{"status":"available","doknr":"OLD285709","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0709.18L1837.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"18 L 1837/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er-\nhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nDer am 24. Juni 2004 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage vom gleichen Tage ( 18 K 4692/04) ist gemäß §§ 75, 34, 36 Abs. 3 A-\nsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, jedoch unbegründet.\n\n2\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Er-\nfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche \nInteresse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft \nder Entscheidung über seinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland bleiben \nzu dürfen. Es bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheides.\n\n3\n\nGemäß § 36 Abs. 4 AsylVfG ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als offen-\nsichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylVfG und dem daraufhin erfolgten Erlass auf-\nenthaltsbeendender Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage \nnur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genom-\nmen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegrün-\ndet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von \nden Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 34 AsylVfG unberücksichtigt, soweit \nsie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Darüber hinaus kann das Gericht \nTatsachen und Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn sie bei der Entscheidung \ndes Bundesamtes über den Asylantrag unberücksichtigt bleiben durften unnd an-\ndernfalls die gerichtliche Entscheidung verzögert werden würde. In diesem Rahmen \nmuss die Richtigkeit des \"Öffentlichkeitsurteils\" erschöpfend, wenngleich mit Verbind-\nlichkeit allein für das Eilverfahren geklärt werden. Insofern hat die gerichtliche Prü-\nfung über die sonst im Rahmen des § 80 Abs. 5 übliche summarische Prüfung hi-\nnauszugehen,\n\n4\n\nBverfG, Beschlüsse vom 10.01.1990 - 2 BvR 1434/89 -, InfAuslR 1990, \n202 (204); vom 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 - AuAS 1993, 271 (273). \n\n5\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Ablehnung \ndes Asylantrags nur erfolgen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellun-\ngen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Ablehnung des Antrages \ngeradezu aufdrängt, \n\n6\n\nBverfG, Beschlüsse vom 19.06.1990 - 2 BvR 369/90, InfAuslR 1991, 81 \n(84), vom 07.11.1996 - 2 BvR 1318/95 -, AuAS 1997, 55 und vom \n21.07.2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ-Beilage I 12/2000, 145.\n\n7\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze liegt es für das Gericht auf der Hand, dass die \nAntragstellerin keinen Anspruch darauf hat, von dem Bundesamt für die Anerken-\nnung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Art. 16a GG als \nAsylberechtigte/r anerkannt zu werden oder das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG festgestellt zu bekommen. Mit an Sicherheit grenzender Wahr-\nscheinlichkeit wird das dahingehende Klagebegehren im Hauptverfahren keine Aus-\nsicht auf Erfolg haben. Zu Recht hat das Bundesamt festgestellt, dass in der Person \nder in Deutschland geborenen, minderjährigen Antragstellerin die Voraussetzungen \nfür die Asylanerkennung nach Art. 16a GG wie auch diejenigen des § 51 Abs. 1 \nAuslG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ergibt sich aus den Gründen im Bescheid \nvom 16. Juni 2004, denen das Gericht nach § 77 Abs. 2 AsylVfG folgt.\n\n8\n\nErgänzend soll lediglich ausgeführt werden, dass auch derzeit eine Staatsgewalt \noder staatsähnliche Organisation, von der eine staatliche Verfolgung befürchtet wer-\nden könnte, im Irak noch nicht vorhanden ist. Zwar ist mittlerweile als Nachfolgerin \ndes von der Übergangsbehörde der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) \neingesetzten provisorischen Regierungsrates am 1. Juni 2004 eine neue irakische \nÜbergangsregierung gebildet worden, der am 28. Juni 2004 die volle Souveränität \nüber- bzw. zurückgegeben worden ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Übergangs-\nregierung und die ihr untergeordneten irakischen Stellen bereits jetzt als Staatsge-\nwalt im asylrechtlichen Sinne bewertet werden können. Der irakischen Übergangsre-\ngierung fehlen derzeit und in unmittelbarer Zukunft noch die insofern befähigten ei-\ngenen Einrichtungen und Stellen, um die von ihr gewünschte Form der staatlichen \nFriedensordnung zu schaffen und durchzusetzen. Im Einzelnen kann dazu auf die \nAusführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im \nBeschluss vom 5. Juli 2004 - 9 A 1446/03.A - Bezug genommen werden.\n\n9\n\nUnabhängig davon bestehen aber selbst dann keine ernstliche Zweifel daran, \ndass der Antragstellerin keine politische Verfolgung droht, wenn anzunehmen wäre, \ndie Übergangsregierung und ihre nachgeordneten irakischen Streitkräfte übten, ge-\ngebenenfalls in Verbindung mit den internationalen Kräften, eine staatliche oder zu-\nmindest staatsähnliche Gewalt aus. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndie Antragstellerin (unmittelbar) von diesen Stellen ausgehende Verfolgungsangriffe \nbefürchten müsste. Unter diesen Umständen stellen sich die Verhältnisse vielmehr \nebenso dar wie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 16. Juni 2004, weshalb wie-\nderum auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen werden kann.\n\n10\n\nDie Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. \nAbschiebungshindernisse im Sinne von §§ 53, 54 AuslG sind nicht gegeben.\n\n11\n\nDie Anwendung des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG scheidet aus, da sie eine staatliche \nVerfolgung voraussetzt,\n\n12\n\nständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe nur \nUrteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 447,\n\n13\n\ndie nach dem vorstehend Ausgeführten hier nicht vorliegt.\n\n14\n\nAuch hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG liegen nicht vor. Diese Vorschrift \nsetzt im Einzelfall eine erhebliche, individuelle konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit voraus. Es muss mithin eine schwere existenzielle Bedrohung konkret zu \nbefürchten sein, die sich nicht schon aus der allgemeinen Lage im Irak herleiten \nließe. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem betreffenden Ausländer, sondern \nzugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, begründen \nauch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn sie \nden Ausländer konkret und individualisierbar betreffen; sie sind einer politischen \nLeitentscheidung im Sinne des § 54 AuslG vorbehalten,\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, Urteil \nvom 12.07.2001 - 1 C 5.01 - DVBl. 2001, 1772.\n\n16\n\nLediglich wenn einem Ausländer im Zielstaat im Ausnahmefall mit hoher \nWahrscheinlichkeit so erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit unmittelbar \ndrohen, dass unmittelbar aus dem Grundgesetz die Gewährung von \nAbschiebungsschutz geboten ist (Art. 1, 2 Abs. 2 GG), sind allgemeine Gefahren \ndurch eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 1 S. 2 \nAuslG zu berücksichtigen,\n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 12.07.2001, aaO.\n\n18\n\nDies ist dann der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen \nallgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermächtigung nach § 54 AuslG keinen \nGebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, aaO.\n\n20\n\nDa die Antragstellerin eine ihr individuell und nicht aufgrund der allgemeinen \nLage im Irak drohende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit schon nicht geltend \ngemacht hat, kann insoweit allein auf die allgemeine Lage abgestellt werden. In \ndiesem Zusammenhang ist jedoch eine Schutzwirkung auf der Grundlage eines \nErlasses gegeben. Es grift hier nämlich der Erlass des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 - Az. 14.44.382-I 3 - zur \nVerlängerung auslaufender Duldungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus \ndem Irak um sechs Monate, der auch auf die Fälle des Erlöschens \nasylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann,\n\n21\n\nBeschluss des OVG NW vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -.\n\n22\n\nDie Ausreisefrist entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des § 36 Abs. 1 \nAsylVfG. Letztlich ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Verfügung des \nBundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylantrags \nals \"offensichtlich unbegründet\", an Rechtsfehlern leidet.\n\n23\n\nDa die Antragstellerin ein das aus dem bei summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage rechtmäßigen Bescheid des Bundesamtes folgende öffentliche Interesse \nübersteigendes privates Interesse an ihrem Verbleib im Bundesgebiet schon nicht \ndargelegt hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht \nin Betracht. Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass sie einer \nsolchen Anordnung im Hinblick auf die bestehende Erlasslage zur Verlängerung von \nDuldungen für vollziehbar ausreisepflichtige Iraker jedenfalls derzeit auch nicht \nbedarf.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit \nberuht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n25\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-07-09/18-l-1837-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-07-09/18-l-1837-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285709","retrieved":"2026-07-09 03:02:28.736466+00:00"}}