{"status":"available","doknr":"OLD286626","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0518.22K3628.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"22 K 3628/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung erhaltener Fördermittel.\n\n3\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin nahm im Wintersemester (WS) \n2001/2002 an der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg das Studium Computer Science \nauf. Sie beantragte beim Beklagten am 13. August 2001 Fördermittel nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und gab im Antrag unter der Rubrik \nBarvermögen und Guthaben an, über Bausparguthaben in Höhe von 5.972,04 DM zu \nverfügen. Mit Bescheid vom 27. September 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin \nfür den Zeitraum September 2001 bis August 2002 eine elternunabhängige \nFörderung in Höhe von 1.140 DM im Monat. Für den Zeitraum September 2002 bis \nAugust 2003 bewilligte er auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 27. Mai 2002 \nmit Bescheid vom 29. August 2002 monatlich 585,- EUR.\n\n4\n\nIn der Folgezeit führte der Beklagte eine Datenabfrage beim Bundesamt für \nFinanzen zur Feststellung von Kapitalerträgen durch und erhielt die Auskunft, dass \ndie Klägerin 2001 erhebliche Freistellungsaufträge erteilt hatte. Sodann forderte er \ndie Klägerin auf, ihr gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen \nAntragstellung darzulegen. Die Klägerin legte daraufhin neben einem Sparbuch mit \neinem Guthaben von unter 2000,- EUR („Vermögensplan\") eine an sie gerichtete \nSaldenbestätigung der Raiffeisenbank Frechen - Hürth eG über ein weiteres \nSparbuch in Höhe von rund 19.700,- EUR vor. Die Klägerin erläuterte, es handele \nsich hierbei um ein Sparbuch ihrer Großmutter, das für den Erbfall auf ihren Namen \nangelegt worden sei. Sie habe über dieses Sparbuch keine Verfügungsgewalt. Den \nFreistellungsauftrag habe sie versehentlich unterschrieben und inzwischen \nwiderrufen. Die Klägerin legte ein Bestätigungsschreiben des Steuerberaters ihrer \nGroßmutter vor, dass das Sparbuch bei der Großmutter steuerlich erfasst werde und \ndiese nach den ihm erteilten Informationen Inhaberin des Sparbuchs und allein über \ndas Guthaben verfügungsberechtigt sei. Ferner reichte sie Kopie eines an die \ngenannte Raiffeisenbank gerichteten Kontoänderungsauftrages vom 7. November \n2002 ein, mit dem Inhalt, dass nunmehr nicht mehr die Klägerin, sondern die \nGroßmutter Gläubigerin des Sparbetrages sein solle.\n\n5\n\nMit zwei Bescheiden vom 28. November 2002 nahm der Beklagte die beiden \nBewilligungsbescheide vom 27. September 2001 und 29. August 2002 gemäß § 45 \nSGB X zurück, weil das anzurechnende Vermögen den Gesamtbedarf der Klägerin \nübersteige, und forderte sie gemäß § 50 Abs.1 SGB X zur Erstattung der erhaltenen \nFördermittel in Höhe von insgesamt 8.749,56 EUR auf. \n\n6\n\nDie Klägerin erhob rechtzeitig Widerspruch und ließ folgendes vortragen: Auch \nwenn sie bis vor kurzem als Berechtigte des Sparbuchs eingetragen gewesen sei, \nrechtfertige dies nicht die Annahme, dass sie Gläubigerin der damit verbundenen \nForderung gewesen sei. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sei für die \nFrage, ob ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB vorliege, letztlich auf den \nWillen des Einzahlenden abzustellen. Die Kontobezeichnung sei allenfalls ein Indiz \nfür einen solchen Vertrag. Größere Bedeutung komme etwa dem tatsächlichen \nBesitz an dem Sparbuch im Hinblick auf § 808 BGB zu. Hier sei es so, dass die \nGroßmutter das Sparbuch 1977 auf den Namen der Klägerin angelegt habe. Diese \nsolle es im Erbfall auch bekommen. Die Großmutter sei immer im Besitz des \nSparbuchs geblieben, habe regelmäßig Einzahlungen getätigt und die anfallenden \nZinsen abgehoben. Die Klägerin legte Kopie des Sparbuchs und der \nKontoverfügungen der letzten 10 Jahre vor; danach haben ausschließlich ihre \nGroßeltern Kontoverfügungen getätigt. Gemäß weiterer Unterlagen hatte die Klägerin \nam 4. März 1993 ihrer Großmutter Vollmacht für das Sparbuch erteilt und einen Frei-\nstellungsauftrag unterschrieben, nachdem die Großmutter im Januar 1993 erstmals \neinen größeren Betrag auf das Konto eingezahlt hatte. Hierzu erläuterte die Klägerin, \nsie habe dies auf Wunsch ihrer Großmutter getan. Diese habe das Sparbuch \nbehalten. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne das \nSparbuch nicht über das Konto verfügen könne und erst mit dem Erbfall an das Geld \ngelangen könne. Die Klägerin habe sich auf diese Information durch die Großmutter \nverlassen. Aus diesem Grund sei ihr Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes \nschutzwürdig, denn ihr könne nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe im BAföG-\nAntrag grob fahrlässig falsche Angaben gemacht.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 22. Mai 2003 wies die Bezirksregierung Köln \nden Widerspruch zurück. Sie führte u.a. aus, maßgeblich sei allein, dass die Klägerin \nEigentümerin des Sparbuchs und Gläubigerin der Forderung gewesen sei. Es sei \nunerheblich, wie sie dieses Eigentum erlangt habe und dass das Sparbuch im Besitz \nder Großmutter gewesen sei. Auch habe sie Kenntnis von dem Sparbuch gehabt, es \naber bei der Antragstellung nicht angegeben. Damit könne sie sich nicht auf \nVertrauensschutz berufen.\n\n8\n\nAm 13. Juni 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte \nverkenne, dass sich ihre Großmutter mit dem Besitz des Sparbuchs alle \nVerfügungsmöglichkeiten vorbehalten habe. Eine Auszahlung des Guthabens an sie \nohne Einverständnis der Großmutter und ohne Vorlage des Sparbuchs hätte die \nBank abgelehnt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 28. November 2002 und die \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 22. Mai 2003 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist im wesentlichen auf ihre Ausführungen im \nVerwaltungsverfahren.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide vom 28. November 2002 in der Gestalt der Wider-\nspruchsbescheide vom 22. Mai 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zu Recht \nhat der Beklagte seine Bewilligungsbescheide vom 27. September 2001 - betreffend \nden Förderzeitraum September 2001 bis August 2002 - und vom 27. Mai 2002 - \nbetreffend den Förderzeitraum September 2002 bis August 2003 - zurückgenommen \nund von der Klägerin die Erstattung der ausgezahlten Förderbeträge verlangt.\n\n18\n\nRechtsgrundlage der ausgesprochenen Rücknahmen ist § 45 Abs.1 SGB X, \nwonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder \nteilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden kann.\n\n19\n\nBei den zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden handelte es sich um \nrechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Der begünstigende Charakter der \nBescheide versteht sich von selbst. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide \nresultiert aus dem Umstand, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer \njeweiligen Beantragung von Fördermitteln (vgl. § 28 Abs.2 und 4 BAföG) über \nanzurechnendes Vermögen i.S. der §§ 11 Abs.2, 26 ff BAföG in einer solchen Höhe \nverfügte, dass allein hieraus ihr Bedarf gemäß § 11 Abs.1 BAföG während des \njeweiligen Förderzeitraumes gedeckt werden konnte. Wegen der konkreten \nBedarfsbestimmung und Vermögensanrechnung kann in diesem Zusammenhang auf \ndie zutreffenden Berechnungen des Beklagten verwiesen werden, die den \nangefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sind. \n\n20\n\nDie Klägerin und nicht ihre Großmutter war zum Zeitpunkt der jeweiligen \nAntragstellung Inhaberin der Forderung in Höhe von ca. 19.700,- EUR gegenüber \nder Raiffeisenbank Frechen-Hürth eG aus dem Sparbuch Nr. 0000000. Dies ergibt \nsich bereits aus dem von der Klägerin und ihrer Großmutter unterschriebenen \n„Kundenauftrag - Kontoänderung\" vom 7. November 2002. Der Umstand, dass die \nKlägerin dort von der Bank ausdrücklich als bisherige Gläubigerin aufgeführt wurde, \nlässt maßgeblich darauf schließen, dass zwischen der Bank und der Großmutter \nbereits im Kontoeröffnungsantrag eine besondere Bestimmung i.S.v. § 328 Abs.2 \nBGB dahin getroffen worden war, dass die Klägerin unmittelbar das Forderungsrecht \ngegenüber der Bank erwerben sollte (Vertrag zugunsten Dritter). Auch die Klägerin \nund die Großmutter gingen ersichtlich hiervon aus, da sie ansonsten nicht den \nGläubigerwechsel bewirkt hätten. Für diese Annahme spricht ferner, dass die \nKlägerin im März 1993 ihrer Großmutter eine Vollmacht für das Konto und der Bank \neinen Freistellungsauftrag erteilt hat. Beides wäre unnötig gewesen, wäre die \nKlägerin nicht Gläubigerin der Forderung gewesen. Die Einlassung der Klägerin, sie \nhätte den Freistellungsauftrag versehentlich unterzeichnet, kann in diesem \nZusammenhang ebenso wenig nachvollzogen werden wie die Äußerung des \nSteuerberaters, das Geld werde bei der Großmutter steuerlich berücksichtigt. Aber \nselbst wenn eine „besondere Bestimmung\" i.S.v. § 328 Abs.2 BGB bei der Konto-\neröffnung nicht getroffen worden sein sollte, so sprechen auch die Gesamtumstände \ndes Falles für eine Forderungsinhaberschaft der Klägerin. Entscheidend sind dabei \nwiederum der Gläubigerwechsel vom 7. November 2002 sowie die \nVollmachterteilung und der Freistellungsauftrag vom März 1993. Daraus lässt sich \nauch aus Sicht eines objektiven Betrachters nur der Schluss ziehen, dass sowohl die \nBank als auch die Großmutter als auch die Klägerin übereinstimmend von einer \nGläubigerstellung der Klägerin ausgingen. Der tatsächliche Besitz des Sparbuches \ndurch die Großmutter ändert daran nichts, da für die Begründung der \nGläubigerstellung einer Sparbuchforderung nicht der tatsächliche Besitz des Sparbu-\nches erforderlich ist. Das Eigentum an einem Sparbuch als qualifiziertem \nLegitimationspapier folgt dem Recht aus dem Papier, steht also dem Gläubiger der \ndarin verbrieften Darlehensforderung zu. Dieser hat es in der Hand, seinen \nHerausgabeanspruch aus § 985 BGB gegenüber dem Besitzer des Sparbuches \ngeltend zu machen oder darauf zu verzichten.\n\n21\n\nStillschweigende gemeinsame Vorstellungen der Klägerin und ihrer Großmutter \ndahin, dass die Klägerin erst mit dem Erbfall an das Geld gelangen könne, vermögen \nan dieser Rechtslage nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Umstand, dass die \nGroßmutter ab 1993 Einzahlungen und Abhebungen getätigt hat, denn sie hat dies \nnicht als Gläubigerin der Sparbuchforderung, sondern als deren Bevollmächtigte \ngetan, wie die im gleichen Jahr von der Klägerin erteilte Vollmacht klar belegt. Soweit \ndie Bank ohne Vorlage des Sparbuches nicht zur Auszahlung an die Klägerin bereit \ngewesen sollte, so liegt dies an der Vorschrift des § 808 Abs.2 Satz 1 BGB. Es war \njedoch Sache der Klägerin, sich um den Besitz des Sparbuches zu bemühen. \n\n22\n\nDa es gemäß § 28 Abs.2 BaföG allein auf den Wert einer Forderung im Zeitpunkt \nder Antragstellung ankommt - hier also am 13. August 2001 und am 27. Mai 2002 - \nvermag auch der Gläubigerwechsel vom 7. November 2002 nichts mehr daran zu \nändern, dass die Klägerin sich die Sparbuchforderung als Vermögen anrechnen \nlassen muss. \n\n23\n\nDer die Freibeträge des § 29 Abs.1 BaföG übersteigende Wert der \nSparbuchforderung kann auch nicht gemäß § 29 Abs.3 BaföG zur Vermeidung einer \nunbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben. Eine solche könnte sich allenfalls aufgrund \neines tatsächlichen Verwertungshindernisses infolge einer ernsthaften und \nbegründeten Weigerung der Großmutter, das Sparbuch der Klägerin auszuhändigen, \nergeben. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, an die Großmutter vergeblich \ndas ernsthafte Ansinnen herangetragen zu haben, ihr das Sparbuch auszuhändigen. \n\n24\n\nDie Klägerin kann sich nicht darauf berufen, auf den Bestand der \nBewilligungsbescheide vertraut zu haben (§ 45 Abs.2 SGB X). Die Bescheide \nberuhten nämlich auf Angaben, die die Klägerin als Begünstigte grob fahrlässig in \nwesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hat, § 45 Abs.2 Satz 3 \nNr.2 SGB X. Sie hatte in ihren BaföG-Anträgen lediglich ihr Bausparguthaben \nangeführt, nicht jedoch das wesentlich höhere Sparbuchguthaben bei der \nRaiffeisenbank Frechen-Hürth eG. Diese Unterlassung muss als grob fahrlässig \nangesehen werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche \nSorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dies ist hier geschehen. Die \nKlägerin wusste, dass die Großmutter ein Sparbuch mit erheblichen Einlagen besaß, \ndas auf ihren - der Klägerin - Namen lautete. Sie wusste ferner oder musste jeden-\nfalls wissen, dass sie selber Inhaberin der Forderung gegenüber der Bank war, da \nsie 1993 einen entsprechenden Freistellungsauftrag unterschrieben hatte. Unter \ndiesen Umständen musste sie zumindest von der ernsthaften Möglichkeit ausgehen, \ndass es sich hierbei um anrechenbares Vermögen nach dem BaföG handeln könnte, \nauch wenn die Großmutter ihr gesagt haben sollte, sie könne erst nach deren Tod \nüber das Geld verfügen. Daher musste es sich der Klägerin aufdrängen, das Spar-\nbuch beim Amt für Ausbildungsförderung zumindest zu erwähnen und es sodann \ndessen rechtlicher Beurteilung zu überlassen, ob es sich insoweit um anrechenbares \nVermögen handelte oder nicht. Da die BaföG-Ämter bei der Berechnung des \nFörderungsanspruchs auf ehrliche und umfassende Angaben durch die \nAuszubildenden angewiesen sind und die Auszubildenden dies auch wissen, zumal \nim Antrag ausdrücklich auf § 60 SGB I hingewiesen wird, kann die Nichterwähnung \ndes Sparbuchs durch die Klägerin nur als besonders schwere \nSorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. \n\n25\n\nDa ein Fall des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X vorliegt, durfte der Beklagte die \nBewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, § 45 Abs.4 \nSatz 1 SGB X. Die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X hat er dabei \neingehalten.\n\n26\n\nDas ihm eingeräumte Ermessen hat der Beklagte gesehen und ausgeübt, \nErmessensfehler sind nicht ersichtlich.\n\n27\n\nEs gab für den Beklagten auch keinen Anlass, wegen der Art und Weise der \nInformationserlangung von einer Rücknahme der BaföG-Bewilligungsbescheide \nabzusehen. Ein solches Hindernis, die über das Bundesamt für Finanzen erlangten \nInformationen hinsichtlich der Vermögenssituation der Klägerin zu verwerten, für eine \nweitere Anfrage an die Adresse der Klägerin zum Anlass zu nehmen und schließlich \nin Rücknahmebescheiden münden zu lassen, könnte nur dann angenommen \nwerden, wenn die Datenabfrage des Beklagten aufgrund Nichtvereinbarkeit mit den \nverfassungsmäßig geschützten Rechten der Klägerin oder wegen Verstoßes gegen \neinfaches Recht rechtswidrig wäre. Davon kann indes nicht die Rede sein. \nEinschränkungen in das durch die Datenabfrage tangierte, aus Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 \nGrundgesetz (GG) herzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind \nim überwiegenden Allgemeininteresse durch ein Gesetz zulässig, aus dem sich die \nVoraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen dieses Rechts klar ergeben \nund in dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird,\n\n28\n\nvgl. BverfGE 65, 43 ff; Leibholz/Rinck/Hesselberger: Grundgesetz, Art.2 \nRn.106.\n\n29\n\nFür die Datenabfrage des Beklagten beim Bundesamt für Finanzen stellt § 45 d \nAbs.2 Einkommensteuergesetz (EstG) in der ab 1. Juli 2002 gültigen Fassung eine \nhinreichende, den genannten Anforderungen entsprechende Rechtsgrundlage dar. \nDanach darf das Bundesamt für Finanzen den Sozialleistungsträgern die Daten nach \nAbs.1 der Vorschrift - u.a. Name, Geburtsdatum und Anschrift des \nKapitalertragssteuerpflichtigen sowie die vom Steuerabzug freigestellten Zinsen bzw. \nErträge - mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu \nberücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (oder der \nBetroffene zustimmt). Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundesamt für Finanzen \nnach Satz 2 ferner berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten \nDaten mit den vorhandenen Daten nach Abs.1 im Wege des automatisierten \nDatenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern \nmitzuteilen. \n\n30\n\nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht. Der \nAustausch von Daten bei Sozialleistungen zwecks Überprüfung der Leis-\ntungsvoraussetzungen liegt im überwiegenden Allgemeininteresse, da hierdurch \nFällen der Leistungserschleichung entgegengewirkt werden soll. Zur Erreichung \ndieses Ziels sind Datenabfragen beim Bundesamt für Finanzen über das Einkommen \noder das Vermögen der Leistungsbezieher geeignet, erforderlich und auch im \nengeren Sinne nicht unverhältnismäßig. Voraussetzungen und Umfang der \nBeschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben sich aus \nder Vorschrift. Im konkreten Fall waren die Voraussetzungen des § 45d EstG auch \ngegeben. Es ging um die Überprüfung des bei der Sozialleistung \nAusbildungsförderung zu berücksichtigenden Vermögens der Klägerin. Da es keine \nandere Möglichkeit gab, zuverlässige Informationen hinsichtlich des Vermögens der \nKlägerin zu erhalten, war die Datenübermittlung erforderlich. \n\n31\n\nDas Recht des Beklagten, die rechtswidrig ausgezahlten Förderungsgelder nach \nAufhebung der Bewilligungsbescheide zurückzufordern, ergibt sich aus § 50 Abs.1 \nSGB X.\n\n32\n\nDie Höhe der Rückforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie der \nSumme der ausgezahlten Förderbeträge entspricht.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-05-18/22-k-3628-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-05-18/22-k-3628-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286626","retrieved":"2026-07-09 03:04:05.182180+00:00"}}