{"status":"available","doknr":"OLD286625","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0518.12L1343.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"12 L 1343/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Juli 2003 (12 K 4566/03) \ngegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Entscheidung \ndes Antragsgegners vom 2. Juni 2003 und gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 21. Februar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Juni 2003 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nSoweit der Antrag sich in der Form eines besonderen Rechtsmittels gegen das \nSchreiben des Antragsgegners vom 2. Juni 2003, mit dem die sofortige Vollziehung \nder Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2003 angeordnet worden ist, richtet, ist er \nunzulässig.\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung - sei es, dass sie zugleich mit dem Erlass \nder behördlichen Verfügung erfolgt, sei es, dass sie erst danach erfolgt - ist kein \neigenständiger Verwaltungsakt, der für sich gesehen mit einem Widerspruch \nangefochten werden kann; dementsprechend kann dagegen auch kein (zusätzlicher) \nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beansprucht werden,\n\n6\n\nvgl. dazu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO-Kommentar, § 80 \nRdn. 140 m.w.N..\n\n7\n\nDem entspricht im Übrigen auch der Klageantrag im Verfahren 12 K 4566/03, der \nsich \n- zutreffend - auf das Begehren der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom \n21. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003 \nbeschränkt.\nDer Rechtsschutz des Antragstellers wird dadurch nicht beeinträchtigt.\nHinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2003 ausgesprochenen \nund im Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 bestätigten Ausweisung des \nAntragstellers kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsge-\nrichtsordnung (VwGO) die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossene aufschie-\nbende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das private Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt oder \nzumindest von gleichem Gewicht ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach eingehender, \nnicht nur summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon \nauszugehen, dass die angegriffene Ordnungsverfügung in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides im Klageverfahren Bestand haben wird.\n\n8\n\nDie Kammer hat im Beschluss vom 12. November 2002 (12 L 412/02) im \nEinzelnen dargestellt, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 47 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt sind und dass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht \ndurch Art 41 \nAbs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG / Türkei ausgeschlos-\nsen ist. Sie hat im Weiteren dargelegt, dass der Antragsteller in dem für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausweisungsverfügung \nmaßgebenden Zeitpunkt \nErlass des Widerspruchsbescheides (damals vom 14. Februar 2002) - den besonde-\nren Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG genoss. Daran hat sich auch in \nder folgenden Zeit bis zum nunmehr maßgebenden Zeitpunkt (Erlass des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Juni 2003) nichts geändert. Dementsprechend hat \nhier außer Betracht zu bleiben, dass die Asylanerkennung des Antragstellers mit \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. \nJanuar 2002 widerrufen worden, diese Verfügung durch Urteil des VG Köln vom 27. \nAugust 2003 \n(3 K 629/02) bestätigt worden und die gerichtliche Entscheidung inzwischen \nrechtskräftig geworden ist.\n\n9\n\nDie Kammer hat danach ausgeführt, dass im Falle des Antragstellers auch \nschwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 \nAbs. 1 Satz 1 AuslG gegeben sind, die die Ausweisung des Antragstellers zulassen.\nAus dem Verhalten des Antragstellers ergibt sich die erhebliche Gefahr, dass dieser \ndie geltenden Rechtsvorschriften auch künftig nicht beachten und somit weitere \nRechtsverstöße begehen wird. Die Kammer verweist dazu zunächst auf ihre \nAusführungen im Beschluss vom 12. November 2002 (S. 5 - 7). Es ist nicht erkenn-\nbar, dass sich in der Zeit vom 14. Februar 2002 (damals maßgeblicher Zeitpunkt der \nBeurteilung) bis zum 18. Juni 2003 (Erlass des jetzigen Widerspruchsbescheides) \nentscheidungserhebliche Umstände maßgebend geändert hätten. Der Antragsteller \nhat die ihm gegenüber verhängte Strafe bis zum Ende verbüßen müssen; die vom \nOberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 24. März 2003 verhängten \nAuflagen im Rahmen der Führungsaufsicht belegen, dass nach dortiger Auffassung \nauch nach der Haftentlassung in der Person des Antragstellers noch ein erhebliches \nGefährdungspotential liegt; die Kammer, der keine anderen Erkenntnisse vorliegen, \nschließt sich dem an. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich in der \nHaft oder in der kurzen Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Strafhaft bzw. der \nanschließenden Auslieferungshaft am \n27. Mai 2003 und dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \ngrundsätzlich aus seiner bisherigen Gedankenwelt und seinem bisherigen Umfeld \ngelöst hätte. Er ist an seinen bisherigen Wohnort zurückgekehrt; er hat keine Arbeit \naufnehmen können. Auch nach dem Verbot des Kalifatstaates muss davon \nausgegangen werden, dass die dort vertretene Ideologie weiter besteht und dass \nauch die bisherigen Anhänger dieser Ideologie ihr nicht abgeschworen haben und \nsich auch nicht vom Antragsteller - ihrem bisherigen \"Kalifen\" - abgewandt haben. \nDemgegenüber haben die Erklärungen des Antragstellers im Interview mit der \nFernsehsendung Report vom 2. Juni 2003 kein entscheidendes Gewicht. Schon \ngrundsätzlich kann eine fundierte Gefahrenprognose kaum durch eine einmalige \nErklärung des Betroffenen erschüttert werden. Im Übrigen werden die Aussagen des \nAntragstellers, er akzeptiere, dass der Kalifatstaat nach deutschem Recht verboten \nsei, er wolle mit den Deutschen in Frieden leben und er sei gegen die Anwendung \nvon Gewalt und Auseinandersetzungen, bei denen Menschen verletzt und getötet \nwerden, dadurch relativiert, dass er zugleich bekundet hat, er habe diese \nAuffassungen - mit Ausnahme der Äußerung zum Kalifatstaat, die auf aktuellen Ent-\nwicklungen beruht - auch in der Vergangenheit vertreten (\"Ich war und bin gegen die \nAnwendung von Gewalt ....\") und sei in vielen Aussagen, die er im Laufe der Jahre \ngemacht habe, nicht richtig interpretiert worden.\n\n10\n\nDie Kammer hat in dem o.a. Beschluss im Weiteren dargestellt, dass im \nvorliegenden Fall kein Regelfall der Ausweisung (§ 47 Abs. 2 AuslG) sondern ein \nAusnahmefall gegeben ist und daher die Ausweisung nur unter Ausübung von \nErmessen erfolgen kann.\n\n11\n\nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Februar 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Juni 2003 \nfolgt dieser Rechtsauffassung. Ausgehend von der oben beschriebenen Sach- und \nRechtslage hat der Antragsgegner den Antragsteller ermessensfehlerfrei aus der \nBundesrepublik Deutschland ausgewiesen. \n\n12\n\nDer Antragsgegner hat die oben dargestellten gravierenden Gesichtspunkte \nerkannt, die für eine Ausweisung des Antragstellers sprechen. Er hat demgegenüber \ndie privaten Belange des Antragstellers (Rechtsposition als anerkannter \nAsylbewerber, langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, eheliche bzw. familiäre \nLebensgemeinschaft, religiöse Belange) abgewogen und sie - jedenfalls was die \nAusweisung als solche angeht -,\n\n13\n\nvgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November \n1996 \n- 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 ff,\n\n14\n\nhinreichend gewertet und ist danach zu der hier getroffenen Entscheidung \ngelangt. Aus den Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung und im \nWiderspruchsbescheid lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner und die \nWiderspruchsbehörde schließlich auch erkannt haben, dass der Antragsteller nach \nder Sach- und Rechtslage im maßgebenden Zeitpunkt nicht in sein Heimatland \nabgeschoben werden kann und voraussichtlich auch kein anderes Land als Zielland \neiner Abschiebung in Betracht kommt, dass aber auch in diesem Fall die Ausweisung \nerfolgen kann und nach dortiger Auffassung auch erfolgen soll.\nDem stehen keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken entgegen. Zwar kann ein \nwesentliches Ziel, das regelmäßig mit einer Ausweisung (und ggf. anschließender \nAbschiebung) verbunden ist, nämlich dass damit die Gefahr weiterer Rechtsverstöße \ngegen die inländische Rechtsordnung umfassend beseitigt wird, in diesem Fall nicht \nerreicht werden. Durch die mit der Ausweisungsverfügung verbundene Aufhebung \nder bisherigen ausländerrechtlichen Position des Betroffenen und die danach \neintretenden Beschränkungen können aber Handlungs- und Wirkungskreis des \nBetroffenen empfindlich beschnitten werden,\n\n15\n\nvgl. zu entsprechenden Konstellationen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 \n- 1 C 17.97 -, InfAuslR 1998, 383 ff. (389); BVerwG, Beschluss vom 18. Au-\ngust 1995 - 1 B 55/95 -, InfAuslR 1995, 405 ff; Verwaltungsgerichtshof Ba-\nden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Juni 2000 - 13 S 1378/98 -, VBlBW \n2001, 23 ff., vom 21. September 2001 - 10 S 1230/01 - AuAS 2002, 67 ff. und \nvom 7.Mai 2003 - 1 S 254/03 - EZAR 032 Nr. 20; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. September 2002 - 24 B 02.152 - \nInfAuslR 2003, 58 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 - InfAuslR \n2001, 424 ff..\n\n16\n\nBestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention stehen dem nicht entgegen, die \nAusweisung des Antragstellers und die daraus folgenden Einschränkungen \nüberschreiten nicht den durch Art. 32, 33 der Konvention gezogenen Rahmen,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - a.a.O..\n\n18\n\nWerden entsprechende Ermessenserwägungen nach auch ansonsten nicht \nfehlerhafter Abwägung der widerstreitenden Belange zur Rechtfertigung einer \nAusweisungsverfügung herangezogen, so kann das rechtlich nicht beanstandet \nwerden.\n\n19\n\nAuf Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) kann sich \nder Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, denn die Abschiebungsgründe sind \nbesonders schwerwiegend.\n\n20\n\nAuch Art. 14 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 oder 2 bzw. i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des \nAssoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) steht der Ausweisung des Antragstellers \nnicht entgegen. Zunächst ist schon nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die dort \ngeltenden Voraussetzungen überhaupt erfüllt. Unabhängig davon ist der in Art. 14 \nAbs. 1 ARB enthaltene Schrankenvorbehalt in gleicher Weise zu verstehen wie \nderjenige in Art. 3 der Richtlinie Nr. 64/221 EWG, der seine innerstaatliche \nUmsetzung in § 12 Abs. 1 - 5 AufenthG/EWG gefunden hat,\n\n21\n\nvgl.: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 17 B 1394/93 -.\n\n22\n\nDanach muss bei einer Ausweisung zum Zwecke der aus assoziationsrechtlichen \nGründen allein in Betracht kommenden Spezialprävention ein Ausweisungsanlass \nvon besonderem Gewicht vorliegen, der sich bei Straftaten aus Art, Schwere und / \noder Häufigkeit ergibt, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass \neine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch erneute \nVerfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame \nGefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00.\n\n24\n\nDiesen Vorgaben wird die Entscheidung des Antragsgegners gerecht.\n\n25\n\nDie Ausweisung des Antragstellers ist auch im Übrigen verhältnismäßig, sie \nverstößt nicht gegen das durch Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte Recht des \nAntragstellers auf Achtung seines Familienlebens. Soweit sich der An-\nwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen \nweiter reichenden Schutz als dieser,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96-, InfAuslR 1998, \n213 und vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92-.\n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \n(EGMR) untersagt Art. 8 EMRK die zur Trennung von Familienangehörigen führende \nAusweisung nicht schlechthin, sondern gestattet sie, wenn sie zum Schutz der öffent- \nlichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen erfolgt, einem \ndringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig zu dem \nverfolgten legitimen Ziel ist,\n\n28\n\nvgl. EGMR, Urteile vom 13. Juli 1995 - Nr. 18/1994/465/564 (Nasri) -, \nInfAuslR 1996, 1 und vom 21. Oktober 1997 - Nr. 122/1996/741/940 (Boujlifa) \n-, InfAuslR 1998, 1.\n\n29\n\nBei - wie hier gegebener - schwerwiegender Straffälligkeit und zu bejahenden \nspezialpräventiven Aspekten steht der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG \nund Art. 8 EMRK nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung \ngrundsätzlich nicht entgegen. Das gilt umso mehr, sofern der Antragsteller wegen \nbestehender Abschiebungshindernisse nicht in sein Heimatland abgeschoben \nwerden kann und daher im Bundesgebiet verbleibt. Unabhängig davon ist auch nicht \nersichtlich, dass es der Ehefrau und der Tochter I. , mit denen die eheliche bzw. \nfamiliäre Lebensgemeinschaft besteht, nicht zumutbar wäre, den Antragsteller in ein \nDrittland zu begleiten, wenn er dort Aufnahme finden kann. Die weiteren \nFamilienangehörigen können insoweit ohne Weiteres auf Besuchskontakte und \nandere Wege der Kommunikation verwiesen werden.\n\n30\n\nSchließlich kann auch der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgt werden, \ndie Anordnungen des OLG Düsseldorf im Beschluss zur Führungsaufsicht reichten \naus, die danach noch ausgesprochene Ausweisung sei angesichts dessen nicht \nmehr erforderlich und damit unverhältnismäßig. Die Gefahrenabwehr ist ureigene \nAufgabe der Ausländerbehörde. Dass es bei eventuellen Rechtsverstößen ein \nstrafrechtliches Sanktionensystem gibt und dass auch Verstöße gegen die \nWeisungen im Rahmen der Führungsaufsicht strafrechtlich geahndet werden können \n(§ 145a StGB), schließt dementsprechend weitere Maßnahmen zur Gefahren-\nbeseitigung oder -einschränkung nicht aus.\n\n31\n\nSoweit der Antragsteller rügt, vor Erlass der Ordnungsverfügung sei er nicht \nordnungsgemäß i. S. d. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) angehört worden, spricht wenig dafür, dass \ndieser Einwand berechtigt ist. Jedenfalls ist ein eventueller Mangel dadurch geheilt, \ndass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren ausreichend Möglichkeit zur \nStellungnahme hatte und diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat, vgl. § 45 Abs. \n1 Ziffer 3 VwVfG NW. \n\n32\n\nEbenso wenig kann der Antragsteller rügen, vor der Anordnung der sofortigen \nVollziehung mit Schreiben des Antragsgegners vom 2. Juni 2003 sei ihm kein \nrechtliches Gehör gewährt worden. Ein entsprechendes Gebot an die Behörde \nenthält die Rechtsordnung nicht,\n\n33\n\nvgl. dazu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO-Kommentar, § 80 \nRdn. 181 ff. m.w.N..\n\n34\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer tragfähigen Begründung \nversehen. Der Antragsgegner will weiteren Rechtsverstößen des Antragstellers in der \nZeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorbeugen. Dies begründet \nzulässigerweise das besondere Vollzugsinteresse,\n\n35\n\nvgl. dazu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO-Kommentar, § 80 \nRdn. 151 m.w.N..\n\n36\n\nAbschließend ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der An-\ntragsteller letztendlich in sein Heimatland abgeschoben werden kann, nicht \nGegenstand dieser Entscheidung ist. Ob einer evtl. beabsichtigten Abschiebung des \nAntragstellers zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse \nentgegenstehen, wird ggf. bei Beantwortung der Frage, ob bzw. in welcher Form eine \nAbschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller erfolgen kann, ansonsten ggf. \naber auch in einem evtl. Rechtsschutzverfahren gegenüber einer aktuell drohenden \nAbschiebung zu prüfen und zu berücksichtigen sein.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-05-18/12-l-1343-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-05-18/12-l-1343-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286625","retrieved":"2026-07-09 03:04:04.378607+00:00"}}