{"status":"available","doknr":"OLD284908","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0906.1L1832.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-09-06","aktenzeichen":"1 L 1832/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIm Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Ver-\npflichtungen aus dem Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation \nund Post vom 8. Juni 2004 (Az. 00 00 00/000) nicht nach § 150 Abs. 1 des Tele-\nkommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 wirksam geblieben sind. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag,\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 21. Juni\n2004 (Az. 1 K 4556/04) gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für\nTelekommunikation und Post vom 8. Juni 2004 (Az. 00 00 00/000) anzu-\nordnen und\n2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Verpflichtun-\ngen aus dem Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nund Post vom 8. Juni 2004 nicht nach § 150 Abs. 1 des Telekommunikati-\nonsgesetzes vom 22. Juni 2004 wirksam geblieben sind,\n\n2\n\n3. \n\n3\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n4\n\n1. Für den Antrag zu 1. besteht seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsge-\nsetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) - TKG n.F. - kein Rechtsschutzinteresse\nmehr. Seit dem Inkrafttreten des TKG n.F. sind nämlich die Verpflichtungen aus dem\nnoch nach dem TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch das\nGesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - TKG a.F. -, ergangenen\nstreitgegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht mehr wirksam. Daher trifft\nungeachtet der Frage, ob Paketangebote - wie die Antragsgegnerin annimmt - der\nGenehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG a.F. unterlagen, jedenfalls seit dem\nInkrafttreten des TKG n.F. die Antragstellerin nicht (mehr) unmittelbar kraft Gesetzes\ndie Pflicht, für ihre von dem Bescheid betroffenen Paketangebote \"U.-Net 100\", \"U.-\nISDN 100\", U.-Net Calltime 120\", \"U.-ISDN Calltime 120\", U.-Net xxl\", \"U.-ISDN xxl\",\n\"U.-ISDN xxl sunday\" eine Genehmigung einzuholen.\n\n5\n\n2. \n\n6\n\nDabei kann die Kammer offen lassen, ob der streitige Bescheid der Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post selbst seine Wirksamkeit auf die Gel-\ntungsdauer des TKG a.F. beschränkt, das gemäß § 152 Abs. 2 TKG n.F. am 26. Juni\n2004 außer Kraft getreten ist. Dafür spricht der Wortlaut des Bescheidtenors, wonach\ndie von der Antragstellerin erhobenen Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der genannten Paketangebote \"der Geneh-\nmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG\" unterliegen. Auf diese Frage kommt es jedoch\nnicht an, weil die Feststellung der Genehmigungspflicht selbst ohne eine solche Be-\nfristung auf den Bestand der bisherigen Rechtslage mit dem Inkrafttreten des\nTKG n.F. unwirksam geworden ist.\n\n7\n\nZur Zulässigkeit eines die Genehmigungspflicht feststellenden\nVerwaltungsaktes nach altem Recht vgl. VG Köln, Urteil vom 6. April\n2000 - 1 K 76076/97 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2000\n- 13 B 2019/99 - und Beschluss vom 27. Januar 2004\n- 13 A 3253/01 -.\n\n8\n\nNicht gegen eine Weitergeltung der Genehmigungspflicht spricht allerdings - wie\ndie Antragstellerin meint - die Regelung des § 39 Abs. 1 TKG n.F., der nur von\n\"Entgelten\" und - anders als § 25 TKG a.F. - nicht mehr von \"entgeltrelevanten\nBestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" spricht. Zwar hat die Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post ihre Feststellung der\nGenehmigungspflicht wesentlich auf die entgeltrelevanten Bestandteile der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen für die genannten Paketangebote der\nAntragstellerin gestützt, jedoch betrifft § 39 Abs. 1 TKG n.F. - wie sich aus den\nRegelungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1, § 28 Abs. 2 Nr. 3\nTKG n.F. (Missbrauchsvermutung bei sachlich ungerechtfertigter Bündelung beim\nProduktangebot) ergibt - nicht nur die eigentlichen Entgelte, sondern auch weitere\nendnutzerrelevante Aspekte, \n\n9\n\nvgl. insoweit auch Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/22/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den\nUniversaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen\nKommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl.\nL 108 S. 51) - im Folgenden: URL -, der von der Regulierung nicht\nnur der Endnutzertarife, sondern auch anderer endnutzerrelevanter\nAspekte spricht.\n\n10\n\nDie Fortgeltung der festgestellten Genehmigungspflicht scheitert aber an\n§ 150 Abs. 1 Satz 1 TKG n.F.. Nach dieser Vorschrift bleiben die von der Regulie-\nrungsbehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbe-\nherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen wirksam,\nbis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 des Gesetzes ersetzt werden. Das\ngilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich\nBestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind, § 150 Abs. 1 Satz 2\nTKG n.F.. Aus dieser Regelung ergibt sich im Umkehrschluss, dass Verpflichtungen,\ndie von ihr nicht erfasst werden, nicht wirksam bleiben sollen. \n\n11\n\nNach der Begründung zum - mit Ausnahme des Satzes 3 - mit § 150 Abs. 1\nTKG n.F. identischen § 148 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs \n\n12\n\n- vgl. BR-Drs. 755/03 vom 17. Oktober 2003, S. 143 -\n\n13\n\nsetzt die Regelung die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe des Art. 27 der\nRichtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März\n2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische\nKommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 S. 33) - im\nFolgenden: RRL - und des Art. 7 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen\nKommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zu-\nsammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 S. 7) - im Folgenden: ZRL - um.\nNach der Übergangsvorschrift des Art. 27 RRL erhalten die Mitgliedstaaten alle im\neinzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen nach Art. 7 ZRL und nach\nArt. 16 URL aufrecht, bis eine nationale Regulierungsbehörde gemäß Art. 16 RRL\nüber diese Verpflichtungen beschließt. Art. 7 ZRL betrifft bestimmte frühere, d.h.\nnach altem Recht geltende Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammen-\nschaltung. Diese Verpflichtungen \n\n14\n\n- es handelt sich im Einzelnen um die Verpflichtungen, die\ngemäß den Artt. 4, 6, 7, 8, 11, 12, und 14 der Richtlinie 97/33/EG -\nZusammenschaltungsrichtlinie -, Art. 16 der Richtlinie 98/10/EG -\nSprachtelefondienst- und Universaldienstrichtlinie - sowie Artt. 7 und\n8 der Richtlinie 92/44/EG - Mietleitungsrichtlinie -\n\n15\n\nbetreffen nicht die hier einschlägige Genehmigungsverpflichtung in Bezug auf\nEndkundenentgelte. Art. 16 URL bezieht sich zwar auf \"Endnutzertarife für die\nBereitstellung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und dessen Nutzung nach\nArt. 17\" der Sprachtelefondienst- und Universaldienstrichtlinie, jedoch haben die dort\ngenannten Verpflichtungen nur Tarifgrundsätze zum Gegenstand, nicht jedoch die -\nhier streitige - Genehmigungspflichtigkeit. Die in § 25 Abs. 1 TKG a.F. normierte\nGenehmigungspflichtigkeit gehört demnach nicht zu den nach Art. 27 RRL i.V. mit\nArt. 16 URL vom Mitgliedstaat Deutschland aufrecht zu erhaltende Verpflichtung.\nBestehen mithin keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nach Art. 27 RRL und\nArt. 7 ZRL hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer Genehmigungspflicht für\nEndkundenentgelte, so spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck\nkommende Zweck des § 150 Abs. 1 TKG n.F. nicht für ein Wirksambleiben der\nstreitigen Verpflichtung.\nEin Wirksambleiben der hier streitigen Genehmigungsverpflichtung würde überdies\nzu einem sachwidrigen Ergebnis führen, weil die Ziele der TKG-Novelle konterkariert\nwürden. In Abkehr von der bislang geltenden generellen Ex-ante Genehmigungs-\npflicht für Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen und\nSprachtelefondienst eines marktbeherrschenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1\nTKG a.F. bildet die Ex-ante-Regulierung von Endnutzerentgelten eines\nUnternehmens mit beträchtlicher Marktmacht nach § 39 Abs. 1 TKG n.F. nur mehr\ndie Ausnahme. Sie besteht nicht mehr kraft Gesetzes generell, sondern kann von der\nRegulierungsbehörde (nur) unter bestimmten Umständen eingeführt werden, nämlich\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Verpflichtungen im\nZugangsbereich oder zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 nicht\nzur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 führen würden. Den Regelfall\nbildet die nachträgliche Regulierung, § 39 Abs. 3 TKG n.F.. Würde die nur\ndeklaratorische und ohne Einzelfallprüfung ergangene Feststellung einer Genehmi-\ngungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG a.F. für Endkundenentgelte - wie sie hier im Streit\nist - nach § 150 Abs. 1 TKG n.F. wirksam bleiben, dann würde das vom Gesetzgeber\nnunmehr vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und eine Genehmi-\ngungspflicht selbst dann bestehen, wenn die strengen Anforderungen an die Auferle-\ngung einer Genehmigungspflicht nach § 39 Abs. 1 TKG n.F. nicht vorliegen. Die Ge-\nnehmigungspflichtigkeit bliebe dadurch entgegen der gesetzlichen Neukonzeption\nvorrangiges Regulierungsinstrument. Diesen Inhalt soll die Übergangsvorschrift\nersichtlich nicht haben.\nIst mithin die Wirksamkeit der Verpflichtung der Antragstellerin aus dem streitigen\nBescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. Juni\n2004 mit Inkrafttreten des TKG vom 22. Juni 2004 erloschen, so kann die Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post auch keine Konsequenzen mehr aus\ndiesem Bescheid ziehen. Für das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage\nder Antragstellerin gegen den Bescheid anzuordnen, besteht dann aber in dem für\nZulässigkeitsfragen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein\nRechtsschutzbedürfnis mehr.\n\n16\n\n2. Der Antrag zu 2. ist hingegen zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer Antrag ist zulässig. Im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123\nVwGO kann auch eine vorläufige Feststellung begehrt werden. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -,\nNJW 1988, 249 = AgrarR 1987, 283, zitiert nach juris; BVerfG, Urteil\nvom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84 - u.a., BVerfG 71, 305 =\nNJW 1986, 1483, zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO-\nKommentar, 13. Auflage 2003, § 123 Randnr. 9; Eyermann/Happ,\nVwGO-Kommentar, 11. Aufl. 2000, § 123 Randnrn. 36, 40,\n\n19\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Haltung\nder Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die vom Wirksambleiben\nder Verpflichtung aus ihrem streitigen Beschluss ausgeht und der Antragstellerin in\nAussicht gestellt hat, Konsequenzen aus diesem Bescheid ziehen zu wollen. Dass\nauch ein Anordnungsanspruch besteht, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer\n1.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V. mit § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2\nGKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts\n(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 718). Dabei hat die Kammer für jeden der beiden Anträge - ausgehend von einem\nim Hauptsacheverfahren jeweils zugrunde zu legenden Streitwert von 50.000,- EUR -\neinen Streitwert von 25.000,- EUR angesetzt.\n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 i.V. mit § 132, § 150 Abs. 13\nTKG n.F.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-06/1-l-1832-04","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-06/1-l-1832-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284908","retrieved":"2026-07-09 03:01:05.576447+00:00"}}