{"status":"available","doknr":"OLD287206","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0419.18K3710.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"18 K 3710/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 01.01.1970 in A. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 09.12.2000 auf \ndem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nIm Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge erklärte der Kläger, er sei von Truppen Saddams verfolgt worden. \nDie Ländereien seiner Familie seien enteignet worden. Nach Schießereien sei er 6 \nMonate im Gefängniskrankenhaus gewesen. Anschließend habe er 15 Tage an ei-\nnem Trainingslager teilgenommen, weil er gegen seine kurdischen Landsleute vor-\ngehen sollte. Da er dies nicht gewollt habe, habe er das Land verlassen.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.04.2001 den Antrag auf Anerkennung \nals Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich \nwurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung in Irak (Nordirak) zur Ausreise bin-\nnen eines Monats aufgefordert. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.05.2001 zu-\ngestellt.\n\n5\n\nHiergegen richtet sich die am 11.05.2001 beim Verwaltungsgericht eingegange-\nne Klage. Zur Begründung beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges \nVorbringen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom \n27.04.2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen sowie hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich des Irak vorlie-\ngen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genom-\nmen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.03.2004 der Bericht-\nerstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylVfG.\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG. \n\n16\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben wer-\nden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsan-\ngehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. In Bezug auf die Verfolgungsmaßnah-\nmen, die geschützten Rechtsgüter und den politischen - staatlichen oder dem Staat \nzurechenbaren - Charakter der Verfolgung ist § 51 Abs. 1 AuslG mit Art. 16 a Abs. 1 \nGG identisch.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE \n101, 328, Beschluss vom 24.03.1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85, Urteil vom \n22.03.1994 \n- 9 C 443.93 -.\n\n18\n\nPolitische Verfolgung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn es sich um \nstaatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -\nBVerwGE 105, 306.\n\n20\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer \ngeartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die \nGestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von \nMenschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein \nprivaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger \nüberlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende \nunterworfen ist. \n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 ff.\n\n22\n\nQuasistaatliche Verfolgung ist gegeben, wenn die Verfolgung von einem Inhaber\nstaatsähnlicher Gewalt ausgeht. Eine solche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als\ndie Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich\nist eine Gebietsgewalt vielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven\nund stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine\ngewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der\nDurchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.\n\n24\n\nFür die Frage, ob vorliegend der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nAnwendung finden muss, ist es unerheblich, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus \ndem Irak durch das damalige Baath-Regime von politischer Verfolgung bedroht \ngewesen ist oder solche bereits durch das Baath-Regime erlitten hat, also vorverfolgt \nausgereist ist. Denn der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann \nanzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung \nund der mit dem Asylverfahren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung \ndergestalt besteht, dass bei einer Rückkehr mit einem Wiederaufleben der \nursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen \nVerfolgung besteht,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9/96 - NVwZ 1997, \n1134; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A.\n\n26\n\nEin solcher innerer Zusammenhang lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der \nKläger ist im Irak vor einer politischen Verfolgung durch das Baath-Regime sicher. \nDies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Baath-Regime in der zweiten \nAprilwoche dieses Jahres zusammengebrochen ist und auf absehbare Zeit keine \nirakische Staatsmacht besteht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und \nwirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, \ninsbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige \nRegime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den \nIrak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA \nendgültig verloren. \n\n27\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 07.08.2003 und vom 6. November \n2003 (Stand: Oktober 2003); Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom \n01.10.2003; Wadi, Thomas Uwer, Irakische Flüchtlinge nach dem Regime \nChange, Vorläu-\nfige Einschätzung vom 08.11.2003.\n\n28\n\nEine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das \nbisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft noch nicht \nabzusehen.\n\n29\n\nDerzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker angehören, die \nZivilverwaltung. Dieser Rat hat sich zwar mittlerweile auf eine Übergangsverfassung \ngeeinigt, die allerdings nur in groben Zügen das politische und rechtliche System für \ndie Übergangszeit darstellt, die Ende 2004/Anfang 2005 mit einer Parlamentswahl \nund schließlich Ende 2005 einem endgültigen Grundgesetz enden soll. Letzteres \nwird erst zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte aller Iraker zugestimmt hat und \nnicht in drei oder mehr Regierungsbezirken über zwei Drittel der Wahlberechtigten \ngegen die Verfassung stimmen sollten. \n\n30\n\nSpiegel-Online vom 8. März 2004 \"US-Rückzug auf Raten\" und \"Sistani \nzweifelt an Legitimität der Verfassung\" sowie vom 12. März 2004 \"Verfassung \nals Polit-Fahrplan\".\n\n31\n\nZu einer Aufteilung des Iraks wird es voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl \nein Bundesstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems \nder Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere \nSchiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. Bereits jetzt \nwerden von den verschiedensten Kreisen - Schiiten, Turkmenen, lokalen \nSippenchefs und Würdenträgern - schon wieder Änderungen in der \nÜbergangsverfassung verlangt. \n\n32\n\nSpiegel-Online vom 12. März 2004 \"Verfassung als Polit-Fahrplan\".\n\n33\n\nAll dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die vollständige Kontrolle über den Irak \nerst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen, \n\n34\n\nvgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003, \n\n35\n\ndie rasche Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die \nGrundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht \nerwarten. \n\n36\n\nAber auch dann, wenn man über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus \ndie weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - \nin den Blick nimmt, bedarf der Kläger nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung i. \nS. d. § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n37\n\nAuch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten fehlt es an jeglichen \nAnhaltspunkten dafür, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nunmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung durch einen neu gebildeten \nirakischen Staat befürchten müsste.\n\n38\n\nBegründete Anhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die \nAsylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt des Klägers ungeachtet der \nVerhältnisse zur Zeit der Ausreise zum Anlass für gegen ihn gerichtete Maßnahmen, \ngeschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische \nVerfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht. Die unter der Herrschaft des \nfrüheren Regimes angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich als \nein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum \ndes Regimes Saddam Husseins dar.\n\n39\n\nSonstige Anknüpfungspunkte für eine dem Kläger durch eine künftige irakische \nStaatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich.\n\n40\n\nOb die alliierten Besatzungsmächte derzeit im Irak im asylrechtlichen Sinne \neffektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausüben und als Akteure politischer \nVerfolgung in Betracht kommen, \n\n41\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 19.09.2003 - 4 K 1882/01.A -,\n\n42\n\nkann dahinstehen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem \nKläger durch die Besatzungsmächte politische Verfolgung drohen würde; solche \nwerden vom Kläger auch nicht behauptet.\n\n43\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. \n\n44\n\nDie hinreichend konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den \nNordirak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe \noder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum \nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) \ndurch staatliche irakische Stellen unterworfen würde, besteht - wie ausgeführt - \nnicht.\n\n45\n\nNach § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. \"Allgemeine\" Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG können im \nGrundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen \nAbschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 6 S. 2 und 54 AuslG führen. \nNur dann, wenn eine Regelung nach § 54 AuslG nicht ergangen ist, kann im \nEinzelfall mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG \ndennoch ein Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geboten sein. Nach \ndem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstab ist Voraussetzung für die \nGewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 \nAbs. 6 AuslG, dass sich eine allgemeine Gefahrenlage so extrem darstellt, dass \ngleichsam jeder einzelne Rückkehrer \"sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen\" ausgeliefert würde, genereller Abschiebungsschutz aber \nnicht gewährt worden ist. Weiter ist erforderlich, dass die beschriebenen Gefahren \nlandesweit bestehen oder es für den Rückkehrer unmöglich ist, tatsächlich \ngefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung zu erreichen.\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 - NVwZ 2002, 101 ff - und\nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330.\n\n47\n\nHinsichtlich des Irak besteht mit Blick auf die schlechte Sicherheitslage \ninsbesondere im Zentralirak eine generelle Regelung, die dem Kläger einen \nwirksamen Schutz vor einer Abschiebung vermittelt, auf der Grundlage des \nRunderlasses des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n18.12.2003 - 14.44.382-I 3 - Irak -, der unter Bezugnahme auf den Erlass vom \n01.04.2003 und die 173. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren der Länder vom 21.11.2003 Abschiebungen ausschließt und die Erteilung \nvon 6-monatigen Duldungen vorsieht. \n\n48\n\nEiner Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in \nverfassungskonformer Auslegung, weil eine derart extreme Gefahrenlage vorliegt, \ndass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, bedarf es daneben nicht. \nVorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger aus \nsonstigen Gründen eines individuellen Abschiebungsschutzes bedarf.\n\n49\n\nDie Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ist nach § 34 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger \nweder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; \ndie dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-04-19/18-k-3710-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-04-19/18-k-3710-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287206","retrieved":"2026-07-09 03:05:11.966291+00:00"}}