{"status":"available","doknr":"OLD287937","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0305.18K7722.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-03-05","aktenzeichen":"18 K 7722/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage auf Anerken-\nnung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAuslG zurückgenommen wird.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.08.1999 verpflichtet festzu-\nstellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 \nAuslG vorliegen.\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden tragen der \nKläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 15.06.1983 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste am 24.03.1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. \nVor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde er am \n05.08.1999 angehört. Hier führte der Kläger u.a. aus: Der Vater des Klägers habe im \nDezember 1998 in F. ein 14-jähriges Kind überfahren, wobei dieses Kind ums Le-\nben gekommen sei. Sein Vater habe gegenüber der Familie des Kindes (Stamm der \nKhaylani) versucht, die Situation durch die Zahlung eines Geldbetrages zu bereini-\ngen. Der Stamm der Khaylani habe dies allerdings abgelehnt und gesagt, für den \nTod des Kindes müsse ein Sohn der Familie des Klägers sterben. In der Folge sei \nauf ihn- den \nKläger - ein Attentat ausgeübt worden. Es sei auf ihn geschossen worden, wobei die \nKugeln eine Mauer getroffen hätten. Von herumfliegenden Steinen aus der Mauer sei \ner am linken Auge verletzt worden. Daraufhin habe er das Land verlassen.\n\n3\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.08.1999 den Antrag auf Anerkennung \nals Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich \nwurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung in den Irak zur Ausreise binnen ei-\nnen Monats aufgefordert. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13.09.1999 zuge-\nstellt.\n\n4\n\nHiergegen richtet sich die am 16.09.1999 beim Verwaltungsgericht eingegange-\nne \nKlage. In der mündlichen Verhandlung am 30.08.2002 konnte der Kläger sein bishe-\nriges Vorbringen wiederholen und vertiefen.\n\n5\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.1999 zu verpflich-\nten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und \n\n7\n\nhilfsweise \n\n8\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlie-\ngen.\n\n9\n\nAm 30.08.2002 hat der Kläger die Klage betreffend die Asylanerkennung nach \nArt. 16 a GG zurückgenommen. Am 05.03.2004 hat der Kläger die Klage betreffend \ndie Feststellung nach § 51 zurückgenommen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n11\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.08.1999 \nzu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Gericht hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 30.08.2002 zur Frage \nder Blutrache Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des Er-\ngebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten von I. & T. \nvom 23.12.2002 (Bl. 64 - 71 der Gerichtsakte)\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.06.2002 dem Be-\nrichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylVfG.\n \nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage begründet.\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge ist in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 6 AuslG. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz \n1 AuslG sind gegeben, wenn im Zielstaat von einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit des Ausländers ausgegangen werden kann. Hierfür genügt \nnicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu wer-\nden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der \n\"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und\nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324,\n330.\n\n23\n\nIm Fall des Klägers besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib, Leben. Diese Gefahr resultiert für den Kläger aus der \nTötung des Kindes einer anderen irakischen Familie durch den Vater des Klägers. \nDas Gericht sieht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen \nVortrags des Klägers zu zweifeln. Der Kläger hat den Verkehrsunfall, in den sein \nVater unverschuldet verwickelt war, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es - wie von dem Kläger \ngeschildert - zwischen den beteiligten Familien (Stämmen) zu einer Blutrachefehde \ngekommen ist, weil die Verhandlungen über ein zu zahlendes Blutgeld nicht zu \neinem streitschlichtenden Ergebnis gelangt sind. \nBlutrache und Blutgeld sind in der irakischen bzw. irakisch-kurdischen Bevölkerung \ntief verankert und werden regelmäßig praktiziert. Auf vorsätzliche Taten steht die \nsogenannte Vergeltung, d.h., dem Täter wird genau das Gleiche angetan wie dessen \nOpfer.\n\n24\n\nVgl. I. & T. , Gutachten vom 23.12.2002, S. 1/2.\n\n25\n\nNach diesen Regeln würde bei einem unverschuldeten Unfall keine Blutrache \ngeübt, sondern ein Blutgeld bezahlt werden. Von diesem \"Grundmodell\" kann es \naber durchaus Abweichungen geben, wenn die Verhandlungen zwischen den \nbeteiligten Parteien scheitern. Diese Fälle sind insbesondere in den letzten Jahren \nhäufiger geworden.\n\n26\n\nVgl. I. & T. , Gutachten vom 23.12.2002, S. 3/5.\n\n27\n\nEiner der Grundgedanken der Blutrache besteht darin, dass der Täter bzw. \ndessen Familie das selbe Schicksal, den selben Verlust erleiden soll wie das Opfer \nbzw. die Opferfamilie. Hierbei handelt es sich nicht um eine individuelle, sondern um \neine kollektive Bestrafung, es muss also nicht der Täter selbst getötet werden. Im \nFall des \nKlägers, in dem die Opferfamilie einen Sohn verloren hat, soll dieses Unglück auch \ndie Täterfamilie treffen. Dass mit dem Kläger der älteste Sohn der Täterfamilie \ngewählt wurde, ist in Zusammenhang damit zu bringen, dass er dem Opfer \naltersmäßig am nächsten stand und damit, dass der Verlust des ältesten Sohnes \ngemeinhin als besonderes Unglück empfunden wird.\n\n28\n\nVgl. I. & T. , Gutachten vom 23.12.2002, S. 5/6.\n\n29\n\nVor der dem Kläger drohenden Blutrache ist auch landesweit ein effektiver \nSchutz nicht möglich. Um einen solchen Schutz zu gewährleisten, müsste der Kläger \nvollkommen versteckt leben, was ihm allerdings selbst die Aufnahme von \nGelegenheitsarbeiten unmöglich machen würde; oder aber der Kläger müsste rund \num die Uhr professionell geschützt werden, da ein Angriff überall und zu jeder \nTageszeit erfolgen könnte. Im Fall des Klägers kann von derartigen \nSchutzmöglichkeiten indes nicht ausgegangen werden.\n\n30\n\nVgl. I. & T. , Gutachten vom 23.12.2002, S. 6/7.\n\n31\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Ausführungen der \nGutachter, denen auch die Beklagte nicht entgegen getreten ist, zu zweifeln und \nverweist im Übrigen auf folgende, die Gefahr der Blutrache in gleicher Weise \neinschätzenden Entscheidungen:\n\n32\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.1999 - 7 A 10739/99 -, OVG \nLüneburg, Beschluss vom 06.03.2000 - 9 L 3275/99 -, VG Frankfurt, \nBeschluss \nvom 26.01.2000 - 2 G 182/00.A - und VG Aachen, Urteil vom 09.01.2003 \n- 4 K 1645/00.A - (alle zitiert nach JURIS). \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-05/18-k-7722-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-05/18-k-7722-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287937","retrieved":"2026-07-09 03:06:18.335440+00:00"}}