{"status":"available","doknr":"OLD287655","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0319.19K4664.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"19 K 4664/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be-\ntrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin steht als Steuerinspektorin im Dienst des beklagten Landes und ist beim \nFinanzamt L. beschäftigt. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die rückwirkende \nStreichung des sog. Arbeitszeitverkürzungstages (im Folgenden: AZV-Tag) im Jahre \n2003.\n\n2\n\nSeit der Tarifeinigung 1985 wurden Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Zuge \nder Arbeitszeitverkürzung in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag unter Fort-\nzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung vom Dienst an halb-\njährlich einem Arbeitstag führte das beklagte Land in der Folgezeit stufenweise auch \nfür Beamte ein. Mit Wirkung vom 1. Juli 1996 wurde diese Freistellung auf einen Tag \nim Kalenderjahr reduziert. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeits-\nzeit der Beamten im Lande Nordrhein Westfalen in der bis zum 13. Januar 2003 gel-\ntenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 \nS. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 26) - \nAZVO a.F. - wurde der Beamte im Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern er \nSchichtdienst leistete, für eine Dienstschicht - vom Dienst freigestellt. \n\n3\n\nAm 10. Januar 2003 wurde die Tarifrunde 2002/2003 im öffentlichen Dienst u.a. \nmit dem Ergebnis abgeschlossen, dass auch der zuletzt verbliebene AZV-Tag für \nArbeitnehmer mit Wirkung vom 01. Januar 2003 entfällt. \n\n4\n\nDurch Runderlass vom 14. Januar 2003 - Az.: 24-1.25.02-7/03 - teilte das In-\nnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den übrigen Landesbehörden seine \nAbsicht mit, die für Beamtinnen und Beamte geltende Rechtslage durch eine kurzfris-\ntig vorzunehmende Änderung des § 2a AZVO a.F. mit rückwirkender Kraft der nun-\nmehr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Rechtslage anzupas-\nsen. Mit Rücksicht auf die erfolgte bzw. bevorstehende Rechtsänderung werde im \nEinvernehmen mit dem Finanzministerium gebeten, bei Arbeitnehmern und Beamten \nkeinen AZV-Tag mehr zu bewilligen. Sollten AZV-Tage bereits bewilligt, aber noch \nnicht in Anspruch genommen worden sein, so sei dem Beschäftigten mitzuteilen, \ndass die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme entfallen sei. Für den Bereich \nder Beamtinnen und Beamten werde auf die Widerrufsmöglichkeit gemäß § 49 \nAbs. 2 Nr. 4 VwVfG hingewiesen. Es bestünden keine Bedenken, diese Tage im Ein-\nvernehmen mit den Beschäftigten in Erholungsurlaub oder Gleittage umzuwandeln. \nSei der arbeitsfreie Tag für das Jahr 2003 bis zum 13. Januar 2003 bereits in An-\nspruch genommen, habe es hierbei sein Bewenden. \n\n5\n\nDer Inhalt dieses Runderlasses wurde den Beschäftigten der Finanzverwaltung \nmit Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar \n2003 - Az.: O 1525 - 1 - II A 1 - bekannt gemacht.\n\n6\n\nDurch Art. I der \"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit \nder Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung \nüber die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen \nund zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehr-\ntechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände \ndes Landes Nordrhein-Westfalen\" vom 18. Februar 2003 wurde § 2a AZVO a.F. ge-\nstrichen. Diese Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 7. März 2003, S. 74, veröffentlicht. Sie tritt nach Art. V mit \nWirkung vom 14. Januar 2003 in Kraft. Art. IV der Verordnung lautet: \"Arbeitstage, \ndie ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen \nworden sind, werden in Erholungsurlaubstage umgewandelt. Soweit die jeweiligen \nArbeitszeitregelungen es zulassen, ist wahlweise eine Umwandlung in Freizeitaus-\ngleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit möglich.\" \n\n7\n\nBereits am 17. Februar 2003 hatte die Klägerin für den 21. Februar 2003 ihre \nFreistellung vom Dienst nach § 2a AZVO a.F. beantragt. Diesen Antrag lehnte der \nVorsteher des Finanzamts L. durch Bescheid vom 19. Februar 2003 unter Beru-\nfung auf den Erlass des Finanzministeriums vom 15. Januar 2003 ab.\n\n8\n\nGegen die Ablehnung des Antrages hatte die die Klägerin bereits am 18. Februar \n2003 Widerspruch erhoben, mit dem sie geltend machte: § 2a AZVO, der einen An-\nspruch auf Freistellung gewähre, sei immer noch geltendes Recht. Die Versagung \nkönne deshalb nicht mit dem Hinweis auf die geplante rückwirkende Änderung be-\ngründet werden. Es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kollegen vor, die \nden AZV-Tag bereits bewilligt bekommen und in Anspruch genommen hätten.\n\n9\n\nAm 21. Februar 2003 nahm die Klägerin statt des AZV-Tages Freizeitausgleich \nim Rahmen der Gleitenden Arbeitzeit in Anspruch.\n\n10\n\nIhren Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Landeszentralabtei-\nlung L. nach Veröffentlichung der Verordnung vom 18. Februar 2003 mit Wider-\nspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 - zugestellt am 23. Juni 2003 - zurück. Zur Be-\ngründung führte sie aus: Nachdem der AZV-Tag nunmehr mit Wirkung vom \n14. Januar 2003 entfallen sei, habe dem Begehren auf Freistellung nicht stattgege-\nben werden können. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Freistellung \nbereits am 17. Februar 2003 beantragt habe. Denn nach § 2a AZVO a.F. habe die \nFestlegung des Datums des zu bewilligenden dienstfreien Tages im Organisations-\nermessen des Dienstherren gelegen, welches aus sachlichen Gründen zu jeder Zeit \nhabe geändert werden können. Als sachlicher Grund für die Änderung sei die mit \nErlass des Finanzministeriums vom 15. Januar 2003 angekündigte Änderung des \n§ 2a AZVO a.F. anzusehen. Das Organisationsermessen des Dienstherrn sei auch \nnicht dadurch eingeschränkt, dass dieser in den vergangenen Jahren die Festlegung \ndes Datums des jeweiligen arbeitsfreien Tages dem Beamten überlassen und sein \nabweichendes Ermessen nicht ausgeübt habe. Noch mit der Änderung der Arbeits-\nzeitregelung im Jahre 1996 habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass \ndas organisatorische Ermessen weiter dem Dienstherrn vorbehalten bleiben solle. \nDie Ablehnung des Antrages sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die AZVO \nrückwirkend geändert worden sei. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten \nZulässigkeitskriterien einer rückwirkenden Inkraftsetzung von Gesetzen seien vorlie-\ngend erfüllt. Danach könne von einer echten Rückwirkung nur dann ausgegangen \nwerden, wenn der AZV-Tag vor der Rechtsänderung genehmigt und in Anspruch ge-\nnommen worden sei. Im Fall der Klägerin liege dagegen lediglich der Fall einer zu-\nlässigen unechten Rückwirkung vor.\n\n11\n\nAm 23. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\ndas beklage Land unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2003 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 zu verpflichten, \nden am 21. Februar 2003 in Anspruch genommenen freien Arbeitstag ihrem \nGleitzeitkonto wieder gutzuschreiben. \n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angegriffenen \nWiderspruchsbescheides.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\nDer angefochtene Bescheid des Vorstehers des Finanzamts L. vom 19. Februar \n2003 und der Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf - \nLandeszentralabteilung L. vom 11. Juni 2003 sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der am \n21. Februar 2003 von ihr in Anspruch genommene Freizeitausgleich ihrem \nGleitzeitkonto wieder gutgeschrieben wird. \n\n19\n\nDie Klägerin kann ihr Begehren nicht auf § 2a AZVO in der zum Zeitpunkt der \nBeantragung und Inanspruchnahme des freien Arbeitstages gültig gewesenen \nFassung stützen. Maßgeblich für die Beurteilung etwaiger dem Klageziel der Klägerin \nentsprechender Ansprüche ist allein die AZVO in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 18. Februar 2003. Zwar galt zu der Zeit, als die Klägerin \ndie Freistellung vom Dienst beantragte und dieser Antrag abgelehnt wurde, die \nAZVO noch in ihrer alten, die Gewährung eines Arbeitszeitverkürzungstages \nvorsehenden Fassung. Gleichwohl ist die AZVO in ihrer neuen Fassung \nanzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ergibt sich \naus dem Prozessrecht, dass ein Verpflichtungsbegehren, wie es hier vorliegt, nur \nErfolg haben kann, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein \nAnspruch auf Erlass des erstrebten Verwaltungsakts besteht. Ob dies der Fall ist, \nbeurteilt sich nach materiellem Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu \nentnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. \n\n20\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 -, \nBVerwGE 78, 243, m.w.N., und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133. \n\n21\n\nAusgehend hiervon ist für den Klageanspruch allein neues Recht maßgebend, \ndenn das nunmehr geltende Arbeitszeitrecht sieht die Gewährung eines \nArbeitszeitverkürzungstages nach § 2a AZVO a.F. nicht mehr vor. Dementsprechend \nkommt die nachträgliche Gewährung einer Dienstbefreiung mit der Folge, den \nseinerzeit ersatzweise in Anspruch genommenen Freizeitausgleich wieder \ngutzuschreiben, auf dieser Grundlage nicht mehr in Betracht.\n\n22\n\nDie in Art. I der Verordnung vom 18. Februar 2003 erfolgte Streichung des \n§ 2a AZVO a.F. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Verordnung steht \ninsoweit mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Streichung des \nArbeitszeitverkürzungstages stellt sich als Regelung der Arbeitszeit der Beamten dar \nund hält sich damit als solche im Rahmen der Ermächtigung des § 78 Abs. 3 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG). \n\n23\n\nDie Regelung verletzt im vorliegenden Fall auch nicht das aus dem \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) abzuleitende \nRückwirkungsverbot, das als rechtsstaatliches Gebot der Rechtssicherheit und des \nVertrauensschutzes im Beamtenverhältnis eine eigene, von Art. 33 Abs. 5 GG \numfasste Ausprägung erfahren hat,\n\n24\n\nvgl. zur rechtlichen Einordnung des Rückwirkungsverbots: BVerfG, \nBeschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, m.w.N.; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, DVBl 2003, 1554.\n\n25\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die \nVerordnung vom 18. Februar 2003 etwa deswegen verfassungsrechtlichen \nBedenken unterliegt, weil sie sich Rückwirkung auf den 14. Januar 2003 beigelegt \nhat. Ebenso wenig ist bei der vorliegenden Fallkonstellation die Rechtmäßigkeit der \nUmwandlungsregelung des Art. IV der Verordnung vom 18. Februar 2003 zu \nuntersuchen. Maßgeblich ist hier vielmehr allein die Frage, ob die Klägerin, der \nseinerzeit die Freistellung versagt worden ist, gegenwärtig noch ein Recht auf \nFreistellung aus der vormaligen Regelung des § 2a AZVO a.F. ableiten kann. \n\n26\n\nGemessen an dieser Fragestellung unterliegt die Streichung des AZV-Tages \nunter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Grundsätzlich \nkann der Beamte nämlich - wie jeder andere Staatsbürger auch - nicht darauf \nvertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen \nbleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von \neiner bestimmen Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung \nin deren Fortbestand zu bewahren. Anderenfalls würde der Widerstreit zwischen der \nVerlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick \nauf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten \nder Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst, \n\n27\n\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985., a.a.O..\n\n28\n\nEine der Streichung des AZV-Tages entgegenstehende verfassungsrechtliche \nSchranke ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass bis zum 13. Januar 2003 ein \nAnspruch auf Freistellung bestand. Da im Falle der Klägerin die Freistellung gemäß \n§ 2a AZVO a.F. im Zeitpunkt der Verkündung der streitigen Änderungsverordnung \nnoch nicht gewährt und in Anspruch genommen worden war, wurde durch die \nStreichung des AZV-Tages allein in eine noch nicht abgeschlossene \nRechtsbeziehung eingegriffen. Damit kommt der Verordnung in der vorliegenden \nFallkonstellation allenfalls eine - hier nicht zu beanstandende - \"unechte\" \nRückwirkung zu. \n\n29\n\nDie Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich bei einer \nderartigen \"unechten\" Rückwirkung aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der \nberührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen \nAnliegens für das Gemeinwohl.\n\n30\n\nVgl. zuletzt: BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, \nwww.bundesverfassungsgericht.de, Rz. 175 f., m.w.N..\n\n31\n\nHier überwog das Anliegen des Verordnungsgebers, die Arbeitszeitregelung für \nBeamte der der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zeitnah anzupassen und damit \neine Gleichbehandlung mit diesen herbeizuführen, das Vertrauen der Beamten auf \nFortbestand des AZV-Tages im Jahre 2003. Im Rahmen der Abwägung ist \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich befugt \nist, eine Regelung alsbald wirksam werden zu lassen, so dass seine Zielsetzungen \nschnell verwirklicht werden. Ihm war es deshalb nicht verwehrt, die Regelung über \nden jährlich zu gewährenden AZV-Tag auch während des laufenden Jahres zu \nändern. Jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - der AZV-Tag nicht gewährt wurde, \nfehlt es auf der Seite der betroffenen Beamten insoweit an einer Vertrauensposition, \ndie gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers höherrangigen Schutz \nbeanspruchen könnte. Die Behauptung, der AZV-Tag sei bei den \nFreizeitdispositionen bereits \"eingeplant\" gewesen, begründet keine derartige \nVertrauensdisposition, da mit einer Versagung auch aus sonstigen Gründen \ngerechnet werden musste und eine Änderung der - zudem nur einen Tag \nbetreffenden - Freizeitplanung ohne Weiteres zumutbar war. \n\n32\n\nIst die Streichung des § 2a AZVO a.F. mithin als wirksam anzusehen und besteht \nnach alledem kein Recht auf nachträgliche Gewährung einer auf diese Vorschrift \ngestützte Dienstbefreiung, kann sich ein Anspruch der Klägerin darauf, ihr den \ngewährten Freizeitausgleich wieder gutzuschreiben, nur auf der Grundlage eines \nFolgenbeseitigungsanspruchs ergeben. Ein solcher scheidet indessen ebenfalls aus. \n\n33\n\nEin Folgenbeseitigungsanspruch käme allein dann in Betracht, wenn die \nAblehnung des Antrags der Klägerin, ihr am 21. Februar 2003 den gemäß \n§ 2a AZVO a.F. vorgesehenen arbeitsfreien Tag zu gewähren, rechtswidrig war. Dies \nist jedoch nicht der Fall. Der Vorsteher des Finanzamts L. hat den Antrag in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.\n\n34\n\nGemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 AZVO a.F. wurde der Beamte an einem Arbeitstag - \nsofern er Schichtdienst leistete, für eine Dienstschicht - vom Dienst freigestellt. Diese \nRegelung war nach ihrer systematischen Stellung und dem Willen des \nVerordnungsgebers, der sich insoweit an den Vereinbarungen der Tarifpartner im \nöffentlichen Dienst orientierte, trotz praktischer Ähnlichkeiten keine Urlaubs-, sondern \neine Arbeitszeitregelung. Dementsprechend wurde der arbeitsfreie Tag nicht wie \nUrlaub auf Antrag erteilt. Seine Festlegung gehörte vielmehr zur von Amts wegen \nvorzunehmenden Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Dienstherr hatte im \nRahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit insbesondere die Wahl, ob er \nden freien Tag einheitlich für alle oder einen Teil der Beschäftigten festlegte, oder \naber - soweit die Aufgaben der Dienststelle dies zuließen - individuell für jeden \neinzelnen Beschäftigten. Eine diesbezügliche Verwaltungspraxis konnte aus \ndienstlichen Gründen grundsätzlich jederzeit geändert werden.\n\n35\n\nVgl. zum Ganzen: Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz, Loseblattausgabe, § 72 Rdnr. 14a; zum AZV-Tag als \nArbeitszeitregelung ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November \n2003 - 1 K 4348/03 - NWVBl 2003, 118.\n\n36\n\nLegte der Dienstherr - wie hier - den AZV-Tag individuell fest, so wird er \nregelmäßig die Wünsche des Beamten im Rahmen des dienstlich Möglichen \nberücksichtigt haben. Es blieb dem Dienstherrn aber unbenommen, diese Praxis im \nRahmen seines Organisationsermessen jederzeit zu ändern oder die Gewährung der \nDienstbefreiung an einem bestimmten, vom Beamten gewünschten Tag aus \nsachlichen Gründen zu versagen. \n\n37\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2003 - 19 L 227/03 -, \nn.v..\n\n38\n\nVorliegend hielt sich die Versagung des AZV-Tages im Rahmen des dem \nDienstherrn eingeräumten Organisationsermessens. Nach dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2003 und der \nBekanntgabe der darin getroffenen Regelungen an die Beschäftigten der \nFinanzverwaltung mit Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Januar 2003 war für alle Beteiligten absehbar, dass der AZV-Tag \nin Angleichung an die Tarifvereinbarung in Kürze auch für Beamte gestrichen werden \nwürde. In dieser Lage entsprach es einem berechtigten Anliegen des Dienstherrn, \ndass die bevorstehende Regelung von den Beamten nicht durch die kurzfristige \nBeantragung ihrer Freistellung nach § 2a AZVO unterlaufen wird. So hätte ein \nAnsturm auf die konzentrierte zeitnahe Inanspruchnahme des AZV-Tages \nzwangsläufig nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Ferner war zu \nbefürchten, dass die gezielte Ausnutzung einer - noch bestehenden - Besserstellung \ngegenüber den nicht-beamteten Kollegen einerseits, für die der AZV-Tag seit \n1. Januar 2003 weggefallen war, und gegenüber den beamteten Kollegen \nandererseits, denen keine Dienstbefreiung erteilt werden konnte, erheblichen Unmut \nmit Auswirkungen auf den Betriebsfrieden in der Behörde hervorruft. Eine solche \nInanspruchnahme des AZV-Tages wäre nämlich von den übrigen Beschäftigten \nvermutlich als unberechtigte Bevorzugung der Betroffenen gewertet worden. In \ndieser Situation war die Praxis, weitere AZV-Tage nicht mehr zu bewilligen, weder \nsachwidrig noch sonst ermessensfehlerhaft. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/19-k-4664-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/19-k-4664-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287655","retrieved":"2026-07-09 03:05:52.763326+00:00"}}