{"status":"available","doknr":"OLD284985","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0831.19L2090.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"19 L 2090/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen \ndie Verfügung des Polizeipräsidiums L. vom 13. Juli 2004 wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer dem Tenor entsprechende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der \nSuspendierungsverfügung des Polizeipräsidiums L. vom 13. Juli 2004 ist \nbegründet.\n\n2\n\nDie in der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete \nsofortige Vollziehung des gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen \nDienstleistungsverbots wurde zwar mit Erwägungen begründet, die dem formellen \nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen; denn die \nschriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung bringt hinreichend konkret die \nErwägung zum Ausdruck, die das Polizeipräsidium zur Annahme eines \nüberwiegenden Vollziehungsinteresses veranlasst haben. \n\n3\n\nBei der im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt aber vorliegend das \nIndividualinteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die angegriffene Suspendierungsverfügung das \nöffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung, da an der materiellen \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ernstliche Zweifel bestehen.\n\n4\n\nAls Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung, durch die dem Antragsteller \ndie Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt und zugleich das Tragen der \nDienstbekleidung, die Führung dienstlicher Ausweise und Ausrüstungsgegenstände \nsowie der Aufenthalt in Polizeidienststellen und dienstlichen Unterkünften verboten \nwurde, kommen allein die Vorschriften der §§ 63 Abs. 1 und 190 Abs. 1 LBG in \nBetracht. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Dienstvorgesetzte dem Beamten \naus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte \nuntersagen. Nach Satz 2 dieser Regelung erlischt das Dienstleistungsverbot nach \nAblauf von drei Monaten, sofern nicht innerhalb dieser Frist gegen den Beamten ein \nförmliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf die Rücknahme der \nErnennung oder die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren \neingeleitet worden ist. Gemäß § 190 Abs. 1 LBG können einem \nPolizeivollzugsbeamten, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 63 LBG \nuntersagt ist, auch das Tragen der Dienstbekleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt \nin den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen \nuntersagt werden. \n\n5\n\nEin dem pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Dienstvorgesetzten \nobliegendes Dienstleistungsverbot (sog. Suspendierung oder Zwangsbeurlaubung) \nkann nach § 63 Abs. 1 LBG nur \"aus zwingenden dienstlichen Gründen\" \nausgesprochen werden. Mit Rücksicht auf den dieser Vorschrift zu entnehmenden \nZweck der gesetzlichen Ermächtigung, dem Dienstherrn die notwendigen (Vor-\n)Ermittlungen zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens oder eines auf die \nRücknahme der Ernennung oder auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses \ngerichteten Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen, setzt ein Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte voraus, dass die Untersagung der weiteren Dienstausübung des \nBeamten aus \"zwingenden\", d.h. unausweichlichen, keinen Aufschub duldenden \ndienstlichen Gründen erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und \ndie sachgerechte Vorbereitung disziplinar- oder beamtenrechtlicher Maßnahmen der \ngenannten Art zu gewährleisten. Bei den von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG \nvorausgesetzten \"zwingenden dienstlichen Gründen\" handelt es sich um einen im \nLichte des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegenden \nunbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch den Dienstvorgesetzten \ngrundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung \nunterliegt. \n\n6\n\nAufgrund einer im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer nicht \nfestzustellen, dass die Suspendierung des Antragstellers aus zwingenden \ndienstlichen Gründen erforderlich ist. Da das Dienstleistungsverbot eine behördliche \nErmessentscheidung darstellt, können Gegenstand der gerichtlichen \nRechtmäßigkeitsprüfung insoweit nur der in der Begründung der Verfügung vom \n13. Juli 2004 sowie in der Antragserwiderung angeführte Sachverhalt und die darin \nangestellten Erwägungen sein. Das Polizeipräsidium L. hat die Suspendierung des \nAntragstellers in dem angegriffenen Bescheid und in den im Aussetzungsverfahren \neingereichten Schriftsätzen vom 2. und 26. August 2004 im Wesentlichen wie folgt \nbegründet: \nIm Zuge der innerbehördlichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen aus Anlass des \nTodes eines dem Sondereinsatzkommando (SEK) II beim Polizeipräsidium L. \nangehörenden Polizeikommissars am 3. Februar 2004 sei der Verdacht entstanden, \ndass nach einem erfolglosen Einsatz dieses SEK am 15. Juli 2001 in I. \n, in dessen Verlauf ein Suizident durch einen Schuss aus dem eigenen Gewehr \ntödliche Verletzungen erlitten hatte, von beteiligten Beamten unter Mitwirkung des \nAntragstellers als Kommandoführer kommandointern verabredet worden sei, den \ntatsächlichen Geschehensablauf zu verschweigen und statt dessen eine \nwahrheitswidrige Darstellung des Einsatzes abzugeben, um einen der beteiligten \nBeamten von dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung zu entlasten. Nach dem \ngegenwärtigen Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft L. in dem Verfahren \n00 Js 000/04 könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller, der \nunmittelbar nach Abschluss des Einsatzes an den Einsatzort gerufen worden sei und \nKontakt zu den dort eingesetzten SEK-Beamten gehabt habe, an der möglichen \nAbsprache nicht nur beteiligt gewesen sei, sondern diese womöglich sogar initiiert \nund gefördert habe. Die in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angefallenen \nErkenntnisse begründeten den dringenden Verdacht eines schwerwiegenden \nDienstvergehens, namentlich einer schuldhaften Verletzung der jedem Beamten \nobliegenden Dienstpflichten, bei seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des \nDienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf \nerfordere (§ 57 Satz 3 LBG), und seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen \n(§ 58 Satz 1 LBG). Die bewusst wahrheitswidrige Verschleierung des tatsächlichen \nAblaufs eines polizeilichen Einsatzes durch einen Polizeivollzugsbeamten sei \ngeeignet, das ihm von seinem Dienstherrn und der Öffentlichkeit entgegen gebrachte \nVertrauen in seine Amtsführung tief zu erschüttern und zudem das Ansehen der \nPolizei im Allgemeinen und ihrer Spezialeinsatzkommandos im Besonderen in der \nBevölkerung in erheblichem Maße zu diskreditieren. Im öffentlichen Interesse sei es \ndaher nicht zu verantworten, den Antragsteller weiterhin im Dienst zu belassen, \nsolange der streitige Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Andere \nden Antragsteller weniger belastende Maßnahmen, wie z.B. die Übertragung anderer \nAufgaben innerhalb eines Spezialeinsatzkommandos oder die Umsetzung in eine \nandere Funktion hätten dem Polizeipräsidium L. in der Kürze der Zeit nicht zur \nVerfügung gestanden. \n\n7\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die \nAnnahme, dass die Suspendierung des Antragstellers aus zwingenden dienstlichen \nGründen erforderlich ist. Für diese rechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, \nob sich aus den von dem Antragsgegner insoweit allein in Bezug genommenen \nAkten des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (00 Js 000/04), deren \nEinsichtnahme der Kammer von der Staatsanwaltschaft L. gemäß § 477 \nAbs. 2 StPO versagt wurde, hinreichende Indizien für den Anfangsverdacht eines \nDienstvergehens der in der Suspendierung beschriebenen Art ergeben oder nicht. \nDenn aus einem hinreichend begründeten derartigen Anfangsverdacht lässt sich im \nvorliegenden Fall bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein \nzwingender dienstlicher Grund für ein Dienstleistungsverbot herleiten, da dem in der \nSuspendierungsverfügung beschriebenen Sachverhalt keine Gründe zu entnehmen \nsind, die eine Zwangsbeurlaubung des Antragstellers im Interesse der \nGewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Polizeipräsidium L. \noder der zweckentsprechenden Durchführung der eingeleiten disziplinaren \nVorermittlungen bzw. der staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdacht einer \nStrafvereitelung im Amt als unabweisbar erscheinen lassen.\n\n8\n\nDem in diesem Zusammenhang von dem Antragsgegner geltend gemachten \ndrohenden Verlust des Vertrauens in die gesetzmäßige Amtsführung des \nAntragstellers als Kommandoführer eines SEK hätte bereits durch eine Umsetzung \ndes Antragstellers auf einen seinem Amt entsprechenden anderen Dienstposten im \nBereich des Polizeipräsidiums L. außerhalb eines SEK begegnet werden können. \nSoweit im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums L. kurzfristig kein \ngeeigneter anderweitiger Dienstposten für den Antragsteller verfügbar sein sollte, \nwäre dessen Abordnung zu einer anderen Polizeibehörde im Lande Nordrhein-\nWestfalen ausreichend, um dem drohenden Vertrauensverlust Rechnung zu tragen. \nDass die weitere Dienstausübung des Antragstellers auf einem anderen \nDienstposten beim Polizeipräsidiums L. oder bei einer anderen Polizeibehörde die \neingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen bzw. die staatsanwaltlichen Ermittlungen \ngefährden könnte, ist von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht worden und für \ndie Kammer auch sonst nicht ersichtlich. \nEin zwingender dienstlicher Grund für die Suspendierung des Antragstellers ergibt \nsich auch nicht aus dem in der angegriffenen Verfügung angeführten Gesichtspunkt \neiner Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei bzw. ihrer \nSpezialeinsatzkommandos. Der (ausschließlich) zum Gegenstand der \nSuspendierungsverfügung gemachte Verdacht einer Beteiligung des Antragstellers \nan der Absprache einer bewusst wahrheitswidrigen Darstellung des tatsächlichen \nGeschehensablaufs bei dem Einsatz des SEK II am 15. Juli 2001 in I. \nbetrifft einen primär innerdienstlichen Vorgang, der erst durch die Publizität des \nVerdachts weiterer Fehlleistungen, Dienstvergehen und Straftaten von Mitgliedern \ndes SEK II in den Medien ein nicht unerhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit \nerregt hat (vgl. dazu im Einzelnen u.a die Niederschrift über die Pressekonferenz des \nPolizeipräsidium L. und der Staatsanwaltschaft L. am 15. Juli 2004, Bl. 57 d.A.). \nAuf die diesen weitergehenden Verdacht begründenden Vorfälle, die Gegenstand \nstaatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren gegen Angehörige des SEK II sind, wurde \ndie Suspendierung des Antragstellers aber nicht gestützt. Der ihm gegenüber in der \nangegriffenen Verfügung erhobene Verdacht der Mitwirkung an der Verschleierung \ndes tatsächlichen Ablaufs eines Einsatzes des SEK II im Juli 2001 ist für sich \ngenommen nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das öffentliche Ansehen \nder Polizei und das Vertrauen der Bevölkerung in die polizeiliche Aufgabenerfüllung \nderart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass zur Wiederherstellung des \nöffentlichen Ansehens und Vertrauens ein Dienstleistungsverbot zwingend \nerforderlich ist; nach Bekanntwerden dieses gegenüber dem Antragsteller nach der \nBeurteilung des Polizeipräsidiums L. bestehenden Verdachts hätte auch insoweit \neine Umsetzung oder Abordnung ausgereicht, um dem öffentlichen Interesse an \neiner funktionsfähigen Polizei zu entsprechen. Im Übrigen hat das Polizeipräsidium \nL. das SEK II ausdrücklich unter Hinweis auf den gegenüber mehreren \nAngehörigen dieser Spezialeinheit bestehenden Verdacht von Fehlleistungen, \nDienstvergehen und Straftaten durch Organisationsverfügung aufgelöst. Durch diese \nMaßnahme wurde einem wegen der Gesamtheit der gegenüber Angehörigen dieses \nKommandos bestehenden Verdachtsmomente eventuell eingetretenen \nAnsehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit wirksam begegnet, so dass auch \nunter diesem Gesichtspunkt keine zwingenden dienstlichen Gründe für eine \nSuspendierung des Antragstellers bestehen. \n\n9\n\nDa das angegriffene Dienstleistungsverbot mithin durchgreifenden rechtlichen \nBedenken begegnet, ist auch ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse \nhinsichtlich der mit dieser Maßnahme verbundenen (akzessorischen) \nUntersagungsanordnungen nach § 190 Abs. 1 LBG zu verneinen. \n\n10\n\nDem Aussetzungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nzu entsprechen.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in \nder seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I \nS. 718). Der festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein \nHauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwertes des § 52 \nAbs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-08-31/19-l-2090-04","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-08-31/19-l-2090-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284985","retrieved":"2026-07-09 03:01:13.087342+00:00"}}