{"status":"available","doknr":"OLD285330","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0802.25K4842.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-08-02","aktenzeichen":"25 K 4842/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin erhielt Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \n(BAföG).\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 16.03.20002 setzte die \nBeklagte die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 9.1997 fest (Gegenstand des Ver-\nfahrens 25 K 6422/02).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 24.06.2002 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom \n02.06.2002 auf Bewilligung eines Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 2 BAföG wegen \nnicht fristgemäßer Abschlussprüfung ab.\n\n4\n\nMit gegen den FRB und gegen den Teilerlassablehnungsbescheid jeweils erho-\nbenem Widerspruch wurde vorgetragen: Die Klägerin habe im Wintersemester 1997 \nein Urlaubssemester zur Betreuung ihres damals 3-jährigen Sohnes genommen und \nihr Studium im November 1998 mit dem Staatsexamen - Note „sehr gut\" - abge-\nschlossen. Um in den Genuss eines 15%igen Teilerlasses zu kommen, hätte sie ihre \nAbschlussprüfung aber spätestens bis Ende September 1998 absolvieren müssen. \nDas Urlaubssemester müsse zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung auf die FHD \nangerechnet werden, um den Teilerlass beanspruchen zu können.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch \nbetreffend Änderung der FHD zurück, mit weiterem Widerspruchsbescheid vom \n27.06.2003 den Widerspruch betreffend Ablehnung des Teilerlasses.\n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetra-\ngen: Die Klägerin habe ihr Studium aus einem anerkennenswerten Grund unterbro-\nchen und werde dadurch europarechtswidrig diskriminiert\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 24.06.2002 in der Form des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 27.06.2003 aufzuhe-\nben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Teilerlass zu \ngewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Ver-\nwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie die Ablehnung eines Teilerlasses betreffende Klage ist ohne Erfolg.\n\n13\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen An-\nspruch auf Teilerlass. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die \nkurzen, aber im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid ver-\nwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n14\n\nErgänzend ist auszuführen:\n\n15\n\nDer Gesetzgeber ist im Bereich der Leistungsgewährung im Rahmen eines wei-\nten Gestaltungsspielraums befugt, die Gewährung von Vergünstigungen an objekti-\nve, also subjektiv nicht beeinflussbare Sach- und Zeitkriterien zu knüpfen\n\n16\n\n- im Bereich des Teilerlasses also an die FDH und an feste Monatsfristen -\n\n17\n\nund auf die Berücksichtigung und Bewertung persönlicher Umstände und/oder \nsozialer, auch geschlechtsspezifischer Härten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfa-\nchung zu verzichten.\nAus der Entstehungsgeschichte des § 18 b Abs. 2 BAföG \n\n18\n\n- Bundestagsdrucksache 11/5961 S. 14, 15 -\n\n19\n\nergibt sich, dass der Gesetzgeber die Gewährung eines leistungsabhängigen \nTeilerlass um eine Zeitkomponente ergänzen wollte, dabei aber am System der FHD \nfesthalten wollte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-08-02/25-k-4842-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-08-02/25-k-4842-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285330","retrieved":"2026-07-09 03:01:48.547910+00:00"}}