{"status":"available","doknr":"OLD287833","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0311.20K3773.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"20 K 3773/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der früheren - zum 00.00.0000 aufgelös-\nten - G. KG, die vom Beklagten zur Gewerbesteuer veranlagt wurde. \n\n3\n\nAufgrund des geänderten Zerlegungsbescheides des Finanzamtes Düsseldorf-\nAltstadt vom 19.03.1984 machte der Beklagte mit Bescheid vom 03.04.1984 gegen-\nüber der Rechtsvorgängerin des Klägers für das Steuerjahr 1976 eine Gewerbesteu-\nernachforderung in Höhe von 4.035.218,00 DM geltend (festgesetzte Gewerbesteuer \ninsgesamt: 8.750.532,00 DM). Nach Maßgabe des geänderten Zerlegungsbeschei-\ndes des Finanzamtes vom 28.11.1985 erhöhte der Beklagte die Gewerbesteuer 1976 \nmit Bescheid vom 13.12.1985 um 295.083,00 DM auf insgesamt 9.045.615,00 DM. \nDie Gewerbesteuernachforderung wurde in den Jahren 1986/87 von der Firma \nG1. AG, einer Organgesellschaft der Rechtsvorgängerin des Klägers, \nentrichtet.\n\n4\n\nMit Verzichtserklärung vom 20.07.2000 versicherte der Kläger \"verbindlich und \nunwiderruflich, dass er gegenüber keiner Gemeinde wegen der von der G1. \nAG in den Jahren 1986/87 geleisteten Gewerbesteuern für 1976 Ansprüche auf Er-\nstattung von Gewerbesteuern und Zahlung damit zusammenhängender Zinsen gel-\ntend machen\" werde.\n\n5\n\nAm 31.08.2000 erfolgte erneut ein berichtigter Zerlegungsbescheid des Finanz-\namtes Düsseldorf-Altstadt für das Steuerjahr 1976. Grund hierfür war ein nach § 35 b \nGewStG am 29.05.2000 erlassener geänderter Gewerbesteuer-Messbescheid, \nnachdem die Firma G2. AG (diese war Rechtsnachfolgerin der Firma \nG1. AG) am 16.09.1988 beim Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 371/88 - \nKlage gegen die Körperschaftssteuerbescheide für 1976 und 1977 erhoben hatte. \nDurch Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 29.10.1993 wurde die Körper-\nschaftssteuer 1976 unter Minderung des zu versteuernden Einkommens um einen \nBetrag von 290.438.401,00 DM und die Körperschaftssteuer 1977 unter Erhöhung \ndes zu versteuernden Einkommens um einen Betrag von 16.917.793,00 DM, jeweils \nunter entsprechender Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung, festgesetzt. Die vom \nFinanzamt gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde mit Urteil des Bundesfi-\nnanzhofes vom 24.03.1998 - I R 20/94 - als unbegründet zurückgewiesen. \nDer Zerlegungsbescheid vom 31.08.2000 wies als Adressat für die Bekanntgabe der \nSteuer- und Zinsbescheide den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen \nOrganträgers G. KG aus, als Erstattungsberechtigte die G2. \nAG.\n\n6\n\nDer Beklagte setzte gegenüber dem Kläger durch Gewerbesteuerbescheid vom \n25.09.2000 die Gewerbesteuer für 1976 im Wege der Berichtigungsveranlagung um \n4.038.281,00 DM auf 5.007.334,00 DM herab; für die Jahre 1977 und 1978 wurden \ndie bisherigen Veranlagungen um 254.749,00 DM bzw. 4.098.324,00 DM erhöht. Für \ndie Jahre 1979 bis 1981 ergaben sich Herabsetzungen der Gewerbesteuerforderun-\ngen; nach Verrechnung der jeweiligen Beträge miteinander ergab sich zugunsten des \nKlägers ein Guthaben in Höhe von 230.651,00 DM, das wiederum mit Aussetzungs- \nund Hinterziehungszinsen verrechnet wurde. \nMit weiterem Bescheid vom 25.09.2000 berechnete der Beklagte die dem Kläger zu \nerstattenden Prozesszinsen auf 166.068,00 DM, diesen Bescheid nahm er nach vom \nKläger hiergegen erhobenen Einwendungen zurück. \nMit Bescheid vom 20.11.2000 lehnte der Beklagte die Berechnung von Prozesszin-\nsen für den Zeitraum von 1976 bis 1978 ab mit der Begründung, dass das Klagever-\nfahren, das die Berechnungsgrundlagen für den Gewerbesteuermessbescheid für \n1976 klären sollte, unmittelbare Folgen auf die Veranlagungsjahre 1977 und 1978 \ngehabt habe. Zwar habe für das Jahr 1976 ein Erstattungsanspruch des Klägers be-\nstanden, für die Jahre 1977 und 1978 hätten sich indes Nachforderungen ergeben, \ndie bei einer Aufrechnung eine Differenz von 314.792,00 DM zu seinen Gunsten er-\ngäben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.12.2000 Widerspruch ein, mit \ndem er sich gegen die vorgenommene Saldierung der Gewerbesteuererstattungs- \nund Nachzahlungs-beträge der Veranlagungszeiträume 1976 bis 1978 wendete. \nNach den Vorschriften der Abgabenordnung sei eine Prozesszinsfestsetzung auf der \nBasis der für 1976 erfolgten Gewerbesteuererstattung vorzunehmen. \nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2001, zu-\ngestellt am 17.04.2001, als unbegründet zurück. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 15.05.2001 Klage erhoben.\nZur Begründung trägt er vor: \nDer Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Festsetzung von Prozesszinsen betref-\nfend den Gewerbesteuer-Erstattungsbetrag für 1976 nach § 236 Abs. 1, Abs. 2. Nr.b \nAO stehe ihm zu und nicht der G2. AG als Rechtsnachfolgerin der G1. \n AG.\nDieses ergebe sich bereits daraus, dass er Inhaltsadressat des Bescheides des Be-\nklagten vom 20.11.2000 sei. Er habe auch das Widerspruchsverfahren geführt und \nsei Inhaltsadressat des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2001. Die G2. \nAG habe nicht zulässigerweise Klage erheben können, da sie kein Vorverfahren \ndurchgeführt habe.\n\n8\n\nVorliegend fielen die Person des Steuerschuldners, der zugleich Gläubiger der \nErstattungsleistung sei, und des Erstattungsberechtigten gegenüber der Kasse \n(Auszahlungsberechtigter) auseinander. Der Erstattungsanspruch und der Anspruch \nauf Prozesszinsen beträfen allein sein Steuerschuldverhältnis mit der Stadt U. \nals Gesamtrechtsnachfolger der G. KG. Das Geld selbst stehe indessen \nder G2. \n AG zu, da diese die Gewerbesteuernachforderung bezahlt habe. \nHierzu legt der Kläger seinen Antrag vom 14.10.1999 an das Finanzamt Düsseldorf-\nAltstadt auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor; wegen der Einzelheiten des \nAntragschreibens wird auf Blatt 117 bis 130 der Gerichtsakte Bezug genommen.\nDes weitern legt er die daraufhin ergangene verbindliche Auskunft mit \nBindungswirkung nach Treu und Glauben des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt vom \n30.11.1999 vor. In dieser heißt es unter anderem: „Der G2. AG als \nRechtsnachfolgerin der G1. steht sowohl der Erstattungsanspruch der in den Jahren \n1986/1987 überzahlten Gewerbesteuern 1976 als auch der Zinsanspruch hinsichtlich \nder in den Jahren 1986/1987 überzahlten Gewerbesteuern 1976 zu. Durch die \nRückerstattung der rechtsgrundlos gezahlten Gewerbesteuer nebst Zahlung der \nhiermit zusammenhängenden Zinsen wird ein eigener Anspruch der G2. AG \nerfüllt (vgl. §§ 73, 44 und 37 Abs. 2 Abgabenordnung).\" Wegen der weiteren \nEinzelheiten der Auskunft wird auf Blatt 131, 132 der Gerichtsakte verwiesen.\nDer Kläger macht weiterhin geltend, dass er auch nicht auf seinen materiellen Erstat-\ntungsanspruch verzichtet habe, ein Verzicht sei nicht wirksam erklärt worden. Zum \neinen sei kein einseitiger Verzicht seitens des Steuerpflichtigen möglich, zu anderem \nfehle es auch an einem rechtswirksamen Erlassvertrag mit der Stadt U. . Er \nmache keine Ansprüche von Zahlung von Prozesszinsen geltend, sondern nur auf \neine richtige Festsetzung der Zinsen, dies könne auch allein er selbst bewirken. Die \nVerzichtserklärung beinhalte demnach nur einen Verzicht auf die Zahlung als solche, \num den betroffenen Gemeinden die Sorge einer möglicherweise doppelten \nInanspruchnahme zu nehmen. \nEs liege auch eine Beschwer seinerseits vor, denn die Besonderheiten des Abwick-\nlungsverfahrens hätten ihn als Gesamtrechtsnachfolger der G. KG nicht \nvon der Rechtspflicht aus dem früheren Auftragsverhältnis zur G2. AG \nentbunden, die Richtigkeit der Gewerbesteuerfestsetzungen und \nProzesszinsfestsetzungen zu prüfen beziehungsweise Rechtsmittel insoweit \neinzulegen. Ansonsten hätte er sich gegenüber der G2. , aus deren \nZahlungsübernahme sich ein Rückforderungsanspruch ihm gegenüber als \nOrganträger sowie ein Zahlungsanspruch betreffend die Prozesszinsen ergeben \nhabe, schadensersatzpflichtig gemacht.\n\n9\n\nDie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Anspruches auf Prozesszinsen \ngemäß § 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 b AO, nämlich die Herabsetzung der \nGewerbesteuer aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, lägen vor. \nDies löse die Rechtsfolge der Verzinsung des zu erstattenden Betrages, hier in Höhe \nvon 4.038.381,00 DM, aus; der Erstattungsbeitrag sei auch nicht durch sonstige \nUmstände gemindert. Eine Einschränkung dieser Vorschriften nach dem Normzweck \nauf \"tatsächliche\" Steuererstattungen komme nicht in Betracht. Wie sich aus dem \nUrteil des BFH vom 10.11.1983, BStBl. II, 1984, 186 ergebe, komme es für den \nProzesszinsenanspruch nicht darauf an, ob die im Finanzprozess angegriffene (und \ndann herabgesetzte) Steuerschuld materiell-rechtlich in anderer Weise vom \nFinanzamt eingefordert werden könne. Die vom Beklagten vertretene Auffassung sei \nauch nicht mit dem Prinzip der Perioden- oder Abschnittbesteuerung in Einklang zu \nbringen. Die Gewerbesteuer sei eine periodische Steuer, Erhebungszeitraum das \nKalenderjahr. Diese periodenbezogenen Betrachtungsweise sei auch im Rahmen \ndes § 236 Abs. 1 AO zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Besteuerung des Jahres \n1978 gar nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Rechtsstreites gewesen. Das \nJahr 1977 sei zwar Streitjahr, aber nicht streitig gewesen. Streitig sei vielmehr \nausschließlich das Jahr 1976 gewesen, für das die Finanzverwaltung die \nZustimmung für eine Bilanzänderung zwecks Bildung einer Rücklage abgelehnt \nhabe. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 20.11.2000 und \n12.04.2001 zu verpflichten, ihm gegenüber Prozesszinsen nach § 236 AO auf \nder Grundlage eines Gewerbesteuererstattungsanspruch von DM \n4.038.281,00 festzusetzen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr macht geltend, dass dem Kläger die erforderliche Aktivlegitimation fehle. Die \nG2. \n AG hätte selbst einen Antrag auf Rückerstattung der Gewerbesteuer stellen \nkönnen aufgrund der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt. \nInsoweit hätten auch Gespräche mit der G2. AG stattgefunden. \nGläubiger könne nur derjenige sein, dem die Forderung zustehe. \nJedenfalls sei der Kläger durch die Verzichtserklärung an der Geltendmachung des \nErstattungsanspruchs gehindert, diese stelle ein schriftlich erfolgtes, deklaratorisches \nnegatives Schuldanerkenntnis dar. \nEs fehle an einer Beschwer des Kläger, denn die G2. habe ihm \ngegenüber keinen Anspruch auf Rückzahlung. Dies ergebe sich auch aus der \nDarstellung der firmenrechtlichen Konstellation in dem Antrag gegenüber dem \nFinanzamt Düsseldorf-Altstadt. Dort heißt es nämlich, dass die G1. AG \n„als Organgesellschaft so behandelt wurde - unter anderem gewerbesteuerrechtlich - \n, als es sich um eine selbstständige Gesellschaft handeln würde\". \nIn der Sache sei die Zinsberechnung unter Berücksichtigung des AEAO zu § 236 AO \nund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zutreffend erfolgt. Die \nBerechnungweise entspreche auch Sinn der Regelung des § 236 AO über \nProzesszinsen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung von \nProzesszinsen nach § 236 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 b AO, denn er ist insoweit nicht aktiv \nlegitimiert. \nZwar war er sowohl Adressat des vom Beklagten zunächst erlassenen - und später \nzurückgenommenen - Zinsbescheides vom 25.09.2000 als auch Adressat des \nweiteren Bescheides vom 20.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom \n12.04.2001, hieraus folgt indes nicht auch, dass er in materieller Hinsicht Inhaber des \nmit der Klage geltend gemachten Verzinsungsanspruchs ist.\nDer Anspruch steht vielmehr der G2. AG als Rechtsnachfolgerin der \nG1. \n AG zu, die - unstreitig - die in Rede stehenden Gewerbesteuernachzahlungen \nfür 1976 in den Jahren 1986/1987 gezahlt hatte und Erstattungsberechtigte bezüglich \ndes Rückzahlungsanspruchs ist.\n\n19\n\nNach § 236 Abs. 1 AO ist der zu erstattende Betrag vom Tage der \nRechtshängigkeit bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine \nrechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung \neine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird. Diese Vorschrift gilt gemäß § 236 Abs. 2 \nNr. 2 b AO auch für den vorliegenden Fall, dass eine rechtskräftige gerichtliche \nEntscheidung zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des \nGewerbesteuermessbetrages - hier nach Maßgabe von § 35 b Abs. 1 GewStG - \nführt.\nDabei folgt die Festsetzungsberechtigung für die Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 \nAO der Erstattungsberechtigung für den zu verzinsenden Betrag nach § 37 Abs. 2 \nAO. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 236 Abs. 1 AO, der sowohl in der \nÜberschrift als auch in Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift von dem \"zu erstattenden\" \nBetrag spricht und damit auf § 37 Abs. 2 AO zurückgreift. Aber auch der Sache nach \nmuss die Festsetzungsberechtigung für die Prozesszinsen dem Erstattungsanspruch \nfolgen, denn die Prozesszinsen sollen einen Ausgleich für die entgangene \nKapitalnutzung darstellen; dieser Ausgleich kann indes nur demjenigen zustehen, \ndem auch das Kapital zusteht.\n\n20\n\nErstattungsberechtigter - und damit zugleich auch Festsetzungsberechtigter für \ndie Prozesszinsen - ist vorliegend nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO die G2. AG. \nNach dieser Vorschrift hat, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbe-\ntrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, \nderjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den \nLeistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages.\nDabei kommt es nicht darauf an, von wem, mit wessen Mitteln und auf wessen \nKosten gezahlt worden ist, sondern darauf, wessen Schuld nach dem erkennbaren \nWillen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.\n\n21\n\n Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 37 AO Rdnr. 58 m.N. aus \nder Rechtsprechung des BFH.\n\n22\n\nBei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft ist erstattungsberechtigt der Gesamt-\nschuldner, für dessen Rechnung gezahlt worden ist. Maßgebend ist der Wille des \nzahlenden Gesamtschuldners unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.\n\n23\n\n Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 37 AO Rdnr. 69.\n\n24\n\nNach den sich aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und insbesondere aus \ndem Vortrag des Klägers ergebenden Umständen hat die Rechtsvorgängerin der \nG2. \n AG die Nachzahlung für 1976 in den Jahren 1986/87 nicht auf Rechnung der \nfrüheren - zu diesem Zeitpunkt schon aufgelösten - G. KG (deren \nRechtsnachfolger bereits seit 01.01.1986 der Kläger war) gezahlt, sondern auf ihre \neigene Haftungsschuld nach § 73 AO, wonach eine Organgesellschaft für solche \nSchulden des Organträgers haftet, für welche die Organschaft zwischen ihnen \nsteuerlich von Bedeutung ist.\n\n25\n\nDies ergibt sich aus der Darstellung der Sach- und Rechtslage durch die \ndamaligen Bevollmächtigten des Klägers selbst in dem Antrag auf Erteilung einer \nverbindlichen Auskunft an das FA Düsseldorf-Altstadt vom 14.10.1999 sowie der \ndaraufhin ergangenen verbindlichen Auskunft des Finanzamtes vom 30.11.1999.\nIn dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird nämlich u.a. \nausgeführt (Seiten 1 und 3): \"Wegen der finanziellen, wirtschaftlichen und \norganisatorischen Eingliederung in die jeweiligen Organgesellschaften bestand \nzwischen der G. und der G1. ein steuerlich anerkanntes \nOrganschaftsverhältnis. Dabei wurde die G1. als Organgesellschaft u.a. \ngewerbesteuerlich so behandelt, als wenn es sich um eine selbständige Gesellschaft \nhandeln würde. Dementsprechend wurde sie mit Gewerbesteuer belastet, die ihrem \neigenen steuerlichen Ergebnis entsprach. ... Es ist unstreitig, dass die zu erstattende \nGewerbesteuer samt den Zinsen im Ergebnis der G2. zusteht. Der \nErstattungsanspruch soll daher auch von der G2. geltend gemacht werden und die \nRückzahlungen unmittelbar an sie erfolgen\". \nWeiter heißt es dort (Seite 6): \"Die G1. haftete gem. § 73 AO für die GewSt \n1976, \nso dass es sich bei der G1. und G. um Gesamtschuldner der GewSt 1976 iSd § \n44 AO handelte, und dadurch der G1. wegen Tilgung ihrer eigenen Schuld auch \nein eigener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zustand.\"\nAuf Seite 8 wird ausgeführt: \"Die G1. hat die Gewerbesteuern 1976 geleistet, \nweil sie in Anbetracht der Verhältnisse in den Jahren 1986/87 diese Steuerzahlung \nals eigene Schuld ansah. ... Sie kam mit der Zahlung der Gewerbesteuern 1976 nicht \nnur einer Haftungsschuld nach § 75 AO nach. Vielmehr hat sie nach den \nGesamtumständen erkennbar die Vorstellung und den Willen gehabt, auf ihre eigene \nSteuerschuld zu zahlen und diese zu tilgen.\"\nBei der Angabe des § 75 AO sollte es richtig erkennbar \"§ 73 AO\" lauten.\n\n26\n\nDer von dem Kläger dargelegten Rechtsauffassung ist das Finanzamt in seiner \nverbindlichen Auskunft vom 30.11.1999 auch gefolgt, denn in dieser wird erklärt:\n\"Der G2. als Rechtsnachfolgerin der G1. steht sowohl der \nErstattungsanspruch der in den Jahren 1986/87 überzahlten Gewerbesteuern 1976 \nals auch der Zinsanspruch hinsichtlich der in den Jahren 1986/87 überzahlten \nGewerbesteuern 1976 zu. Durch die Rückerstattung der rechtsgrundlos gezahlten \nGewerbesteuer nebst Zahlung der damit zusammenhängenden Zinsen wird ein \neigener Anspruch der G2. erfüllt (vgl. §§ 73, 44 und 37 Abs. 2 AO).\"\n\n27\n\nDementsprechend ist der - an den Kläger als Adressaten bekannt gegebene - \nZerlegungsbescheid des Finanzamtes für 1976 vom 31.08.2000 auch gefasst:\n\"Die G2. AG ist als Rechtsnachfolgerin der Organgesellschaft G. \n erstattungsberechtigt, da diese seinerzeit die Gewerbesteuer-\nzahlungen geleistet hat (§ 37 Abs. 2 i.V.m. §§ 44, 73 AO).\nG. hat auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aller Art \ngegenüber den betroffenen Gemeinden verbindlich und unwiderruflich verzichtet. Die \nVerzichtserklärung liegt dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt im Original vor; auf die in \nder Anlage beigefügte Kopie wird verwiesen.\"\n\n28\n\nDamit steht fest, dass die G1. AG - deren Rechtsvorgängerin die im \nZerlegungsbescheid des Finanzamtes bezeichnete Organgesellschaft G. \n war - mit der Zahlung eine eigene (Haftungs-)Schuld erfüllen wollte; \nder Kläger war ursprünglich neben ihr als Gesamtschuldner ebenfalls zur Leistung \ngegenüber dem Beklagten verpflichtet. Da die G1. AG die Leistung an \nden Beklagten in vollem Umfang erbracht hat, ist sie bezüglich der entsprechenden \nRückforderung erstattungsberechtigt. \nDaraus folgt zugleich, dass der Erstattungsanspruch und der Anspruch auf \nProzesszinsen (die gemäß § 239 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 AO durch \nSteuerbescheid festzusetzen sind) entgegen der Aufffassung des Klägers nicht allein \ndessen Steuerschuldverhältnis mit dem Beklagten betreffen, sondern dass es sich \num - davon unabhängige - Ansprüche der G1. AG bzw. ihrer \nRechtsnachfolgerin gegen den Beklagten handelt.\nMangels Anspruchsberechtigung des Klägers kann dahinstehen, welche \nRechtsqualität der von ihm abgegebenen Verzichtserklärung, die nach seiner \nAuffassung keinen Verzicht auf den materiellen Erstattungsanspruch beinhaltet, \nbeizumessen ist. Folgerichtig bestand auch gegenüber dem Finanzamt seinerzeit \nÜbereinstimmung dahingehend, dass die Verzichtserklärung zwecks Klarstellung \ngegenüber den betroffenen Gemeinden zusätzlich - deklaratorisch - abgegeben \nwerden sollte; hieran muss sich der Kläger festhalten lassen.\nSoweit er bei der Frage der Anspruchsberechtigung gegenüber dem Beklagten zwi-\nschen Erstattungs- und Auszahlungsberechtigung differenziert, entspricht dies \ninsoweit nicht der gesetzlichen Ausgestaltung des Prozesszinsenanspruchs bei \nSteuererstattungen. Wie ausgeführt folgt der Anspruch auf Festsetzung der \nProzesszinsen dem Erstattungsanspruch, dieser selbst kennt aber eine Trennung \nzwischen Erstattungsberechtigung und Auszahlungsberechtigung nicht. In dem \nWortlaut des § 37 Abs. 2 AO findet eine solche Trennung keine Stütze, auch würde \nmit einer solchen Trennung die Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung des nach \n§ 37 Abs. 2 AO Erstattungsberechtigten ausgehebelt. Wenn eine Person nach den \nRegelungen dieser Vorschrift Erstattungsgläubiger ist, dann steht ihr nicht nur ein \nAuszahlungsanspruch, sondern eben schon der Erstattungsanspruch zu. Auch \nansonsten findet sich in der Abgabenordnung kein Anhalt für eine Trennung \nzwischen Erstattungsberechtigung und Auszahlungsberechtigung. Eine solche \nTrennung ergäbe nach dem Gesetzeszweck auch keinen Sinn, da eine \nErstattungsberechtigung ohne Auszahlungsberechtigung im Verhältnis von Steu-\nergläubiger zu Steuerschuldner wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist. Dies mag im \nVerhältnis des Steuerzahlers zu Dritten anders sein, indes ist die Ausgestaltung \ndieses Drittverhältnisses nicht Aufgabe der Regelungen der Abgabenordnung. Bei \nder vom Kläger vorgenommenen Differenzierung zwischen \n\"Erstattungsberechtigung\" und \"Auszahlungsberechtigung\" geht es aber in der Sache \num sein Drittverhältnis zur G2. \n AG. \nDies gilt auch insofern, als sich der Kläger auf mögliche Schadensersatzforderungen \nder G2. AG gegen ihn beruft.\n\n29\n\nDie Kammer brauchte auch nicht zu entscheiden, ob die von dem Beklagten bei \nder Berechnung der Prozesszinsen im Bescheid vom 20.11.2000 vorgenommene \nVerrechnung der für 1976 angefallenen Erstattungssumme mit der \nNachzahlungsforderung für 1977 und 1978 der Regelung des § 236 AO \nentspricht.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-11/20-k-3773-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":9},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":8},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 35b","ref_norm":"35b","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-11/20-k-3773-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287833","retrieved":"2026-07-09 03:06:09.003617+00:00"}}