Kläger bei dem Beklagten darüber, \ndass der Verstorbene in aller Eile ohne Benachrichtigung eines Angehörigen bestattet worden sei, und verlangte eine normale Beerdigung mit Trauerfeier auf dem Bachemer Friedhof. Nach weiterem Schriftwechsel zog der Beklagte den Kläger mit \nKostenbescheid vom 10. Dezember 2003 zum Ersatz der Bestattungskosten in Höhe \nvon 1.622,18 Euro heran: Der Kläger sei als Bruder zur Bestattung des Verstorbenen \nverpflichtet gewesen. Da zum Zeitpunkt des Leichenfundes keine Angehörigen erreichbar bzw. bekannt gewesen und eine Aufbahrung in der Leichenhalle nicht mehr \nmöglich gewesen sei, sei die Bestattung veranlasst worden, um eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Der Leichnam habe bereits seit ca. \n7 Tagen in der Wohnung gelegen. In Anbetracht der extrem heißen Witterung und \ndes Leichenzustandes sei die unverzügliche Bestattung notwendig und unvermeidbar gewesen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Es sei leicht möglich gewesen, ihn zu informieren und ihm damit die Möglichkeit zu geben, für die Beisetzung \nzu sorgen. Es sei auch möglich gewesen, den Leichnam länger aufzubewahren. Der \nLandrat des Rhein-Erft-Kreises wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 25. Februar 2004 -zugestellt am 26. Februar 2004- als unbegründet zurück, weil \ndie Voraussetzungen für den Sofortvollzug vorgelegen hätten und nach der Sachlage \nein anderes Vorgehen als die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme durchführen \nzu lassen, nicht möglich gewesen sei. \n\n3\n\nMit der am 26. März 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend:\nEinen hinreichenden Grund für die Ersatzvornahme habe es nicht gegeben. Weder \ner noch sein Bruder H1. seien vom Tod des Verstorbenen informiert worden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Der Todeszeitpunkt sei ungewiss und könne auf \njeden Tag zwischen dem 6. und 13. August 2003 entfallen. Zumindest sei es möglich \ngewesen, die Leiche ein bis zwei Tage in einem Kühlraum unterzubringen, so dass \ner die Möglichkeit gehabt hätte, den Bruder in angemessener Form beisetzen zu lassen. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt, \n\n5\n\n den Kostenbescheid des Beklagten vom 10. Dezember \n2001\n in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar\n 2004 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n7\n\n die Klage abzuweisen. \n\n8\n\nEr bringt vor:\nEs sei sachgerecht gewesen, den 6. August als Todeszeitpunkt anzusehen und die \nBestattung unverzüglich zu veranlassen. Versuche, bestattungspflichtige Angehörige \naufzufinden, seien erfolglos geblieben. Über die Sozialhilfebehörde sei bekannt gewesen, dass der Bruder H1. T. in Kerpen lebte. Eine Telefonnummer sei nicht \nbekannt gewesen. Auch im Telefonbuch und bei der Telefonauskunft der Deutschen \nTelekom sei eine Rufnummer des Herrn H1. T. nicht verzeichnet gewesen. \nVon einem weiteren Bruder sei nichts bekannt gewesen. Eine Aufbewahrung der \nLeiche für einige Tage in einem Kühlraum sei aufgrund des extremen Verwesungszustandes nicht in Betracht gekommen. \n\n9\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet. \n\n12\n\nDer Kostenbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides ist rechtswidrig und daher aufzuheben. \n\n13\n\nRechtsgrundlage für den Ersatzanspruch ist § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung \nzum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostONW) in Verbindung mit § 77 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG). \nDanach sind dem Beklagten als Vollzugsbehörde vom Pflichtigen Beträge zu \nerstatten, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen \nsind sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden \nsind. Um derartige Beträge und Kosten handelt es sich hier, da die Bestattung des \nHerrn N. T. vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme veranlasst worden \nist. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ersatzvornahme gem. §§ 55 \nAbs. 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 VwVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 \nder ordnungsbehördlichen Verordnung für das Leichenwesen vom 03. Dezember \n2000 - GV.NRW S 250- (VOL) erfüllt sind, insbesondere ob eine Bestattung noch am \nAuffindungstag notwendig war und eine Verständigung eines der beiden Brüder nicht \nmöglich war, kann offen bleiben. Der angefochtene Kostenbescheid ist jedenfalls \ndeshalb rechtswidrig, weil sich die Inanspruchnahme des Klägers als Alleinschuldner \nfür die Bestattungskosten in voller Höhe als ermessensfehlerhaft darstellt. Bei der \nAuswahl unter mehreren Kostenschuldnern wie hier dem Kläger und dessen Bruder \nH1. , hat der Beklagte sich nach sachgerechten Gesichtspunkten zu entscheiden. \nIm Falle von mehreren kostenpflichtigen Geschwistern ist es in der Regel nicht \ngerechtfertigt, einen Geschwisterteil als Alleinschuldner für die gesamten Kosten \nheranzuziehen, soweit dies nicht durch eine besondere Nähe zu dem Verstorbenen \nbegründet ist. Sachgerecht ist vielmehr regelmäßig nur die anteilsmäßige \nHeranziehung - hier also zur Hälfte - oder die zumindest gesamtschuldnerische \nVeranlagung eines jeden Geschwisterteils in voller Höhe. \n\n14\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n (OVG NRW) Beschluss vom 26. April 1993 - 19 A 761/92 -.\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall ist irgendein Anhaltspunkt für eine besondere Nähe des \nKlägers zum Verstorbenen im Vergleich zu seinem Bruder H1. , der eine alleinige \nHeranziehung rechtfertigen würde, nicht ersichtlich. Von einer Erbeinsetzung ist \nnichts bekannt. Der Umstand, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren die \nBeschwerden gegen das Vorgehen des Beklagten im Namen der Angehörigen \nvorgebracht hat, gibt für eine derartige besondere Nähe nichts her. \n\n16\n\nDie Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte zu \ntragen, da er unterliegt. \n\n17\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-22/9-k-2394-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-22/9-k-2394-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284655","retrieved":"2026-07-09 03:00:42.594000+00:00"}}