{"status":"available","doknr":"OLD285368","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0729.16K6976.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"16 K 6976/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 01.02.2002 und der Widerspruchsbe-\nscheid vom 05.08.2002 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit Bescheid vom 25.08.2000 setzte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2000 bis \nzum 31.07.2001 für den Kindergartenbesuch der Tochter B. der Kläger einen El-\nternbeitrag von monatlich 225,00 DM fest.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 30.07.2001 wandte der Kläger sich im Hinblick auf die Kündi-\ngung des Betreuungsvertrages zum 30.06.2001 gegen die weitere Abbuchung des \nKindergartenbeitrages.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 01.02.2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, der Kindergar-\ntenbeitrag sei bis zum 31.07.2001 zu zahlen, weil die Elternbeiträge Beiträge zu den \nJahresbetriebskosten der Kindergärten seien und sich das Kindergartenjahr mit dem \nSchuljahr decke. Wegen Schulpflicht freiwerdende Kindergartenplätze würden erst \nmit Aufnahme neuer Kindergartenkinder besetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien von \nden Eltern die Beiträge zu bezahlen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 05.08.2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger \nzurück. Wegen der Ausgestaltung als Anteil an den jährlichen Betriebskosten sei \ninsgesamt ein Beitrag für das gesamte Kindergartenjahr zu entrichten.\n\n6\n\nAm 14.08.2002 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nSie beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 01.02.2002 und den \nWiderspruchsbescheid vom 05.08.2002 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist begründet.\nDer Bescheid vom 01.02.2002 ist rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die \nKläger wegen der Kündigung des Betreuungsverhältnisses zum 30.06.2001 keinen \nElternbeitrag schulden. Dass unabhängig vom weiteren Bestehen eines Benutzungs-\nverhältnisses der volle Jahresbeitrag geschuldet wäre - so das Vorbringen des Be-\nklagten in der mündlichen Verhandlung -, findet keine Stütze im Gesetz. Dieses geht \nin § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK vielmehr eindeutig von monatlichen Beiträgen aus. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-07-29/16-k-6976-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-07-29/16-k-6976-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285368","retrieved":"2026-07-09 03:01:51.827085+00:00"}}