{"status":"available","doknr":"OLD287188","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0420.15L3198.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"15 L 3198/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § \n123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, \ndie mit der Stellenausschreibung Nr. 0 0/00 ausgesprochene Stelle als \nBearbeiter, Dienstposten der BesGr. A 9 mZ - TE/Z lt. OSD 400/502 - \nmit dem Mitbewerber I. N. zu besetzen, solange nicht über \ndie Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. \n2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, \ndass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des \nbestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anord-\nnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n6\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen \nVerfahrens ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegne-\nrin zu Gunsten des im Antrag genannten Mitbewerbers getroffene Auswahlentschei-\ndung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfah-\nrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hätte.\n\n7\n\nDie Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene \nMöglichkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene \nAuswahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrages auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft \nzu machen, dass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des \nVerfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre.\n\n8\n\nSo Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW),\nBeschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner Beschlüsse vom \n05.04.2002 - 1 B 1133/01 - und vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, m.w.N.\n\n9\n\nDie streitbefangene Auswahlentscheidung begegnet zunächst in formeller \nHinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n10\n\nEin formeller Fehler ist zunächst nicht darin begründet, dass der Personalrat \nbeim Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) der Maßnahme nicht \nzugestimmt hat. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 \nBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) der Personalrat mit zu bestimmen hat \nin Personalangelegenheiten der Beamten bei Übertragung einer höher zu \nbewertenden Tätigkeit. Denn der zuständige Personalrat kann u. a. in den Fällen des \n§ 76 Abs. 1 BPersVG die Zustimmung nur verweigern, wenn einer der in § 77 Abs. 2 \nNrn. 1-3 dieses Gesetzes aufgeführten Tatbestände (sog. Versagungskatalog) \nvorliegt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Bei personellen Maßnahmen wie der hier \nvorliegenden, die auf dem Prinzip der Bestenauslese aufbauen, ist der Personalrat \nauf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Die Beurteilung der Bewerber nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung obliegt ausschließlich dem \nDienststellenleiter. Der Personalrat kann nicht sein Werturteil an die Stelle \ndesjenigen der Dienststelle setzen. Dieser ist von Verfassungs wegen ein weiter \nErmessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt \nnachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 77 \nAbs. 2 BPersVG nicht eindringen kann, \n\n11\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27.09.1993 \n- 6 P 4.93 - BVerwGE 94, 178 ff. (181) m. w. N.; Lorenzen/Schmitt u. a., Bun-\ndespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung, § 77 Rdnr. 46 c.\n\n12\n\nVorliegend hat der Personalrat des MAD-Amtes die Ablehnung der streitigen \nPersonalmaßnahme unter dem 21.07.2003 damit begründet, der Antragsteller sei \nseit 30 Jahren im Personellen Geheimschutz tätig und habe über mehrere Jahre \nhinweg den \nvorherigen Dienstposteninhaber in allen Abwesenheitszeiten zur vollsten Zufrieden-\nheit der Vorgesetzten vertreten. Er sei seit mehreren Jahren im \"Abschluss\" tätig und \nverrichte zur Zeit die Tätigkeiten des zu besetzenden Dienstpostens. Hinsichtlich des \nKonkurrenten N. führt der Personalrat aus, dieser sei seit längerer Zeit im \nPersonellen Geheimschutz tätig, zuerst als Ermittler in einer MAD-Gruppe, in den \nletzten Jahren im Archiv der Abteilung Personeller Geheimschutz. Damit benennt der \nPersonalrat aber Kriterien im Rahmen der Eignung und fachlichen Leistung der Be-\nwerber, die ihm nach den obigen Ausführungen verwehrt sind. Soweit der Personal-\nrat des MAD-Amtes ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 24.07.2003 auch ein-\ngewendet hat, der Antragsteller werde als lebensälterer Bewerber zudem voraus-\nsichtlich 2005 von der Altersteilzeit Gebrauch machen und damit eine neue Auf-\nstiegsmöglichkeit für andere Bewerber freimachen, so handelt es sich um sachfrem-\nde Erwägungen, die bei einer Auswahlentscheidung nicht vom genannten Versa-\ngungskatalog erfaßt werden.\n\n13\n\nDer Dienststellenleiter wird jedoch in der Regel die vom Personalrat gegen seine \nEntscheidung erhobenen Bedenken nicht ohne Weiteres übergehen dürfen; aufgrund \nseiner Verpflichtung nach § 2 BPersVG ist er gehalten, die Stellungnahme des \nPersonalrats ernsthaft daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Korrektur der \nAuswahlentscheidung erforderlich macht. Erst wenn eine Erörterung der \nmaßgebenden Gründe nicht zu einem Einverständnis führt, kann die beabsichtigte \nPersonalmaßnahme durchgeführt werden,\n\n14\n\nvgl. Lorenzen/Schmitt u. a., wie vor, m. w. N.\n\n15\n\nEin solches Gespräch hat am 24.07.2003 - wenn auch ohne Einigung - \nstattgefunden. \n\n16\n\nDie am 07.07.2003 dem Personalrat mitgeteilte streitbefangene Maßnahme galt \ndementsprechend wegen Unbeachtlichkeit der verweigerten Zustimmung nach \nAblauf der gesetzlichen Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 \nBPersVG als gebilligt, \n\n17\n\nvgl. BVerwG, wie vor.\n\n18\n\nWas die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beim MAD-Amt anbetrifft, \nso hat diese unter dem 15.07.2003 um Aussetzung der Maßnahme gebeten. \nRechtliche Konsequenzen hat dies für das vorliegende Verfahren jedoch nicht. \nGemäß § 21 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) hat die \nGleichstellungsbeauftragte bei Verstößen der Dienststelle gegen den \nGleichstellungsplan, weitere Vorschriften des BGleiG oder andere Vorschriften über \ndie Gleichstellung von Frauen und Männern gegenüber der Dienststellenleitung ein \nEinspruchsrecht. Vorliegend geht es aber um ein Konkurrentenstreitverfahren alleine \nzwischen zwei männlichen Beamten.\n\n19\n\nIn materieller Hinsicht ist Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches vor allem \ndas Recht, dass unter anderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um \nBeförderungen bzw. Beförderungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel \n33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und \n23 BBG und § 1 BLV einfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der \nBestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, \nmithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \ngetroffen wird.\n\n20\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, \nvom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - und vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 - unter \nHinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 05.09.2000 - 12 B 1132/00 - und \nvom 22.06.1998 \n- 12 B 698/98 -, DRIZ 1998, 426.\n\n21\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, \ndass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an \nRegel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in Wahrnehmung des \ninsoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h b a r in Beachtung \ndes Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. \n\n22\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - \nund vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des \nBewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Auflage, 2001, Rdnr. 41.\n\n23\n\nIst für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ein Anforderungsprofil \nerstellt worden, so ist zwischen zwingenden und ohne Weiteres feststellbaren \nAnforderungen und solchen, welche einen Wertungsspielraum eröffnen, zu \nunterscheiden: Zu den zwingenden und ohne Weiteres feststellbaren \nVoraussetzungen gehören beispielsweise laufbahnrechtliche Voraussetzungen, \nSchul- bzw. Studienabschlüsse, bestimmte Vorverwendungen oder etwa fest \ndefinierte Sprachkenntnisse. Nicht zwingende, einen Wertungsspielraum eröffnende \nQualifikationsanforderungen sind beispielsweise durch Zusätze wie „möglichst\" oder \n„wünschenswert\" gekennzeichnet. Daneben gibt es Qualifikationsanforderungen wie \netwa „Erfahrungen\", welche hinsichtlich der Frage, ob entsprechende Erfahrungen \nvorliegen, zwingend sind, jedoch hinsichtlich der Intensität und Bedeutung für den \nausgeschriebenen Dienstposten einen Bewertungsspielraum zulassen. \n\n24\n\nLediglich für den Bereich der zwingenden, ohne Weiteres feststellbaren \nQualifikationsanforderungen stellt sich nach Auffassung des Gerichts die Erfüllung \nder Anforderungsvoraussetzungen als vorrangig vor der durch eine dienstliche \nBeurteilung aus Leistungs- und Befähigungsbeurteilung entwickelte \nEignungsprognose dar. Erfüllt ein Bewerber eines der klar definierten \nQualifikationsmerkmale nicht, so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt, unab-\nhängig davon, wie er beurteilt ist.\n\n25\n\nErfüllen dagegen mehrere Bewerber das Anforderungsprofil, so bildet in erster \nLinie die dienstlichen Beurteilung die Grundlage für die Auswahlentscheidung, wobei \nallerdings im Hinblick auf das Anforderungsprofil eine Gewichtung einzelner \nBeurteilungskriterien in Betracht kommt,\n\n26\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer vom 25.06.2003 - 15 L 1103/03 - und vom \n30.04.2003 - 15 L 172/03 -.\n\n27\n\nGemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers nicht vor. Die \nAuswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist materiell-rechtlich nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung und verfahrensrechtlich nachvollziehbar in \nBeachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen worden. \n\n28\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der ausgewählte \nMitbewerber zwingende Anforderungen aus der Ausschreibung des streitbefangenen \nDienstpostens nicht erfüllt.\n\n29\n\nDies bedarf hinsichtlich des Qualifikationserfordernisses in der \nStellenausschreibung Nr. 0 0/00 vom 25.03.2003 \"Laufbahnprüfung für den mittleren \nnichttechnischen Verwaltungsdienst\" keiner weiteren Begründung. Aber auch was \ndie Erfordernisse \"Langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Personellen \nGeheimschutzes\", \"Fundierte Kenntnisse der für Sicherheitsüberprüfungen geltenden \nVorschriften\" und „Kenntnisse auf dem Gebiet moderner Bürokommunikation (DV-\nAnwendung)\" anbetrifft, so hat auch der Antragsteller nicht bestritten, dass sein \nKonkurrent entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse besitzt; dies ergibt sich auch \naus der Stellungnahme des Personalrates vom 21.07.2003, wonach Amtsinspektor \nN. seit längerer Zeit im Personellen Geheimschutz tätig sei, in den letzten \nJahren im Archiv der Abteilung Personeller Geheimschutz. Der Antragsteller macht \nvielmehr geltend, er verfüge über die bessere Qualifikation im Bereich dieser \nMerkmale. Dieser Vortrag ist aber im Rahmen der zwingenden \nQualifikationserfordernisse ohne Belang.\n\n30\n\nKann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitkonkurrent N. \nzwingende Merkmale aus dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht \nerfülle und deshalb nicht in die Auswahl der Beförderungsbewerber einbezogen \nwerden durfte, sind maßgeblich für die Bewerberauswahl daher in erster Linie die \ndienstlichen Beurteilungen.\n\n31\n\nSowohl die Beurteilung des Antragstellers als auch diejenige des ausgewählten \nMitkonkurrenten enden im Beurteilungszeitraum mit dem 31.01.2001 und waren \nmithin zum Zeitpunkt der hier streitigen Auswahlentscheidung im Juli 2003 noch \nhinreichend aktuell.\n\n32\n\nDie Beurteilungen des Antragstellers sowie des ausgewählten Mitkonkurrenten \nschließen im Gesamturteil beide mit der Note \"übertrifft die Anforderungen deutlich\" \nab. Angesichts dieses Gleichstandes hat die Antragsgegnerin eine sog. \nBinnendifferenzierung vorgenommen, indem sie die jeweiligen Einzelmerkmale der \nLeistungsbeurteilung miteinander verglichen hat. Eine solche Binnendifferenzierung \nist bei Gleichstand in der Endnote generell als zulässig zu erachten. Dabei ist der \nausgewählte Mitkonkurrent mit dreimal \"A\" und zwölfmal \"B\" besser bewertet als der \nAntragsteller, dem in der Leistungsbeurteilung zehnmal die Note \"B\" und zweimal die \nNote \"C\" zuerkannt worden ist. Der Vergleich der Einzelbenotung ist damit \nhinreichend deutlich, sodaß darauf die Auswahlentscheidung - auch - gestützt \nwerden kann.\n\n33\n\nSchließlich sind auch bei der Bewertung der nicht zwingenden \nQualifikationsmerkmale seitens der Antragsgegnerin keine Rechtsfehler erkennbar. \nDass auch der ausgewählte Mitkonkurrent im Bereich des Personellen \nGeheimschutzes über langjährige Erfahrungen verfügt, bestreitet letztendlich auch \nder Antragsteller nicht. Soweit er demgegenüber seine Vorzüge für die \nWahrnehmung der streitbefangenen Stelle in den Vordergrund stellt, setzt er lediglich \nseine eigene Eignungsbewertung an die Stelle derjenigen der Antragsgegnerin, der \ndieses Urteil zukommt. So ist es namentlich der Antragsgegnerin überlassen, dass \nsie die Tätigkeit des ausgewählten Mitkonkurrenten im Archiv nicht - wie der \nAntragsteller - negativ bewertet, sondern als Merkmal einer höheren \nVerwendungsbreite in den Vordergrund stellt. Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, \ndass die Antragsgegnerin dem Umstand, dass der Antragsteller den \nstreitbefangenen Dienstposten bereits eine Zeitlang vertretungsweise \nwahrgenommen hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst.\n\n34\n\nSchließlich kann dem Antragsteller auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend \nmacht, er hätte angesichts seiner längeren Stehzeit in einem Amt der \nBesoldungsgruppe A 9 vorrangig berücksichtigt werden müssen. Eine solche \nStehzeit ist im Rahmen einer Auswahlentscheidung für ein höher bewertetes Amt \nkein leistungsgerechtes Kriterium.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-04-20/15-l-3198-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-04-20/15-l-3198-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287188","retrieved":"2026-07-09 03:05:10.138506+00:00"}}