{"status":"available","doknr":"OLD284844","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0909.19L2218.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"19 L 2218/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen \ndie Verfügung des Polizeipräsidiums L. vom 13. Juli 2004 wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer dem Tenor entsprechende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der \nSuspendierungsverfügung des Polizeipräsidiums L. vom 13. Juli 2004 ist \nbegründet.\n\n2\n\nDie in der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete \nsofortige Vollziehung des gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen \nDienstleistungsverbots wurde zwar mit Erwägungen begründet, die dem formellen \nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen; denn die \nschriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung bringt hinreichend konkret die \nErwägung zum Ausdruck, die das Polizeipräsidium zur Annahme eines \nüberwiegenden Vollziehungsinteresses veranlasst haben. \n\n3\n\nBei der im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt aber vorliegend das \nIndividualinteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die angegriffene Suspendierungsverfügung das \nöffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung, da an der materiellen \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ernstliche Zweifel bestehen.\n\n4\n\nAls Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung, durch die dem Antragsteller \ndie Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt und zugleich das Tragen der \nDienstbekleidung, die Führung dienstlicher Ausweise und Ausrüstungsgegenstände \nsowie der Aufenthalt in Polizeidienststellen und dienstlichen Unterkünften verboten \nwurde, kommen allein die Vorschriften der §§ 63 Abs. 1 und 190 Abs. 1 LBG in \nBetracht. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Dienstvorgesetzte dem Beamten \naus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte \nuntersagen. Nach Satz 2 dieser Regelung erlischt das Dienstleistungsverbot nach \nAblauf von drei Monaten, sofern nicht innerhalb dieser Frist gegen den Beamten ein \nförmliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf die Rücknahme der \nErnennung oder die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren \neingeleitet worden ist. Gemäß § 190 Abs. 1 LBG können einem \nPolizeivollzugsbeamten, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 63 LBG \nuntersagt ist, auch das Tragen der Dienstbekleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt \nin den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen \nuntersagt werden. \n\n5\n\nEin dem pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Dienstvorgesetzten \nobliegendes Dienstleistungsverbot (sog. Suspendierung oder Zwangsbeurlaubung) \nkann nach § 63 Abs. 1 LBG nur \"aus zwingenden dienstlichen Gründen\" \nausgesprochen werden. Mit Rücksicht auf den dieser Vorschrift zu entnehmenden \nZweck der gesetzlichen Ermächtigung, dem Dienstherrn die notwendigen (Vor-\n)Ermittlungen zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens oder eines auf die \nRücknahme der Ernennung oder auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses \ngerichteten Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen, setzt ein Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte voraus, dass die Untersagung der weiteren Dienstausübung des \nBeamten aus \"zwingenden\", d.h. unausweichlichen, keinen Aufschub duldenden \ndienstlichen Gründen erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und \ndie sachgerechte Vorbereitung disziplinar- oder beamtenrechtlicher Maßnahmen der \ngenannten Art zu gewährleisten. Bei den von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG \nvorausgesetzten \"zwingenden dienstlichen Gründen\" handelt es sich um einen im \nLichte des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegenden \nunbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch den Dienstvorgesetzten \ngrundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung un-\nterliegt. \n\n6\n\nAufgrund einer im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer nicht \nfestzustellen, dass die Suspendierung des Antragstellers aus zwingenden \ndienstlichen Gründen erforderlich ist. Da das Dienstleistungsverbot eine behördliche \nErmessentscheidung darstellt, können Gegenstand der gerichtlichen \nRechtmäßigkeitsprüfung insoweit nur der in der Begründung der Verfügung vom \n13. Juli 2004 sowie in der Antragserwiderung angeführte Sachverhalt und die darin \nangestellten Erwägungen sein. Das Polizeipräsidium L. hat die Suspendierung des \nAntragstellers in dem angegriffenen Bescheid und in den im Aussetzungsverfahren \neingereichten Schriftsätzen vom 18. August und 6. September 2004 im Wesentlichen \nwie folgt begründet: \nIm Zuge der innerbehördlichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen aus Anlass des \nTodes eines dem Sondereinsatzkommando (SEK) II beim Polizeipräsidium L. \nangehörenden Polizeikommissars am 3. Februar 2004 sei aufgrund von \nZeugenaussagen der Verdacht entstanden, dass nach einem erfolglosen Einsatz \ndieses SEK am 15. Juli 2001 in I. -H. , in dessen Verlauf ein Suizident \ndurch einen Schuss aus dem eigenen Gewehr tödliche Verletzungen erlitten hatte, \nvon beteiligten Beamten unter Mitwirkung des Antragstellers kommandointern \nverabredet worden sei, den tatsächlichen Geschehensablauf zu verschweigen und \nstatt dessen eine wahrheitswidrige Darstellung des Einsatzes abzugeben, um einen \nder beteiligten Beamten von dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung zu entlasten. \nNach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft L. könne \nnicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller, der selbst an dem Einsatz \nteilgenommen habe, sich an der möglichen Absprache persönlich beteiligt habe. Die \nin dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angefallenen Erkenntnisse \nbegründeten den dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens, \nnamentlich einer schuldhaften Verletzung der jedem Beamten obliegenden \nDienstpflichten, bei seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der \nAchtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere (§ 57 \nSatz 3 LBG), und seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 58 \nSatz 1 LBG). Die bewusst wahrheitswidrige Verschleierung des tatsächlichen Ablaufs \neines polizeilichen Einsatzes durch einen Polizeivollzugsbeamten sei geeignet, das \nihm von seinem Dienstherrn und der Öffentlichkeit entgegen gebrachte Vertrauen in \nseine Amtsführung tief zu erschüttern und zudem das Ansehen der Polizei im \nAllgemeinen und ihrer Spezialeinsatzkommandos im Besonderen in der Bevölkerung \nin erheblichem Maße zu diskreditieren. Im öffentlichen Interesse sei es daher nicht zu \nverantworten, den Antragsteller weiterhin im Dienst zu belassen, solange der streitige \nSachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Andere den Antragsteller \nweniger belastende Maßnahmen, wie z.B. die Übertragung anderer Aufgaben \ninnerhalb eines Spezialeinsatzkommandos oder die Umsetzung in eine andere \nFunktion hätten dem Polizeipräsidium L. in der Kürze der Zeit nicht zur Verfügung \ngestanden. \n\n7\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die \nAnnahme, dass die Suspendierung des Antragstellers aus zwingenden dienstlichen \nGründen erforderlich ist. Für diese rechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, \nob sich aus den Akten des den Antragsteller betreffenden staatsanwaltlichen \nErmittlungsverfahrens 00 Js 000/04 bzw. des gegen weitere Beschuldigte geführten \nErmittlungsverfahrens 00 Js 000/04, deren Einsichtnahme der Kammer von der \nStaatsanwaltschaft L. jeweils gemäß § 477 Abs. 2 StPO versagt wurde, \nhinreichende Indizien für den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens der in der \nSuspendierung beschriebenen Art ergeben oder nicht. Denn aus einem hinreichend \nbegründeten derartigen Anfangsverdacht lässt sich im vorliegenden Fall bei \nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein zwingender dienstlicher Grund \nfür ein Dienstleistungsverbot herleiten, da dem in der Suspendierungsverfügung \nbeschriebenen Sachverhalt keine Gründe zu entnehmen sind, die eine \nZwangsbeurlaubung des Antragstellers im Interesse der Gewährleistung eines \nordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Polizeipräsidium L. oder der \nzweckentsprechenden Durchführung der eingeleiten disziplinaren Vorermittlungen \nbzw. der gegen andere Angehörige des SEK II geführten staatsanwaltlichen \nErmittlungen wegen des Verdachts einer Strafvereitelung im Amt als unabweisbar \nerscheinen lassen.\n\n8\n\nDem in diesem Zusammenhang von dem Antragsgegner geltend gemachten \ndrohenden Verlust des Vertrauens in die gesetzmäßige Amtsführung des \nAntragstellers als Angehöriger eines SEK hätte grundsätzlich bereits durch eine \nUmsetzung des Antragstellers auf einen seinem Amt entsprechenden anderen \nDienstposten im Bereich des Polizeipräsidiums L. außerhalb eines SEK begegnet \nwerden können. Soweit im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums L. \nkurzfristig kein geeigneter anderweitiger Dienstposten für den Antragsteller verfügbar \nsein sollte, wäre dessen Abordnung zu einer anderen Polizeibehörde im Lande \nNordrhein-Westfalen ausreichend, um dem drohenden Vertrauensverlust Rechnung \nzu tragen. Dass die weitere Dienstausübung des Antragstellers auf einem anderen \nDienstposten beim Polizeipräsidium L. oder bei einer anderen Polizeibehörde die \neingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen bzw. die staatsanwaltlichen Ermittlungen \ngefährden könnte, ist von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht worden und für \ndie Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Ein \"zwingender dienstlicher Grund\" besteht \nzudem schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nach der - mit dem 30. Juni 2004 \nendenden und damit erkennbar unvollständigen - Übersicht in Beiakte Heft 1 \n(Unterordner D der Personalakten) sowie nach seinem unwidersprochen gebliebenen \nVorbringen seit nahezu einem Jahr dienstunfähig erkrankt und mit einer kurzfristigen \nDienstaufnahme ohnehin nicht zu rechnen ist.\n\n9\n\nEin unausweichlicher dienstlicher Grund für die Suspendierung des \nAntragstellers ergibt sich auch nicht aus dem in der angegriffenen Verfügung \nangeführten Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der \nPolizei bzw. ihrer Spezialeinsatzkommandos. Der (ausschließlich) zum Gegenstand \nder Suspendierungsverfügung gemachte Verdacht einer Beteiligung des \nAntragstellers an der Absprache einer bewusst wahrheitswidrigen Darstellung des \ntatsächlichen Geschehensablaufs bei dem Einsatz des SEK II am 15. Juli 2001 in \nI. -H. betrifft einen primär innerdienstlichen Vorgang, der erst durch die \nPublizität des Verdachts weiterer Fehlleistungen, Dienstvergehen und Straftaten von \nMitgliedern des SEK II in den Medien ein nicht unerhebliches Aufsehen in der \nÖffentlichkeit erregt hat (vgl. dazu im Einzelnen u.a. die Niederschrift über die \nPressekonferenz des Polizeipräsidiums L. und der Staatsanwaltschaft L. am \n15. Juli 2004, Pressemitteilung POL-K: 040715-3-K, \nwww.presseportal.de/polizeipresse). Auf die diesen weitergehenden Verdacht \nbegründenden Vorfälle, die Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren \ngegen Angehörige des SEK II sind, wurde die Suspendierung des Antragstellers aber \nnicht gestützt. Der ihm gegenüber in der angegriffenen Verfügung erhobene \nVerdacht der Mitwirkung an der Verschleierung des tatsächlichen Ablaufs eines \nEinsatzes des SEK II im Juli 2001 ist für sich genommen nach Auffassung der \nKammer nicht geeignet, das öffentliche Ansehen der Polizei und das Vertrauen der \nBevölkerung in die polizeiliche Aufgabenerfüllung derart schwerwiegend zu \nbeeinträchtigen, dass zur Wiederherstellung des öffentlichen Ansehens und \nVertrauens ein Dienstleistungsverbot zwingend erforderlich ist; nach Bekanntwerden \ndieses gegenüber dem Antragsteller nach der Beurteilung des Polizeipräsidiums L. \nbestehenden Verdachts hätte auch insoweit eine Umsetzung oder Abordnung \nausgereicht, um dem öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Polizei zu \nentsprechen. Im Übrigen hat das Polizeipräsidium L. das SEK II ausdrücklich unter \nHinweis auf den gegenüber mehreren Angehörigen dieser Spezialeinheit \nbestehenden Verdacht von Fehlleistungen, Dienstvergehen und Straftaten durch \nOrganisationsverfügung aufgelöst. Durch diese Maßnahme wurde einem wegen der \nGesamtheit der gegenüber Angehörigen dieses Kommandos bestehenden \nVerdachtsmomente eventuell eingetretenen Ansehensverlust der Polizei in der \nÖffentlichkeit wirksam begegnet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine \nzwingenden dienstlichen Gründe für eine Suspendierung des Antragstellers \nbestehen. \n\n10\n\nDa das angegriffene Dienstleistungsverbot mithin durchgreifenden rechtlichen \nBedenken begegnet, ist auch ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse \nhinsichtlich der mit dieser Maßnahme verbundenen (akzessorischen) \nUntersagungsanordnungen nach § 190 Abs. 1 LBG zu verneinen. \n\n11\n\nDem Aussetzungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nzu entsprechen.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in \nder seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718). Der \nfestgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein Hauptsacheverfahren \nanzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-09/19-l-2218-04","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-09/19-l-2218-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284844","retrieved":"2026-07-09 03:00:59.714963+00:00"}}