{"status":"available","doknr":"OLD287971","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0304.26K7967.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"26 K 7967/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 Bundessozi-\nalhilfegesetz (BSHG).\n\n2\n\nAm 12. September 1995 reiste die Familie X. als Aussiedler in die Bun-\ndesrepublik Deutschland ein. Sie wurde am gleichen Tage im Grenzdurchgangslager \naufgenommen, am 26. September 1995 im Rahmen des Verteilungsverfahrens dem \nLand Nordrhein-Westfalen zugewiesen und in der Landesstelle für Aussiedler, Zu-\nwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) in Un-\nna-Massen aufgenommen. Am 12. Oktober 1995 wurde die Familie in die Außenstel-\nle Waldbröl der Landesstelle weitergeleitet. In dieser Außenstelle wurden geeignete \nSpätaussiedler durch einen besonderen Schulungsträger (Internationaler Bund Ju-\ngendsozialarbeit e.V.) im Rahmen von sechsmonatigen Deutschkursen auf den \nWohnungs- und Arbeitsmarkt vorbereitet. Die Unterkünfte in Waldbröl waren Be-\nstandteil der Landesstelle in Unna-Massen. Eine Zuweisung nach dem Gesetz über \ndie Festlegung eines vorläufigen Wohnortes erfolgte - wie in allen Fällen der Sprach-\nkursteilnahme - noch nicht. Zu einer solchen Zuweisung kam es nach der Praxis der \nLandesstelle in der Regel gegen Ende der Sprachkursteilnahme, wenn die Aufnah-\nmequoten der Städte und Gemeinden, nach denen sich die Zuweisung richtete, er-\nsichtlich waren. In der Regel erhielten die Spätaussiedler für den zeitlich begrenzten \nSprachkurs eine pauschale Eingliederungshilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz. \nLediglich in Einzelfällen - vor Beginn der Maßnahme und bis zur Beendigung der \nMaßnahme - wurde überbrückend ohne Beteiligung eines örtlichen Sozialhilfeträgers \ndirekt durch die Landesstelle Sozialhilfe gewährt. Dieses Verfahren beruht auf einer \nöffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Kreis \nUnna. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 14. März 1991 verwie-\nsen (vgl. Blatt 16 und 17 der Gerichtsakte). Eine Vereinbarung zwischen dem Land \nNordrhein-Westfalen und dem Beklagten existierte nicht. Die Familie X. er-\nhielt zunächst vom 26. September 1995 bis 3. Oktober 1995 Sozialhilfeleistungen, \ndie in der Folgezeit durch das Arbeitsamt I. erstattet wurden. Anschließend erhielt \ndie Familie Eingliederungshilfe durch das Arbeitsamt C. \n . Vom 14. bis 31. März 1996 erhielt die Familie X. ebenfalls Sozialhilfeleistun-\ngen. Bevor es zur Zuweisung kam, wurde die Familie X. am 1. April 1996 - auf ei-\ngenen Wunsch - nach C. weitergeleitet und nahm am 1. April 1996 ihren Wohnsitz \nin C. . Eine Zuweisungsentscheidung erfolgte auch in der Folgezeit nicht. In der Zeit \nvon April 1996 bis März 1997 gewährte der Kläger der Familie X. Sozialhilfe in Hö-\nhe von insgesamt 25.764,15 DM (13.173,00 EUR), deren Erstattung er begehrt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 1996 meldete die Gemeinde C. bei der Stadt V. \n, Außenstelle X. , Sozialamt in 00000 X. einen Kostenerstattungsanspruch \ngemäß § 107 BSHG an. Dieses ging bei der Stadt X. ein, die das Schreiben zu-\nständigkeitshalber direkt an die Außenstelle X. der Landesstelle weiterleitete und \ndies der Klägerin mitteilte. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1996 wandte sich die Außen-\nstelle der Landesstelle an die Gemeinde C. und legte dar, dass die Voraussetzun-\ngen für eine Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG nicht erfüllt seien. Gemäß § 3 \nAbs. 1 Landesaufnahmegesetz sei zur Aufnahme die Gemeinde verpflichtet, in der \nSpätaussiedler erstmals ihren Wohnsitz nähmen oder genommen hätten. Während \ndes vorübergehenden Aufenthaltes in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes \noder in der Landesstelle V. - einschließlich der Außenstelle X. - erfolge \nweder die Begründung eines Wohnsitzes noch die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltsortes. Diese Durchlaufstationen dienten nur der Erfüllung administrativer \nAufgaben und der Gewährung von ersten Integrationshilfen zur Vorbereitung auf den \nAufenthalt in den Aufnahmegemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen. Insoweit \nerfolge durch Zuweisung der Spätaussiedler an die Aufnahmekommunen bzw. durch \neine eventuell eigenständige, willkürliche Wohnsitznahme kein Umzug. Erst mit Ein-\ntreffen in der Aufnahmekommune erfolge die Begründung des ersten räumlichen Mit-\ntelpunktes der Lebensverhältnisse der betreffenden Person (vgl. auch § 30 Abs. 3 \nSatz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Dezember 1999 teilte die Gemeinde C. der Außenstelle \nder Landestelle mit, dass die Kostenerstattung nicht weiter verfolgt werde. Es habe \nsich herausgestellt, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten worden sei.\n\n5\n\nUnter dem 26. Juni 2000 teilte die Gemeinde C. der Außenstelle X. mit, \ndass aufgrund eines Übermittlungsversehens Beträge in der Abrechnung nicht \nangesetzt worden seien. Dies möchte sie nachholen, damit dem örtlichen Träger, \ndem Kläger, ein erheblicher materieller Schaden erspart bleibe. Es handele sich um \nAufwendungen der Hilfe zur Arbeit (Lohnkostenzuschüsse), die erbracht worden \nseien, um die Sozialhilfeleistungen langfristig zu reduzieren. Die Gesamtforderung \nbetrage daher 25.764,15 DM. In Anlehnung an das Verfahren in Sachen X. \n(26 K 0000/00) bat sie die Landesstelle um Verzicht auf die Einrede der Verjährung. \nGleichzeitig schlug sie vor, den Ausgang eines beim Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen anhängigen Verfahrens abzuwarten.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 23. August 2000 hielt die Landesstelle an ihrer \nRechtsauffassung fest und lehnte die erbetene Kostenerstattung weiterhin ab. Ein \ninzwischen vorliegendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. März \n2000 - 2 K 5193/97 -, gebe zu den Konsequenzen des § 107 BSHG rechtliche \nHinweise. Die Klage eines Sozialhilfeträgers sei in diesem Verfahren abgewiesen \nworden, da der Kreis V. nicht der richtige Klagegegner gewesen sei. Zuständiger \nSozialhilfeträger sei der P. Kreis.\n\n7\n\nAm 28. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben.\nZur Begründung führt er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\nrichts vom 18. März 1999 handele es sich vorliegend um einen Umzug. Das Urteil \nnehme zwar ausdrücklich Bezug auf Übergangswohnheime, aber die Landesstelle \ntrage zumindest den Charakter eines solchen. Die Einrichtung in X. sei aus \nGründen der Verwaltungsvereinfachung geschaffen worden, um dem Zustrom der \nSpätaussiedler im Lande geordnet Herr zu werden. Sie sei zwischengeschaltet, um \ndie aus den Grenzdurchgangslagern des Bundes dem Land zugewiesenen \nSpätaussiedler aufzunehmen und im Lande weiter zu verteilen. Zum Zeitpunkt des \nBezuges der Unterkunft in X. habe die Familie X. noch nicht gewusst, wann \nund wie es weitergehe. Erst im Laufe des knapp sieben Monate andauernden \nAufenthaltes in X. habe sich für die Familie X. ergeben, dass sie eine \nUnterkunft in C. beziehen könne.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten zu verurteilen, ihm die im Sozialhilfefall X. \n im Zeitraum vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 entstandenen Sozial-\n hilfeaufwendungen in Höhe von 25.764,15 DM (13.173,00 EUR) zu erstatten\n und 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen\n\n12\n\nund trägt vor, dass es sich bei dem tatsächlichen Aufenthalt eines \nSpätaussiedlers zur Absolvierung eines Sprachkurses nicht um einen \nzukunftsoffenen Verbleib des Betroffenen im Sinne der Rechtsprechung handele. \nDer Aufenthalt sei zwingend auf maximal sechs Monate beschränkt. Erst nach dieser \nersten Integrationshilfe zur Vorbereitung auf den Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland werde von der Landesstelle entschieden, welcher Gemeinde die \nSpätaussiedler auf Dauer zugewiesen würden. Die Grundsätze der Rechtsprechung \nzu Übergangswohnheimen seien vorliegend nicht anwendbar, da sich die Aussiedler \nin der Außenstelle X. im Gegensatz zu Übergangswohnheimen nicht im Sinne \neines zukunftsoffenen Verbleibs aufhielten. Ihnen sei vielmehr für eine genau \nbegrenzte Zeitspanne (maximal sechs Monate) die Absolvierung eines Sprachkurses \nermöglicht worden. Typisch für einen Aufenthalt in einem Übergangswohnheim sei \ndemgegenüber ein Verbleib auf unbestimmte Zeit \"bis auf weiteres\", worauf das \nBundesverwaltungsgericht entscheidend abstelle.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakte des Verfahrens des Bruders \ndes Hilfeempfängers (26 K 7951/00), des Verwaltungsvorganges des Klägers und \ndes von der Landesstelle übersandten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. \nDiese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässige Leistungsklage ist unbegründet.\n\n15\n\nDem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch \ngemäß\n§ 107 BSHG dem Grunde nach nicht zu.\n\n16\n\nVerzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, so ist \nnach\n§ 107 Abs. 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes \nverpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort \nerforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 \nSatz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Gemäß § 107 Abs. 2 BSHG entfällt die \nVerpflichtung nach Absatz 1, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von \nzwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Die Kostenerstattungspflicht endet \nspätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n18\n\nDer Beklagte ist vorliegend zunächst der möglicherweise nach § 107 BSHG \nerstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes. Zwar hat \nder Beklagte bis zum Zeitpunkt des Umzugs keine Sozialhilfe an die Familie X. \ngezahlt, sondern aufgrund des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem \nKreis V. \n vom 14. März 1991 die Landesstelle V. . Aber nach der \nKostenerstattungsregelung in § 107 BSHG ist erstattungspflichtig der Träger der \nSozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am \nZuzugsort \"erforderlich werdende Hilfe\" zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug \ndes Hilfeempfängers innerhalb des Aufenthaltsortes erfolgt. Denn dieser Träger wird \ndurch den Umzug in einen anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich entlastet.\n\n19\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 10.02 -, FEVS 54, 492.\n\n20\n\nWäre die Familie X. in X. verblieben und dort aus der Außenstelle \nX. in eine eigene Wohnung gezogen, wäre der Beklagte als örtlicher Träger der \nSozialhilfe für die \"erforderlich werdende Hilfe\" zuständig gewesen.\n\n21\n\nStreitig ist (bislang) zwischen den Parteien allein die Frage, ob die \nHilfeempfänger vor ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Klägers an dem \nvorherigen Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen gewöhnlichen \nAufenthalt begründet hatten. Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer zu \nverneinen.\n\n22\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der \nBetreffende sich an dem fraglichen Ort oder in dem Gebiet \"bis auf weiteres\" im \nSinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat.\n\n23\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434\n und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546; OVG NRW, Urteile\n vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, NDV-RD 2003, 21 und vom\n 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind bei dem Aufenthalt der Familie X. in der \nAußenstelle X. nicht erfüllt.\n\n25\n\nAusgehend von den o.g. Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht die \nMöglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem \nÜbergangswohnheim grundsätzlich bejaht.\n\n26\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a.a.O..\n\n27\n\nBei der Einrichtung in X. handelt es sich nach Auffassung der Kammer \njedoch nicht um ein Übergangswohnheim im Sinne der o.a. Rechtsprechung und des \nLandesaufnahmegesetzes - LAufG - (§§ 5, 6 LAufG).\n\n28\n\nIn dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall hatte die \nFamilie bereits die Landesaufnahmestelle verlassen und war in einer \nAufnahmegemeinde in ein Übergangswohnheim gezogen. Dies entspricht in \nNordrhein-Westfalen dem Fall, dass Spätaussiedler gemäß § 3 LAufG erstmals in \neiner Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen und dabei gegebenenfalls nach § 4 LAufG \nvorläufig in einem Übergangswohnheim untergebracht werden.\nDieses Stadium war im zur Entscheidung stehenden Fall nicht erreicht.\n\n29\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen \nWohnortes für Spätaussiedler (VWG) vom 6. Juli 1989 (BGBl. I S. 1378), in der hier \nanzuwenden Fassung vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 894) können Spätaussiedler nach \nder Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort \nzugewiesen werden, wenn sie nicht über ausreichenden Wohnraum verfügen und \ndaher bei der Unterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Nach § 3 Abs. 1 \nVWG trifft die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden \nRegelung, die von der Landesregierung bestimmte Stelle die Entscheidung über die \nZuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers. Nachdem die Familie X. am \n12. September 1995 ins Bundesgebiet eingereist war, wurde sie gemäß § 8 Abs. 1 \nBundesvertriebenengesetz (BVFG) durch das Bundesverwaltungsamt am 26. \nSeptember 1995 auf das Land Nordrhein-Westfalen verteilt und zunächst in der \nUnterkunft in V. untergebracht. Am 12. Oktober 1995 wurde die Familie X. \nzum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs in die Unterkunft in X. , \nBestandteil der Landesstelle in V. (vgl. Schreiben der Landesstelle vom 2. \nMärz 2004, Blatt 46 der Gerichtsakte), weitergeleitet. Die Einrichtung in X. ist - \nwie bereits oben dargelegt - gerade kein Übergangswohnheim im Sinne des \nLandesaufnahmegesetzes (vgl. §§ 5, 6 LAufG). Es handelt sich bei der Einrichtung in \nX. um eine Außenstelle der Landesstelle V. , die den Charakter eines \nHeimes hat, in dem gegebenenfalls mehrere Personen in einem Zimmer \nuntergebracht werden. Eine Zuweisungsentscheidung, die nach Auskunft der \nLandesstelle in der Regel auch erst gegen Ende der Sprachkursteilnahme erfolgte, \nwar vorliegend nicht vorgenommen worden, da die Familie X. auf eigenen Wunsch \nnach Niedersachsen in die Gemeinde C. verzogen war. Eine Wohnsitzgemeinde, \nwie sie § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen \nWohnortes für Spätaussiedler vorsieht, war mangels Zuweisungsentscheidung für die \nFamilie X. daher nicht vorhanden. Der Aufenthalt in V. bzw. in X. \nstellte nach Auffassung der Kammer eine Zwischenstufe dar, bei der das Stadium \nder ersten vorläufigen Wohnsitznahme - gegebenenfalls in einem \nÜbergangswohnheim - noch nicht erreicht war. Sie hatten dort wegen der Umstände \ndes Aufenthaltes nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, und wegen der \ngrundsätzlich feststehenden Beendigung durch Zuweisung war der Verbleib auch \nnicht zukunftsoffen im Sinne der Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere für die \nTeilnahme an dem auf sechs Monate angelegten Sprachkurs.\n\n30\n\nAuch Normzweck und Regelungszusammenhang des Gesetzes über die \nFestlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler stehen der rechtlichen \nMöglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Heim in X. \nzur Teilnahme an einem Sprachkurs - vor erfolgter Erstzuweisung oder Wegzug nach \n§ 2 Abs. 4 VWG - entgegen.\nDas Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler \ndient nach der in § 1 enthaltenen Bestimmung dem \"Ziel, im Interesse der Schaffung \neiner ausreichenden Lebensgrundlage den Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach \nihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge \neinschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung \nvon Gemeinden innerhalb der Länder durch eine angemessene Verteilung \nentgegenzuwirken.\" Um eine gleichmäßige Verteilung der Spätaussiedler auf \nGemeinden innerhalb der einzelnen Bundesländer zu erreichen, regelt § 2 des \nGesetzes - wie bereits oben ausgeführt - die \"Zuweisung eines vorläufigen \nWohnortes\". Die Spätaussiedler werden - trotz ihres Lebensalters - in diese \nAufnahmegemeinden quasi \"hineingeboren\". Die Zuweisungsgemeinden werden \nnämlich gegebenenfalls zuständige Sozialhilfeträger, ohne ihnen einen \nKostenerstattungstatbestand einzuräumen. Aufgrund der gleichmäßigen Verteilung \nder Spätaussiedler im Land Nordrhein-Westfalen bzw. in den übrigen Bundesländern \nist es auch nicht notwendig, eine Kostenerstattungsregelung zu schaffen, da alle \nGemeinden gleichmäßig belastet werden. Für die nach erfolgter Zuweisung in den \nAufnahmegemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen lebenden Spätaussiedler \nmuss der jeweils zuständige Sozialhilfeträger Sozialhilfe leisten, wenn ein sozialhilfe-\nrechtlicher Bedarf besteht. Die Aufnahmegemeinde erhält lediglich eine Kostenpau-\nschale für die in den Übergangswohnheimen untergebrachten Berechtigten (vgl. § 9 \nLAufG). Eine weitere Kostenerstattung ist weder im Landesaufnahmegesetz noch in \nanderen Vorschriften (z.B. der Aussiedler-Zuweisungsverordnung des Landes) gere-\ngelt. Eine solche ist aber auch nicht notwendig, da alle Gemeinden im Lande Nord-\nrhein-Westfalen gleichmäßig mit Spätaussiedlern bedacht werden sollen.\n\n31\n\nDiese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Änderung \ndes Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler \nim Februar 1996 belegt. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über \ndie Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar \n1996 hat der Gesetzgeber die Bestimmungen der §§ 3a und 3b eingefügt. § 3a regelt \ndie Folgen für die Spätaussiedler bei Nichtbefolgung einer Verteilungs- oder \nZuweisungsentscheidung. In § 3b wurden Spezialkostenerstattungstatbestände \ngeschaffen, die nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt am Zuweisungsort \nvoraussetzen, sondern nur noch die Nichtbeachtung einer Verteilungs- oder \nZuweisungsentscheidung (Abs. 1) oder eine fehlende Zuweisungsentscheidung \n(Abs. 2).\n\n32\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a.a.O..\n\n33\n\nZiel dieser Gesetzesänderung war es, durch die Sanktionierung der \nNichtbefolgung einer Zuweisungsentscheidung zu bewirken, dass die Spätaussiedler \nden Zuweisungsentscheidungen Folge leisten, und einen finanziellen Ausgleich für \ndie von unerlaubt zuziehenden Spätaussiedlern besonders betroffenen Gemeinden \nzu schaffen.\n\n34\n\n Vgl. BT-Drs. 13/3102, Seite 1 ff. und BT-Dr. 13/3244 Seite 1 ff..\n\n35\n\nAusweislich der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber selbst davon aus, \ndass die Spätaussiedler, die das zur Aufnahme verpflichtete Land verlassen, dort \nhäufig gar nicht erst den gewöhnlichen Aufenthalt begründen. In dem Gesetzentwurf \nder Bundesregierung wird hierzu ausgeführt: \"Die vorliegende Regelung ermöglicht \neinen Ausgleich zugunsten der örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe bei \nländerübergreifenden Wanderungen der Spätaussiedler. Sie ist an die \nKostenerstattungsvorschrift des\n§ 107 des Bundessozialhilfegesetzes angelehnt, ohne an das Merkmal des \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts anzuknüpfen. Dieser wird von den \nSpätaussiedlern in dem Land, das zur Aufnahme verpflichtet ist, häufig gar nicht erst \nbegründet. Die vorgesehene Regelung ist damit als befristete Spezialvorschrift \nanzusehen.\"\n\n36\n\n Vgl. BT-Drs. 13/3102, Seite 4.\n\n37\n\nDass die Rechtsauffassung des Klägers - Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes bereits in den Unterkünften in V. bzw. X. - nicht dem Willen \ndes Gesetzgebers entsprochen haben kann bzw. entspricht, ergibt sich auch aus \nFolgendem: Würden die Spätaussiedler vor ergangener Zuweisungsentscheidung \nbereits einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Landesstelle V. bzw. in der \nAußenstelle X. begründen, dann wären immer der Kreis V. bzw. der Beklagte \nbei einem Weiterzug der Spätaussiedlerfamilien in andere Gemeinden oder Städte \ngemäß § 107 BSHG kostenerstattungspflichtig für alle dem Lande Nordrhein-\nWestfalen zugewiesenen Spätaussiedler. Eine solche einseitige Lastenverteilung zu \nLasten lediglich zweier örtlicher Sozialhilfeträger des Landes Nordrhein-Westfalen \nwürde dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufen. Nach Angaben der \nVertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung besuchten allein im \nZeitraum von 1995 bis Ende 1999 5.523 Spätaussiedler die Sprachkurse in der \nAußenstelle X. .\n\n38\n\nErgänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch bei Anwendbarkeit der \no.a. Gesetzesänderung im vorliegenden Fall gegen den Beklagten keinen \nKostenerstattungsanspruch gemäß § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Festlegung \neines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler gehabt hätte. Danach hätte das Land \nden zur Erstattung verpflichteten Sozialhilfeträger benennen müssen oder es wäre \nmangels einer Bestimmung das Land zur Erstattung verpflichtet gewesen.\n\n39\n\nNach alledem ist die Klageforderung unbegründet.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 194 Abs. 5 VwGO n.F., 188 \nSatz 2 VwGO a.F.. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § \n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-04/26-k-7967-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-04/26-k-7967-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287971","retrieved":"2026-07-09 03:06:20.828802+00:00"}}