{"status":"available","doknr":"OLD288448","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0210.10L136.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"10 L 136/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 19.12.2003 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsge-\nricht in den Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung der \nangegriffenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die auf-\nschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Bei dieser vom Gericht vor-\nzunehmenden Ermessensentscheidung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs von wesentlicher Bedeutung. Die sofortige Vollziehung ist im öffentli-\nchen Interesse regelmäßig dann geboten, wenn der Widerspruch offensichtlich un-\nbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Ausset-\nzung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht kommt. Dagegen wird ein öffentli-\nches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen sein, wenn der Wider-\nspruch offensichtlich begründet ist.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners \nvom 19.12.2003 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entspricht zunächst in formeller \nHinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat dem Be-\ngründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. In nicht zu beanstandender \nForm hat er die aus seiner Sicht für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an \neinem sofortigen Überwechseln des Antragstellers von der von diesem bisher be-\nsuchten König-Fahad-Akademie zur Gotenschule gegenüber dem Interesse des An-\ntragstellers an einer Fortsetzung des Besuchs der König-Fahad-Akademie dargelegt. \nOb diese Gründe zutreffend sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht ent-\nscheidend. Vielmehr genügt zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 80 \nAbs. 3 VwGO jene schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde \naus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung aus-\nnahmsweise für geboten hält -\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.01.1996 - 25 B 3037/95 -.\n\n7\n\nDiesen Anforderungen wird die Begründung gerecht. Sie stellt insbesondere auf \nden hier vorliegenden Einzelfall des Antragstellers und seine konkrete Situation \nab.\n\n8\n\nBei der somit im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessen-\nabwägung überwiegt nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 19.12.2003 das Inte-\nresse des Antragstellers an der Wiederherstellung seines dagegen erhobenen Wi-\nderspruchs. Zunächst spricht nämlich im Rahmen der im vorläufigen Verfahren \ndurchzuführenden summarischen Überprüfung eine überwiegende Wahrscheinlich-\nkeit für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs.\n\n9\n\nDer Widerruf der dem Antragsteller unter dem 27.03.2001 gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 02.02.1980 (SGV.NRW.223) - SchpflG - erteilten \nGenehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie findet seine Rechtsgrundla-\nge in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Ver-\nwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit \nWirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich \neingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und \nwenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraus-\nsetzungen sind mit großer Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der dem Antragsteller er-\nteilten Genehmigung des Antragsgegners vom 27.03.2001 gegeben. Diese Geneh-\nmigung fand ihre Rechtfertigung in der Erklärung der Eltern des Antragstellers bei \nBeantragung der Genehmigung, sie würden in 2 bis 3 Jahren in ihr Heimatland Ägyp-\nten zurückkehren. Wie sich aus anderen bei der Kammer anhängigen bzw. anhängig \ngewesenen Verfahren ergibt, war nach der damaligen Praxis des Antragsgegners \ndas Bestehen einer solchen Rückkehrabsicht ausreichend aber auch notwendig, um \ndie Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG zu erteilen. Diese Entscheidung \nsteht im Ermessen des Antragsgegners -\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.1999 - 19 B 1774/98 -,\n\n11\n\nund das Abstellen auf einen zeitlich nur begrenzten Aufenthalt des Schülers im \nBundesgebiet erscheint sachgerecht -\n\n12\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 26.05.2003 - 10 K 1088/02 -\n\n13\n\nund steht im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Runderlass des \nKultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer \nSchulen vom 29.08.1955 (BASS 2002/2003, 12-51 Nr. 4) RdErl. -, den inzwischen \nauch der Antragsgegner zur Grundlage seiner Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 2 SchpflG gemacht hat, was nicht zu beanstanden ist -\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 - 19 B 1953/03 -.\n\n15\n\nDiese wesentliche Grundlage, nämlich die bestehende Absicht der Eltern des \nKlägers, das Bundesgebiet binnen 2 bis 3 Jahren zu verlassen, besteht nicht mehr. \nDies folgt zum einen aus dem Zeitablauf, zum anderen aus dem Umstand, dass die \nEltern des Antragstellers auf die entsprechende Nachfrage des Antragsgegners \ninsoweit keinerlei konkrete Angaben gemacht haben und auch im gerichtlichen \nVerfahren es hierzu an jedem Vortrag fehlt. Damit aber hat sich im Sinne von § 49 \nAbs. 2 Nr. 3 VwVfG nachträglich die Sachlage geändert und ist davon auszugehen, \ndass für die Erteilung einer Genehmigung seitens des Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 \nNr. 2 SchpflG mangels bestehender Ausreiseabsicht kein Raum wäre. Soweit der \nAntragsgegner in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren in den dort \nangegriffenen Bescheiden ausgeführt hat, er habe in Absprache mit der \nBezirksregierung Köln in den letzten Monaten die Ermessenspraxis bei der Erteilung \nvon Genehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen dahingehend geändert, \ndass diese Ausnahmegenehmigungen nur noch in den Fällen erteilt werden, in \ndenen tatsächlich der Nachweis der Rückkehr in das Heimatland geführt werden \nkann, steht das der Annahme einer Änderung der Sachlage nicht entgegen. Aus der \nSicht der Kammer soll mit diesen Ausführungen seitens des Antragsgegners nur \ndeutlich gemacht werden, dass er seit einigen Monaten nicht mehr auf die schlichte \nErklärung antragstellender Eltern, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei zeitlich \nbegrenzt, hin Genehmigungen zum Besuch der König-Fahad-Akademie erteilt, er \nvielmehr nunmehr entsprechend seiner Verpflichtung aus § 24 VwVfG den \nSachverhalt von Amts wegen aufklärt. Von einer Änderung der Praxis des Beklagten \nkann damit allenfalls in verfahrensmäßiger Hinsicht ausgegangen werden, die \nErklärung ist indes nicht dahingehend zu verstehen, dass im Zeitpunkt der Erteilung \nder Genehmigung an den Antragsteller seitens des Antragsgegners das Bestehen \neiner Ausreiseabsicht in absehbarer Frist nicht wesentliche Grundlage seiner \nErmessensentscheidung gewesen ist, sodass der Grundsatz, dass eine Änderung \nder Praxis der Ermessensausübung seitens der Behörde nicht als Änderung der \nTatsachenlage im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG anzusehen ist -\n\n16\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.1990 - 6 C 33.88 -, \nNVwZ 1991, 577; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., Rdnr. 41 zu § 49 -,\n\n17\n\nhier nicht eingreift. Schließlich erscheint auch das öffentliche Interesse ohne den \nWiderruf gefährdet, denn dem erheblichen öffentlichen Interesse an der \nEingliederung in Deutschland auf unabsehbare Zeit lebender Menschen kann \ninsbesondere bei Kindern im Grundschulalter regelmäßig nur dann Rechnung \ngetragen werden, wenn diese Kinder in einer deutschen Grundschule insbesondere \nauch in sprachlicher Hinsicht integriert werden und damit die Grundlage für ein Leben \nin Deutschland auf unabsehbare Zeit gelegt wird, was z.B. auch in den Regelungen \ndes angesprochenen Runderlasses hinsichtlich der Möglichkeit, vom Besuch einer \ndeutschen Grundschule befreit zu werden, Ausdruck findet. Gegenüber diesem \nIntegrationsinteresse hat der Antragsteller durchgreifende eigene Interessen am \nFortbestand der Genehmigung vom 27.03.2001 nicht vortragen können. Aus diesem \nGrunde ist auch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ein schützenswertes \nVertrauen auf den Fortbestand dieser Genehmigung zuzubilligen ist, weil Grundlage \ndieser Genehmigung offenkundig die von seinen für den Antragsteller handelnden \nEltern gegenüber dem Antragsgegner angegebene Absicht, binnen 2 bis 3 Jahren \nnach Ägypten zurückzukehren, war, die Grundlage für die Genehmigung aber durch \ndie Aufgabe dieser Rückkehrabsicht entfallen ist und für den Antragsteller kein \nAnhaltspunkt bestanden hat, er werde die König-Fahad-Akademie unabhängig vom \nFortbestehen der geäußerten Rückkehrabsicht besuchen können. Schließlich ist \nauch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner von dem ihm gemäß § 49 Abs. 2 \nNr. 3 VwVfG zustehenden Ermessen hinsichtlich eines Widerrufs der Genehmigung \nvom 27.03.2001 unrichtigen Gebrauch gemacht hätte, zumal angesichts des Um-\nstandes, dass der Antragsgegner sein Ermessen bei der Erteilung von Genehmi-\ngungen zum Besuch einer ausländischen Schule nunmehr an dem genannten \nRunderlass ausrichtet und dieser Runderlass bei nicht bestehender Rückkehrabsicht \nkeinen Raum für die Erteilung einer Genehmigung lässt -\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 -19 B 1953/03 -.\n\n19\n\nEs bedarf im Übrigen keiner weiteren Aufklärung, ob die Eltern des Antragstellers \nbei Beantragung der Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG hinsichtlich \neiner möglichen Rückkehr nach Ägypten unzutreffende Angaben gemacht haben. \nZwar wäre in diesem Falle für einen auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützten Widerruf \nkein Raum, weil das nachträgliche Bekanntwerden unverändert gebliebener \nUmstände einen Widerruf nach dieser Vorschrift nicht trägt -\n\n20\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 - 1 S 1131/90 -, \nNVwZ-RR 1992, 602 (604) -,\n\n21\n\ndie Verfügung des Antragsgegners fände indes in einem solchen Falle ihre \nGrundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG. Zum einen ist ein solcher Austausch der \nRechtsgrundlage grundsätzlich anerkannt -\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, \nNVwZ 2001, 335, und vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (31), \nsowie Beschluss vom 18.09.1991 - 1 B 107.91 -, NVwZ-RR 1992, 68; \nBay. VGH, Beschluss vom 14.09.1998 - 4 ZE 98.2561 -, NVwZ-RR 1999, 575; \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., Rdnr. 7 zu § 49 -,\n\n23\n\nzum anderen spricht alles dafür, dass bei unzutreffenden Angaben der Eltern des \nAntragstellers hinsichtlich einer bestehenden Absicht, nach Ägypten zurückzukehren \nbei Beantragung der Genehmigung vom 27.03.2001 die Voraussetzungen für die \nRücknahme dieser Genehmigung nach § 48 Abs. 1 VwVfG gegeben waren. Es ist \nnicht ersichtlich, dass diese Genehmigung seitens des Antragsgegners auch erteilt \nworden wäre, wenn eine Rückkehr des Antragstellers nach Ägypten nicht \nbeabsichtigt war - soweit dem Antrag anderer Eltern insoweit entsprochen worden ist, \nohne dass eine bestehende Absicht der Rückkehr weiter nachgefragt worden ist, \nhandelt es sich bei den der Kammer vorliegenden Verfahren sämtlich um \nAntragsteller, deren ältere Geschwister bereits die König-Fahad-Akademie \nbesuchten, was hinsichtlich des Antragstellers nicht der Fall war -, sodass \ndahinstehen kann, ob die Erteilung der Genehmigung zum Besuch der König-Fahad-\nAkademie jedenfalls im Grundschulbereich für Kinder, deren Aufenthalt im \nBundesgebiet auf Dauer angelegt war, sich überhaupt mit den aus § 1 \nAbs. 2 SchpflG abzuleitenden gesetzgeberischen Intentionen hinsichtlich der \nIntegration von Kindern im Grundschulalter vereinbar wäre oder nicht vielmehr eine \nsolche Genehmigung wegen Überschreiten des eingeräumten Ermessensrahmens \nals rechtswidrig zu bezeichnen wäre. Beruhte die Genehmigung vom 27.03.2001 \nmithin auf unzutreffenden Angaben der Eltern des Antragstellers, ist die \nGenehmigung als rechtswidrig zu bezeichnen und konnte seitens des \nAntragsgegners gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden, wobei sich \nbereits aus der Regelung des § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ergibt, dass dem Antragsteller \nschützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer dann rechtswidrigen \nGenehmigung nicht zuzubilligen war. Da der Antragsgegner deutlich gemacht hat, \ndass er bei nicht bestehender Rückkehrabsicht des Antragstellers nach Ägypten die \nGeltung seiner Genehmigung vom 27.03.2001 selbst dann beenden will, wenn diese \nGenehmigung auf zutreffenden Angaben über eine damals bestehende \nRückkehrabsicht beruhte, ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller sein \nErmessen hinsichtlich der Rücknahme einer auf unzutreffenden Angaben \nberuhenden Genehmigung nur im Sinne einer Rücknahme ausgeübt hätte -\n\n24\n\nvgl. hierzu Stelkens, a.a.O., Rdnr. 59, 95 zu § 48 -.\n\n25\n\nDie Aufforderung an die Eltern des Antragstellers, diesen an der Gotenschule \nspätestens zum 15.02.2004 anzumelden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 \nAbs. 1 SchpflG. Die Kammer teilt nicht die Bedenken des Antragstellers gegen die \nBestimmtheit dieser Aufforderung, weil sich die Verpflichtung zum Besuch der Goten-\nschule nach erfolgter Anmeldung aus dem bestehenden Schulverhältnis ergibt und \nohne besonderen Anhaltspunkt keine Veranlassung besteht davon auszugehen, \ndass die Eltern des Antragstellers ihrer Verpflichtung, für einen Schulbesuch seitens \ndes Antragstellers bei bestehendem Schulverhältnis Sorge zu tragen, nicht \nnachkommen werden.\n\n26\n\nAngesichts des Umstandes, dass damit mit größter Wahrscheinlichkeit von der \nRechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 19.12.2003 auszugehen ist, \nspricht dies bereits in erheblichem Umfang für ein Überwiegen des öffentlichen \nInteresses an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme. Es kommt hinzu, dass \ndem hohen öffentlichen Interesse an der Integration von Kindern in das deutsche \nSchulwesen insbesondere im Grundschulbereich nur dann Rechnung getragen \nwerden kann, wenn hierbei soweit wie möglich vermieden wird, dass ein Besuch \neiner deutschen Grundschule durch ein Kind, das auf Dauer seinen Aufenthalt im \nBundesgebiet haben wird, nicht verhindert wird. Gerade im Grundschulbereich \nerscheint es deshalb nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller auch für die Dauer \neines möglichen Rechtsmittelverfahrens eine deutsche Grundschule nicht besucht. \nDem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Verfügung des Antragsgegners \nvom 19.12.2003 ist deshalb der Vorrang einzuräumen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-02-10/10-l-136-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-02-10/10-l-136-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288448","retrieved":"2026-07-09 03:07:02.876213+00:00"}}