{"status":"available","doknr":"OLD287654","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0319.19K2117.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"19 K 2117/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Direktors des Amtsgerichts L. vom 13. und \n18. März 2003 werden aufgehoben.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin steht als Justizamtfrau im Dienst des beklagten Landes und ist beim \nAmtsgericht L. beschäftigt. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die nachträgli-\nche Umwandlung des von ihr am 24. Januar 2003 in Anspruch genommenen sog. \nArbeitszeitverkürzungstages (AZV-Tag) in Erholungsurlaub im Zusammenhang mit \nder rückwirkenden Streichung der betreffenden Dienstbefreiungsregelung im Jahre \n2003.\n\n2\n\nSeit der Tarifeinigung 1985 wurden Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Zuge \nder Arbeitszeitverkürzung in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag unter Fort-\nzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung vom Dienst an halb-\njährlich einem Arbeitstag führte das beklagte Land in der Folgezeit stufenweise auch \nfür Beamte ein. Mit Wirkung vom 1. Juli 1996 wurde diese Freistellung auf einen Tag \nim Kalenderjahr reduziert. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeits-\nzeit der Beamten im Lande Nordrhein Westfalen in der bis zum 13. Januar 2003 \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 \nS. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 26) - \nAZVO a.F. - wurde der Beamte im Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern er \nSchichtdienst leistete, für eine Dienstschicht - vom Dienst freigestellt. \n\n3\n\nAm 10. Januar 2003 wurde die Tarifrunde 2002/2003 im öffentlichen Dienst u.a. \nmit dem Ergebnis abgeschlossen, dass auch der zuletzt verbliebene AZV-Tag für \nArbeitnehmer mit Wirkung vom 01. Januar 2003 entfällt. \n\n4\n\nDurch Runderlass vom 14. Januar 2003 - Az.: 24-1.25.02-7/03 - teilte das In-\nnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen u.a. den übrigen obersten Landes-\nbehörden seine Absicht mit, die für Beamtinnen und Beamte geltende Rechtslage \ndurch eine kurzfristig vorzunehmende Änderung des § 2a AZVO a.F. mit rückwirken-\nder Kraft der nunmehr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden \nRechtslage anzupassen. Mit Rücksicht auf die erfolgte bzw. bevorstehende Rechts-\nänderung werde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gebeten, bei Arbeit-\nnehmern und Beamten keinen AZV-Tag mehr zu bewilligen. Sollten AZV-Tage be-\nreits bewilligt, aber noch nicht in Anspruch genommen worden sein, so sei dem Be-\nschäftigten mitzuteilen, dass die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme entfallen \nsei. Für den Bereich der Beamtinnen und Beamten werde auf die Widerrufsmöglich-\nkeit gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG hingewiesen. Es bestünden keine Bedenken, \ndiese Tage im Einvernehmen mit den Beschäftigten in Erholungsurlaub oder Gleitta-\nge umzuwandeln. Sei der arbeitsfreie Tag für das Jahr 2003 bis zum 13. Januar 2003 \nbereits in Anspruch genommen, habe es hierbei sein Bewenden. \n\n5\n\nDieser Runderlass wurde mit Erlass des Justizministeriums des Landes Nord-\nrhein-Westfalen vom 17. Januar 2003 - Az. 2043 - I B.11 - u.a. dem Präsidenten O-\nberlandesgerichts Köln bekannt gegeben, der beide Erlasse am 17./20. Januar 2003 \nan die Leiter der ihm nachgeordneten Justizbehörden per E-Mail oder Telefax weiter-\nleitete. \n\n6\n\nDurch Art. I der \"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit \nder Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung \nüber die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen \nund zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehr-\ntechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände \ndes Landes Nordrhein-Westfalen\" vom 18. Februar 2003 wurde § 2a AZVO a.F. ge-\nstrichen. Diese Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 7. März 2003, S. 74, veröffentlicht. Sie tritt nach Art. V mit \nWirkung vom 14. Januar 2003 in Kraft. Die Verordnung enthält in Art. IV eine Über-\ngangsregelung mit folgendem Wortlaut: \"Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als \nArbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen worden sind, werden in Erho-\nlungsurlaubstage umgewandelt. Soweit die jeweiligen Arbeitszeitregelungen es zu-\nlassen, ist wahlweise eine Umwandlung in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleiten-\nden Arbeitszeit möglich.\"\n\n7\n\nMit Erlass vom 7. März 2003 - Az. 2043 - I B. 11 - wies das Justizministerium die \nLandesjustizbehörden unter wörtlicher Wiedergabe des Art. IV der Änderungsverord-\nnung auf die eingetretene Rechtsänderung hin und erteilte den Dienstvorgesetzten \ndie Weisung, bewilligte, aber noch nicht abgewickelte Freistellungen gemäß § 49 \nAbs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zu widerrufen.\n\n8\n\nBereits am 16. Januar 2003 hatte die Klägerin für den 24. Januar 2003 ihre Frei-\nstellung vom Dienst nach § 2a AZVO a.F. beantragt. Der Arbeitszeitverkürzungstag \nwurde ihr durch Verfügung des Direktors des Amtsgerichts L. vom 17. Januar \n2003 antragsgemäß bewilligt und von ihr in Anspruch genommen. \n\n9\n\nNach Änderung der AZVO teilte der Direktor des Amtsgerichts L. der Klägerin \ndurch unförmlichen Bescheid vom 13. März 2003 mit, dass der am 24. Januar 2003 \nin Anspruch genommene AZV-Tag in einen Erholungsurlaubstag umgewandelt wer-\nde, da sie von ihrem \"Wahlrecht nach dem Erlass des Justizministeriums vom \n7. März 2003\" keinen Gebrauch gemacht habe. \n\n10\n\nHiergegen legte die Klägerin am 14. März 2003 Widerspruch ein, mit dem sie \ngeltend machte, die nachträgliche Streichung des AZV-Tages und die Umwandlung \nin einen Urlaubstag seien rechtswidrig. Diesen Widerspruch wies der Direktor des \nAmtsgerichts L. durch Bescheid vom 18. März 2003 unter Hinweis auf den v.g. \nErlass des Justizministeriums sinngemäß als unbegründet zurück. \n\n11\n\nAm 10. April 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nvorträgt: Die Umwandlung des am 24. Januar 2003 in Anspruch genommenen AZV-\nTages in einen Erholungsurlaubstag aufgrund der rückwirkend zum 14. Januar 2003 \nin Kraft gesetzten Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003 stelle eine \nverfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung in einen abgeschlossenen \nSachverhalt dar, die ihr damaliges Vertrauen in den Bestand der geltenden \nRechtslage unbillig beeinträchtige. Die Änderung der AZVO sei erst nach der \nBewilligung und der Inanspruchnahme des Arbeitszeitverkürzungstages erfolgt. Die \nbeabsichtigte Rechtsänderung, namentlich der Runderlass des Innenministeriums \nvom 14. Januar 2003, sei ihr vor der Dienstbefreiung am 24. Januar 2003 nicht \nbekannt gegeben worden; vielmehr habe sie erstmals durch den angefochtenen \nBescheid vom 13. März 2003 davon erfahren, dass der in Anspruch genommene \nAZV-Tag in einen Erholungsurlaubstag umgewandelt werden solle. Die angegriffene \nMaßnahme beinhalte im Übrigen den rechtswidrigen Widerruf eines begünstigenden \nVerwaltungsaktes. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der \nBewilligung des AZV-Tages gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG lägen nicht vor, weil sie \nvon der Bewilligung bereits Gebrach gemacht habe und eine konkrete Gefährdung \ndes öffentlichen Interesses durch den Fortbestand der Bewilligung nicht bestehe. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\nden Bescheid des Direktors des Amtsgerichts L. vom 13. März 2003 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2003 aufzuheben. \n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung führt es aus: Die rückwirkende Streichung des \nArbeitszeitverkürzungstages und die angeordnete Umwandlung in Anspruch \ngenommener AZV-Tage in Urlaubstage durch die Verordnung vom 18. Februar 2003 \nseien als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte Rückwirkung zu \nbeurteilen. Eine echte Rückwirkung liege insoweit nicht vor, weil Beamte nach \nfrüherer Rechtslage \"im Kalenderjahr\" an einem Arbeitstag freigestellt worden seien. \nDie Änderungsverordnung sei im Interesse der Gleichbehandlung von Beamten mit \nArbeitnehmern rückwirkend zum 14. Januar 2003 in Kraft gesetzt worden. \nNormzweck der Umwandlungsregelung sei das der Gleichbehandlung aller \nBediensteter sowie der Vermeidung von Unfrieden dienende Anliegen, die durch \nInanspruchnahme des AZV-Tages Begünstigten nicht besser zu stellen als \ndiejenigen, denen ab dem 14. Januar kein AZV-Tag mehr bewilligt worden sei. Der \nNachteil, dass der Urlaubsanspruch der Betroffenen um einen Tag verringert werde, \nerscheine bei einer Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbar \nund verdiene seinem Gewicht nach keinen Vorrang vor der Verwirklichung der \nNormänderungszwecke. Zumindest seit dem Tarifabschluss 2002/2003 und der \nentsprechenden Medienberichterstattung habe kein schützenswertes Vertrauen auf \ndie Weitergewährung des AZV-Tages für Beamte mehr bestehen können. Der \nVerlust des AZV-Tages bedeute zudem keinen besonders schwerwiegenden Eingriff \nin die Rechtsposition der Beamten, zumal diese insoweit keine erheblichen \nDispositionen getroffen hätten, die hierdurch nachträglich entwertet werden könnten. \nDer Klägerin sei die Erlasslage zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des AZV-Tages \nim Übrigen bekannt gewesen. Sie selbst habe am 15. Januar 2003 per E-Mail \nsämtliche Bedienstete des Amtsgerichts L. über den den Tarifbereich \nbetreffenden Erlass des Finanzministeriums vom 13. Januar 2003 informiert, wonach \nArbeitern und Angestellten ab dem 14. Januar 2003 kein AZV-Tag mehr gewährt \nwerden sollte. Aus diesem Grunde habe der Direktor des Amtsgerichts L. von \neiner Bekanntgabe des mit Erlass des Justizministeriums vom 17. Januar 2003 \nweitergeleiteten Runderlasses des Innenministeriums vom 14. Januar 2003 an die \nBediensteten des örtlichen Amtsgerichts abgesehen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. \n\n19\n\nDie Bescheide des Direktors des Amtsgerichts L. vom 13. und 18. März 2003 \nsind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die angeordnete \nUmwandlung des von ihr am 24. Januar 2003 in Anspruch genommenen AZV-Tages \nin einen Erholungsurlaubstag entbehrt einer diesen belastenden Verwaltungsakt \nrechtfertigenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. \n\n20\n\nAuf die in der Klageerwiderung des beklagten Landes angeführte Bestimmung \ndes Art. IV Satz 1 der Verordnung zur Änderung der AZVO vom 18. Februar 2003 \n(ÄndVO-AZVO) kann die angegriffene Verwaltungsentscheidung nicht gestützt \nwerden, weil diese untergesetzliche Norm wegen Verstoßes gegen höherrangiges \nRecht unwirksam ist. \n\n21\n\nDie als Übergangsvorschrift konzipierte Regelung, nach der Arbeitstage, die ab \ndem 14. Januar 2003 - also nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der am 7. März \n2003 verkündeten Änderungsverordnung - in Anspruch genommen worden sind, in \nErholungsurlaubstage umgewandelt werden, verstößt zunächst gegen Art. 70 \nSätze 1 bis 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf). Danach \nbedarf eine landesrechtliche Rechtsverordnung einer Ermächtigung durch ein \nformell-materielles Landesgesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten \nErmächtigung bestimmen muss; nach Art. 70 Satz 3 LVerf ist in jeder \nRechtsverordnung die ihr zugrunde liegende gesetzliche Ermächtigungsnorm \nanzugeben. Die in der Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003 zitierte (hier \nallein relevante) Rechtsgrundlage des § 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes \n(LBG) ermächtigt die Landesregierung, das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 (sowie \nzu § 78a Abs. 1 LBG), insbesondere über Dauer, Verlängerung und Verkürzung der \nregelmäßigen Arbeitszeit sowie über dienstfreie Zeiten der Beamten durch \nRechtsverordnung zu regeln. Die Umwandlungsvorschrift des Art. IV Satz 1 ÄndVO-\nAZVO beschränkt sich aber nicht auf eine Regelung der Arbeitszeit i.S.d. § 78 Abs. 1 \nund 2 LBG, sondern greift in einem der Rücknahme oder dem Widerruf \nbegünstigender Verwaltungsakte (§§ 48, 49 VwVfG NRW) vergleichbaren Weise \nnachträglich in die Bewilligung eines AZV-Tages ein und verfügt zugleich ohne \nentsprechenden Antrag der betroffenen Beamten über deren Anspruch auf \nErholungsurlaub (vgl. § 101 Abs. 1 LBG i.V.m. § 1 der Erholungsurlaubsverordnung). \nDie der Arbeitszeitverkürzung dienende Freistellung vom Dienst an einem Arbeitstag \nim Kalenderjahr nach § 2a AZVO a.F. wurde unabhängig vom Erholungsurlaub \ngewährt und war rechtssystematisch keine Urlaubs-, sondern eine \nArbeitszeitregelung. \n\n22\n\nVgl. im Einzelnen: Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz, Loseblattausgabe, § 72 Rdnr. 14a.\n\n23\n\nFür eine Gleichsetzung von AZV-Tagen mit Erholungsurlaubstagen und deren \nwechselseitige Verrechnung bietet folglich § 78 Abs. 3 LBG keine Grundlage. Dieser \nVorschrift ist auch keine Ermächtigung dafür zu entnehmen, eine von dem \nzuständigen Dienstvorgesetzten verfügte Bewilligung eines AZV-Tages nach dessen \nInanspruchnahme ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 48, \n49 VwVfG NRW nachträglich aufzuheben. Die in Art. IV Satz 1 ÄndVO-AZVO \nmittelbar vorgesehene Aufhebung der Bewilligung eines bereits in Anspruch \ngenommenen AZV-Tages und dessen Umwidmung in einen Erholungsurlaubstag \nüberschreitet daher eindeutig die Grenzen der in der Verordnung zitierten \ngesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 78 Abs. 3 LBG. \n\n24\n\nVgl. ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November 2003 - \n1 K 4269/03 -, S. 7 der Ausfertigung, und- 1 K 4348/03 -, NWVBl 2003, \n118.\n\n25\n\nDie Umwandlungsregelung des Art. IV Satz 1 ÄndVO-AZVO verletzt für \nFallkonstellationen der vorliegenden Art außerdem das aus dem Rechtsstaatsprinzip \n(Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot, das als \nrechtsstaatliche Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes \nim Beamtenverhältnis eine eigene, von Art. 33 Abs. 5 GG umfasste Ausprägung \nerfahren hat,\n\n26\n\nvgl. dazu im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - \n2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 (272) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli \n2003 - 2 C 36.02 -, DVBl 2003, 1554.\n\n27\n\nDie Übergangsvorschrift enthält jedenfalls insoweit eine verfassungsrechtlich \nunzulässige \"echte\" Rückwirkung als danach u.a. solche Arbeitstage, die in der Zeit \nzwischen dem rückwirkenden Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom \n18. Februar 2003 am 14. Januar 2003 und ihrer Verkündung im Gesetz- und \nVerordnungsblatt am 7. März 2003 aufgrund entsprechender Bewilligung als \nArbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen wurden, nachträglich in \nErholungsurlaubstage umgewandelt werden. \n\n28\n\nEine Rechtnorm mit belastendem Inhalt entfaltet dann eine nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unzulässige \"echte\" \nRückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs, in dem die \nRechtsfolgen der Regelung eintreten sollen, auf einen vor dem Gültigwerden der \nNorm liegenden Zeitpunkt festgelegt wird. Das ist dann der Fall, wenn ein Gesetz \nnachträglich in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte \nnormativ eingreift. Im Grundsatz erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, \ndessen Rechtfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, \neine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm \nliegenden Zeitraum eintreten, ist grundsätzlich mit den allgemeinen rechtsstaatlichen \nGrundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbar. \nDenn der von einem Gesetz Betroffene muss regelmäßig bis zur Verkündung einer \ngesetzlichen Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer \nbisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird. Eine rechtssatzmäßige \n\"Rückbewirkung\" von Rechtsfolgen ist nur dann ausnahmsweise \nverfassungsrechtlich zulässig, wenn sich bei den Betroffenen kein Vertrauen in den \nFortbestand der bisherigen Rechts (mehr) bilden konnte, wenn durch die \nRückwirkung ein nur ganz unerheblicher Rechtsnachteil verursacht wird oder wenn \nsie durch zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes \nübergeordnete Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt ist. \n\n29\n\nVgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, \nwww.bverfg.de/entscheidungen/rs20040205_2bvr202901.html, Rz. 175 ff. = \nEuGRZ 2004, 73, sowie Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, \nBVerfGE 97, 67 (78 f.), vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 48/92 -, BVerfGE 95, 64 \n(86 f.) und vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241 f.).\n\n30\n\nDie Regelung des Art. IV Satz 1 ÄndVO-AZVO ist in ihrem vorbeschriebenen \nAnwendungsbereich als \"echte\" Rückwirkung zu qualifizieren, da die rückwirkend \nzum 14. Januar 2003 in Kraft gesetzte Vorschrift durch die angeordnete Umwandlung \nauch schon vor der Verkündung der Verordnung am 7. März 2003 in Anspruch \ngenommener (bewilligter) AZV-Tage in Erholungsurlaubstage nachträglich in bereits \nabgewickelte Rechtsfolgen eines in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen \nLebenssachverhalts belastend eingreift. Denn die tatsächliche Inanspruchnahme \neines bewilligten AZV-Tages hatte die abschließende Erfüllung des ursprünglich auf \ndas ganze Kalenderjahr 2003 bezogenen Anspruchs des Beamten nach § 2a \nAbs. 1 AZVO a.F. auf Freistellung vom Dienst an einem Arbeitstag im Jahr zur Folge; \nin diesen Fällen war die nachträglich mit Wirkung zum 14. Januar 2003 gestrichene \nArbeitszeitregelung hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen mithin schon vor dem Inkrafttreten \nder Änderungsverordnung und ihrer Übergangsvorschrift vollständig abgewickelt. \n\n31\n\nNach Auffassung der Kammer liegen keine besonderen Umstände vor, die die in \nArt. IV Satz 1 ÄndVO-AZVO vorgesehene \"echte\" Rückwirkung ausnahmsweise \nverfassungsrechtlich rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erstreckung der \nRechtswirkungen dieser Regelung auf bereits vor ihrer Verkündung abgeschlossene \nSachverhalte aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls geboten war. Die von der \nLandesregierung angestrebte zeitnahe Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und \nBeamten sowie die Vermeidung von Unfrieden wegen bereits vor der Verkündung \nder Änderungsverordnung bewilligter und ausgenutzter AZV-Tage rechtfertigen eine \nDurchbrechung des Rückwirkungsverbots unter diesem Gesichtspunkt nicht, zumal \ndie Inanspruchnahme gemäß § 2a Abs. 1 AZVO a.F. bewilligter \nArbeitszeitverkürzungstage in der Zeit vom 14. Januar bis zum 7. März 2003 \nverhältnismäßig wenige Einzelfälle des Anwendungsbereichs dieser rückwirkend \naufgehobenen Regelung betraf. Die rückwirkende Umwandlung eines bereits vor \ndem 7. März 2003 in Anspruch genommenen und damit \"verbrauchten\" AZV-Tages \nin einen Erholungsurlaubstag bedeutet auch keine nur ganz unerhebliche \nVerschlechterung der Rechtsposition des betroffenen Beamten i.S.d. sog. \nBagatellvorbehalts des Rückwirkungsverbots, da ihm hierdurch ohne sein \nEinverständnis ein Tag des sonst nur auf Antrag zu bewilligenden Erholungsurlaubs \ngenommen wird. \n\n32\n\nEin Zurücktreten des Rückwirkungsverbots hinter den Intentionen des \nVerordnungsgebers wegen fehlenden Vertrauensschutzes der von der \nUmwandlungsregelung nachträglich betroffenen Beamten scheidet hier ebenfalls \naus. Der Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer geltenden Rechtsfolgelage \nentfällt, wenn die Betroffenen bereits in dem Zeitpunkt, auf die sich die gesetzliche \nRückwirkungsanordnung bezieht, nicht mehr mit der Fortgeltung der bisherigen \nRegelung rechnen durften. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts endete das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand \nformell-materieller Gesetze erst mit dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses \nder zuständigen gesetzgebenden Körperschaft über die Neuregelung, weil die \nBetroffenen danach mit deren Verkündung und Inkrafttreten rechnen müssen und ihr \nVerhalten entsprechend einrichten können; allein das Bekanntwerden einer \nGesetzesinitiative und die Berichterstattung über die Vorbereitung einer gesetzlichen \nNeuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften beseitigen den \nVertrauensschutz aber nicht. \n\n33\n\nVgl. st. Rspr. des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 3. Dezember 1997, a.a.O., \nvom 15. Oktober 1996, a.a.O., S. 87, vom 14. Mai 1986, a.a.O., vom 10. März \n1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272 (287) und vom 19. Dezember 1961 - \n2 BVL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 (272).\n\n34\n\nBeim Zustandekommen einer landesrechtlichen Rechtsverordnung - eines \nmateriellen Gesetzes - gibt es keine dem Gesetzesbeschluss im \nGesetzgebungsverfahren formell-materieller Gesetze entsprechende, der \nVerkündung vorhergehende rechtsverbindliche Verlautbarung der Rechtssetzung, \ndie das Vertrauen der von der Neuregelung betroffenen Bürger in die Fortgeltung der \nbisherigen Rechtlage beseitigen könnte. Die Beschlussfassung des \nVerordnungsgebers über den Erlass einer dem nordrhein-westfälischen Landesrecht \nunterliegenden Rechtsverordnung kann in diesem Zusammenhang nicht dem \nGesetzesbeschluss einer gesetzgebenden Körperschaft gleichgestellt werden, \n\n35\n\nvgl. aber a.A. BVerwG, Urteile vom 19. November 2002 - 2 C 32.01 -, \nBuchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 5. und vom 22. März 2001 - \n2 CN 1.00 -, Buchholz 237.6 § 75c NdsLBG Nr. 1 [ohne nähere \nBegründung zur rückwirkenden Änderung landesrechtlicher \nRechtsverordnungen],\n\n36\n\nda der Verordnungsbeschluss - anders als ein Gesetzesbeschluss - vor der \nAusfertigung und Verkündung der Rechtsverordnung im Gesetz- und \nVerordnungsblatt nicht in einer öffentlich zugänglichen amtlichen Quelle bekannt \ngemacht wird. Der Beschluss eines Landesministers oder der Landesregierung über \nden Erlass einer Rechtsverordnung ist daher bis zu ihrer Verkündung nach \nAuffassung der Kammer nicht geeignet, das Vertrauen der Betroffenen in den \nBestand des bisherigen Rechts zu beseitigen, da sie eine verordnungsrechtliche \nRechtsänderung vor der Verkündung nicht voraussehen und ihr Verhalten \ndemzufolge auch nicht darauf einstellen können. Eine dem Verordnungsbeschluss \nvorhergehende ministerielle Ankündigung einer beabsichtigten Rechtsverordnung - \nwie hier der Runderlass des Innenministeriums vom 14. Januar 2003 - vermag als \nbloße Absichtsbekundung im Vorfeld der Rechtssetzung den Vertrauensschutz in die \nbisherige verordnungsrechtliche Rechtslage ebenfalls nicht aufzuheben (ebenso: \nBVerwG, a.a.O.). \n\n37\n\nDie danach ohne Rechtsgrundlage gegenüber der Klägerin verfügte \nUmwandlung des am 24. Januar 2003 in Anspruch genommenen AZV-Tages in \neinen Erholungsurlaubstag lässt sich auch nicht durch eine Umdeutung der \nangefochtenen Bescheide in eine Rücknahme oder in einen Widerruf der Bewilligung \ndes Arbeitszeitverkürzungstages rechtfertigen. \n\n38\n\nEine solche Umdeutung kommt nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW schon deshalb \nnicht in Betracht, weil eine Rücknahme oder ein Widerruf der Bewilligung des AZV-\nTages nicht auf die gleiche Rechtfolge gerichtet wäre wie die verfügte Umwandlung \nin einen Erholungsurlaubstag. Die Rücknahme sowie der Widerruf eines \nbegünstigenden Verwaltungsaktes beseitigen zwar dessen Rechtsgrund und \nermöglichen eine Rückabwicklung der rechtgrundlos erbrachten Leistung nach \nBereicherungsgrundsätzen. Ein sich daraus ergebender öffentlich-rechtlicher \nErstattungsanspruch vermag aber die Umwandlung eines in Anspruch genommenen \nAZV-Tages in einen Erholungsurlaubstag durch Verwaltungsakt des \nDienstvorgesetzten nicht zu rechtfertigen, weil Erholungsurlaub ausschließlich auf \nAntrag des Beamten bewilligt werden kann. \n\n39\n\nIm Übrigen waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder \neinen Widerruf der Bewilligung des AZV-Tages im vorliegenden Fall nicht gegeben. \nEine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW scheidet insoweit aus, weil \ndie Bewilligungsverfügung vom 17. Januar 2003 in dem für die rechtliche Beurteilung \nmaßgebenden Zeitpunkt ihres Ausspruchs nicht rechtswidrig, sondern wegen des \nseinerzeit noch geltenden § 2a Abs. 1 AZVO a.F. rechtmäßig war. Die rückwirkende \nStreichung dieser Vorschrift zum 14. Januar 2003 ändert daran nichts, weil die \nRechtmäßigkeit der Bewilligung eines AZV-Tages nicht vom Fortbestand ihrer \nRechtsgrundlage bis zur Inanspruchnahme der Dienstbefreiung abhängig ist; denn \neine solche Bewilligung hat nicht den Rechtscharakter eines Dauerverwaltungsaktes. \nDie Bewilligungsverfügung vom 17. Januar 2003 konnte auch nicht aufgrund der hier \nallein in Frage kommenden Ermächtigung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW \nwiderrufen werden, da die Klägerin von der ihr gewährten Begünstigung durch die \nInanspruchnahme des AZV-Tages am 24. Januar 2003 bereits Gebrauch gemacht \nhatte. \n\n40\n\nDer Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu \nentsprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/19-k-2117-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/19-k-2117-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287654","retrieved":"2026-07-09 03:05:52.675030+00:00"}}