{"status":"available","doknr":"OLD284963","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0901.10K4538.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"10 K 4538/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger trägen die Kosten des Verfahrens.\n\nBerufung und Sprungrevision werden zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer 1965 in der ehemaligen Sowjetunion ehelich geborene Kläger beantragte im \nFebruar 2001, ihm unter Einbeziehung seiner 1987 geborenen Tochter, der Klägerin, \neinen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die deutsche Staatsangehörigkeit \nleitet er von seinem 1929 in X. /Gebiet Shitomir geborenen Vater G. \nH. ab. Er gab an, sein Vater, der deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, habe \nbis zu seiner Umsiedlung in den Warthegau im Jahr 1943 in seinem Geburtsort \ngelebt. 1945 sei er in das Gebiet Archangelsk gekommen und habe bis zu seinem \nTod in der damaligen Sowjetunion gelebt. In der 1965 ausgestellten Geburtsurkunde \ndes Klägers ist sein Vater mit deutscher Nationalität erfasst. In dem 1929 durch die \ndeutsche evangelische lutherische Kirche in X. ausgestellten Taufschein des \nVaters des Klägers sind dessen Eltern, F. und N. H. , geb. X1. , \neingetragen. Das Bundesarchiv teilte dem Bundesverwaltungsamt auf Anfrage im \nApril 2003 mit, Einbürgerungsunterlagen über den Vater des Klägers und dessen \nEltern seien dort nicht vorhanden. Mehrere Geschwister des Klägers sind als (Spät-) \nAussiedler anerkannt worden. In dem Aufnahmeantrag der Kläger war angegeben \nworden, der Vater des Klägers und dessen Eltern seien deutsche Volkszugehörige \nmit deutscher Muttersprache gewesen, sowohl in Abteilung 1 oder 2 als auch in \nAbteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden und bis 1942 in X. \nwohnhaft gewesen. Anschließend habe sich die Familie in Polen sowie zwischen \n1943 und 1945 im Deutschen Reich aufgehalten. 1945 sei sie von der russischen \nArmee mitgenommen und in Archangelsk unter Kommandanturbewachung gestellt \nworden. Der Aufnahmeantrag war bestandskräftig mit der Begründung abgelehnt \nworden, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil seine Eltern die bei \nihnen vorhandene Bekenntnislage nicht durch Vermittlung deutscher \nSprachkenntnisse an den Kläger weitergegeben hätten. \n\n2\n\nDen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises lehnte das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11.07.2003 ab. Zur Begründung ist \nausgeführt, der Vater des Klägers habe bei dessen Geburt die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht besessen. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht \ndurch Sammeleinbürgerung nach der Volkslistenverordnung Ukraine erworben, da er \nals Umsiedler nach § 3 der Verordnung ausdrücklich vom \nStaatsangehörigkeitserwerb ausgenommen gewesen sei.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 17.07.2003 Widerspruch ein.\n\n4\n\nAm selben Tag haben die Kläger Klage erhoben. \nZur Klagebegründung tragen sie vor, nach intensiven, ergebnislosen \nNachforschungen könne ausgeschlossen werden, dass der Vater des Klägers \nwährend des Zweiten Weltkriegs einzeleingebürgert worden sei. Er habe jedoch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit als am 21.06.1941 im späteren Reichskommissariat \nUkraine ansässiger deutscher Volkszugehöriger nach der Volkslistenverordnung \nUkraine kraft Gesetzes erworben. Eine Eintragung in die Volksliste sei hierzu nicht \nerforderlich, wie der von § 2 abweichende Wortlaut des § 1 der \nVolkslistenverordnung Ukraine belege. § 3 der Volkslistenverordnung Ukraine stehe \ndem Staatsangehörigkeitserwerb nicht entgegen. Diese Bestimmung erfasse nicht \nPersonen, die ab September 1943 von deutschen Dienststellen aus der Ukraine \nevakuiert worden seien. Die militärische Lage während der Vorbereitung und bei \nInkrafttreten der Volkslistenverordnung Ukraine habe keine Veranlassung gegeben, \neine Evakuierung oder Umsiedlung der deutschen Bevölkerungsgruppe aus dem \nReichskommissariat Ukraine ins Auge zu fassen; der weitere Kriegsverlauf sei \ndamals nicht vorhersehbar gewesen. Daher betreffe § 3 Volkslistenverordnung \nUkraine nur diejenigen Volksdeutschen, die aufgrund von Verträgen umgesiedelt \nworden seien, die das Deutsche Reich von 1939 an bis 1941 mit der Sowjetunion \nbzw. ostmitteleuropäischen Staaten geschlossen habe. Die zunächst vertretene \nAuffassung, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 40 a StAG \nerworben hätten, weil der Vater des Klägers aufgrund seines Aufenthaltes im \nReichsgebiet während des Zweiten Weltkriegs die Eigenschaft eines \nStatusdeutschen nach Art. 116 GG erworben habe, werde nicht mehr aufrecht \nerhalten.\n \nDie Kläger beantragen,\n\n5\n\nfestzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. \n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die Kläger vor \nKlageerhebung nicht die - bis zum Verfahrensabschluss allerdings nicht \nbeabsichtigte - behördliche Entscheidung über ihren Widerspruch abgewartet hätten. \nDer Vater des Klägers habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch \nSammeleinbürgerung nach der Volkslistenverordnung Ukraine erworben, weil \nkonkrete Anhaltspunkte für einen dazu erforderlichen Eintrag in die deutsche Volks-\nliste nicht vorhanden seien.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Akten, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der \nbeigezogenen Aufnahmeakten der Kläger Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne \nmündliche Verhandlung (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n10\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig, ohne dass ein \nVorverfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vorauszugehen \nhatte. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit des \nKlage nicht entgegen. Die Kläger sind nicht darauf verwiesen, statt der gerichtlichen \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises zu erstreiten, denn eine Klärung der Frage, ob sie \ndeutsche Staatsangehörige sind, kann mit Bindungswirkung nur durch ein \ngerichtliches Feststellungsurteil erfolgen \n\n11\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130 § 25 \nRuStAG Nr. 5; Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 16/87 - NVwZ 1993, 781 f.\n\n12\n\nDie Kläger haben das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte \nInteresse an der begehrten Feststellung gegenüber der Beklagten, weil ihre Behörde \nin dem Bescheid vom 11.07.2003 in Abrede stellt, dass die Kläger die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzen.\n\n13\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n14\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige \nsind.\n\n15\n\nDer Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweislich nach § 4 \nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13.07.1913 (RGBl. I S.583) - RuStAG - \nin der bei seiner Geburt geltenden Fassung durch Geburt vom Vater erworben, weil \nnicht belegt ist, dass sein Vater damals die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Für \neine Einzeleinbürgerung des Vaters des Klägers, der von Geburt an sowjetischer \nStaatsangehöriger war, gibt es keine tatsächlichen Hinweise. Es ist auch nicht \nfeststellbar, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) des \nGesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 - \n(BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine \neingetragenen Personen vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 321) - nachfolgend: \nVolkslistenverordnung Ukraine - erworben hat. Nach den genannten Vorschriften \nsind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit \naufgrund der Volkslistenverordnung Ukraine verliehen worden ist, nach Maßgabe der \nBestimmungen dieser Verordnung deutsche Staatsangehörige geworden, es sei \ndenn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung \nausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. \n\n16\n\nBei Anwendung des § 1 Abs. 1 f) StAngRegG geht die Kammer davon aus, dass \nes nicht den gem. Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Grundsätzen des \nVölkerrechts widerspricht, wenn der Gesetzgeber Einbürgerungen aufgrund der \nVolkslistenverordnung Ukraine als wirksam und damit über den 08.05.1945 hinaus \nfortbestehend ansieht, auch wenn die Staatsangehörigkeitsgesetze der ehemaligen \nSowjetunion im Gegensatz zu anderen Staaten eine kollektive Ausbürgerung der \ndeutschen Volkszugehörigen nicht vorsahen. Die völkerrechtlichen Schranken, die \njeder Staat bei der Regelung seines Staatsangehörigkeitsrechts zu beachten hat, \nwerden im wesentlichen durch das Willkürverbot bestimmt. Die deutschen \nVolkszugehörigen, die sich im Machtbereich der Sowjetunion befanden oder durch \nsog. „Repatriierungskommandos\" bei Kriegsende dorthin verschleppt wurden, sind \naufgrund von Dekreten des Obersten Sowjet enteignet, deportiert und unter \nVorenthaltung sämtlicher Bürgerrechte in Sondersiedlungen untergebracht worden. \nIhnen hat die Sowjetunion dementsprechend eine funktionell wirksame \nStaatsangehörigkeit vorenthalten. Unter diesen Umständen ist es völkerrechtlich \nnicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den in ihrem früheren Heimatland \nrecht- und schutzlos gewordenen, wegen ihres Deutschtums verfolgten Personen \nZuflucht und Schutz geboten hat, indem er ihre aufgrund der Volkslistenverordnung \nUkraine erworbene deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt hat \n\n17\n\n- vgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 01.09.2004 - 10 K 6574/03 -; \nebenso für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 e) StAngRegG: BVerwG, \nUrteil vom 24.02.1966 - 1 C 21.64 -, BverwGE 23, 274 ff.\n\n18\n\nDie Volkslistenverordnung Ukraine bezog sich auf das mit Reichskommissariat \nbezeichnete Gebiet der Ukraine, das während des Zweiten Weltkriegs vom \ndamaligen Deutschen Reich okkupiert war. Nach § 1 der Volkslistenverordnung \nUkraine erwarben die ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und die \nStaatenlosen deutscher Volkszugehörigkeit, die die Voraussetzungen für die Auf-\nnahme in die Abteilungen 1 und 2 erfüllten und am 21.06.1941 im Gebiet des \nReichskommissariats Ukraine ansässig waren, ohne Rücksicht auf den Tag der \nAufnahme mit Wirkung vom 21.06.1941 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die in die \nAbteilung 3 aufgenommenen ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und \nStaatenlosen deutscher Volkszugehörigkeit erwarben gemäß § 2 durch die \nAufnahme die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf.\n\n19\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass der Vater des Klägers sämtliche \nVoraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb nach diesen Bestimmungen \nerfüllt. Allerdings geht die Kammer ebenso wie die Beklagte davon aus, dass der \nVater des Klägers deutscher Volkszugehöriger war. Der Begriff der deutschen \nVolkszugehörigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 1. StAngRegG ist identisch mit dem des § 6 \nBundesvertriebenengesetz i.d.F. des Gesetzes zur Regelung des \nAufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1247) - BVFG a. F. -\n\n20\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1994 - 9 C 340.93 -; NVwZ 1994, 1110; \nBeschluss vom 27.08.1997 - 9 B 312.97 -, DokBer A 1997, 369; Urteil vom \n23.03.2000 - 5 C 9/99 -, DVBl 2000, 1531 ff.\n\n21\n\nGemäß § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat \nzum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte \nMerkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Dabei \nmuss dieses Bekenntnis bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche \nBevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein\n\n22\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, Buchholz 412.3 Nr. 17 \nzu § 1 BVFG.\n\n23\n\nBestätigungsmerkmale können Indizwirkung für das Bekenntnis haben. In \nVielvölkerstaaten ist die deutsche Volkszugehörigkeit dann zu vermuten, wenn die \nobjektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum sprechen\n\n24\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 Nr. 46 \nzu § 6 BVFG.\n\n25\n\nDa der Vater des Klägers bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nin der Ukraine noch nicht bekenntnisfähig war, kommt es auf die volkstumsmäßige \nBekenntnislage innerhalb seiner Familie zu diesem Zeitpunkt an. Er war danach \njedenfalls dann Volksdeutscher, wenn beide Eltern dem deutschen Volkstum \nangehörten\n\n26\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1994 - 9 C 599.93 -.\n\n27\n\nAn der deutschen Volkszugehörigkeit der Großeltern väterlicherseits des Klägers \nkann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Sie waren ausweislich ihrer Namen \ndeutscher Herkunft und gehörten offensichtlich der deutschen evangelisch-\nlutherischen Kirchengemeinde ihres Heimatortes an, wo der Vater des Klägers \ngetauft worden ist. Den Angaben des Klägers zufolge, gegen deren Richtigkeit nichts \nspricht, waren seine Großeltern - ebenso wie sein Vater - deutscher Muttersprache \nund haben das typische Schicksal der deutschen Volksgruppe aus der Ukraine \nerlitten, indem sie im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg in das Deutsche \nReich gelangten und anschließend in ein vom Herkunftsort weit entferntes Gebiet in \nder UdSSR verschleppt sowie dort zwangsangesiedelt wurden.\n\n28\n\nIst danach der Vater des Klägers gleichfalls deutscher Volkszugehöriger gewese-\nn, spricht auch nichts dagegen, dass er entsprechend dem Vorbringen der Kläger am \n21.06.1941 noch in seinem Geburtsort im Gebiet des späteren Reichskommissariats \nUkraine ansässig gewesen ist. \n\n29\n\nDer Staatsangehörigkeitserwerb scheitert aber daran, dass eine Aufnahme des \nVaters des Klägers in die Deutsche Volksliste nicht feststellbar ist. Eine derartige \nEintragung ist für den Staatsangehörigkeitserwerb konstitutiv. Unabhängig von \nvölkerrechtlichen Bedenken, die sich ansonsten aus der Verleihung der \nStaatsangehörigkeit an einen kaum abgrenzbaren Personenkreis außerhalb des \ndeutschen Hoheitsgebiets ergeben können, lässt sich das Erfordernis der \nindividuellen Eintragung bereits aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der \nVolkslistenverordnung Ukraine ableiten. \n\n30\n\nIn § 1 heißt es, dass - von den anderen Voraussetzungen abgesehen - die \ndeutsche Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf den „Tag\" der Aufnahme mit \nWirkung vom 21.06.1941 erworben werde. Der Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, \ndass eine Aufnahme in die Volksliste erfolgen muss, die dadurch erworbene \ndeutsche Staatsangehörigkeit jedoch unabhängig vom Datum der Aufnahme \nrückwirkend bereits ab 21.06.1941 besteht. Der von § 2 der Volkslistenverordnung \nUkraine erfasste Personenkreis erwirbt dagegen erst zum Zeitpunkt der Aufnahme \ndie deutsche Staatsangehörigkeit. Dass die Volkslistenverordnung Ukraine \nausschließlich den Staatsangehörigkeitserwerb von Personen regelt, die in die \nVolksliste tatsächlich eingetragen sind, wird klargestellt durch ihre Überschrift \n„Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die \ndeutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen\".\n\n31\n\nBestätigt wird diese Interpretation bei einem Vergleich mit der Verordnung über \ndie deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten \nOstgebieten vom 04.03.1941 i. d. Fassung der zweiten Verordnung über die \ndeutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten \nOstgebieten vom 31.01.1942 - Volkslistenverordnung Polen -. Aus deren § 1 Abs. 1 \nbis 3 geht eindeutig hervor, dass diese (grundsätzlich) eine Aufnahme in die \nVolksliste voraussetzt. § 3 Abs. 1 und § 5 der Volkslistenverordnung Polen sind - \nbezogen auf ehemalige polnische Staatsangehörige und den Stichtag vom \n26.10.1939 - im Wortlaut identisch mit den Bestimmungen der §§ 1, 2 \nVolkslistenverordnung Ukraine. Dem gegenüber bestimmt § 4 der \nVolkslistenverordnung Polen, dass ehemalige Danziger Staatsangehörige „ohne\" \nAufnahme in die deutsche Volksliste die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung \nvom 01.09.1939 erwerben, sofern besonders geregelte Einschränkungen nicht \nvorlagen. Trifft danach die Volkslistenverordnung Polen die klare Unterscheidung, \ndass ehemalige polnische Staatsangehörige durch Eintragung in die Volksliste, die \nehemaligen Danziger Staatsangehörigen dagegen ohne Eintragung in die Volksliste \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erwarben\n\n32\n\n- vgl. Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1971, S. 325 \n-\n\n33\n\nkann die Volkslistenverordnung Ukraine, die der Bestimmung über die \nehemaligen polnischen Staatsangehörigen im Wortlaut nachgebildet ist, nicht anders \nverstanden werden, als dass sie von dieser Vorlage auch den Regelungsgehalt der \nkonstitutiven Eintragung übernimmt. Wäre ein Staatsangehörigkeitserwerb ohne \nAufnahme beabsichtigt gewesen, hätte nichts näher gelegen als die Regelung für die \nDanziger Staatsangehörigen zur Vorlage zu nehmen.\n\n34\n\nSoweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof \n\n35\n\n- vgl. Urteil vom 18.11.1998 - 5 D 97.603 -; ebenso VG München, Urteil \nvom 21.06.2004 - M 25 K 01.1270 -\n\n36\n\ndie gegenteilige Ansicht vertritt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn \ndas Gericht begründet seine Auffassung letztlich nicht, sondern bezieht sich nur auf \neinen entsprechenden Erlass des Bad.-Württ. Innenministeriums vom 12.11.1981. \n\n37\n\nVerlässliche Anhaltspunkte für eine Eintragung des Vaters des Klägers in eine \nder Abteilungen der deutschen Volksliste sind nicht vorhanden. Soweit der Kläger in \nseinem Aufnahmeantrag die Vermutung geäußert hat, seine Eltern und Großeltern \nseien jeweils in mehrere Abteilungen der Deutschen Volksliste eingetragen worden, \nbasiert diese Erklärung ersichtlich nicht auf der Kenntnis eines tatsächlichen \nHergangs. \n\n38\n\nLässt sich danach ein Staatsangehörigkeitserwerb auf der Grundlage der \nVolkslistenverordnung Ukraine für den Vater des Klägers bereits mangels Eintragung \nnicht feststellen, bedarf es keiner Entscheidung, ob er Umsiedler i.S.d. § 3 dieser \nVerordnung war. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf ihr \nUrteil vom heutigen Tag - 10 K 6574/03 -, in dem sie den Standpunkt vertritt, dass \nUmsiedler i.S.d. § 3 der Volkslistenverordnung Ukraine jedenfalls nicht Personen \nsind, die erst im Spätsommer 1943 vor den heranrückenden sowjetischen Truppen \ngeflohen oder evakuiert worden sind. \n\n39\n\nDer Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gem. § 40 a Satz 1 \nStAG erworben, weil er am 01.08.1999 nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG \nwar. Er kann diesen Status insbesondere nicht von seinem Vater ableiten. Sein Vater \nhat die Eigenschaft als Statusdeutscher nicht erworben, weil er den Angaben des \nKlägers zufolge bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wieder in die \nSowjetunion verschleppt worden ist, wo er bis zu seinem Tod gelebt hat. Ein vor \nInkrafttreten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem \nStand von 1937 geflohener deutscher Volkszugehöriger ist indessen nur dann \nStatusdeutscher geworden, wenn er sich dort noch am 24.05.1949 aufhielt oder \nspäter im Bundesgebiet Aufnahme gefunden hat\n\n40\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2003 - 1 C 35.02 -, DVBl 2004, 711.\n\n41\n\nDa der Kläger nicht nachweislich deutscher Staatsangehöriger ist, lässt sich auch \nnicht feststellen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 \nRuStAG erworben hat.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Kammer lässt die Berufung gem. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nsowie die Sprungrevision gem. § 134 Abs. 1, 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, \nweil die sich im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der \nVolkslistenverordnung Ukraine stellenden Rechtsfragen auf eine zunehmende Zahl \nvon staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren auswirken und der Sache deshalb \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-01/10-k-4538-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-09-01/10-k-4538-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284963","retrieved":"2026-07-09 03:01:11.252569+00:00"}}