{"status":"available","doknr":"OLD286144","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0617.16K4270.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"16 K 4270/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter und als solcher beihilfeberechtigt nach den \nBeihilfevorschriften des Bundes - BhV -.\n\n3\n\nIm Zusammenhang mit einer umfangreichen Zahnbehandlung seiner Ehefrau \nbeantragte der Kläger mit Beihilfeantrag vom 08.02.1999 eine Beihilfe zu der \nRechnung des Zahnarztes Prof. Dr. M. aus O. vom 04.02.1999 über \nimplantologische Leistungen in einer Gesamthöhe von 11.499,80 DM. Bestandteil \ndieser Rechnung ist auch ein Eigenbeleg über Leistungen seines Praxislabors in \nHöhe von 4.527,33 DM, wobei u.a. auch anteilige Kosten für die bei der \nImplantierung benutzten und verbrauchten Gerätschaften, wie Pilotkreissäge, \nPerimatexsäge, Blattimplantat-Fräsen, Messimplantat, Bohrersatz etc. in Rechnung \ngestellt werden. \nLaut des Behandlungsplans von Dr. N. M. wurden im Oberkiefer der Ehefrau \ndes Klägers insgesamt 8 Implantate eingesetzt (Zähne: 12,13,14,16,22,23,34 und \n26). Diesen Behandlungsplan übersandte der Kläger der Beihilfestelle der Beklagten \nmit der Bitte um Überprüfung auf die Beihilfefähigkeit.\n\n4\n\nDie Beklagte ließ daraufhin die geplanten implantologischen Leistungen durch \ndas Institut für medizinische Begutachtung auf ihre Notwendigkeit überprüfen. In \neinem Gutachten vom 22.02.1999 führte der Zahnarzt C. I. , Gutachter der \nA. /X. -M1. , Obergutachter Implantologie BdiZ, aus, dass in den \nKostenvoranschlägen für die Versorgung des Oberkiefers sechs Implantate \naufgeführt seien, die über sechs Teleskopkronen und Stege der Fixierung einer \nherausnehmbaren Prothese dienen sollten. Laut dem OPG-Röntgenbild vom \n27.01.1999 und der Rechnung vom 04.02.1999 seien über die geplanten sechs \nImplantate hinaus zwei weitere Implantate inseriert. Laut den Konsensuserklärungen \nder relevanten wissenschaftlichen Fachgesellschaften seien bei vorliegender \nZahnlosigkeit für die Fixierung einer Prothese im Oberkiefer im Regelfall nur sechs \nImplantate notwendig. Die Fixierung an weniger als sechs Implantaten sei im \nvorliegenden Fall wegen der geringen Knochendichte im Oberkiefer aus fachlicher \nSicht als kontraindiziert einzustufen, da eine zu geringe Implantatzahl nicht mit einer \ndauerhaft günstigen Prognose verbunden sei. Die medizinische Notwendigkeit für \nmehr als sechs Implantate für die Befestigung einer herausnehmbaren Prothese \nkönne gutachterlicherseits nicht anerkannt werden. \nIn den Beihilfevorschriften seien weniger als sechs Implantate in einem Kiefer \nvorgesehen. Daher könnten nur (maximal) 4 Implantate erstattet werden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. 05. 1999 trug der die Ehefrau des Klägers behandelnde \nZahnarzt zu den geplanten implantologischen Leistungen vertiefend vor, dass \naufgrund der starken Kieferatrophie sowohl in vertikaler als auch in transversaler \nDimension aus statischen Gründen eine distale Abstützung im Molarenbereich \nunverzichtbar gewesen sei. Um eine Sinus-Augmentation zu vermeiden, sei im \nBereich des 1. und 2. Molaren auf beiden Seiten jeweils ein Osteoplat (zweiphasiges \ntitanplasmabeschichtetes Blattimplantat) eingesetzt worden. Zusammenfassend \nkönne gesagt werden, dass eine Implantation im Oberkiefer mit vier Implantaten, so \nwie von der Beihilfe allgemein vorgesehen, einen Misserfolg aufgrund statischer \nUnterdimensionierung darstellen würde. Die im Falle von Frau G. durchgeführte \nImplantation habe jedoch eine absolut hervorragende Erfolgsprognose und stelle \nsomit langfristig die wirtschaftlich günstigere Lösung dar.\n\n6\n\nIn ihrer Leistungsabrechnung vom 26.05.1999 lehnte die \nPostbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), Bezirksstelle Köln, eine Beihilfe zu den \nAufwendungen für implantologische Leistungen über den beihilferechtlichen \nHöchstsatz von 4 Implantaten nebst der dazu notwendigen Materialien hinaus sowie \nzu den in Rechnung gestellten Instrumenten ab und setzte den beihilfefähigen Betrag \nfür die Rechnung des Herrn Dr. M. vom 04.02.1999 in Höhe von 11.499,80 DM auf \n6007,04 DM fest, wobei 70 %, mithin 4204,93 DM erstattet wurden. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass aufgrund der beihilfe- und erstattungsrechtlichen Vorgaben \nnur Aufwendungen für 4 Implantate anerkannt werden könnten. Außerdem seien \ngemäß § 4 Abs. 3 GOÄ/GOZ mit den Gebühren für die ärztlichen und zahnärztlichen \nLeistungen die Praxiskosten einschließlich des Sprechstundenbedarfs abgegolten. \nFolgende Aufwendungen hätten daher keine Anerkennung finden können: \nPilotkreissäge, Perimatexsäge, Fräsen, Bohrersätze.\n\n7\n\nAuf Bitten des Klägers erfolgten in der Folgezeit verschiedene Nacherstattungen, \nwodurch sich die Beihilfeleistungen noch leicht erhöhten. So wurde z.B. mit weiterer \nLeistungsabrechnung vom 09.06.1999 anstelle eines Pitt-Easy-Implantats (PIT 1) \ndas teuere Blattimplantat (BLA 1) als beihilfefähig anerkannt. \n\n8\n\nMit weiterem Beihilfeantrag vom 22.07.1999 begehrte der Kläger die Erstattung \neiner weiteren Zahnarztrechnung des Herrn Dr. M. für die Behandlung seiner \nEhefrau vom 14.07.1999 in Höhe von insgesamt 40.097, 94 DM. Diese Rechnung \numfasste nach den Angaben des Klägers die noch ausstehenden Behandlungen für \ndie Implantatfreilegung, den Ober- und Unterkieferzahnersatz. \n\n9\n\nMit Leistungsabrechnung der PBeaKK vom 13.08.1999 erkannte die Beklagte \nvon der Rechnung des Herrn Dr. M. vom 14.07.1999 einen Betrag in Höhe von \n23.456,67 DM als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe in Höhe von 70 %, \nmithin 16.419,67 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der beihilfe- \nund erstattungsrechtlichen Vorgaben nur Aufwendungen für 4 Implantate anerkannt \nwerden könnten.\nAuch hier erfolgten in der Folgezeit geringfügige Nacherstattungen.\n\n10\n\nGegen die Erstattung der Kosten für nur vier Implantate und die \nNichtberücksichtigung der bei der Implantatbehandlung in Rechnung gestellten \nKosten für Bohrer, Fräsen etc. wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24.06.1999 \nund 20.08.1999. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass in § 4 Abs. 3 \nGOZ nicht festgelegt sei, dass Einmalinstrumente zu den Praxiskosten gehörten. \nEine solche Festlegung sei auch nicht möglich. So würden z.B. Implantatfräsen nur \nbei einem Patienten, und zwar unabhängig von der Zahl der Implantate, verwendet. \nAußerdem sei nicht § 9 GOZ, sondern \n§ 10 GOÄ anzuwenden. Dort werde in § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ bestimmt, dass Kosten \nfür Materialien, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht seien, berechnet \nwerden könnten. Die Kosten für die Materialien, die nicht berechnet werden könnten, \nseien in Abs. 2 aufgeführt. Darüber hinaus enthielten auch die im \nGebührenverzeichnis genannten zahnärztlichen Leistungen nicht so hohe \nSachkostenanteile, wie sie im Bereich der Implantologie anfielen.\n\n11\n\nDie Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Implantaten in den \nBeihilfevorschriften sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Bei \ngrößeren implantologischen Leistungen werde die zumutbare Eigenvorsorge des \nBeihilfeberechtigten überschritten, weil auch eine angemessene \nKrankenversicherung durch die Postbeamtenkrankenkasse nicht gegeben sei.\nFerner stelle die von Herrn Prof. Dr. M. angewandte Operationsmethode der \n„Sinus-Implantat-Stabilisator\" eine Weltneuheit dar. Im Seitenzahnbereich des \nOberkiefers würden bei reduziertem Kieferkammprofil die Implantate, nach \nEinbringung der biologischen Knochenmasse, mit Hilfe des Sinus-Implantat-\nStabilisators in nur einer einzigen Sitzung fixiert. Man benötige daher nur eine \nOperation, halbiere die Behandlungszeit und verursache dadurch weniger \nKosten.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 04.07.2000 teilte die E. Telekom AG dem Kläger mit, \ndass seine Widersprüche als Einwendungen gegen die Festsetzung der \nBeihilfeleistungen betrachtet und beschieden würden.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 23.03.2001 lehnte die E. U. B. eine weitere \nBeihilfeleistung zu den implantologischen Leistungen hinsichtlich der Ehefrau des \nKlägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es nach Anlage 2 Ziffer 4 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BhV nur möglich sei, Aufwendungen für maximal 4 Implantate pro Kiefer \ninklusive der damit verbundenen zahnärztlichen Leistungen sowie der Labor- und \nMaterialkosten als beihilfefähig anzuerkennen.\nNach § 4 Abs. 3 GOZ seien mit den Gebühren für Praxiskosten einschließlich die \nKosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung \nvon Instrumenten und Aparten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis \netwas anderes bestimmt sei. Eine gesonderte Abrechnung der Kosten, die mit den \nGebühren nach Abs. 3 abgegolten seien, dürfe nach Abs. 4 nicht erfolgen. Unter \nAnwendung von § 4 Abs. 3 GOZ seien somit nach Maßgabe dieser Bestimmung die \nAufwendungen für Pilotkreissäge, Fräsen, Bohrer usw. nicht berechnungsfähig und \ndamit auch nicht beihilfefähig.\n\n14\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2001 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er vertiefend aus, dass die \nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Übernahme der Aufwendungen für alle \nimplantologischen Leistungen gebiete. Ferner entspräche die Ablehnung der \nAuslagen für Pilotkreissäge, Fräsen, Bohrer, usw., nicht den heutigen aus \nmedizinischer Sicht gebotenen Erkenntnissen.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001 wies die E. U. B. den \nWiderspruch des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen \nAusführungen zurück.\n\n16\n\nAm 07.06.2001 hat der Kläger Klage erhoben.\nZur Begründung trägt er vor, dass die Ausschlussregelung in Nr. 4 der Anlage 2 zu § \n6 Abs. 1 Nr. 1 BhV keinerlei Rücksichten auf die jeweiligen fachlichen und \nmedizinischen Besonderheiten nehme. Ein dahingehender Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit bestimmter Maßnahmen - völlig losgelöst von der medizinischen \nNotwendigkeit - sei rechtswidrig und verstoße gegen den Grundsatz der \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht aus § 79 BBG. Die Beihilfevorschriften als bloße \nVerwaltungsvorschriften stellten keine Rechtsnormen dar. Sie seien zwar für die \nVerwaltung verbindlich, würden allerdings das Gericht nicht binden. Ob der generelle \nAusschluss der Beihilfefähigkeit von mehr als vier Implantaten pro Kiefer eine \nzulässige Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstelle, oder ob dieser \nvoraussetzungslose Ausschluss von Mehr-Leistungen die Fürsorge- und \nSchutzpflichten in ihrem Wesenskern verletze, sei fraglich. Es sei jedenfalls nicht \nzulässig, ohne Rücksicht auf jedwede medizinische Indikation und Notwendigkeit von \nBehandlungsmaßnahmen die Beihilfefähigkeit für anerkannte Verfahren pauschal zu \nlimitieren, soweit ein bestimmter „Aufwand\" überschritten werde. Die medizinische \nNotwendigkeit sei im Falle der Ehefrau bescheinigt. In diesem Zusammenhang \nwerde auf das zahnärztlich-implantologische Gutachten des Zahnarztes Dr. E1. \nvom 22.02.1999 verwiesen und auf die eigene Beurteilung der \nPostbeamtenkrankenkasse nach sachverständiger Beratung, nach der im Falle der \nEhefrau des Klägers die Fixierung an weniger als sechs Implantaten wegen der \ngeringen Knochendichte im Oberkiefer aus fachlicher Sicht als contraindiziert \neinzustufen sei.\nAus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich der Grundsatz \nableiten, dass jedenfalls (alles) das beihilfefähig sein müsse, was für die medizinisch \nzweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sei. Es gehe \nnicht an, Bestandteile einer medizinischen Versorgung, die sich aus medizinischen \nGründen als notwendig erwiesen, von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Dies \nergebe sich im Übrigen auch aus der neueren Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Erstattungsfähigkeit von „Viagra\".\n\n17\n\nDie in Rechnung gestellten Kosten hinsichtlich der Einmal-Gerätschaften für die \nImplantatversorgung seien ebenfalls beihilfefähig. Diese Ansicht vertrete auch das \nLandgericht Hamburg in seinem Urteil vom 18.08.1995 (302 S 47/95). Der Begriff \n„Instrument\" in § 4 Abs. 3 GOZ stehe nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit \n„Anwendung\". Nicht gesondert berechnungsfähig sei demnach der Aufwand für die \nAnwendung von Instrumenten. Dies gelte etwa für den üblichen Fall der Benutzung \nvon Schleifinstrumenten, Bohrern etc. in der zahnärztlichen Praxis, diese nutzten sich \nnaturgemäß bei der Anwendung ab und seien, wenn ihre Lebensdauer erschöpft sei, \nzu ersetzen. \nEtwas anderes gelte aber vorliegend, wenn es sich um Gerätschaften handele, die \nvon Vornherein für die einmalige Benutzung bestimmt seien. Diese Kosten ließen \nsich unmittelbar einer ganz bestimmten, konkreten Behandlung zuordnen, so dass \nsich schon nicht das Problem der „Verteilung\" auf eine Vielzahl von Patienten stelle. \nEs handele sich auch nicht um einen Materialaufwand, der bei der Kalkulation der \nGebührensätze der Ziffern 900 ff. GOZ erfasst sein könne. Gerätschaften, die sich \nbei dem einmaligen Gebrauch zugleich „verbrauchten\", würden nicht im Sinne von § \n4 Abs. 3 GOZ „angewendet\"; sie würden „verwendet\" oder - genauer gesagt - sogar \n„verbraucht\". Dieser Fall werde von § 4 Abs. 3 GOZ nicht umfasst.\n\n18\n\nUnabhängig hiervon verbliebe ihm auch in finanzieller Hinsicht ein großer \n„Selbstbehalt\", nämlich ein Betrag von rund 19.000 DM, der es notwendig mache, \nüber eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nachzudenken.\n\n19\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Deutschen \nU. vom 23. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n17. Mai 2001 zu verpflichten, auf die Anträge des Klägers vom 08. Februar \n1999 und von 22. Juli 1999 zu den Rechnungen des Herrn Dr. M. vom 4. \nFebruar 1999 und vom 14. Juli 1999 eine weitere Beihilfe in Höhe von \n8.763,55 DM (4.480,73 Euro) zu gewähren.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung trägt sie vor, dass dann, wenn die Beihilfevorschriften für \nbestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränkten oder \nausschlössen, ein Beihilfeanspruch nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres unmittelbar aus der Fürsorgepflicht \ngemäß § 79 abgeleitet werden könnte. Eine andere Entscheidung sei nur im Falle \nder Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern gerechtfertigt. Die \nBegrenzung der Beihilfegewährung durch Einführung einer Obergrenze hinsichtlich \nder Implantatanzahl sei rechtlich - auch unter dem Aspekt haushaltswirtschaftlicher \nÜberlegungen - nicht zu beanstanden. \nDem Kläger stehe auch - wie bereits vorgetragen - kein Anspruch auf Beihilfen zu \nAufwendungen für Pilotkreissäge, Fräse, Bohrersatz usw. zu. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n26\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe für die laut Rechnungen \nvom 04.02.1999 und 14.07.1999 des Herrn Prof. Dr. M. an seiner Ehefrau \ndurchgeführten zahnärztlichen Leistungen in Form der Implantatversorgung mit acht \nImplantaten im Oberkiefer, wobei sich die Höhe des vom Kläger geltend gemachten \nweiteren Beihilfeanspruchs aus seiner dem Schriftsatz seines \nProzessbevollmächtigten vom 11.06.2004 beigefügten eigenhändigen Aufstellung \nvom 08.06.2004 ergibt. Hier sind die von der Beklagten nicht als beihilfefähig \nanerkannten zahnärztlichen Leistungen im Einzelnen aufgelistet, deren \nBeihilfefähigkeit mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Aufwendungen \nbeträfen zum einen zahnärztliche Leistungen und Materialien, die durch eine \nVersorgung des Oberkiefers mit mehr als 4 Implantaten entstanden seien, zum \nanderen Materialien und Aufwendungen für Gerätschaften, die mit dem sog. \nPraxisbedarf im Sinne des § 4 Abs. 3 GOZ abgegolten seien. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird insofern auf diese Auflistung Bezug genommen. Weitere \nKürzungen der streitgegenständlichen Rechnungen seitens der Beihilfestelle, die auf \nder Anwendung anderer beihilferechtlicher Vorschriften beruhen, greift der Kläger \nnicht an. \n\n27\n\nDie eine weitere Beihilfe ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 23.03.2001 \nund 17.05.2001 sind insoweit jedoch rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. \n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe, soweit dies \nzahnärztliche Maßnahmen und Aufwendungen betrifft, die dadurch entstanden sind, \ndass der Oberkiefer der Ehefrau des Klägers mit mehr als vier Implantaten versorgt \nworden ist.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -. Die hiernach \nanwendbaren Beihilfevorschriften konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse \neiner gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des \nErmessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen \nzentral binden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der \nBeihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich im Wesentlichen \ndarauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob sich die \nBeihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen \ndes dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, \ninsbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Beihilfe mit der \nFürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar \nist,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417 \nm.w.N..\n\n31\n\nBei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Beihilfevorschriften trotz ihres \nCharakters als Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche \nForm und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften \nauszulegen sind,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 \nund vom 30.03.1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2.\n\n33\n\nSie bestimmen daher grundsätzlich im Einzelfall, zu welchen Aufwendungen der \nArt und dem Entstehungsgrund nach eine Beihilfe zu gewähren ist. Nach § 5 Abs. 1 \nSatz 1 BhV sind Aufwendungen \"nach den folgenden Vorschriften\" beihilfefähig, \nwenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen \nsind. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV erklärt auf dieser Grundlage u.a. die aus Anlass einer \nKrankheit für ärztliche und zahnärztliche Leistungen entstandenen Aufwendungen für \ngrundsätzlich beihilfefähig, allerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass \nsich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nzahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nBhV) bestimmen.\n\n34\n\nDiese Anlage sieht unter Nr. 4 vor, dass Aufwendungen für implantologische \nLeistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen \nLeistungen nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen beihilfefähig sind:\n\n35\n\na) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht \nüberkronungsbedürftig sind;\nb) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen;\nc) Fixierung einer Totalprothese.\n\n36\n\nAufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich \nvorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer \nBegründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig; Aufwendungen für mehr \nals vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen.\n\n37\n\nVorliegend liegt zwar hinsichtlich der Implantatbehandlung der Ehefrau des \nKlägers unstreitig die in der Anlage 2 vorgesehene Indikation „Fixierung einer \nTotalprothese\" vor. Die Versorgung mit acht Implantaten im Oberkiefer überschreitet \njedoch die in Anlage 2 bestimmte Höchstzahl beihilfefähiger Implantataufwendungen \nvon vier Implantaten pro Kiefer. Dem geltend gemachten Beihilfeanspruch steht \ndaher der Wortlaut der Beihilfevorschriften entgegen.\n\n38\n\nDer klare und eindeutige Wortlaut der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 1 BhV, deren \nZweck die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate und \neine zugleich angestrebte einfache Handhabbarkeit der Vorschrift ist, lässt eine \nerweiternde Auslegung nicht zu.\n\n39\n\nDie Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf vier Implantate pro Kiefer \nist entgegen der Ansicht des Klägers auch mit der Fürsorgepflicht vereinbar. Wäre \ndies zu verneinen, würde der Kläger - wie auch jeder andere betroffene \nBeihilfeberechtigte - ungeachtet der konkreten Umstände seines Falles allein durch \ndie Anwendung der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate auf die \nHöchstzahl vier beschränkende Regelung in seinen Rechten verletzt.\nEine derartige Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden. Vielmehr hat sich die \nBeklagte mit der unter Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Nr.1 BhV getroffenen Regelung im \nRahmen des ihr bei der durch Erlass der Beihilfevorschriften erfolgten \nKonkretisierung ihrer Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens gehalten.\n\n40\n\nDie Beschränkung der Beihilfegewährung auf die genannten Indikationen und die \nHöchstzahl von vier Implantaten pro Kiefer ist insbesondere nicht willkürlich und \nverletzt daher nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies wäre nur dann \nanzunehmen, wenn ein einleuchtender Grund dafür fehlen würde, die \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate ausgerechnet in dieser Weise zu \nbeschränken. Dies ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht der Fall, wie sich \naus einem Blick auf die Entwicklung der Implantologie, der sich daran \nanschließenden Aufnahme der implantologischen Leistungen in das \nGebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) sowie der damit \neinhergehende Einbeziehung dieser Leistungen in das Beihilferecht nebst deren \ndortigen Begrenzung ergibt. Denn nachdem die zahnärztliche Implantologie in den \nletzten Jahrzehnten eine rasche Entwicklung erfahren hatte und demgemäß auch \nzunehmend in die Praxis umgesetzt wurde, war man sich von Seiten der \nZahnärzteschaft einig, dass dieses Verfahren nur in Verbindung mit eng \neingegrenzten Indikationen als wissenschaftlich anerkannt angesehen werden \nkönne. Wenn man auch davon ausging, dass die einzelnen Indikationsbereiche sehr \nunterschiedlich seien, gelangte man gleichwohl recht schnell zu deren \nsystematischer Unterteilung in solche bei Einzelzahnverlust, bei Verlust mehrerer \nZahneinheiten bzw. bei totalem Verlust aller Zahneinheiten,\n\n41\n\nvgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, Allgemeine Einführung, \nErl. 27, Stand Juli 1992, sowie Nr. 900, GOZ V - 10.1 - 5, Stand Juli 1994, \nzitiert nach OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.1998 - 10 A 10692/98 - IÖD 1999, \n128.\n\n42\n\nAuf der Grundlage dieses Einverständnisses fanden daraufhin die \nimplantologischen Leistungen zum 01. Januar 1988 ihre Aufnahme in den Abschnitt \nK des Gebührenverzeichnisses der GOZ. Da § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV in der seinerzeit \ngeltenden Fassung vom 19. April 1985 (GMBl. 1985, S. 290) ärztliche und \nzahnärztliche Leistungen aus Anlass von Krankheiten schlechthin für beihilfefähig \nerklärte, hatten die so in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen \nimplantologischen Leistungen damit zugleich auch Eingang in das Beihilferecht \ngefunden. Nachdem die drei genannten Indikationen jedoch in dem \nGebührenverzeichnis selbst nicht ausdrücklich beschrieben worden waren, erfolgte \ndie erforderliche Begrenzung nunmehr hier kurz darauf am 12. Februar 1988 in den \nHinweisen zu den Beihilfevorschriften (GMBl. 1988, S. 124), und zwar in den \nHinweisen zum Gebührenrecht (Anhang zum Hinweis Nr. 7 zu § 5 Abs. 2, Nr. 7.1, Tz. \n2.3), wobei in Anknüpfung an die Vorgaben der Zahnärzteschaft die Beihilfefähigkeit \nebenfalls ausdrücklich beschränkt wurde auf die drei Indikationen \n\"Einzelzahnimplantat\", \"Freiendsattel-Implantat\" und \"Fixierung von Totalprothesen\". \nMit dieser Umschreibung wurden die drei Indikationen schließlich ab dem 10. Juli \n1993 unmittelbar in die Beihilfevorschriften selbst, nämlich in die Nr. 6 (nunmehr Nr. \n4) der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV übernommen,\n\n43\n\nvgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und \nder Länder, Kommentar, § 6 BhV, Anm. 3 Nr. 9.\n\n44\n\nIm Jahre 1997 war durch Übernahme von durch die 3. Stufe der \nGesundheitsreform erfolgten Änderungen im Leistungsspektrum der gesetzlichen \nKrankenversicherung in das Beihilferecht zunächst vorgesehen, Aufwendungen für \nimplantologische Leistungen gänzlich von der Beihilfegewährung auszuschließen. \nHiervon wurde im Hinblick auf deren ohnehin nur unter engen Voraussetzungen \nbestehende Beihilfefähigkeit jedoch abgesehen.\n\n45\n\nDie vor dem Hintergrund der mit implantologischen Behandlungen verbundenen \nbesonders hohen Kosten vorgenommene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von \ndiesbezüglichen Aufwendungen für Implantate auf die in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 BhV genannten Fälle ist mithin kein Willkürakt, sondern orientiert sich in \ntypisierender und generalisierender Weise an Vorgaben der Zahnärzteschaft. Sie ist \ndas Ergebnis einer Abwägung zwischen der Bereitschaft, Beihilfeberechtigte \ngrundsätzlich auch bei dieser Art prothetischer Zahnbehandlung zu unterstützen, und \ndem Bedürfnis, einer Ausuferung der damit verbundenen Belastungen für die \nöffentlichen Kassen entgegenzuwirken. Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV \nbeinhaltet mithin keine Regelung, die unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt \ngerechtfertigt erscheint und deshalb den Gleichheitsgrundsatz verletzt.\n\n46\n\nDie hier in Frage stehende Beschränkung auf vier Implantate pro Kiefer beruhte \nebenfalls - zumindest zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Implantatversorgung in die \nBeihilfevorschriften - auf der Grundlage wissenschaftlich allgemein anerkannter \nStandards. Denn die Regelung geht in ihrer ursprünglichen Form davon aus, dass \ndie Standardversorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine Totalprothese \ngrundsätzlich mit zwei Implantaten möglich ist,\n\n47\n\nvgl. Nr. 9.2.3 der Abhandlungen „Konsensus-Konferenz zur Implantologie\", \nZahnärztliche Mitteilungen (ZM) 1990, 481 (485), zitiert nach Mildenberger, \nBeihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Mai 2003, \n§ 6 Anm. 13.\n\n48\n\nEine Überschreitung bis zu vier Implantaten, einschließlich vorhandener \nImplantate, ist in den Fällen der Einzelzahnlücken und der Fixierung von \nTotalprothesen bei besonderer Begründung möglich, wobei nach Nr. 9.2.3 der \nbereits genannten Abhandlung „Konsensus-Konferenz zur Implantologie\" jedenfalls \nim Jahre 1990 aus fachlicher Sicht eine Totalprothese des Oberkiefers (auch nur) \nstets auf vier Implantate abgestützt werden sollte. \nInzwischen dürfte sich diese Anschauung geändert haben, denn nach den \nFeststellungen der „Konsensuskonferenz Implantologie\" im Juni 2002 wird für die \nVerankerung eines herausnehmbaren Zahnersatzes bei der Regelfallversorgung im \nOberkiefer 6 Implantate, im Unterkiefer 4 Implantate als notwendig angesehen,\n\n49\n\nvgl. Internetseite der „Konsensuskonferenz Implantologie\", \nwww.konsensuskonferenz-implantologie.de.\n\n50\n\nHiervon geht im Übrigen auch der von der Beklagten beauftragte Gutachter aus. \nDenn auch er führt in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 22.02.1999 aus, dass \nlaut den Konsensuserklärungen der relevanten wissenschaftlichen \nFachgesellschaften bei Zahnlosigkeit für die Fixierung einer herausnehmbaren \nProthese im Oberkiefer im Regelfall sechs Implantate notwendig seien und die \nFixierung an weniger als sechs Implantaten im Falle der Ehefrau des Klägers als \ncontraindiziert einzustufen sei. Dies führt im Übrigen dazu, dass der Kläger, wenn \nüberhaupt, dann nur die Aufwendungen für sechs Implantate erstattet erhalten \nkönnte. Denn die Notwendigkeit der Einfügung von acht Implantaten zur Fixierung \nder herausnehmbaren Prothese im Oberkiefer wird vom Gutachter nicht als \nmedizinisch notwendig erachtet und kann daher auch nicht notwendig im Sinne des § \n5 Abs. 1 BhV, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sein.\n\n51\n\nDen neueren Empfehlungen seitens der Fachgesellschaft für Implantologie \nhinsichtlich der notwendigen Anzahl von sechs Implantaten zur Fixierung einer \nherausnehmbaren Prothese bei einem zahnlosen Oberkiefer sind die hier im Streit \nstehenden beihilferechtlichen Regelungen - bewusst oder unbewusst - allerdings \nnicht gefolgt, sondern beschränken die Anzahl von beihilfefähigen Implantaten auch \nim Oberkieferbereich nach wie vor auf die Zahl von vier. Diese Beschränkung ist als \nsolche - selbst wenn heute losgelöst vom konkreten Einzelfall davon auszugehen ist, \ndass für die Fixierung einer herausnehmbaren Prothese im Oberkiefer grundsätzlich \nsechs Implantate notwendig sind- , noch mit der der Beklagten obliegenden \nFürsorgepflicht vereinbar. Diese beinhaltet nämlich nicht die Pflicht, über die als \nbeihilfefähig anerkannten Indikationen hinaus grundsätzlich auch in allen anderen \nFällen, in denen Aufwendungen durch die Inanspruchnahme einer vom Beamten \nangestrebten optimalen zahnärztlichen Versorgung entstanden sind, ergänzende \nHilfestellung zu leisten. Härten und Nachteile, die sich aus ermessensfehlerfrei zu \nStande gekommenen pauschalierenden und typisierenden Regelungen der \nBeihilfevorschriften ergeben, muss der Beamte grundsätzlich hinnehmen,\n\n52\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83,89 \n(101); BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801 (802) \nm.w.N..\n\n53\n\nDie Entscheidung des Dienstherrn, Aufwendungen für zahnärztliche und \nkieferorthopädische Leistungen - darunter auch solche für Implantatbehandlungen - \nnur nach Maßgabe der in Rede stehenden Anlage 2 als beihilfefähig anzuerkennen, \nist von dem Grundgedanken geprägt, dass Beihilfe in diesen Fällen - namentlich \nauch mit dem Ziel einer für notwendig erachteten Kostenbegrenzung - über die \nmedizinische Notwendigkeit hinaus nur beim Vorliegen bestimmter weiterer \nIndikationen gewährt werden soll,\n\n54\n\nso insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2004 - 1 A 1160/03 -\n.\n\n55\n\nInsoweit stehen die Regelungen der Beihilfevorschriften über die Beihilfefähigkeit \nimplantologischer Leistungen ohnehin in einem Spannungsverhältnis zwischen auf \nder einen Seite der wissenschaftlichen Anerkennung und der Bereitschaft des \nDienstherrn, auch diese neue Form prothetischer Zahnbehandlung grundsätzlich zu \nunterstützen, sowie auf der anderen Seite der auch in der Zahnärzteschaft \ngesehenen Notwendigkeit, eine Ausuferung der durch diese teure Behandlungsart \nfür öffentliche Kassen - und damit auch der Allgemeinheit - entstehenden \nBelastungen angemessen entgegenzuwirken. Die hierzu in der Anlage 2 getroffenen \nFestlegungen stellen sich insofern als eine Art „Kompromiss\" dar, \n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2004 - 1 A 1160/03 -.\n\n57\n\nNeben dem Ziel einer für notwendig erachteten Kostenbegrenzung ist zudem bei \neiner implantologischen Behandlung zu berücksichtigen, dass eine Versorgung des \nPatienten im zahnmedizinischen Sinne zwar als „notwendig\" erachtet werden kann, \neine mit Beschränkungen der Beihilfefähigkeit verbundene „Unterversorgung\" aber \nnicht mit schlechthin unzumutbaren gesundheitlichen Folgen für den \nBeihilfeberechtigten verbunden ist, wie dies in anderen medizinischen Bereichen der \nFall sein könnte. So ist eine Alternativversorgung des Patienten mit einer \nVollprothese ohne Implantierung möglicherweise mit mancherlei Beschwernissen \nverbunden, die auch teilweise zu Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des \nGebisses führen können. Möglich bleibt eine Alternativversorgung auf \n„herkömmliche\" Art und Weise aber doch. Dies wird schon allein dadurch bestätigt, \ndass die Implantologie eine noch relativ „junge\" zahnmedizinische Disziplin darstellt, \ndas Problem der Versorgung zahnloser Kiefer aber auch schon vorher bestand und \nzahnprothetisch gelöst werden konnte. Zum anderen wird derzeit im Hinblick auf die \nKostenexplosion im Gesundheitswesen darüber diskutiert, die Implantologie wegen \nder damit verbundenen besonders hohen Kosten aus dem Leistungskatalog der \ngesetzlichen Krankenversicherungen in ihrer Gesamtheit herauszunehmen. Wäre \neine Implantatversorgung für den Patienten „lebensnotwendig\", würde diese \nDiskussion nicht geführt.\n\n58\n\nDie Kammer verkennt im vorliegenden Fall nicht, dass die Beschränkung der \nBeihilfefähigkeit auf vier Implantate dazu führen kann - und im vorliegenden Fall auch \ndazu führt -, dass als (zahn-)medizinisch notwendig erachtete Maßnahmen von einer \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. Insoweit kommt der hier \nstreitgegenständlichen Regelung eine andere Qualität zu, als wenn „nur\" die \nAufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen ihrer Höhe nach \nbeihilfemäßig beschränkt werden. Dies ist jedoch aufgrund der oben genannten \nGründe zumindest im Bereich der Implantatversorgung noch hinnehmbar.\nDarüber hinaus wirkt sich die Beschränkung auf die Beihilfefähigkeit von vier \nImplantaten im Ergebnis für den Betroffenen auch nicht anders aus, als die \nbeihilferechtliche Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von zahntechnischen \nLeistungen nach Ziffer 3 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV. Hiernach waren - zum \nZeitpunkt der vorliegenden zahnärztlichen Behandlungen - bei zahnärztlichen \nBehandlungen nach den Abschnitten C (Konservierende Leistungen), F \n(Prothetische Leistungen) und K (Implantologische Leistungen) des \nGebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen \nAufwendungen für zahntechnische Leistungen auf zwei Drittel beschränkt. Eine noch \ngrößere Beschränkung der Beihilfefähigkeit besteht bei Aufwendungen für \nEdelmetalle und Keramik, diese sind nämlich nur zur Hälfte beihilfefähig\nNach den derzeitig gültigen beihilferechtlichen Regelungen ist die Beihilfefähigkeit für \nzahntechnische Leistungen auf 60 % beschränkt, ab dem 01.01.2005 soll die \nBeschränkung sogar bei 40 % liegen. \n\n59\n\nHinzunehmen sind diese - nicht unerheblichen - Beschränkungen der \nBeihilfefähigkeit auch deswegen, weil die Fürsorgepflicht zum einen nicht verlangt, \ndass der Beihilfeberechtigte seine krankheitsbedingten Aufwendungen „lückenlos\" \nerstattet bekommt, zum anderen aber in solchen Fällen als Korrektiv ergänzend \neingreift, in denen der Beihilfeberechtigte - losgelöst von der generellen Regelung - \nim konkreten Einzelfall ohne Hilfe seines Dienstherrn, unzumutbar belastet würde. \nDies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.\n\n60\n\nSoweit die Beihilfevorschriften - wie dargelegt - eine weitere Beihilfe für die bei \nder Ehefrau des Klägers durchgeführten implantologischen Leistungen nicht \nvorsehen, kann zwar grundsätzlich nicht ohne weiteres auf die sich unmittelbar aus § \n79 BBG ergebende Pflicht der Beklagten zur Fürsorge zurückgegriffen werden, um \ndaraus alsdann dennoch einen Beihilfeanspruch herzuleiten. Denn dadurch würden \ndie speziellen Vorschriften des Beihilferechts, die die Beklagte zur Konkretisierung, \naber auch Begrenzung ihrer diesbezüglichen Pflicht erlassen hat und denen insoweit \nanerkanntermaßen abschließender Charakter zukommt, unterlaufen.\n\n61\n\nDeshalb wäre ein unmittelbarer Rückgriff auf die (allgemeine) Fürsorgepflicht nur \ndann möglich, wenn die Anwendung einer Regelung des Beihilferechts in besonders \ngelagerten Einzelfällen, also losgelöst von der Frage der typischen Auswirkungen der \nunter Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV getroffenen Regelung - die \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Dass ist jedoch nur dann der \nFall, wenn es dem Beamten aus außerordentlich gelagerten Gründen nicht \nzugemutet werden kann, die mit den zahnärztlichen Leistungen verbundene \nBelastung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist neben der Frage, ob die \nwirtschaftliche Lebensführung des Beamten als Folge einer Beihilferegelung ernstlich \nbeeinträchtigt würde, auch zu berücksichtigen, ob es zu der nach den \nBeihilferegelungen nicht beihilfefähigen Behandlung eine beihilfefähige, für den \nangestrebten Erfolg zwar nicht optimale, aber doch ausreichende Alternative \ngegeben hat,\n\n62\n\nso VG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2002 - 10 K 6223/01 -. \n\n63\n\nDass es im vorliegenden Fall eine solche Alternative nicht gegeben hat, kann \nhier nicht angenommen werden, denn auch ohne Anwendung der Implantologie - ist \nbei zahnlosen Kiefern - eine prothetische Versorgung möglich, mag diese auch für \nden Betroffenen mit mancherlei Beschwernissen verbunden sein. Auch nach den \nSchilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung war seine Ehefrau vor \nden implantolgischen Maßnahmen mit einer herausnehmbaren Prothese versorgt. \nSelbst wenn diese wegen der Kieferstellung für sie mit Nachteilen verbunden war, ist \ndiese herkömmliche Versorgung deshalb nicht Schlechthin unzumutbar.\n\n64\n\nWenn sich der Kläger gleichwohl für die optimale Versorgung seiner Ehefrau mit \nimplantiertem Zahnersatz entschieden hat, muss bei der Beantwortung der Frage, bis \nzu welchem Grade ihm eine durch die hierdurch entstandenen Aufwendungen \nverursachte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden \nkann, ein strenger Maßstab angewandt werden. Grundsätzlich muss die Beihilfe nur \nsicherstellen, dass der Beamte in den von den Beihilfevorschriften genannten Fällen \nnicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare \nEigenvorsorge nicht abdecken kann. Im Wesenskern wird die Fürsorgepflicht erst \ndann verletzt, wenn der Beamte bei richtiger Anwendung der Beihilfeverordnung, bei \nderen Ausgestaltung der Verordnungsgeber einen beträchtlichen Spielraum hat, eine \nso unzureichende Beihilfe für seine Aufwendungen erhält, dass er eine unerträgliche \nBelastung seiner amtsangemessenen Lebensführung erleidet,\n\n65\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18.08.1995 - 2 A 11488/95 - m.w.N..\n\n66\n\nBei Anlegung eines solchen Maßstabes ist nicht erkennbar, dass der Kläger \nwirtschaftlich durch die Nichtgewährung der von ihm begehrten Beihilfe in einem \nunzumutbaren Maße in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird. Zwar belaufen sich \ndie von ihm für die Behandlung noch zu tragenden Aufwendungen nach seinen \nAngaben auf ca. 19.000 DM. Diesen Belastungen des Klägers steht ein Ruhegehalt \nder Besoldungsgruppe A 13 gegenüber. Insoweit hat der Kläger auch nicht \nsubstantiiert behauptet, durch die Aufwendungen in seiner Lebensführung \nunangemessen beeinträchtigt zu sein. Der Umstand, dass er sich ohne \nabschließende Mitteilung der Postbeamtenkrankenkasse über die Beihilfefähigkeit \nder geplanten implatologischen Leistungen zu deren Durchführung entschlossen hat, \nspricht dafür, dass er sich in der Lage gesehen hat, die mit der Behandlung seiner \nEhefrau verbundenen finanziellen Belastungen auch ohne Unterstützung seines \nDienstherrn tragen zu können und hierzu unter Inkaufnahme damit möglicherweise \neinhergehender gewisser Beeinträchtigungen seines Lebensstandards auch bereit \nwar. Bei dieser Sachlage kann in der nach Maßgabe der Beihilfevorschriften \nerfolgten Nichtgewährung der begehrten Beihilfe keine Verletzung der seitens der \nBeklagten bestehenden Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern gesehen werden.\n\n67\n\nEtwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht aus \nder von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der \nBeihilfefähigkeit des Medikamentes „Viagra\",\n\n68\n\nvgl. Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -.\n\n69\n\nDenn auch hier hält das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran fest, \ndass in den Beihilfevorschriften der Umfang von Aufwendungen in bestimmten Fällen \nim Sinne der Angemessenheit begrenzt werden dürfen, solange sie sich aus dem \n„Programm\" der Beihilfevorschriften selbst ergeben und nicht ohne jegliche bindende \nVorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden. \nVorliegend ergibt sich die Beschränkbarkeit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen \nim prothetischen und implantologischen Bereich im Hinblick auf die damit \nverbundenen hohen Kosten zum einen auch schon bisher aus dem „Programm\" der \nBeihilfevorschriften selbst. Zum anderen handelt es sich bei der Anlage 2 zu § 6 Abs. \n1 Nr. 1 BhV um keine vorschriftenausfüllenden Erlasse bzw. verwaltungsinterne \nHinweise. Vielmehr ist diese Anlage Bestandteil der Beihilfevorschriften selbst. § 6 \nAbs. 1 Nr 1 BhV verweist unmittelbar auf Anlage 2 und erklärt damit nur die dort \ngenannten Aufwendungen für beihilfefähig.\n\n70\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu \nden von Prof. Dr. M. in Rechnung gestellten Aufwendungen für die bei der \nImplantierung verwendeten bzw. verbrauchten Gerätschaften, wie Implantatsägen, -\nfräsen und -bohrer. Ein entsprechender Erstattungsanspruch ergibt sich - entgegen \nder Auffassung des Klägers - insbesondere nicht aus der GOZ oder der im Rahmen \nder GOZ für anwendbar erklärten Vorschriften der GOÄ,\nso im Ergebnis insbesondere OVG NRW, Urteil vom 11.06.2003 \n- 1 A 358/01-; VG Stuttgart, Urteil vom 08.12.1998 - 17 K 223/98 -.\n\n71\n\nDie Vergütung des Zahnarztes bestimmt sich nach der zahnärztlichen \nGebührenordnung, § 1 Abs. 1 GOZ. Diese sieht als Vergütung grundsätzlich die \nGebühren, das Wegegeld und den Auslageersatz vor, § 3 GOZ. Für die Gebühren \nnach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses (§ 4 Abs. 1 GOZ), für das Wegegeld (§ \n8 GOZ) und für den Auslagenersatz (§ 9 GOZ) enthält die Gebührenordnung jeweils \nTatbestände, deren Voraussetzungen im Hinblick auf die von Prof. Dr. M. in \nRechnung gestellten Gerätschaften insgesamt nicht erfüllt sind.\n\n72\n\nAls Wegegeld im Sinne des § 8 GOZ oder als Auslagen im Sinne des § 9 GOZ \nsind die Aufwendungen für Fräsen und Bohrer etc. ersichtlich nicht \nabzurechnen,\n\n73\n\nInsbesondere erfasst § 9 GOZ ausdrücklich nur die Auslagen für zahntechnische \nLeistungen und meint damit Kosten, die bei der Inanspruchnahme des praxiseigenen \nLabors oder eines gewerblichen Fremdlabors anfallen. Zahntechnische Leistungen \nbetreffen Werkstücke einschließlich der bei ihrer Anfertigung benötigten Materialien, \nferner die bei der Herstellung der Werkstücke erforderlichen Arbeitsgänge und die \nsonstigen, unumgänglichen Nebenkosten hervorrufenden Arbeitsschritte. \nBei der Implantatbehandlung benutzte Fräsen oder Bohrer sind davon nicht \numfasst.\n\n74\n\nScheiden damit die §§ 8 und 9 GOZ als Berechnungsgrundlage aus, können \nnach § 3 GOZ zahnärztliche Vergütungen nur noch aufgrund des § 4 GOZ anfallen. \nDie Voraussetzungen des § 4 GOZ sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Gebühren sind \ndie Vergütung für die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung genannten \nzahnärztlichen Leistungen, § 4 Abs. 1 GOZ. Das Gebührenverzeichnis sieht in \nseinem Abschnitt K für die hier erbrachte implantologisch (Haupt-)Leistung, in deren \nRahmen die Fräsen zum Einsatz kamen, die Gebührenziffern 901 bis 909 vor. Diese \nGebührenziffern treffen Bestimmungen für die verwendeten Implantate und \nImplantatteile sowie für den Vorgang des Einbringens dieser Teile in den Knochen. \nDie Fräsen sind, auch wenn sie mit den Implantaten vom Hersteller zugleich \nangeliefert werden, selbst kein Implantat, sondern dienen der Vorbereitung, um die \neigentlichen Implantate oder Implantatbestandteile passgenau einbringen zu können. \nSie sind also Werkzeuge, die bei dem gebührenrechtlich erfassten Vorgang benötigt \nwerden, für die in dem Gebührenverzeichnis aber kein eigener Gebührentatbestand \nvorgesehen ist.\n\n75\n\nDie vorgenannten Abrechnungsmöglichkeiten des Zahnarztes werden zwar \ndurch § 6 Abs. 1 GOZ erweitert, wenn nämlich eine der dort aufgezählten Leistungen \nerbracht wird. Ist dies der Fall, findet § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit \nder Folge Anwendung, dass der Zahnarzt die in § 10 GOÄ genannten Auslagen \nberechnen darf, etwa seine Aufwendungen für die in § 10 Nr. 1 GOÄ beschriebenen \nVerbrauchsmaterialien. Diese Ergänzung oder Öffnung der Gebührenordnung für \nZahnärzte setzt jedoch insgesamt voraus, dass von dem Zahnarzt Leistungen im \nSinne des § 6 Abs. 1 GOZ erbracht werden; implantologische Leistungen sind in dem \ndortigen Leistungskatalog jedoch nicht enthalten, so dass § 10 GOÄ auch nicht \n(ergänzend) herangezogen werden kann. Sonst würde auch § 4 GOZ seine \nWirksamkeit verlieren, d.h. praktisch ausgehöhlt. Die GOZ enthält gerade keine den \n§§ 4 und 10 GOÄ nachgebildete Regelung. Die Fälle, in denen die Vergütung für \nzahnärztliche Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in \nder jeweils geltenden Fassung zu berechnen sind, sind in § 6 GOZ abschließend \ngeregelt. Hierzu gehört der Einsatz von Einmalbohrern bei implantologischen \nLeistungen nicht,\n\n76\n\na.A. LG Hamburg, Urteil vom 10.07.1995 - 302 S 47/95 -.\n\n77\n\nDie Fräsen, Bohrer und Sägen gehören damit zu den Instrumenten bzw. \nApparaten, für deren Anwendung keine gesonderte Berechnung erlaubt ist. Nach § 4 \nAbs. 4 Satz 1 GOZ dürfen Kosten, die nach § 4 Abs. 3 GOZ mit der Gebühr bereits \nabgegolten sind, nicht gesondert berechnet werden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ \nsind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für \nFüllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von \nInstrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas \nanderes bestimmt ist. Nachdem entsprechend den vorangehenden Ausführungen im \nGebührenverzeichnis für die Fräsen keine Bestimmung getroffen ist und es damit \nkeinen einschlägigen Gebührentatbestand gibt, es sich aber auch nicht um \nWegegeld oder Auslagenersatz handelt, sind die Voraussetzungen des § 3 GOZ \nnicht erfüllt. Die nicht berechnungsfähigen Fräsen unterfallen damit dem Grundsatz \nder Kostenabgeltung mit den Gebühren, wie er in § 4 Abs. 3 GOZ zum Ausdruck \nkommt. Die Gebühren enthalten neben einem für die Leistung des Zahnarztes \ngedachten Anteil auch kalkulatorische Anteile für weitere Kosten. Diese dienen unter \nanderem zur Deckung der Praxiskosten und der durch die Anwendung von \nInstrumenten und Apparaten entstehenden Kosten. Wie es in der Begründung des \nEntwurfs der Bundesregierung zu § 4 Abs. 3 GOZ dazu weiter heißt, sollten von dem \nAusschluss nach § 4 Abs. 3 GOZ nur die Kosten nicht erfasst sein, deren \nBerechnungsfähigkeit neben den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis \nausdrücklich zugelassen wird, etwa für bestimmte Verankerungselemente oder die \nKosten für die eigentlichen Implantate oder Implantatteile.\nInsgesamt können die von Prof. Dr. M. zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten \nfür die Implantatbohrer etc. mithin unter „Anwendung von Instrumenten und \nApparaten\" subsumiert werden. Hierfür spricht vor allem, dass die geltend \ngemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Bohrers angefallen \nsind, wobei die GOZ nicht zwischen nur einmal und mehrfach benutzbaren \nInstrumenten bzw. Instrumentteilen unterscheidet. Dabei kommt es auf die Höhe der \nim Einzelfall entstehenden Praxiskosten ebenfalls nicht an.\n\n78\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \noder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-06-17/16-k-4270-01","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":18},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-06-17/16-k-4270-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286144","retrieved":"2026-07-09 03:03:16.698152+00:00"}}