{"status":"available","doknr":"OLD285450","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0723.19L1140.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"19 L 1140/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außerge-\nrichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie mit Erlass des IM NRW vom 30. 03. 2004 dem Landrat des S. -\nKreises - Kreispolizeibehörde - zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besol-\ndungsgruppe A 11 BBesO (für Beamten/Beamtinnen mit II. Fachprüfung - Zwei-\nte Säule -) dem Beigeladenen zu übertragen und diesen in ein entsprechendes \nAmt zu befördern, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn \nder betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine be-\nstimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und \ndurch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). \n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des Antragstel-\nlers nicht erfüllt. Ihm steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn der Landrat \ndes S. \n -Kreises als Polizeibehörde beabsichtigt ausweislich seiner Mitteilung im Intranet \nder Kreispolizeibehörde vom 26. 03. 2004 und nach dem Inhalt der Antragserwide-\nrung vom 17. 05. 2004, den Beigeladenen zu befördern. Der Vollzug dieses Vorha-\nbens würde die vom Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen seine Nichtberück-\nsichtigung im Beförderungsauswahlverfahren geltend gemachten Rechte endgültig \nvereiteln, da er in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickeln-\nden Übertragung der Beförderungsstelle an den Beigeladenen keinen effektiven \nRechtsschutz mehr erlangen könnte. Der Antragsteller hat aber einen sein Rechts-\nschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahn-\nrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung \neines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen \nFortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn be-\neinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maß-\ngabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen \ndem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden \nDienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch \nArt. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in \nNordrhein-Westfalen durch §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfach-\ngesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu \norientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt \ndemjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden \nDienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten \nqualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen \ngleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen \nBeförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine \neinstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn \nuntersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer \nerneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen.\n\n7\n\nDie Antragsteller hat indessen eine Verletzung dieses Rechts durch die Beförde-\nrungsentscheidung der Kreispolizeibehörde zugunsten des Beigeladenen nicht \nglaubhaft gemacht. Aufgrund der im Anordnungsverfahren gebotenen Prüfung der \nSach- und Rechtslage,\n\n8\n\nvgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten\nSenats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - , DVBl. 2002, 1633 \n(1634),\n\n9\n\nkann nicht festgestellt werden, dass die Aussichten des Antragstellers in einer \nneuen - von ihm begehrten - Auswahlentscheidung offen sind, d.h. dass seine Aus-\nwahl möglich ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen des \nhier allein relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen \nGründen zu beanstanden.\n\n10\n\nFür den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich zwischen \nMitbewerbern auf eine Beförderungstelle ist nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend \nzeitnahen dienstlichen Beurteilung abzustellen, die den aktuellen Leistungstand der \nBewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem \nZweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei \nEntscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. \n§ 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach \nMaßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten \nBeförderungsbewerbern ist es nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG \ngrundsätzlich geboten, vorangegangene dienstliche Beurteilungen als zusätzliche \nErkenntnismittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie sich auf ein niedrigeres \nStatusamt beziehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und \ndeswegen gegenüber sog. Hilfskriterien der Beförderungsauswahlentscheidung (wie \nz.B. allgemeines Dienstalter, Beförderungsdienstalter oder Dauer der Zugehörigkeit \nzu einer Laufbahngruppe) vorrangig heranzuziehen sind. Frühere Beurteilungen \nverhalten sich zwar nicht zu dem erreichten aktuellen Leistungsstand des Be-\nförderungsbewerbers im derzeit bekleideten statusrechtlichen Amt, können aber \ngleichwohl vor allem bei einem Vergleich konkurrierender Bewerber bedeutsame \nRückschlüsse und Prognosen auf die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt \nermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn ältere Beurteilungen \npositive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, \nFähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere \nEntwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer \nGesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive \noder negative Entwicklungstendenzen, können bei gleichwertigen aktuellen \nBeurteilungen von Bewerbern für die Beförderungsauswahlentscheidung den \nAusschlag geben. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 \nSaarLBG Nr. 1 = IÖD 2003, 147 = DÖD 2003, 200 = ZBR 2003, 359, vom \n27.02.2003 - 2 C 16.02 - IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 2002 und vom \n21.08.2003 - 2 C 14.02 - IÖD 2004, 38.\n\n12\n\nEin derartiger erweiterter Qualifikationsvergleich anhand der Gesamturteile \nfrüherer Beurteilungen setzt allerdings voraus, dass bei allen zuletzt gleichbeurteilten \nkonkurrierenden Bewerbern hinreichend vergleichbare Vorbeurteilungen vorliegen, \ndie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht, d.h. insbesondere in Bezug auf die \nBeurteilungszeiträume und die innegehabten Statusämter, einen Leistungsvergleich \nnach dem Prinzip der Bestenauslese ermöglichen. Dies ist regelmäßig in solchen \nVerwaltungsbereichen der Fall, in denen über Beamte zu bestimmten Stichtagen \nund/oder in bestimmten Zeitabständen Regelbeurteilungen erstellt werden. Sich in \nzeitlicher Hinsicht nicht entsprechende Regelbeurteilungen oder frühere \nBedarfsbeurteilungen, die z.B. aus Anlass von Beförderungsbewerbungen oder \nVersetzungen erteilt wurden, können in diesem Zusammenhang nur dann \nherangezogen werden, wenn aufgrund einer Einzelfallprüfung ihre hinreichende \nVergleichbarkeit im Rahmen des jeweiligen Konkurrenzverhältnisses festgestellt wird. \nEin Rückgriff ausschließlich auf die Gesamturteile von Vorbeurteilungen der \nBewerber dürfte zudem in solchen Auswahlverfahren in der Regel ausscheiden, in \ndenen ein Beförderungsamt mit spezifischen Eignungs- und Qualifikationsmerkmalen \nnach den Vorgaben eines vom Dienstherrn aufgestellten besonderen \nAnforderungsprofils zu vergeben ist,\n\n13\n\nvgl.(rechtskräftiger) Kammerbeschluss vom 03.11.2003 - 19 L 1993/03 -, \nS. 3 ff. der Ausfertigung.\n\n14\n\nGleiches kann sich nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen ergeben, wenn es sich bei gleichlautendem Gesamturteil aus \nbesonderen Gründen, z.B. wegen spezifischer Eignungsanforderungen der zu \nbesetzenden Beförderungsstelle, aufdrängt, die in der letzten dienstlichen \nBeurteilung enthaltenen Einzelfeststellungen in den Blick zu nehmen oder eine \nderartige \"qualitative Ausschärfung\" der jeweiligen letzten dienstlichen Beurteilungen \nim Einzelfall zumindest nahe liegt.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 - und 04.06.2004 \n- 6 B 637/04 - \n\n16\n\nIm Übrigen steht das Gebot, im Rahmen der Auswahl zwischen aktuell im \nWesentlichen gleichbeurteilten Beförderungsbewerbern grundsätzlich vorrangig \nfrühere Beurteilungen zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen \nwird, als Ausfluss des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes \n(Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zur Disposition des Dienstherrn. Ihm steht aber insoweit ein \naus seinem Organisationsermessen zur Bestimmung der Eignungs-, Befähigungs- \nund Leistungsanforderungen eines Beförderungsamtes folgender \nGestaltungsspielraum zu, als er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung \ndes Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG darüber befinden kann, wie weit er bei \nder Berücksichtigung von Vorbeurteilungen in die Vergangenheit zurückgeht und wie \ner die Ergebnisse sowie den Erkenntniswert früherer Beurteilungen im Rahmen des \nerweiterten Qualifikationsvergleichs gewichtet. Auf Hilfskriterien kann erst dann \nabgestellt werden, wenn der gebotene erweiterte Qualifikationsvergleich anhand \nhinreichend vergleichbarer Vorbeurteilungen zu keinem die Auswahlentscheidung \npräjudizierenden Ergebnis geführt hat.\n\n17\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2003 - \n6 B 2172/03 -, S. 5 ff. der Ausfertigung, Urteil vom 15.10. 2003 - 1 A 2338/01 -, \nS. 28 der Ausfertigung und (rechtskräftiger) Kammerbeschluss vom \n03.11.2003 a.a.O..\n\n18\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die angegriffene Auswahlentscheidung \nnach gegenwärtigem Sachstand im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n19\n\nSo kann nicht festgestellt werden, dass die Annahme des Antragsgegners, \naufgrund eines Vergleichs der Ergebnisse der letzten Regelbeurteilungen der \nkonkurrierenden Beteiligten seien diese für die zu besetzende Beförderungsstelle \nnach ihrem aktuellen Leistungsstand gleichermaßen qualifiziert und geeignet, in \neiner dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zum Erfolg verhelfenden Weise \nrechtswidrig ist. \n\n20\n\nDabei kann offen bleiben, ob die über den Antragssteller und den Beigeladenen \njeweils zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen - wie vom Antragsgegner bei der \nAuswahlentscheidung angenommen - trotz der unterschiedlichen \nBeurteilungszeiträume tatsächlich im Sinne der von ihm angewandten \nBeförderungskriterien vergleichbar sind. Dem Beigeladenen wurde zuletzt unter dem \n20.09.2002 eine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.06.1999 - \n31.05.2002 erteilt. Die für den Antragsteller zum gleichen Stichtag zu erstellen \ngewesene Regelbeurteilung wurde dagegen auf dessen Antrag vom 28. März 2002 \nzurückgestellt. Der Antragsteller wurde stattdessen unter dem 30.12. 2003 für den \nZeitraum vom 01.09. 2000 bis zum 31. 05. 2003 beurteilt. Ebenso kann offen bleiben, \nwelche Konsequenzen es für die Rechtmäßigkeit dieser dem Antragsteller erteilten \nRegelbeurteilung hat, dass sie nicht an die vorangegangene Regelbeurteilung \nanschließt, der Antragsteller vielmehr für den Zeitraum vom 01. 06. 1999 bis 31. \n08.2000 ohne Beurteilung bleibt. Auf beides kommt es hier nicht an, denn \nRechtsfehler bei der Auswahlentscheidung, insbesondere formelle oder materielle \nFehler der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen verletzen den \nBewerbungsverfahrensanspruch des an dem Auswahlverfahren beteiligten \nBewerbers nur dann, wenn sie potentiell für das Auswahlergebnis ursächlich \nsind;\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2003 - 1 B 1253/03 u.a. - und \nBeschluss vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -, jeweils mit weiteren \nNachweisen. \n\n22\n\nLetzteres ist hier nicht der Fall. \n\n23\n\nDie an sich zum Stichtag 01.06.2002 zu erstellen gewesene Regelbeurteilung \ndes Antragstellers wurde auf dessen Antrag ausgesetzt, weil dieser - wie er im \nvorliegenden Verfahren nochmals selbst ausführt - seinerzeit sehr starken \nBelastungen ausgesetzt war, die zu einem vorrübergehenden Leistungseinbruch \ngeführt haben. Auch in dem für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2000 bis 16.04 \n2002 erstellten Beurteilungsbeitrag ist bemerkt, der Antragsteller sei während eines \nwesentlichen Zeitraumes starken persönlichen Belastungen ausgesetzt gewesen, die \nseine früheren Leistungen als Dienstgruppenleiter negativ beeinflusst hätten. Danach \nist es aber ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer turnusgemäß zum \nStichtag 01.06.2002 erstellten oder einer sonstigen auch den Zeitraum ab dem \n01.06.1999 umfassenden Regelbeurteilung besser als geschehen zu beurteilen \ngewesen war. Die erfolgte Zurückstellung der Regelbeurteilung und das Übergehen \ndes Beurteilungszeitraums vom 01.06.1999 bis 31.08.2000 wirkt vielmehr gerade zu \nGunsten des Antragstellers. \n\n24\n\nDer Antragsteller ist auch nicht wegen seiner Erfahrungen im Bereich \nMitarbeiterführung als für die zu besetzende Beförderungsstelle besser qualifiziert \nanzusehen. Da die Beförderungsstelle nicht an eine bestimmte Funktion gebunden \nist und auch kein besonderes Anforderungsprofil für sie vorliegt, das etwa die \nMitarbeiterführung umfasste, drängt sich - wie der Antragsgegner zutreffend \ndargelegt hat - auch nach Maßgabe der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung \neine \"inhaltliche Ausschöpfung\" (früher als qualitative Ausschärfung bezeichnet) der \ndem Qualifikationsvergleich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen nicht auf. \nDass der Dienstherr allein auf das Gesamturteil der Beurteilungen abgestellt hat, \nlässt danach Abwägungsdefizite nicht erkennen.\n\n25\n\nDanach werden durch die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller und \nder Beigeladenen seien aufgrund des Gesamturteils ihrer letzten Beurteilungen \ngegenwärtig im Wesentlichen gleich qualifiziert, insgesamt Rechte des Antragstellers \nnicht verletzt.\n\n26\n\nBei der danach gegebenen Sachlage war der Antragsgegner grundsätzlich \ngehalten, bei seiner Auswahlentscheidung vorrangig frühere hinreichend \nvergleichbare Regelbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten im Rahmen eines \nerweiterten Qualifikationsvergleichs heranzuziehen. Dies ist rechtsfehlerfrei in der \nWeise geschehen, dass die über den Antragsteller und den Beigeladenen im Jahre \n1999 abgegebenen Regelbeurteilungen gegenübergestellt worden sind. Ihre \nAussagekraft wird durch den Umstand, dass sich beim Antagsteller für die \nnachfolgende Zeit eine Beurteilunglücke ergibt, nicht beeinträchtigt. \n\n27\n\nAuch die Art und Weise, in der der Antragsgegner diese Beurteilungen gewichtet \nund letztlich einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen bejaht hat, ist \nvorliegend nicht zu beanstanden. Er durfte aus der dem Beigeladenen als \nKommissar erteilten 5-Punkte-Beurteilung im Verhältnis zu der dem Antragsteller als \nOberkommissar erteilten 3-Punkte-Beurteilung auf eine größere Leistungsstärke des \nBeigeladenen schließen.\n\n28\n\nDer Erkenntniswert einer jeden Beurteilung für die Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung des Beurteilten wird maßgebend durch die Wertigkeit des Amtes \nbestimmt, auf das sich die Beurteilung bezieht. Danach ist grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden, dass einem in einem höheren Statusamt erzielten Gesamturteil eine \ngrößere Bedeutung beigemessen wird als einem nach der Note gleichlautenden \nGesamturteil in einem niedrigeren Amt. Diese Differenzierung steht im Einklang mit \nden Anforderungen des Leistungsgrundsatzes und der diesbezüglichen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn Bewerber um ein Beförderungsamt, \ndie unterschiedliche statusrechtliche Ämter inne haben, in ihren aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen ein gleichlautendes Gesamturteil erlangt haben, so spricht \ndies regelmäßig für die bessere Qualifikation des Bewerbers in dem höher \nbewerteten Statusamt, weil dieses im Allgemeinen höhere Anforderungen an die \nLeistungen des Inhabers stellt. \n\n29\n\nVgl. die st. Rspr. des OVG NRW zum sog. laufbahnrechtlicher \nQualifikationsvorsprung: z.B. Beschlüsse vom 13.06.1991 - 6 B 1023/91 -, vom \n29.09.1992 - 6 B 3209/92 - und vom 04.05.2000 - 6 B 455/00 -, n.v..\n\n30\n\nUmgekehrt griffe es für einen sachgerechten Qualifikationsvergleich aber auch zu \nkurz, der Beurteilung in einem höher bewerteten Statusamt generell und unabhängig \nvon der erzielten Note ein höheres Gewicht beizumessen, als Beurteilungen in einem \nniedrigerem Statusamt. Eine solche Vorgehensweise würde gerade keine (generelle) \nBestenauslese gewährleisten, sondern bewirkte nur eine eingeschränkte \nBestenauslese unter einem Konkurrentenkreis, der bereits im früheren Turnus der \nRegelbeurteilung das höhere statusrechtliche Amt innehatte. Damit würde die Auswahl \nvon vorneherein nur unter einem Bewerberkreis mit höherem Beförderungsdienstalter \nerfolgen. Mit einer derartigen Beschränkung des Bewerberkreises wäre damit der \nLeistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW) \nverletzt. Denn mit diesem Grundsatz ist nicht zu vereinbaren, gleich- oder gar besser \ndienstlich beurteilte Konkurrenten von vornherein nur deshalb von der Beförderung \nauszuschließen, weil sie das von ihnen derzeit bekleidete statusrechtliche Amt nicht \nbereits zum Zeitpunkt der früheren Regelbeurteilung innehatten. Der Sache nach \nhandelt es sich hierbei nämlich um eine vorrangige Berücksichtigung des \n(Beförderungs-) Dienstalters, das als sogenanntes Hilfskriterium erst nachrangig bei \nim Wesentlichen gleicher Eignung der Konkurrenten im Rahmen der \nAuswahlentscheidung herangezogen werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint \ndie Praxis des Antragsgegners, bei einer um 2 Punkte besseren Beurteilung im \nnächstniedrigeren Statusamt einen Qualifikationsvorsprung des so beurteilten \nBeamten vor dem 2 Punkte schlechter beurteilten Beamten im nächsthöheren \nStatusamt anzunehmen, sachgerecht und ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nLässt sich danach eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung im hier \nmaßgeblichen Konkurrenzverhältnis im Ergebnis nicht feststellen, war der \nAnordnungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO \nabzulehnen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen \nSachantrag gestellt und sich demzufolge selbst keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 15 GKG a. F.. Der \nfestgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F..\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-07-23/19-l-1140-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-07-23/19-l-1140-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285450","retrieved":"2026-07-09 03:02:00.297136+00:00"}}