{"status":"available","doknr":"OLD289166","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1223.8L3008.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-12-23","aktenzeichen":"8 L 3008/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom 16.10.2003 gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Köln \nvom 13.10.2003 wird angeordnet.\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n16.10.2003 gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Köln \nvom 13.10.2003 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 35 Abs. \n1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) haben Widerspruch und Klage gegen den \nEinberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage jedoch dann anordnen, wenn \ndas Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Dienstleistung das der \nAntragsgegnerin am sofortigen Vollzug ihres Bescheides überwiegt. Dies ist \nregelmäßig dann der Fall, wenn bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 \nVwGO gebotenen summarischen Prüfung sich der angefochtene Bescheid - wie hier \n- als rechtswidrig darstellt.\n\n7\n\nDie Kammer lässt offen, ob dem Antragsteller gegenüber dem \nEinberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Köln vom 13.10.2003 im Hinblick \nauf seine Tätigkeit in den Firmen seines Vaters die Wehrdienstausnahme des § 12 \nAbs. 4 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 2 WPflG zur Seite steht. Denn es spricht vieles dafür, \ndass sich der Antragsteller auf diese Zurückstellungsgründe nicht berufen kann, weil \ner sie unter Verstoß gegen Treu und Glauben im Rahmen einer aus anderen \nGründen gewährten Zurückstellung geschaffen hat.\n\n8\n\nVgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz, 6. Aufl. 2002, § 12 Anm. 52 ff. \nm.w.N.\n\n9\n\nDer Einberufungsbescheid stellt sich jedoch als rechtswidrig dar, weil die \nAntragsgegnerin mit der Einberufung des Antragstellers gegen den die Wehrpflicht \nbeherrschenden Grundsatz der Wehrgerechtigkeit verstoßen hat.\n\n10\n\nZur Frage der Wehrgerechtigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 13. April 1978 (Az: 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF \n5/77) folgendes ausgeführt:\n\n11\n\nc) Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen \nGleichheitsgedankens (BVerfGE 38, 154 (167)). Ihre Durchführung steht unter \nder Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im \nInnern ebenso aufrechtzuerhalten wie die Verteidigungsbereitschaft des \ngrundrechtsgarantierenden Staates nach außen, fordert eine hinreichend \nbestimmte normative Festlegung der Wehrdienstausnahmen (vgl. BVerfGE \n38, 154 (167 f.)).\n\n12\n\nDas Wehrpflichtgesetz enthält in seinen §§ 9-13b solche Bestimmungen \nüber dauernde Wehrdienstausnahmen und vorübergehende \nZurückstellungsgründe. Sind mehr wehrdienstfähige (§ 8a WpflG) und auch \nverfügbare Wehrpflichtige vorhanden als nach den Personalanforderungen der \nTruppe benötigt werden, so wird der Gleichheitssatz nicht schon dadurch \nverletzt, dass nicht alle Wehrpflichtigen eines Geburtsjahrgangs zur Ableistung \ndes Grundwehrdienstes herangezogen werden. Im Interesse der \nbestmöglichen Deckung des Personalbedarfs ist es zum Beispiel zulässig, bei \nder Entscheidung über die Einberufung bestimmte, auf die Erfordernisse der \nTruppe bezogene Auswahlkriterien, etwa das Ergebnis einer besonderen \nEignungsprüfung (§ 20a WpflG) oder den bei der Musterung festgestellten \nTauglichkeitsgrad und im Zusammenhang damit auch die Jahrgangszugehörigkeit, zugrunde zu legen. Allerdings darf nicht außer Betracht \nbleiben, dass die Heranziehung zum 15 Monate dauernden Grundwehrdienst \nund die weiteren wehrrechtlichen Verpflichtungen erheblich in die persönliche \nLebensführung, insbesondere in die berufliche Entwicklung des \nWehrpflichtigen eingreifen. Zur Wahrung der staatsbürgerlichen Gleichheit und \nWehrgerechtigkeit ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die \nEinberufungen nicht willkürlich vorgenommen werden. Hiervon hängt nicht \nzuletzt auch ab, ob die individuelle Wehrbereitschaft im Sinne der Einsicht, \npersönliche Opfer für das Gemeinwesen erbringen zu müssen, erhalten \nwerden kann. Wehrdienstausnahmen und Zurückstellungen müssen deshalb \nsachgerecht sein. Die Einberufungsanordnungen des Bundesministers der \nVerteidigung (§ 21 WpflG) haben sich strikt im Rahmen des \nWehrpflichtgesetzes zu halten. Es ist nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige \noder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten \nWehrdienstausnahmen hinaus - womöglich sogar je nach dem aktuellen \nPersonalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang - von der \nWehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen (vgl. auch BVerwGE 36, 323; \n45, 197).\n\n13\n\nDie Wehrgerechtigkeit verlangt, dass bei der Erfüllung der Wehrpflicht \nnicht willkürlich oder ohne sachlich zwingenden Grund unterschiedliche \nAnforderungen gestellt werden (BVerfGE 38, 154).\n\n14\n\nDie sich auf Art. 3 Abs. 1 GG stützende Forderung nach \nWehrgerechtigkeit unter den Wehrpflichtigen hat dies zu beachten. Die \nallgemeine Wehrpflicht muss zwar möglichst gerecht \"durchgeführt\", d.h. erfüllt \nwerden, damit die Wehrpflichtigen möglichst gleichmäßig belastet werden, \naber die Wahl der Methode zur Erreichung dieses Zieles gebührt dem \nGesetzgeber, wobei sich die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts auf \nFälle unvernünftiger und sachfremder Differenzierungen zu beschränken hat. \nDer Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. 6. 1974 (BVerfGE 38, 1 (17)) \nselbst gesagt:\n\n15\n\nist es dabei in erster Linie Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, \nwas im wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, \ndass die Verschiedenheit eine unterschiedliche Behandlung fordert. Die \ngesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist erst verletzt, wenn sich ein \nvernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender, ein sachlich \neinleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder \nGleichbehandlung nicht finden lässt und deshalb die gesetzliche \nRegelung als willkürlich bezeichnet werden muss. Ob der Gesetzgeber \nim einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder \nüberhaupt eine vernünftige Lösung gefunden hat, hat das \nBundesverfassungsgericht nicht zu prüfen. \n\n16\n\n Vgl. BVerfGE 48, 127-206\n\n17\n\nDiese Grundsätze hat das BVerfG in seiner Entscheidung 24. April 1985 (Az: u.a. \n2 BvF 2/83), BVerfGE 69, 1-92, bestätigt. Sie entsprechen ständiger Rechtsprechung \nauch des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n18\n\nVgl. Urteil vom 10. 11.1999 - Az: 6 C 30/98 -, BVerwGE 110, 40-61.\n\n19\n\nDieser Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, der verlangt, dass bei der Erfüllung der \nWehrpflicht nicht willkürlich oder ohne sachlich zwingenden Grund unterschiedliche \nAnforderungen gestellt werden, ist jedoch im vorliegenden Fall verletzt.\n\n20\n\nSeit dem 1.7.2003 gelten neue Einberufungsrichtlinien für den Grundwehrdienst. \nHiernach werden u.a. Verheiratete, über 23-jährige und T-3-gemusterte \nWehrpflichtige in der Regel nicht mehr einberufen. Allein durch die Absenkung der \nAltersgrenze wird auf die Heranziehung von 70.000 Wehrpflichtigen verzichtet. Von \nder Nicht-Einberufung von T-3-gemusterten Wehrpflichtigen sind jedes Jahr 20.000 \nWehrpflichtige betroffen. Diese Regelungen widersprechen der gesetzlichen \nRegelung des Wehrpflichtgesetzes. Für sie sind sachliche zwingende Gründe nicht \nerkennbar. Sie nehmen vielmehr einen derart großen Teil der wehr- (und ebenso der \nzivil-)dienstpflichtigen jungen Männer vom Wehrdienst aus, dass für die \nverbleibenden, zum Dienst einberufenen Wehrpflichtigen (ebenso \nZivildienstleistenden) eine Gleichbehandlung bei der Heranziehung nach den oben \ndargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr gegeben ist. Damit \nstellt sich die Einberufung des Antragstellers als willkürlich dar. Der ihn zum \nWehrdienst verpflichtende Einberufungsbescheid ist daher offensichtlich \nrechtswidrig. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 34 Satz 2 WPflG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-12-23/8-l-3008-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-12-23/8-l-3008-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289166","retrieved":"2026-07-09 03:08:04.510626+00:00"}}