{"status":"available","doknr":"OLD288724","ecli":"ECLI:DE:VGK:2004:0127.14K124.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"14 K 124/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger leitet aus der von ihm betriebenen erweiterten Kläranlage (KA) G. \nbiologisch gereinigtes Abwasser in den G. Bach ein.\n\n3\n\nMit Erlaubnisbescheid vom 22. April 1997 legte die Bezirksregierung Köln \ngegenüber dem Kläger bezüglich dieser Einleitung einen Höchstwasserabfluss aus \nder KA von absolut 860,4 m³/0,5h bzw. 478 l/s fest (Ziff. 4.1). Ferner heißt es unter \nZiff. 6.3.1 des Bescheides, dass zur Durchführung der Durchflussmessung ein den \na.a.R.d.T. entsprechendes Messsystem einzusetzen ist und im Messbereich \nzwischen 10% und 100% des maximal zulässigen Durchflusses die zu erwartenden \nSchwankungen des Abwasservolumenstroms mit einer Genauigkeit von mindestens \n10% vom jeweils gemessenen Wert (Momentanwert) umfasst werden müssen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. August 2002 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger \nbezüglich der zuvor genannten Einleitung für das Veranlagungsjahr 2001 eine \nAbwasserabgabe in Höhe von 115.908,05 EUR fest. Bei der Ermittlung des \nFestsetzungsbetrages wurde eine Überschreitung der einzuhaltenden \nAbwassermenge von 478,0 l/s am 25. April 2001 (480,0 l/s = 0,41%) mit dem Faktor \n0,5 (= 0,20%) zugrunde gelegt.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2002 \ninsoweit Widerspruch ein, als die Überschreitung der einzuhaltenden \nAbwassermenge bei der Abgabenfestsetzung berücksichtigt wurde. Zur Begründung \ntrug der Kläger vor, dass die festgestellte Überschreitung nicht abgaberelevant sei, \nda nach dem Erlaubnisbescheid die Schwankungen des Abwasservolumenstromes \nmit einer Genauigkeit von mindestens ± 10% vom jeweils gemessenen Wert \n(Momentanwert) zu erfassen seien und die Überschreitung mit 0,41% innerhalb \ndieser bescheidlich geregelten Messtoleranz liege. Weiterhin berief sich der Kläger \nauf das Urteil des OVG RP vom 13. April 2000 - 12 A 12160/99 -, dessen Aussagen \nsich auf den vorliegenden Fall übertragen ließen.\n\n6\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 als \nunbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in \ndem Festsetzungsbescheid die Zahl der Schadeinheiten für alle abgaberelevanten \nParameter zu Recht gemäß § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes um 0,20% \nerhöht worden sei. Die im Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln unter Ziff. 4.1 \nfestgelegte einzuhaltende Abwassermenge von 860,4 m³/0,5h bzw. 478 l/s sei ein \nabsoluter Grenzwert; jede noch so geringfügige Überschreitung dieses Wertes \nmüsse abgaberechtlich ohne Anerkennung von Fehlertoleranzen berücksichtigt \nwerden. Diese Auffassung vertrete auch die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom \n11. Juni 1999 - 14 K 9134/97 - zu der Frage, ob bei der die Zahl der Schadeinheiten \nnach § 4 Abs. 4 Satz 7 des Abwasserabgabengesetzes erhöhenden Feststellung von \nÜberschreitungen der bescheidlich festgelegten Höchstabwassermenge eine den \nentsprechenden Messgeräten immanente Garantiefehlergrenze von ± 2% bzw. \nVerkehrsfehlergrenze von ± 4% berücksichtigt werden müsse. Das OVG NRW habe \nmit Beschluss vom 11. August 1999 - 9 A 3414/99 - den Antrag auf Zulassung der \nBerufung gegen das vorgenannte Urteil der erkennenden Kammer abgelehnt und \nsich vollinhaltlich deren Urteilsbegründung angeschlossen. Die von dem Kläger \nzitierte Entscheidung des OVG RP entfalte grundsätzlich keine Auswirkungen auf \nden Verwaltungsvollzug in Nordrhein-Westfalen; zudem befasse sich dieses Gericht \nmit der Frage, ob Messtoleranzen bei der CSB-Bestimmung anerkannt werden \nkönnten, was auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nur bedingt \nzutreffe.\n\n7\n\nAm 9. Januar 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2003 änderte die Bezirksregierung Köln \ngegenüber dem Kläger Ziff. 4.1 des Erlaubnisbescheides vom 22. April 1997 \ndahingehend, dass als Höchstwasserabfluss aus der KA 946,4 m³/0,5h und 525,8 l/s \n(zur Berücksichtigung der Messungenauigkeit des Systems festgesetzt als der \n1,1fache Wert des zulässigen Höchstwasserabflusses von 860,4 m³/0,5h (478 l/s) \ngemäß Bemessung) festgelegt wurde.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger in Ergänzung seines bisherigen \nVorbringens im Wesentlichen vor, dass bei der Durchflussmessung von Abwasser \naus verschiedenen, unter anderem in der DIN 19559 (Teil 1 u. 2) dargelegten \nGründen eine auf 100% genaue Messung des Abwasservolumenstromes nicht \nmöglich sei; das Auftreten von Messfehlern sei daher unvermeidlich und werde von \nder DIN als Regel der Technik anerkannt und akzeptiert. Der Beklagte verkenne, \ndass es sich bei der von ihm angeführten Überschreitung nicht um einen \nfestgestellten, sondern lediglich um einen gemessenen Wert, d.h. ein Messergebnis, \nhandele, von dem die unter Ziff. 6.3.1 des Erlaubnisbescheides festgelegte \nMesstoleranz von 10% noch abzuziehen sei. Erst der sich daraus ergebende Wert \nsei mit dem bescheidlichen Höchstwert von 478 l/s zu vergleichen, was hier dazu \nführe, dass dieser Wert eingehalten worden sei. Diese Betrachtungsweise \nentspreche auch dem in der zitierten Entscheidung des OVG RP angeführten \nGrundsatz, dass die Veranlagungsbehörde den Nachweis für etwaige Überschreitun-\ngen von Bescheidwerten führen müsse, die sie in einem den Adressaten be-\nlastenden Abgabenbescheid zugrunde lege. Darüber hinaus sei der Abzug von sich \naus Toleranzgrenzen von Messgeräten ergebenden Differenzen in anderen \nRechtsgebieten - wie etwa im Straßenverkehrsrecht im Hinblick auf Starenkästen \nund Radarpistolen - eine Selbstverständlichkeit. Dieser Vergleich und die von dem \nBeklagten zitierte Entscheidung der erkennenden Kammer hätten im Übrigen erst \neinige Wasserbehörden zu der Überlegung bewogen, ihre Verwaltungspraxis zu \nändern und bescheidlich zu regeln, dass die festgelegten Höchwassermengen \neinschließlich der Toleranzgrenzen zu verstehen seien; zugleich seien aber auch die \nHöchstmengen um die durch die Messtoleranzen sich ergebenden Werte erhöht \nworden. Ferner sei die unter Ziff. 6.3.1 des Sanierungsbescheides auf maximal 10% \nfestgelegte Messtoleranz auch nicht zu unbestimmt. Schließlich wendet der Kläger \ngegen die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des VG Gelsenkirchen ein, dass \nin den auf die Analysen- und Messverfahren insgesamt anwendbaren DIN-\nVorschriften bereits Vorgaben über die Kontrollbestimmung und über zu \nberücksichtigende Messtoleranzen enthalten seien. Überdies sei es nicht \nunpraktikabel, von den ermittelten Analyseergebnissen in den DIN zahlenmäßig \nvorgegebene Toleranzschwellen rein rechnerisch abzuziehen. Etwas anderes folge \nauch nicht aus den von dem VG Gelsenkirchen in Bezug genommenen Entschei-\ndungen des BVerwG, da diese in den vorliegend interessierenden Passagen zu \nungenau formuliert seien.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid vom 27. August 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 hinsichtlich \neines Betrages von 231,31 Euro wegen der Überschreitung der \nAbwassermenge aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt ergänzend zu den Gründen der teilweise angefochtenen Bescheide vor, \ndass Ziff. 6.3.1 des Erlaubnisbescheides nur Vorgaben für das Messsystem und nicht \neine hypothetische Fehlertoleranz für eventuelle Messwertschwankungen enthalte. \nÜberdies sei unter Ziff. 4.1 des Erlaubnisbescheides der Höchstwasserabfluss als \nAbsolutwert, d.h. ohne potentielle Toleranzen festgelegt. Weiterhin beruft sich der \nBeklagte auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 6. November 1998 - 19 K \n8664/95 - zur Frage eventueller Messwerttoleranzen bei der Überprüfung der \nEinhaltung parameterbezogener Überwachungswerte sowie auf die in diesem Urteil \nin Bezug genommenen Entscheidungen des BVerwG vom 12. Februar 1988 - 4 C \n24/85 - und vom 20. August 1997 \n- 8 B 170/97 -. Schließlich sei der 1. Änderungsbescheid zum Erlaubnisbescheid vom \n12. Dezember 2003 für die Einleitungssituation im streitgegenständlichen Veranla-\ngungsjahr 2001 ohne Relevanz, weil dieser Änderungsbescheid keine Rückwirkungs-\nklausel enthalte und daher erst für die Zukunft Wirkung entfalten könne. Im Übrigen \nwäre eine rückwirkende Festlegung abgaberelevanter Vorgaben ohnehin unzulässig, \nda sie mit der Systematik der abwasserabgaberechtlichen Regelungen sowie dem \nSinn der Abwasserabgabe nicht vereinbar sei.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n18\n\nDie Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten für das \nVeranlagungsjahr 2001 in dem Bescheid vom 27. August 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 ist insoweit rechtmäßig, als die \nZahl der Schadeinheiten für alle im Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 22. April 1997 begrenzten Überwachungswerte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 6 u. 7 \ni.V.m. Satz 3 u. 4 (analog) des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von \nAbwasser in ein Gewässer vom 13 September 1976 in der Fassung von Art. 3 des \nGesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum \nÜbereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das \nEinbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 \n(Abwasserabgabengesetz - AbwAG) um 0,20 % erhöht worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n19\n\nNach § 4 Abs. 4 Satz 6 u. 7 AbwAG wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im \nBescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG begrenzten Überwachungswerte erhöht, wenn die \nin dem Bescheid festgelegte in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwasser-\nmenge nicht eingehalten wird. In entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 \nu. 4 AbwAG bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, um \nden der gemessene Wert den in dem Bescheid festgelegten Wert überschreitet, \nwenn der festgelegte Wert einmal nicht eingehalten wird. Vorliegend hat der Beklagte \nbei der Abgabenfestsetzung die Zahl der Schadeinheiten für die in Ziff. 4.2 des \nErlaubnisbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 durch \nÜberwachungswerte begrenzten Parameter CSB, P ges. und N ges. zu Recht um \njeweils 0,20% erhöht, da der in diesem Erlaubnisbescheid unter Ziff. 4.1 festgelegte \nHöchstwasserabfluss aus der KA von absolut 478 l/s im Veranlagungsjahr 2001 \neinmal am 25. April 2001 mit 480 l/s (= 0,41%) überschritten worden ist.\n\n20\n\nDabei hat der Beklagte zunächst als Vergleichsmaßstab zutreffend den in dem \nErlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 unter Ziff. 4.1 \nfestgelegten Höchstwasserabfluss aus der KA von absolut 478 l/s zugrunde gelegt. \nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem 1. Änderungsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 12. Dezember 2003 durch Neufassung von Ziff. 4.1 ein \nHöchstwasserabfluss von 525,8 l/s festgelegt worden ist. Denn dieser 1. \nÄnderungsbescheid entfaltet schon keine Rückwirkung auf das streitige \nVeranlagungsjahr 2001. Vielmehr ist die innere Wirksamkeit dieses Bescheides in \nErmangelung einer abweichenden Regelung erst zusammen mit der äußeren \nWirksamkeit des Bescheides in Form seiner Bekanntgabe gegenüber dem Kläger \neingetreten. Im Übrigen wäre eine rückwirkende Festlegung der in einem bestimmten \nZeitraum einzuhaltenden Abwassermenge in einem die Abwassereinleitung \nzulassenden Bescheid i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG auch rechtswidrig, weil sie zu einer \nOrientierung der Abgabenberechnung an den tatsächlichen Verhältnissen führen \nwürde, welche mit dem im Abwasserabgabengesetz verankerten Bescheidsystem \nsowie mit dem Sinn der Abwasserabgabe - das zukünftige Verhalten des Einleiters \nund damit Beschaffenheit und Menge des zukünftig einzuleitenden Abwassers zu \nbeeinflussen - nicht vereinbar wäre.\n\n21\n\nSo ausdrücklich für die Überwachungswerte bzw. die \nJahresschmutzwassermenge: OVG NRW, Beschl. v. 7.1.1998 - \n20 A 4063/96 -; VG Köln, Urt. v. 6.8.2002 - 14 K 7256/99 - \nm.w.N..\n\n22\n\nFerner hat der Beklagte bei der Abgabenfestsetzung von dem im Rahmen der \nstaatlichen Überwachung am 25. April 2001 gemessenen Wert von 480 l/s die unter \nZiff. 6.3.1 des Erlaubnisbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 \nfestgelegte Messtoleranz von 10% zu Recht nicht in Abzug gebracht. Denn diese \nMesstoleranz stellt nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 6.3.1 des Bescheides, \ndie lediglich die \"Durchflussmessung\" (Hervorhebung durch das Gericht) behandelt, \nallein eine Genauigkeitsanforderung an das eingesetzte Messsystem dar, bei deren \nEinhaltung der gemessene Wert mit einem ordnungsgemäßen Gerät ermittelt worden \nist und damit der Abgabenberechnung zugrunde gelegt werden kann. Zu dem an \nganz anderer Stelle in dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid unter Ziff. 4.1 \nfestgelegten \"absoluten Höchstwasserabfluss\" (Hervorhebungen durch das Gericht) \nvon 478 l/s steht die Mess-toleranz aber in keiner (relativierenden) Beziehung. Wenn \ndie Bezirksregierung Köln den von ihr erlassenen Erlaubnisbescheid vom 22. April \n1997 in Übereinstimmung mit dem Kläger allerdings so versteht, dass bei der \nAbgabenfestsetzung von den im Rahmen der staatlichen Überwachung gemessenen \nAbwasserabflusswerten erst noch jeweils die unter Ziff. 6.3.1 festgelegte \nMesstoleranz von 10% abzuziehen ist, ist dies unerheblich. Denn ein derartiges \nVerständnis hat bei Erlass des Bescheides keinen für den Beklagten - der bei der \nAbgabenberechnung gemäß § 4 AbwAG an die Festlegungen des die \nAbwassereinleitung zulassenden Bescheides gebunden ist - erkennbaren Ausdruck \ngefunden, wie es nunmehr in Form eines entsprechenden (erläuternden) Zusatzes in \nder Neufassung von Ziff. 4.1 durch den 1. Änderungsbescheid vom 12. Dezember \n2003 geschehen ist. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist nämlich ebenso \nwie bei der Interpretation von Willenserklärungen nicht der innere Wille des \nBearbeiters, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Adressat oder der \ndurch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen \nvon seinem Standpunkt aus nach den Umständen des Einzelfalles bei verständiger \nWürdigung verstehen konnte (sog. objektiver Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 \nBGB). Daher ist selbst der gemeinsame innere Wille von erlassender Behörde und \nAdressat hinsichtlich des Inhalts eines Verwaltungsaktes bedeutungslos, wenn dieser \nWille nicht für einen betroffenen Dritten bei Erlass des Verwaltungsaktes erkennbar \nzum Ausdruck gebracht wurde.\n\n23\n\nVgl. hierzu: Stelkens / Bonk / Sachs, Kommentar zum \nVwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 43ff. m.w.N..\n\n24\n\nIm Übrigen würde die von dem Kläger vorgenommene Auslegung von Ziff. 4.1 u. \n6.3.1 des Erlaubnisbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 dazu \nführen, dass sich die Messtoleranz von 10% unter Umständen zweifach zu seinen \nGunsten auswirkt. Denn zum einen könnte das eingesetzte Messgerät - im Rahmen \nder zulässigen Messtoleranz - einen gegenüber dem tatsächlichen \nHöchstwasserabflusswert um 10% zu niedrigen Wert anzeigen und zum anderen \nwären von dem gemessenen Wert (noch einmal) 10% in Abzug zu bringen. Damit \nwürde bei einer zulässigen Messtoleranz von 10% der Bescheidwert noch \neingehalten, wenn der tatsächliche Wert um 19% über dem Bescheidwert läge. Dies \nwürde jedoch zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Relativierung der \nBescheidwerte führen.\n\n25\n\nDavon abgesehen müsste in Konsequenz der klägerischen Auffassung auch bei \nder Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten anhand der (Nicht-) Einhaltung der \nÜberwachungswerte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG von dem für den jeweiligen \nSchadstoff-Parameter im Rahmen der staatlichen Überwachung gemessenen Wert \ndie den entsprechenden Analysen- und Messverfahren immanente zulässige \nFehlertoleranz (noch einmal) abgezogen werden. Dies hat aber selbst der Kläger \nnicht geltend gemacht und würde auch die wasserrechtliche Erlaubnis angesichts der \nVerschiedenenheit und jederzeit möglichen Änderung der Fehlertoleranzen bei den \neinzelnenen Analysen- und Messverfahren zu unbestimmt werden lassen.\n\n26\n\nVgl. zu der vorstehenden Argumentation der Kammer \nbereits: VG Köln, Urt. v. 11.6.1999 - 14 K 9134/97 -, \nvollinhaltlich bestätigt durch OVG NRW, Beschl. v. 11.8.1999 - \n9 A 3414/99 -.\n\n27\n\nDer vorstehenden Argumentation der Kammer steht nicht die von dem Kläger \nangeführte - rechtskräftige - Entscheidung des\n\n28\n\nOVG RP, Urt. v. 13.4.2000 - 12 A 12160/99 -, ZfW 2002, S. \n107ff.,\n\n29\n\nentgegen. Denn der darin aufgestellte Grundsatz, die für die Erhebung der \nAbwasserabgabe zuständige Behörde sei nach den allgemeinen Beweisregeln dafür \nbeweis-pflichtig, dass die tatsächliche Schadstoffkonzentration der Abwasserprobe \nden nach dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid maßgeblichen \nÜberwachungswert überschritten hat, lässt außer Acht, dass bei der Ermittlung der \nZahl der Schadeinheiten anhand der (Nicht-) Einhaltung der Überwachungswerte \ni.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht auf die in der Abwasserprobe nachweisbar \ntatsächlich enthaltene Schadstoffkonzentration, sondern auf den im Rahmen der \nstaatlichen Überwachung (ord-nungsgemäß) gemessenen Wert abzustellen ist. \nEbenso ist eine Überschreitung der in einem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid \nfestgelegten in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Abwassermenge i.S.d. § \n4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG schon unter Heranziehung der im Rahmen der staatlichen \nÜberwachung (ordnungsgemäß) gemessenen und nicht erst der nachweisbar \ntatsächlich durchgeflossenen Abwassermenge anzunehmen. Dies folgt zunächst aus \ndem systematischen Zusammenhang von § 4 Abs. 4 Satz 6 u. 7 AbwAG mit § 4 Abs. \n4 Satz 1 - 3 AbwAG, wonach die Einhaltung des Bescheides i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG \n\"im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften \ndurch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen\" zu kontrollieren ist und sich die \nErhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach den dabei \"gemessene[n] \nEinzelwert[en]\" (Hervorhebung durch das Gericht) richtet.\n\n30\n\nSo schon: OVG NRW, Beschl. v. 11.8.1999 - 9 A 3414/99 -\n.\n\n31\n\nGleiches ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, demzufolge bei Nichterfüllung \nder Verpflichtung aus Satz 1 durch den Einleiter der Ermittlung der Schadeinheiten \njeweils das höchste \"Messergebnis aus der behördlichen Überwachung\" \n(Hervorhebung durch das Gericht) zugrunde zu legen ist. Der Gesetzgeber hat sich \ndaher dafür entschieden, dass ein im Rahmen der staatlichen Überwachung nach \nden Vorgaben zu den Analysen- und Messverfahren in Teil B. der Anlage zu § 3 des \nAbwasserabgabengesetzes und der Anlage zu § 4 der Verordnung über \nAnforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 \n(Abwasserverordnung - AbwV) in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. der jeweiligen \nDIN (Messung des Abwasservolumenstroms entsprechend DIN 19559, Teil 1 u. 2, \nAusgabe Juli 1983) ermittelter Wert auch dann für die Einhaltung des jeweils \nmaßgeblichen Bescheidwertes zu berücksichtigen ist, wenn es nach dem \nAnalysevorgang technisch nicht möglich ist, eine exakt wertgenaue Messung \nvorzunehmen. Dies entspricht der Praktikabilität und führt auch zu keiner unver-\nhältnismäßigen Belastung des Abgabenpflichtigen, weil sich die Toleranzen nicht \neinseitig zu seinen Lasten auswirken, sondern gleichermaßen nach beiden Seiten \ndes gefundenen Ergebnisses bestehen können, so dass von einem Ausgleich der \nMessungenauigkeiten im Laufe der Zeit auszugehen ist.\n\n32\n\nVgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 6.11.1998 - 19 K \n8664/95 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997 - 8 B \n170/97 -, NVwZ 1998, S. 408 (410) u. Urt. v. 12.2.1988 - 4 C \n24/85 -, NVwZ 1988, S. 1029 (1031).\n\n33\n\nWeiterhin greift auch der von dem Kläger angeführte Vergleich mit dem Abzug \nvon Fehlertoleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen der Polizei im Straßenverkehr \nnicht durch. Die Feststellung eines Verstoßes gegen § 3 der \nStraßenverkehrsordnung setzt nämlich voraus, dass sich dem Betroffenen die \ngefahrene Geschwindigkeit tatsächlich nachweisen lässt; nur diese tatsächlich \nnachweisbare Geschwindigkeit ist mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu \nvergleichen.\n\n34\n\nVgl. hierzu: Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. \nAufl. 1995, § 3 StVO Rdnr. 57 (Beweisfragen).\n\n35\n\nDemgegenüber stellen §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 AbwAG jedoch - wie zuvor \naufgezeigt - auf den im Rahmen der staatlichen Überwachung gemessenen Wert ab, \nder dann mit dem im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid festgelegten Wert zu \nvergleichen ist.\n\n36\n\nSchließlich gilt vorliegend der in dem Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung \nKöln vom 22. April 1997 festgelegte absolute Höchstwasserabfluss von 478 l/s auch \nnicht trotz der am 25. April 2001 im Rahmen der staatlichen Überwachung \ngemessenen Überschreitung der Abwassermenge in Höhe von 480 l/s aufgrund einer \ndirekten oder analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 AbwV in der Fassung der 3. \nÄnderungsverordnung vom 29. Mai 2000 als eingehalten. Denn zum einen scheitert \neine direkte Anwendung dieser Vorschrift daran, dass schon nach ihrem insoweit \neindeutigen Wortlaut (\"... ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert ...\") die \nAbwasserverordnung nur für die Überwachungswerte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG \nund nicht ebenfalls für die festgelegte in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende \nAbwassermenge i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG gilt.\n\n37\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 15.1.2002 - 9 C 4/01 -, \nDVBl 2002, S. 487 (490).\n\n38\n\nZum anderen ist aber auch eine analoge Anwendung in Ermangelung einer \nplanwidrigen Regelungslücke ausgeschlossen.\n\n39\n\nA.A. ohne Prüfung aller Analogievoraussetzungen im \nEinzelnen: Köhler, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, \n1999, § 4 Rdnr. 161.\n\n40\n\nDenn es besteht für die Wasserbehörden die abwasserabgabenrechtliche \nMöglichkeit, in den entsprechenden Erlaubnisbescheid auch hinsichtlich der dort \nfestgelegten in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Abwassermenge i.S.d. § \n4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG eine \"gilt als eingehalten\"-Regelung aufzunehmen.\n\n41\n\nOffen insoweit wohl: BVerwG, Urt. v. 15.1.2002 - 9 C 4/01 -, \nDVBl 2002, S. 487 (490).\n\n42\n\nZwar spricht § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG - anders als Satz 2 der Vorschrift \n(\"eingehalten gilt\") - bloß davon, dass die festgelegte Abwassermenge nicht \neingehalten \"wird\". Allerdings hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG (\"... \noder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als \neingehalten gilt ...\") deutlich zu erkennen gegeben, dass in dem die \nAbwassereinleitung zulassenden Bescheid i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG im Hinblick auf \ndie festgelegte in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge i.S.d. \n§ 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG gleichfalls eine \"gilt als eingehalten\"-Regelung in \nabwasserabgabenrechtlich zulässiger Weise getroffen werden kann. Von dieser \nMöglichkeit hat die Bezirksregierung Köln als zuständige Erlaubnisbehörde in den \nVerfahren 14 K 188/03, 14 K 476/03 und 14 K 9371/03 auch tatsächlich Gebrauch \ngemacht.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDie Berufung und die Sprungrevision waren wegen grundsätzlicher Bedeutung \nder Rechtssache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. §§ 134 \nAbs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das vorliegende Urteil - der \noben angeführten bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW \nfolgend - von der zuvor ebenfalls zitierten späteren - rechtskräftigen - Entscheidung \ndes OVG RP abweicht und auf dieser Abweichung beruht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-01-27/14-k-124-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-01-27/14-k-124-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288724","retrieved":"2026-07-09 03:07:26.591494+00:00"}}