{"status":"available","doknr":"OLD287696","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0318.6K9587.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"6 K 9587/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin war vom Wintersemester 2000/2001 bis einschließlich Sommerse-\nmester 2001 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für den Magis-\nterstudiengang Skandinavistik mit den Nebenfächern Anglistik/Neuere Englische Lite-\nratur und Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht eingeschrieben. Im Nebenfach \nRechtswissenschaft erwarb sie im Wintersemester 2000/2001 einen Teilnahme-\nschein für die Teilnahme an der Vorlesung Verfassungstheorie. Seit dem Sommer-\nsemester 2001 ist die Klägerin für das Fach Rechtswissenschaft im Hauptfach mit \ndem angestrebten Abschluss Staatsexamen immatrikuliert.\n\n3\n\nAm 28.8.2001 stellte die Klägerin beim beklagten Amt einen Antrag auf Erteilung ei-\nner Nichtanrechnungsbescheinigung des Inhalts, dass das einsemestrige Neben-\nfachstudium der Rechtswissenschaft nicht als juristisches Fachsemester angerech-\nnet werde. Zur Begründung trug sie vor, dass das Amt für Ausbildungsförderung, bei \ndem sie sich mit Beginn des rechtswissenschaftlichen Hauptfachstudiums um eine \nFörderung nach dem BAFöG beworben habe, keinen Studienfachwechsel, sondern \nlediglich eine Schwerpunktverlagerung anerkennen wolle und sie deshalb als Jura-\nStudentin im 2. Fachsemester (FS) eingestuft habe. Dies sei jedoch nicht gerechtfer-\ntigt, da ein Student der Rechtswissenschaft im Nebenfach im ersten Fachsemester \nnur zwei Vorlesungen besuchen müsse, während ein Student der Rechtswissen-\nschaft im Hauptfach im gleichen Semester ca. 22 Vorlesungsstunden besuche und \nam Ende ca. 3-4 Scheine erhalte. \n\n4\n\nDas beklagte Amt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.8.2001, der nicht mit \neiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ab. Zur Begründung berief es sich auf \neine Besprechung der Vorsitzenden der Justizprüfungsämter des Landes Nordrhein-\nWestfalen, wonach wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit eine umfassende \nEinbeziehung juristischer Semester geboten sei. Die Anrechnung finde daher auch \nbei der Belegung nur einzelner Veranstaltungen aus dem juristischen Bereich statt. \nEine abweichende Entscheidung sei nur in besonderen, extremen Ausnahmefällen \nmöglich. Das WS 2000/2001 sei daher auch bei der Semesterzahl für den Freiver-\nsuch gemäß § 18a Abs. 1 JAG NRW zu berücksichtigen. \n\n5\n\nDie Klägerin legte hiergegen am 15.10.2001 Widerspruch ein. Sie machte gel-\ntend, dass die vom beklagten Amt vorgenommene Gleichbehandlung der Klägerin \nmit einem Studenten, der im Wintersemester 2000/2001 das Studium der Rechtswis-\nsenschaft im Hauptfach aufgenommen hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz \nder Chancengleichheit nicht vereinbar sei. Sie habe zur Folge, dass ihr Freiversuch \nim Ergebnis nach 7 Fachsemestern stattfinden müsse. Hierzu trug sie vor, dass sie \nim Wintersemester 2000/2001 im Nebenfach Rechtswissenschaft die Vorlesungen \nStaatsrecht I und Verfassungstheorie im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochen-\nstunden (SWS) belegt habe. Ein Erstsemesterstudent der Rechtswissenschaft im \nHauptfach habe demgegenüber nach der Studienordnung der Juristischen Fakultät \nder Universität Bonn im WS 2000/2001 Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 SWS \nzu belegen. Wegen der starken Belastung durch das Hauptfach Skandinavistik und \ndas weitere Nebenfach Anglistik mit insgesamt 24 SWS und dem Erwerb von 6 \nScheinen habe sie die beiden Vorlesungen zudem insgesamt nur wenige Male besu-\nchen können. Sie habe daher im Sommersemester 2001 die Vorlesung Staatsrecht I \nsowie als Grundlagenveranstaltung die Vorlesung Privatrechtsgeschichte der Neuzeit \nerneut belegt. Einen Vorteil habe sie aus dem WS 2000/20001 nicht geschöpft. \n\n6\n\nDas beklagte Amt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n14.11.2001 - zugestellt am 22.11.2001 - zurück. Es führte aus, dass die getroffene \nAuslegung des § 18a JAG NRW, wonach grundsätzlich. jedes juristische Fachse-\nmester und daher auch Nebenfachsemester zu berücksichtigen seien, aus Gründen \nder Chancengleichheit geboten sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass einzelne \nKandidaten versuchten, sich unter Umgehung der Voraussetzungen des § 18a JAG \nNRW Vorteile gegenüber ihren Mitstudierenden zu verschaffen, indem sie sich zu-\nnächst für das Fach Rechtswissenschaft im Nebenfach einschrieben, um dort sowohl \nverwertbares Wissen als auch erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben und \nerst zu einem späteren Zeitpunkt in das Hauptfach zu wechseln. Von dieser Ausle-\ngung könne nur in besonders gelagerten, extremen Ausnahmefällen abgewichen \nwerden. An einen derartigen extremen Ausnahmefall könne etwa gedacht werden, \nwenn ein Student mehrere Semester Rechtswissenschaften im Nebenfach studiert \nund in einzelnen Semestern nachweisbar auf Grund besonderer Umstände des Ein-\nzelfalles keine juristischen Vorlesungen besucht habe. Ein solcher Ausnahmefall lie-\nge im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Ob und in welchem Umfang die Klägerin im \nWS 2000/2001 tatsächlich Veranstaltungen im Nebenfach Rechtswissenschaft be-\nsucht habe, sei unerheblich, da es aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich \nnur auf die Immatrikulation als solche und damit auf die Möglichkeit des Besuchs von \nLehrveranstaltungen bzw. des Erwerbs von Leistungsnachweisen ankommen könne. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 19.12.2001 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass der \nBegriff des Fachsemesters in § 18a JAG NRW nicht expressis verbis definiert werde \nund sich auch unter Heranziehung der sonstigen Auslegungsmethoden nicht über \nseinen Wortlaut hinaus bestimmen lasse. Vielmehr ergebe sich aus den Materialien \nzur Entstehungsgeschichte des § 18 a JAG NRW, dass der Gesetzgeber die \nProblematik der Anrechnung von Nebenfachsemestern schlicht übersehen habe. \nEine extensive Ausdehnung des Begriffs \"Fachsemester\" auf Nebenfachsemester \njedweder Art sei daher durch den Wortlaut des Gesetzes verboten, so dass es an \neiner gesetzlichen Grundlage für die Beschränkung der Klägerin in ihrem Grundrecht \naus Art. 12 Abs. 1 GG fehle. Das JAG NRW enthalte insoweit vielmehr eine echte \nLücke, die nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden könne. Die von den \nPrüfungsämtern vereinbarte Gleichstellung von Fachsemestern mit \nNebenfachsemestern genüge dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nicht. \nUnabhängig davon sei, selbst wenn man der Regelung des § 18a JAG NRW eine \nGleichstellung von Haupt- und Nebenfachsemestern entnehmen und diese \ngesetzliche Gleichstellung für mit Art. 12 und 3 GG vereinbar halten wollte, im Fall \nder Klägerin aufgrund der Besonderheiten ihres Falles hiervon eine Ausnahme zu \nmachen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. den Bescheid des beklagten Amtes vom 30.8.2001 und den \nWiderspruchsbescheid vom 14.11.2001 aufzuheben;\n\n10\n\n2. das beklagte Amt zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 26.8.2001 \nbeantragte Nichtanrechnungsbescheinigung zu erteilen;\n\n11\n\n3. festzustellen, dass das von ihr im WS 2000/2001 an der RFWU Bonn \nabsolvierte Semester des Magisterstudiums mit \nRechtswissenschaft/Öffentliches Recht als Nebenfach nicht als Fachsemester \nim Sinne des § 18a Abs. 1 JAG NRW (Freiversuch) gerechnet werden \ndarf.\n\n12\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEs wiederholt und vertieft den Inhalt der angegriffenen Bescheide und führt \nergänzend aus, dass - was von der Klägerin auch nicht bestritten wird - für \nStudierende der Rechtswissenschaft im Nebenfach die gleichen \nStudienmöglichkeiten wie für Studierende der Rechtswissenschaft im Hauptfach \nbestünden. Sie könnten an sämtlichen Veranstaltungen der Juristischen Fakultät \nteilnehmen und Scheine erwerben. Bei Arbeitsgemeinschaften und Übungen finde \nkeine Kontrolle dahingehend statt, ob es sich um Studierende im Haupt- oder im \nNebenfach handele, welches der drei Teilgebiete Öffentliches Recht, Zivilrecht, \nStrafrecht die Studierenden im Nebenfach gewählt hätten und ob die \nArbeitsgemeinschaft bzw. Übung dieses Fach betreffe. Anlass für die \nDienstbesprechung vom Oktober 1999 sei gewesen, dass sich infolge des Wegfalls \nder Zulassungsbeschränkungen für das Studium der Rechtswissenschaft im 2. FS an \nder Universität Bonn die Fälle eines Wechsels vom Nebenfach zum Hauptfach \ngehäuft hätten. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahren 6 L 1607/03 und \nder in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n18\n\nI. Die mit dem Klageantrag zu 3) erhobene Feststellungsklage ist zulässig, aber \nunbegründet. \n\n19\n\nEin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt \nvor. Zwar besteht zwischen der Klägerin und dem beklagten Amt noch kein \nPrüfungsrechtsverhältnis i.e.S., denn die Klägerin hat noch keinen Antrag auf \nZulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung gestellt. Jedoch ist durch den \nBescheid des beklagten Amtes vom 30.8.2001, in dem die Klägerin ausdrücklich \ndarauf hingewiesen wurde, dass das WS 2000/2001 gemäß § 18a Abs. 1 JAG NRW \nbei der Semesterzahl für den Freiversuch zu berücksichtigen sei, und gegen den sich \nder nachfolgende Widerspruch richtete, bereits eine hinreichend konkrete \nRechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem beklagten Amt entstanden, die \nGegenstand der begehrten Feststellung sein kann. \n\n20\n\nAuch hat die Klägerin angesichts der zwischen ihr und dem beklagten Amt \nbestehenden divergierenden Rechtsauffassungen ein berechtigtes Interesse an der \nbegehrten Feststellung. \n\n21\n\nSchließlich ist die erhobene Feststellungsklage auch nicht im Sinne des § 43 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber einer auf die Erteilung eines feststellenden \nVerwaltungsakts mit dem begehrten Inhalt gerichteten Verpflichtungsklage. Denn ob \ndie Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes hat, \ndessen Erteilung in § 18a JAG NRW nicht vorgesehen ist, ist zumindest zweifelhaft. \nSchon aus Gründen der Prozessökonomie erscheint es deshalb angezeigt, die \nFrage, ob das WS 2000/2001 im Rahmen des § 18a JAG NRW zu berücksichtigen \nist, im Rahmen der erhobenen Feststellungsklage zu klären. \n\n22\n\nVgl. zu dieser Frage Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 43, Rn. \n132 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 43, Rn. 2.\n\n23\n\nIn der Sache kann die von der Klägerin begehrte Feststellung jedoch nicht \ngetroffen werden. Das von ihr im WS 2000/2001 an der Rheinischen Friedrich-\nWilhelms-Universität Bonn absolvierte Semester des Magisterstudiums mit \nRechtswissenschaft/Öffentliches Recht als Nebenfach ist bei der Berechnung der \nSemesterzahl für den Freiversuch gemäß § 18a Abs. 1 JAG NRW zu \nberücksichtigen.\n\n24\n\nNach § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom \n8.11.1993 (GVBl. NRW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 \n(GVBl. NRW S. 869), gilt die erste juristische Staatsprüfung als Freiversuch, wenn \nsich der Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines \nununterbrochenen Studiums zur Prüfung meldet. Als Fachsemester in diesem Sinne \nsind dabei nach Auffassung der Kammer sämtliche Semester anzusehen, in denen \nder Prüfling für das Fach Rechtswissenschaft entweder im Haupt- oder im Nebenfach \nimmatrikuliert war. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Vorschrift des § 18a Abs. \n1 Satz 1 JAG NRW im Lichte des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der \nprüfungsrechtlichen Chancengleichheit. \n\n25\n\nBereits der Wortlaut legt ein solches Verständnis der Vorschrift nahe, denn bei \nunbefangener semantischer Betrachtung werden sowohl Hauptfach- als auch \nNebenfachsemester vom Begriff des Fachsemesters umfasst. \n\n26\n\nNichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. \nSoweit die Klägerin vorträgt, der Gesetzgeber habe die Problematik der Anrechnung \nvon Nebenfachsemestern bei der Einführung des Freiversuchs im Jahre 1993 \nschlicht übersehen, steht dies einer Auslegung des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW in \ndem dargelegten Sinne nicht entgegen. Denn allein daraus, dass sich - wie die \nKlägerin geltend macht - aus den Materialien keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, \ndass der Gesetzgeber sich mit der Problematik der Nebenfachsemester überhaupt \nbeschäftigt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Nebenfachsemester \nnach dem Willen des Gesetzgebers vom Begriff des Fachsemesters in § 18a Abs. 1 \nJAG nicht erfasst werden (sollen). Dies gilt um so mehr, als ein solcher Wille des \nGesetzgebers im Wortlaut keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat. \n\n27\n\nAuch die Systematik des Gesetzes steht der Auslegung des § 18a Abs. 1 Satz 1 \nJAG NRW in dem genannten Sinne nicht entgegen. Insbesondere lässt sich der \nVorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW, wonach die Zulassung zur ersten \njuristischen Staatsprüfung ein Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität \nim Geltungsbereich des DRiG von mindestens vier Semestern voraussetzt, nicht \nentnehmen, dass eine Berücksichtigung von Nebenfachsemestern im Rahmen des § \n18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW gesetzessystematisch ausgeschlossen ist. Dies könnte \nallenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Zulassungsvoraussetzung eines \nviersemestrigen Studiums der Rechtswissenschaft nur durch ein Studium der \nRechtswissenschaft im Hauptfach erfüllt werden könnte. Denn in diesem Fall würde \ndie Anrechnung von Nebenfachsemestern auf den Freiversuch etwa zu dem wenig \neinleuchtenden Ergebnis führen, dass jemand, der die für die Zulassung zur Prüfung \nerforderliche Studiendauer von vier Semestern nur im Nebenfach, nicht jedoch im \nHauptfach aufweisen kann, nicht zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen \nwerden könnte, obgleich seine Nebenfachsemester im Rahmen des § 18a Abs. 1 \nSatz 1 JAG NRW - theoretisch - zu berücksichtigen wären. Ein solches Verständnis \ndes § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW ist jedoch weder durch den Wortlaut der Vorschrift \nvorgegeben noch sonst geboten. Demgemäß erkennt das beklagte Amt - wie sein \nVertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat - \njuristische Nebenfachsemester auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW als \nStudiensemester im Fach Rechtswissenschaft an.\n\n28\n\nSind Systematik und Entstehungsgeschichte des § 18a Abs. 1 JAG NRW \nhinsichtlich der streitgegenständlichen Frage mithin letztlich unergiebig, so stützt sich \ndie Auslegung der Kammer maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz \nder Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), der das gesamte Prüfungsrecht beherrscht \nund an dem sich daher auch das Verständnis der prüfungsbezogenen Vorschrift des \n§ 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW orientieren muss. Nach Überzeugung der Kammer \nverlangt der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit, grundsätzlich alle \nSemester, in denen der Prüfling für das Fach Rechtswissenschaft entweder im \nHaupt- oder im Nebenfach eingeschrieben war, bei der Berechnung der \nSemesterzahl für den Freiversuch zu berücksichtigen. Denn bei einer Beschränkung \ndes Anwendungsbereichs des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW auf \nHauptfachsemester würden diejenigen Studenten, die Rechtswissenschaft von \nAnfang an im Hauptfach studieren, gegenüber denjenigen, die vom Nebenfach ins \nHauptfach wechseln, benachteiligt. Auch Studenten der Rechtswissenschaft im \nNebenfach haben nämlich nach den Erkenntnissen der Kammer grundsätzlich die \nMöglichkeit, die gleichen juristischen Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften, Seminare \nund Übungen zu besuchen wie Hauptfachstudenten und dort Leistungsnachweise im \nSinne des § 8 Abs. 1 JAG NRW zu erwerben, die sie bei einer späteren Meldung zur \nersten juristischen Staatsprüfung vorlegen können. \n\n29\n\nVgl. z.B. Studienordnung für den Staatsexamensstudiengang \nRechtswissenschaft an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen \nFakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom \n10.5.1994, die die Einschreibung im Hauptfach nicht als Voraussetzung \nfür die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erwähnt. \n\n30\n\nVor diesem Hintergrund würde es eine mit dem Grundsatz der Chancengleichheit \nnicht zu vereinbarende Bevorzugung der Nebenfachstudenten, die später zum \nHauptfach wechseln, gegenüber den von Anfang an im Hauptfach eingeschriebenen \nStudenten bedeuten, wenn man den Begriff des Fachsemesters in § 18a Abs. 1 Satz \n1 JAG NRW auf Hauptfachsemester beschränken und Nebenfachsemester damit \ngenerell aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausklammern würde. Denn \ndiesen Studenten stünden dann zusätzlich zu den maximal zulässigen acht \nHauptfachsemestern auch diejenigen Semester als Vorbereitungszeit für den \nFreiversuch zur Verfügung, in denen sie für das Fach Rechtswissenschaft im \nNebenfach immatrikuliert waren. Dass eine solche unterschiedliche \nVorbereitungsdauer auf den Freiversuch aus Gründen der Chancengleichheit \nvermieden werden soll und muss, zeigt im übrigen auch das weitere Erfordernis des \n§ 18 a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, wonach die Zulassung zum Freiversuch - \nvorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle - ein ununterbrochenes \nStudium der Rechtswissenschaft voraussetzt. \n\n31\n\nDass durch eine generelle Einbeziehung von Nebenfachsemestern in § 18a Abs. \n1 Satz 1 JAG NRW einzelne Nebenfachstudenten de facto benachteiligt werden \nkönnen, weil sie während ihres Nebenfachstudiums von der Möglichkeit, juristische \nVeranstaltungen zu besuchen und Leistungsnachweise zu erwerben, tatsächlich \nkeinen oder - wie die Klägerin - nur geringfügigen Gebrauch machen, muss dabei als \nFolge der aus den genannten Gründen gebotenen unterschiedslosen Geltung des § \n18 a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW für Haupt- und Nebenfachsemester hingenommen \nwerden. Zu berücksichtigen ist insoweit außerdem, dass es bei Hauptfachstudenten \nfür die Berechnung der nach § 18a Abs. 1 JAG NRW zugrundezulegenden \nSemesterzahl gleichfalls nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang sie die \nihnen angebotenen Studienmöglichkeiten in den einzelnen Semestern tatsächlich \ngenutzt haben. Maßgeblich ist allein die Immatrikulation für das Fach \nRechtswissenschaft, die Hauptfachstudenten ebenso wie Nebenfachstudenten \ngrundsätzlich gegen sich gelten lassen müssen, sofern nicht einer der in § 18a Abs. \n2 bis 5 JAG NRW gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände eingreift. Wollen \ndie Studenten eine Anrechnung von Semestern vermeiden, in denen sie sich vor \ndem eigentlichen Beginn ihres Studiums lediglich am Rande mit ihrem späteren \nStudienfach beschäftigen, so steht ihnen hierfür der Status des Gasthörers zur \nVerfügung, der die Möglichkeit des Erwerbs von Leistungsnachweisen ausschließt. \n\n32\n\nDas von der Klägerin im WS 2000/2001 absolvierte Semester des \nMagisterstudiums mit Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht als Nebenfach kann \nschließlich auch nicht in Anwendung eines der in § 18a Abs. 2 bis 5 JAG NRW \ngesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände unberücksichtigt bleiben. Zwar \ndürfte nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin davon auszugehen sein, dass ihr \ninfolge des Besuchs von Lehrveranstaltungen im Hauptfach Skandinavistik und in \nihrem ersten Nebenfach Anglistik, in denen sie nachweislich auch mehrere Scheine \nerworben hat, kaum Zeit für die Teilnahme an Veranstaltungen bzw. den \nScheinerwerb in ihrem zweiten Nebenfach Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht \nblieb und sie infolgedessen aus ihrer Immatrikulation im Nebenfach \nRechtswissenschaft/Öffentliches Recht im WS 2000/2001 für ihr späteres \nHauptfachstudium der Rechtswissenschaft keinen nennenswerten messbaren Vorteil \ngezogen hat. Diese Konstellation wird jedoch unmittelbar von keinem der in § 18a \nAbs. 2 (Verhinderung wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen \nzwingenden Grund; Mutterschutz), Abs. 3 (Auslandsstudium; fachspezifische \nFremdsprachenausbildung), Abs. 4 (Gremientätigkeit) und Abs. 5 (Behinderung) JAG \nNRW statuierten Ausnahmetatbestände erfasst. Auch die analoge Anwendung eines \nder genannten Ausnahmetatbestände kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber \nsieht zwar in § 18a Abs. 3 JAG mit der Nichtberücksichtigung von bis zu drei \nAuslandssemestern, in denen der Student in bestimmtem Umfang \nrechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht und \nLeistungsnachweise im ausländischen Recht erworben hat, sowie der \nNichtanrechnung eines Semesters bei erfolgreichem Abschluss einer \nfachspezifischen Fremdsprachenausbildung, die eine bestimmte Anzahl von \nSemesterwochenstunden umfasst hat, in recht großzügiger Weise Ausnahmefälle \nvor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Prüfling infolge der Beschäftigung \nmit prüfungsfremden Rechtsgebieten im Regelfall weniger Zeit für die Beschäftigung \nmit dem für die erste juristische Staatsprüfung relevanten Prüfungsstoff zur \nVerfügung stand. Jedoch kommt eine analoge Anwendung dieser \nAusnahmevorschrift auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht, da es insoweit an \neiner planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie fehlt. Sieht \nder Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Ausnahmeregelungen \nfür bestimmte Fälle vor, so sind diese Ausnahmeregelungen regelmäßig als \nabschließend zu verstehen mit der Folge, dass eine Ausdehnung auf andere Fälle im \nWege der Analogie grundsätzlich nicht zulässig ist. Etwas anderes könnte lediglich \ndann gelten, wenn nur durch eine solche Ausdehnung im Wege der \nverfassungskonformen Gesetzesinterpretation eine durch Art. 3 Abs. 1 GG \ngeforderte Gleichbehandlung hergestellt bzw. eine ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung vermieden werden könnte. Dies ist vorliegend indessen nicht \nder Fall, da die generelle Einbeziehung von Nebenfachsemestern in die Berechnung \nder Semesterzahl für den Freiversuch gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW aus \nden genannten Gründen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen (verfassungs-\n)rechtlichen Bedenken begegnet. Es ist deshalb allein Sache des Gesetzgebers zu \nentscheiden, ob er im Rahmen des § 18 a JAG NRW für Nebenfachstudenten, die \nspäter zum Hauptfach Rechtswissenschaft wechseln und sich zur ersten juristischen \nStaatsprüfung melden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der \ngenerellen Anrechnung der Nebenfachsemester auf die für den Freiversuch \nzugrundezulegende Semesterzahl vorsieht. \n\n33\n\nOb die vom beklagten Amt vorbehaltene Abweichung von § 18a Abs. 1 Satz 1 \nJAG NRW in besonders gelagerten, extremen Ausnahmefällen vor diesem \nHintergrund rechtlich überhaupt zulässig ist, kann dahinstehen. Denn die vom \nbeklagten Amt für die Annahme eines solchen extremen Ausnahmefalles \naufgestellten Anforderungen (mehrsemestriges Nebenfachstudium der \nRechtswissenschaft ohne Veranstaltungsbesuch aufgrund nachgewiesener \nbesonderer Umstände) erfüllt die Klägerin jedenfalls nicht. \n\n34\n\nII. Hat die mit dem Klageantrag zu 3) erhobene Feststellungsklage nach alledem \nkeinen Erfolg, so kommt auch die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Erteilung der \nmit Schreiben vom 26.8.2001 beantragten Nichtanrechnungsbescheinigung nicht in \nBetracht. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer solchen \nBescheinigung besteht nicht. Jedoch wird - wie der Vertreter des beklagten Amtes in \nder mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - eine Nichtanrechnungsbescheinigung \nzum Zwecke der Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung vom beklagten Amt in \nständiger Verwaltungspraxis dann erteilt, wenn die Voraussetzungen für eine \nNichtberücksichtigung des jeweiligen Semesters bei der Berechnung der \nSemesterzahl für den Freiversuch nach § 18a JAG NRW erfüllt sind. Das vorliegend \nin Rede stehende erste Hochschulsemester der Klägerin im WS 2000/2001 ist nach \ndem Ergebnis zu I. bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch gemäß \n§ 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW jedoch zu berücksichtigen, so dass die Klägerin ihren \nAnspruch auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus resultierende Verpflichtung \ndes beklagten Amtes zur gleichmäßigen Handhabung seiner Verwaltungspraxis \nstützen kann. \n\n35\n\nIII. Die mit dem Klageantrag zu 1) erhobene Anfechtungsklage hat \nschließlich ebenfalls keinen Erfolg. Der Bescheid des beklagten Amtes vom \n30.8.2001 und sein Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 sind nach dem unter I. \nund II. Gesagten rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO).\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n37\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier streitentscheidende \nRechtsfrage, ob juristische Nebenfachsemester als Fachsemester im Sinne des § \n18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW anzusehen und daher bei der Berechnung der \nSemesterzahl für den Freiversuch zu berücksichtigen sind, ist in Nordrhein-Westfalen \nbislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer im \nInteresse der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer höherinstanzlichen Klärung. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-18/6-k-9587-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-18/6-k-9587-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287696","retrieved":"2026-07-09 03:05:56.403060+00:00"}}