{"status":"available","doknr":"OLD287657","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0319.4K4460.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"4 K 4460/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfügung des Beklagten vom 25. Juni 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung \ndes Beklagten, mit der dieser im Wege der Ersatzvornahme die zweite \nÄnderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die \nGemeindesteuern der Stadt \nN. (Hebesatzsatzung) erlassen und darin den Hebesatz der Grundsteuer B auf \n381 %-Punkte festgesetzt hat.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte im Vorfeld durch verschiedene Schreiben und in einer \npersönlichen Unterredung mit der Bürgermeisterin der Klägerin entsprechende \nMaßnahmen angekündigt hatte, ordnete er mit Verfügung vom 12.06.2003 gem. § \n120 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) an, \ndass der Rat der Klägerin bis zum 23.06.2003 den Hebesatz der Grundsteuer B auf \n381 %-Punkte festzusetzen habe. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht \nfristgerecht nachgekommen werde, wurde in der Verfügung die Ersatzvornahme \nnach § 120 Abs. 2 GO NRW angedroht. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung \ndieser Verfügung angeordnet.\n\n4\n\nDiese Maßnahme ist Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 3720/03.\n\n5\n\nIn seiner Sitzung vom 18.06.2003 lehnte der Rat der Klägerin die Erhöhung des \nHebesatzes der Grundsteuer B ab, sodass der Beklagte mit Verfügung vom \n25.06.2003 die bezeichnete Änderungssatzung erliess. Auch für diesen \nVerwaltungsakt wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die zweite \nÄnderungssatzung wurde ortsüblich bekannt gemacht und zum 01.01.2003 in Kraft \ngesetzt. \n\n6\n\nAm 15. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n7\n\nSie ist der Auffassung, die streitgegenständliche Verfügung sei bereits deshalb \nrechts-widrig, weil schon die vorausgegangene Anordnung zur Erhöhung des \nHebesatzes für die Grundsteuer B rechtswidrig gewesen sei und nimmt insoweit \nBezug auf das Vorbringen im Verfahren 4 K 3720/03.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 25. Juni 2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält die angegriffene Maßnahme für rechtmäßig und verweist zur Begründung \nebenfalls auf seine Ausführungen in dem Parallelverfahren. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten (auch der des Verfahrens 4 K 3720/03) und der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig. \nUngeachtet der Tatsache, dass Gegenstand der angegriffenen Verfügung ein Akt der \nkommunalen Normsetzung ist, greift diese zugleich in das Selbstverwaltungsrecht \nder Klägerin ein und stellt sich dieser gegenüber daher als Verwaltungsakt dar, der \ngem. \n\n§ 123 GO NRW ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens mit der Anfech-\ntungsklage angegriffen werden kann.\n\n16\n\nDie Klage ist auch begründet, weil die Verfügung des Beklagten vom 25.06.2003 \nrechtswidrig ist und die Klägerin in ihren (Selbstverwaltungs-) Rechten verletzt, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\nNach § 120 Abs. 2 GO NRW kann die Aufsichtsbehörde eine Maßnahme an Stelle \nund auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen, wenn diese einer vorherigen \nAnordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW nicht fristgerecht nachgekommen ist. Diese \nBefugnis setzt neben der Säumnis der Gemeinde voraus, dass die getroffene \nAnordnung ihrerseits dem geltenden Recht entspricht. \n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 29.09.1995 - 15 A 1217/91 -.\n\n18\n\nDaran fehlt es hier. Mit Urteil vom gleichen Tage in dem Verfahren 4 K 3720/03 \nhat die erkennende Kammer die Verfügung des Beklagten vom 12.06.2003 über die \nAnordnung zur Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 381 %-Punkte \naufgehoben. Damit fehlt es an einer für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme \nzwingend erforderlichen Grundvoraussetzung, sodass auch diese Maßnahme \nrechtswidrig und die entsprechende Verfügung daher aufzuheben ist. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287657","retrieved":"2026-07-09 03:05:52.939265+00:00"}}