{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0407.6K2837.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"6. Kammer","decided":"2004-04-07","aktenzeichen":"6 K 2837/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDer im Jahre 1936 geborene Kläger nahm im Sommersemester (SS) 1956 ein \nStudium der Philologie auf. Im Wintersemester (WS) 1956/1957 wechselte er zum \nStudiengang Humanmedizin, den er im SS 1963, im 14. Fachsemester (FS) bzw. im \n15. Hochschulsemester insgesamt, abschloss. Danach war er berufstätig.\n\nSeit dem SS 2000 ist der Kläger an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-\nUniversität Bonn für den Magister-Studiengang Keltologie eingeschrieben. Die \nNebenfächer sind - nach mehreren Wechseln - Historische Hilfswissenschaften und \nArchivkunde sowie Geschichtliche Landeskunde der Rheinlande. Das SS 2004 war \nsein 9. FS im Studiengang Keltologie, dessen Regelstudienzeit 9 Semester be-\nträgt.\n\nMit Bescheid vom 6.2.2004 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Stu-\ndiengebühr nach § 9 des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (StKFG) in Hö-\nhe von 650,- EUR für das SS 2004 und jedes weitere Semester heran. Zur Begrün-\ndung führte er aus, der Kläger habe das sechzigste Lebensjahr vollendet. Ihm sei \ndaher kein Studienkonto eingerichtet worden.\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid am 17.2.2004 Widerspruch mit der Be-\ngründung ein, er halte die Einführung von Studiengebühren für nicht zulässig. Des-\nweiteren vertrat er die Auffassung, die Heranziehung zu Studiengebühren für ein \nZweitstudium sei nicht mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar. Schließlich machte er \ngeltend, die Nichteinrichtung eines Studienkontos nur deshalb, weil er das sechzigste \nLebensjahr vollendet habe, diskriminiere ihn. Dies könne nicht im Sinne des Grund-\ngesetzes mit seinem impliziten Prinzip der Gleichbehandlung aller vor dem Gesetz \nsein.\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 \nzurück. Zur Begründung führte er aus, die Erhebung von Studiengebühren sei \nrechtmäßig, sie verstoße insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regel-\nstudienzeit des Studiengangs Keltologie betrage 9 Semester. Die Anzahl der Hoch-\nschulsemester des Klägers belaufe sich auf insgesamt 23. Die Gebühr für das Studi-\num im Alter sei eine Gegenleistung für die Berechtigung, das Ausbildungsangebot \nder Hochschule umfassend zu nutzen. In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen La-\nge sei es gerechtfertigt, die Gebührenfreiheit für ein Studium grundsätzlich nur bis zu \neiner Altersgrenze von sechzig Jahren aufrecht zu erhalten. Die Ausrichtung des \nStudiums im Alter sei von der eigentlichen Funktionsbestimmung der Hochschulen, \nauf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten, grundlegend verschieden. Selbst wenn \nman dem Vortrag des Klägers folgte, wäre das Studienguthaben aufgrund der bereits \nstudierten 23 Semester verbraucht.\n\nDer Kläger hat am 15.4.2004 Klage erhoben.\n\nHinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Studiengebühr als solcher nimmt \ner Bezug auf die Parallelverfahren. Ergänzend trägt er vor: Die Erhebung von Stu-\ndiengebühren von allen Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, verstoße \ngegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen \nRahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Beschäftigung und im \nBeruf. Danach sei jede Diskriminierung aufgrund Alters, auch im Bereich der Be-\nrufsausbildung, verboten. Eine Anpassung innerhalb der bis zum 2.12.2003 laufen-\nden Umsetzungsfrist sei nicht erfolgt. Eine Rechtfertigung sei nicht erkennbar, zumal \ndurch seine Teilnahme an der universitären Ausbildung keine nennenswerten weite-\nren Kosten entstehen dürften; denn die Studienplätze in diesem Bereich seien kei-\nneswegs erschöpft. Er beabsichtige im Übrigen durchaus, im Anschluss an sein Stu-\ndium einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er plane nämlich, kultur-\nhistorische Reisebegleitungen in \"keltischsprachige Länder\", vornehmlich Wales und \nIrland, durchzuführen. Da diese Regionen bisher touristisch unterrepräsentiert seien, \ngehe er davon aus, dass hier ein attraktives Marktsegment vorhanden sei. Dass er in \nden Jahren 1956 bis 1963 bereits studiert habe, habe außer Betracht zu bleiben, da \ner in diesen Jahren Studiengebühren gezahlt habe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 6.2.2004 und seinen Wider-\nspruchsbescheid vom 23.3.2004 aufzuheben, soweit der Kläger in diesen Be-\nscheiden zur Zahlung einer Studiengebühr für das Sommersemester 2004 he-\nrangezogen wurde.\n\nDer Beklagte beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nEr wiederholt den Vortrag aus seinem Widerspruchsbescheid und führt \nergänzend aus: Soweit der Kläger sich auf eine Verletzung der Berufsfreiheit berufe, \nsei bereits zweifelhaft, ob der Schutzbereich des Grundrechts überhaupt berührt sei. \nDenn der Kläger betreibe sein Studium offenbar nicht als Grundlage einer späteren \nBerufsausbildung. Ähnliche Bedenken bestünden bezüglich des Sozialstaatsprinzips. \nOb der Kläger tatsächlich vom Staat ein kostenloses Bildungsprogramm \nbeanspruchen könne, das bei jedem privaten Anbieter entgeltpflichtig sei, sei \nüberaus zweifelhaft. Auch vor dem Gleichheitssatz sei die in Rede stehende \nRegelung gerechtfertigt. Die Begrenzung von Studienkonten auf jüngere Studierende \nsei Ausdruck einer Konzentration der knappen Bildungsressourcen auf diejenigen \nMenschen, die der staatlich finanzierten wissenschaftlichen Berufsausbildung \nbesonders bedürften. Auch Europarecht stehe der Regelung nicht entgegen. Der \nKläger werde bereits nicht vom Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie erfasst, da \ndiese nicht umfassend die Bildung im allgemeinen betreffe, sondern nur die \n\"berufliche Bildung\". Jedenfalls wäre die Ungleichbehandlung gemäß Art. 6 der \nRichtlinie gerechtfertigt, da mit ihr ein legitimer Zweck in angemessener Weise \nverfolgt werde. Eine Nichtanrechnung der zwischen 1956 uns 1963 absolvierten \nSemester komme nicht in Betracht, da unter Studiengebühren im Sinne des § 6 Abs. \n1 S. 4 StKFG nicht solche Gebühren fielen, die in Nordrhein-Westfalen vor 1970 \nerhoben worden seien. Dem Kläger würde im Übrigen auch wegen des bereits vor \ndem SS 2004 vorliegenden ersten berufsqualifizierenden Abschlusses kein \nStudienkonto eingerichtet.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid \ndes Beklagten vom 6.2.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO). Der Kläger ist für das SS 2004 zu Recht zu einer Studiengebühr in Höhe von \n650,- EUR herangezogen worden.\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr ist § 9 Abs. 1 S. 1 des \nGesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von \nHochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) vom \n28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die \nEinrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die \nErhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und \nKunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom \n17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570), geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom \n9.8.2004 (GVBl. NRW S. 428). Danach wird von eingeschriebenen Studierenden, \ndenen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester eine Gebühr in \nHöhe von 650,- EUR erhoben. \n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im Falle des Klägers erfüllt, denn \nihm steht für das streitgegenständliche SS 2004 kein Studienguthaben zur \nVerfügung. Dies beruht auf zwei Gründen, von denen bereits jeder für sich \ngenommen der Einrichtung eines Studienkontos zum SS 2004 entgegen steht und \ndamit zur Gebührenpflichtigkeit dieses Semesters führt.\n\nEinerseits wird nämlich ein (auf die 1,5-fache Regelstudienzeit begrenztes) \nStudienguthaben gemäß § 2 Abs. 1 StKFG nur für den gebührenfreien Erwerb eines \nersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien \nErwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines \nStudiums in einem konsekutiven Studiengang gewährt. Ein Zweitstudium in einem \nnicht konsekutiven Studiengang ist demgegenüber grundsätzlich gebührenpflichtig. \nDementsprechend werden Studienkonten gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StKFG ab dem SS \n2004 nur eingerichtet für Studierende, die in einem Studiengang zum Erwerb eines \nersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im \nSinne des § 1 Abs. 2 StKFG eingeschrieben sind. Studierende, die bereits vor \nerstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss an \neiner staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des \nHochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben, \nerhalten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG hingegen kein Studienkonto. Die \nAnwendung dieser Regelungen führt im Falle des Klägers dazu, dass ihm zum SS \n2004 kein Studienkonto einzurichten war und ihm deshalb - unabhängig von der Zahl \nder insgesamt bereits studierten Semester - auch kein Studienguthaben zur \nVerfügung stand. Denn er war im SS 2004 nicht mehr in einem Studiengang zum \nErwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einem konsekutiven \nStudiengang eingeschrieben. Den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hat er \nvielmehr bereits im Jahre 1963 mit dem Abschluss seines Medizinstudiums erwor-\nben, auf dem sein jetziger Studiengang auch nicht aufbaut.\n\nDer Einrichtung eines Studienkontos zum SS 2004 steht andererseits auch § 2 \nAbs. 4 StKFG entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Studienkonten nur bis zu \ndemjenigen Semester eingerichtet und geführt, das der Vollendung des 60. \nLebensjahres vorausgeht. Der Kläger hat das 60. Lebensjahr bereits deutlich vor \ndem SS 2004 vollendet; ein Studienkonto war ihm daher - unabhängig von der Zahl \nder bereits studierten Semester und der Frage des Zweitstudiums - nicht \neinzurichten.\n\nDie der Gebührenpflicht des Klägers zugrundeliegenden Vorschriften des StKFG \nverstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist weder verfassungsrechtlich \nunzulässig, für ein Zweitstudium, das nicht im Rahmen eines konsekutiven \nStudiengangs im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG erfolgt, grundsätzlich Studiengebühren \nzu erheben, noch stellt es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass über die \nStichtagsregelung des § 2 Abs. 2 StKFG Studierende, die ihr Erststudium bereits vor \ndem SS 2004 abgeschlossen hatten, von der Möglichkeit der Verwendung von \nRestguthaben nach § 8 StKFG ausgeschlossen sind. \n\nVgl. dazu das Urteil der Kammer vom 14.3.2005 - 6 K 1740/04 -\n.\n\nDesweiteren ist auch die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG, der zufolge das \nSeniorenstudium generell gebührenpflichtig ist, mit höherrangigem Recht vereinbar. \nHierin liegt insbesondere keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß \nArt. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zwar werden die Studierenden, die das 60. \nLebensjahr vollendet haben, anders behandelt, als jüngere Studierende. Diese \nUngleichbehandlung ist jedoch in hinreichendem Maße durch legitime Gründe \ngedeckt. Dabei ist hinsichtlich des Kontrollmaßstabes im Bereich des Art. 3 Abs. 1 \nGG zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber im Bereich von \nMassenerscheinungen, namentlich auch im Abgabenrecht, ein erheblicher Spielraum \nfür vereinfachende Typisierungen und Pauschalierungen eingeräumt ist. Zulässig \nsind insbesondere die Bildung von Gruppen und die Schaffung von Stichtags-\nregelungen einschließlich der dadurch für Grenzfälle bedingten Härten in Ein-\nzelfällen.\n\nVgl. dazu Osterloh, in Sachs (Hrsg.), GG, Kommentar, 3. Aufl. \n2003, Art. 3 Rn. 172 f.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 7. \nAufl. 2004, Art. 3 Rn. 19 und 30 ff., mit weiteren Nachweisen, auch \nzur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; zur \nStichtagsproblematik auch Urteil der Kammer vom 14.3.2005 - 6 K \n1740/04 -, BA S. 17, m.w.N..\n\nDiesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend in nicht zu beanstandender \nWeise genutzt. Hinter der Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG steht die Überlegung, \ndass bei einem im Alter von mehr als 60 Jahren betriebenen Studium regelmäßig \nnicht mehr die Absicht besteht, sich durch das Studium für eine berufliche Tätigkeit \nzu qualifizieren, und dass es vor diesem Hintergrund sowie angesichts der \nbegrenzten finanziellen Mittel und Ausbildungsressourcen gerechtfertigt ist, die \nGebührenfreiheit des Studiums nur bis zu einer Altersgrenze von 60 Jahren aufrecht \nzu erhalten.\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom \n25.9.2002, LT-Drucks. 13/3023, S. 23.\n\nDiese Überlegungen vermögen die in Rede stehende Regelung zu tragen. \nGemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Hochschulrahmengesetz, § 3 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 2 S. 1 \nHochschulgesetz NRW haben die Hochschulen in erster Linie die Aufgabe, auf \nberufliche Tätigkeiten vorzubereiten. Auch das gesellschaftliche und \nvolkswirtschaftliche Interesse an einer hohen Zahl Studierender wird vorrangig durch \ndie Erwartung geprägt, qualifizierte Hochschulabsolventen für die entsprechenden \nBerufsfelder zu gewinnen. Ein Studium, bei dem das Bildungsinteresse des \nEinzelnen im Vordergrund steht, das also im Wesentlichen dazu dient, das \nAllgemein- oder auch Fachwissen für außerberufliche Zwecke auszubauen oder \nabzurunden, entfaltet demgegenüber nicht in gleichem Maße gesellschaftlichen \nNutzen. Zwar erscheint eine persönliche Weiterbildung - auch im Alter - \nförderungswürdig, so dass es sinnvoll ist, auch für diesen Zweck Studienplätze \n(deren Kosten erheblich über die zu entrichtende Studiengebühr hinausgehen) \nbereitzustellen. Veranlassung zur kostenfreien Bereitstellung dieser Kapazitäten \nbesteht aber nicht in gleichem Umfang wie im Bereich der Berufsausbildung. \n\nDie Festlegung der für die Gebührenpflicht maßgebenden Altersgrenze auf 60 \nJahre und die damit einhergehende Typisierung überschreiten die Grenzen des \ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht. Zwar wird es auch in der Gruppe \nderjenigen Studierenden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, \neinzelne geben, die mit ihrem Studium nicht die Aussicht verknüpfen, anschließend \neine entsprechende berufliche Tätigkeit zu ergreifen, und es wird umgekehrt auch \nStudierende jenseits der Altersgrenze des § 2 Abs. 4 StKFG geben, die nach \nErlangung eines entsprechenden Hochschulabschlusses durchaus eine berufliche \nTätigkeit anstreben. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die vom \nGesetzgeber gewählte Grenze und die ihr zugrunde liegende Typisierung für den \nRegelfall lebensnah und sachgerecht sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, \nselbst wenn ein \"Seniorenstudierender\" eine berufliche Tätigkeit ernsthaft ins Auge \nfasst, diese naturgemäß von deutlich kürzerer Dauer zu sein verspricht, als im Falle \neines Studierenden, der seinen Abschluss etwa im Alter von 25 oder 30 Jahren \nmacht. Auch insoweit erscheint es bei typisierender Betrachtung im Hinblick auf den \ngesellschaftlichen Nutzen vertretbar, den Seniorenstudierenden den Vorteil eines \ngebührenfreien Studiums vorzuenthalten.\n\nVgl. zu alledem auch VG Minden, Urteil vom 11.11.2004 - 9 K \n2045/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, \nsowie VerfGH Rheinland Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004 - VGH B \n16/04 -, DÖV 2005, 295 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n12.11.2003 - 2 LA 280/03 -, NVwZ-RR 2004, 186 ff., und Urteil vom \n17.11.1998 - 10 L 5099/96 -, veröffentlicht bei Juris; s. auch Haug, \nWissR 1998, S. 1, 2 ff. (zu dem vergleichbaren Gesetz in Baden-\nWürttemberg).\n\nSonstige verfassungsrechtliche Bedenken, die der Gebührenpflichtigkeit des \nSeniorenstudiums entgegen stünden, liegen nicht vor. Hinsichtlich der \nGesetzgebungskompetenz, des Grundrechts der Berufsfreiheit, des \nSozialstaatsprinzips, des (den Gleichheitssatz für das Abgabenrecht \nkonkretisierenden) Äquivalenzprinzips, des Rückwirkungsverbots sowie (hinsichtlich \nder Höhe der Gebühr) des Gesetzesvorbehalts wird auf die Urteile der Kammer vom \n19.7.2004 und die entsprechenden Berufungsurteile des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2004 Bezug genommen. Die dort für die \nLangzeitstudiengebühr erörterten Fragen stellen sich bei der Gebühr für das \nSeniorenstudium zum Teil in vergleichbarer Weise, zum Teil in weit geringerem \nMaße.\n\nUrteile der Kammer vom 19.7.2004 - 6 K 1962/04, 6 K 2216/04, 6 \nK 2665/04, 6 K 3395/04 -; Urteile des OVG NRW vom 1.12.2004 - 8 \nA 3358/04, 8 A 3635/04, 8 A 3878/04, 8 A 3997/04 -, veröffentlicht in \nder Rechtsprechungsdatenbank NRWE und teilw. in DVBl. 2005, 518 \nff..\n\nAuch europäisches Gemeinschaftsrecht steht der Regelung des § 2 Abs. 4 \nStKFG nicht entgegen. Soweit der Kläger ausführt, die Vorschrift sei mit der Richtlinie \n2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens \nfür die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG \n2000 Nr. L 303 vom 2.12.2000, S. 16) nicht vereinbar, ist darauf hinzuweisen, dass \ndiese Richtlinie in Deutschland jedenfalls für den Bereich der Diskriminierung wegen \ndes Alters derzeit nicht unmittelbar anwendbar ist. Eine Richtlinie richtet sich nämlich \ngemäß Art. 249 EGV an die Mitgliedstaaten, die den Inhalt der Richtlinie in \ninnerstaatliches Recht umzusetzen haben. Der Einzelne kann sich hingegen erst \ndann (gegenüber der öffentlichen Hand) unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn \ndiese trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist nicht in nationales Recht umgesetzt worden \nist und die betreffende Regelung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.\n\nVgl. dazu Geiger, EUV/EGV, Kommentar, 4. Aufl. 2004, Art. 249 \nEGV Rn. 15 ff. mit weiteren Nachweisen.\n\nBereits an der ersten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar endete die \nUmsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG nach deren Art. 18 grundsätzlich am \n2.12.2003. Art. 18 Abs. 2 räumt den Mitgliedstaaten indes das Recht ein, eine \nZusatzfrist von drei Jahren in Anspruch zu nehmen, um die Bestimmungen über die \nDiskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen. Von dieser \nMöglichkeit hat die Bundesrepublik hinsichtlich der Bestimmungen über die \nDiskriminierung wegen des Alters Gebrauch gemacht. Die Umsetzungsfrist läuft \ndaher insoweit erst am 2.12.2006 aus.\n\nVgl. die Mitteilung der Europäischen Kommission über den Stand \nder Umsetzung der Anti-Diskriminierungsrichtlinien, abrufbar unter \nder Internetadresse http://europa.eu.int/comm/employment_social/ \nfundamental_rights/legis/lgms_de.htm; sowie das Infopapier des \nBundesministeriums der Justiz zum Entwurf für ein \nAntidiskriminierungsgesetz vom 18.3.2005, abrufbar auf der \nInternetseite des BMJ.\n\nNach Auffassung der Kammer spricht im Übrigen vieles dafür, dass die Richtlinie \n2000/78/EG, selbst wenn sie unmittelbar anwendbar wäre, der Gebührenpflicht des \nSeniorenstudiums nicht entgegen stünde. Denn bereits in Ziffer (25) ihrer Präambel \nfindet sich der Hinweis, dass Ungleichbehandlungen unter bestimmten Umständen je \nnach Situation des Mitgliedstaates gerechtfertigt sein können. In Art. 6 der Richtlinie \nwird den Mitgliedstaaten daher das Recht eingeräumt vorzusehen, dass Ungleichbe-\nhandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv \ngerechtfertigt und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch \nein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels \nangemessen und erforderlich sind. Dieser Prüfungsmaßstab ist dem des allgemeinen \nGleichheitssatzes ähnlich, so dass auf die obigen Ausführungen zu diesem Punkt \nverwiesen werden kann.\n\nIm Ergebnis ebenso VG Minden, Urteil v. 11.11.2004 - 9 K \n2045/04 -.\n\nWar dem Kläger somit zum SS 2004 kein Studienkonto einzurichten, so kommt \nes auf die Frage, ob er wegen der Anzahl der insgesamt bereits studierten Semester \n- nach Abzug eines Orientierungssemesters für das SS 1956 gemäß § 2 Abs. 3 \nStKFG war das SS 2004 das 23. Hochschulsemester des Klägers - ein etwaiges \nStudienguthaben bereits verbraucht hätte oder ob das zwischen 1956 und 1963 \nabsolvierte Studium gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 StKFG außer Betracht zu bleiben hat, \nnicht an. \n\nUnabhängig von der Frage, ob dies für den vorliegenden, ausdrücklich auf das \nSS 2004 beschränkten Rechtsstreit erheblich ist, weist die Kammer abschließend \ndarauf hin, dass der Ausgestaltung des Gebührenbescheides des Beklagten als \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung ihrer Auffassung nach keine durchgreifenden \nBedenken entgegen stehen. \n\nDazu bereits eingehend Beschluss vom 14.10.2004 - 6 L 1822/04 \n-.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitentscheidenden \nRechtsfragen betreffend die Zulässigkeit der Einführung einer Zweitstudiengebühr \nsowie der generellen Gebührenpflichtigkeit des Seniorenstudiums sind bislang nicht \nobergerichtlich geklärt. Sie bedürfen nach Auffassung der Kammer im Interesse der \nRechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer Klärung durch das Oberver-\nwaltungsgericht des Landes.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-04-07/6-k-2837-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-04-07/6-k-2837-04","retrieved":"2026-10-28 15:53:32.918393+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2004-04-07/6-k-2837-04","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"6. Kammer","date":"2004-04-07","dockets":["6 K 2837/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0407.6K2837.04.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0407.6K2837.04.00"},"cite_as":"VG Köln, Urteil vom 07.04.2004 – 6 K 2837/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-04-07/6-k-2837-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\nDie Berufung wird zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:53:32.918393+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}