{"status":"available","doknr":"OLD289186","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1222.1L2634.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"1 L 2634/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 6093/03) der Antrag-\nstellerin gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost vom 02.09.2003 (C. 0a 00/000) wird angeordnet.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je \nzu Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.\n\n2. Die Vollziehung des Beschlusses zu 1) wird einstweilen bis zum Eintritt seiner \nRechtskraft ausgesetzt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene bietet bundesweit Sprachtelefondienst auf der Basis eines\nselbst betriebenen Telekommunikationsnetzes an. Neben den Standardtarifen um-\nfasst das Angebot u.a. die Optionstarife \"AktivPlus\", \"AktivPlus basis\" und \"AktivPlus\nxxl\", welche zuletzt mit Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nund Post (RegTP) vom 11.04.2003 befristet bis zum 30.09.2004 genehmigt wur-\nden.\n\n4\n\nAm 24.06.2003 beantragte die Beigeladene die Genehmigung des weiteren Op-\ntionstarifs \"AktivPlus basis calltime 120\" zum 01.09.2003. Dieser unterscheidet sich\nvon den Bedingungen des Tarifs \"AktivPlus basis\" im Wesentlichen dadurch, dass\ndem Kunden gegen Zahlung eines um 1,47 EUR höheren monatlichen Überlas-\nsungsentgelts von 3,63 EUR (netto) 120 Freiminuten für City- und Deutschlandver-\nbindungen eingeräumt werden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 02.09.2003 entschied die RegTP:\n\n6\n\n\"1.Die Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäfts-\nbedingungen für das Optionsangebot \"AktivPlus basis calltime 120\" werden\ngemäß der dem Antrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und\nPreisliste \"AktivPlus basis calltime 120\" genehmigt.\n\n7\n\nIn Bezug auf die beantragte Änderung von Punkt 2.1 der entgeltrelevanten Be-\nstandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen \"AktivPlus basis calltime\n120\" (Ausschluss der Preselection-Möglichkeit) wird die Genehmigung ver-\nsagt.\n\n8\n\n2.Die Anwendung der unter Ziffer 1 genehmigten Entgelte im Rahmen des Kun-\ndenwertprogrammes \"Happy Digits\" wird genehmigt.\n\n9\n\n3.Die Genehmigung wird bis zum 31.03.2005 befristet.\"\n\n10\n\nAm 19.09.2003 hat die Antragstellerin - Inhaberin einer Lizenz der Klasse 4 - An-\nfechtungsklage (1 K 6093/03) erhoben und am 03.11.2003 den vorliegenden Ausset-\nzungsantrag gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entgelt-\ngenehmigung verstoße gegen § 24 Abs. 1 TKG und entspreche offenkundig nicht\nden Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG. \n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K\n6093/03 gegen den Bescheid der RegTP vom\n02.09.2003 (Az.: C. 0a 00/000) anzuordnen.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie treten dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und verteidigen den an-\ngegriffenen Bescheid.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Antrag ist begründet.\n\n18\n\nDie im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5\nVwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem\nInteresse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit\nder Entgeltgenehmigung vom 02.09.2003 und dem Interesse der Antragstellerin an\nder Aussetzung der Vollziehung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Es ist näm-\nlich davon auszugehen, dass die Entgeltgenehmigung gemäß § 27 Abs. 3 TKG hätte\nversagt werden müssen, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des ange-\ngriffenen Bescheides offenkundig den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG\nnicht entsprach und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird,\n\n19\n\nvgl. zur wettbewerberschützenden Funktion dieser Vor-\nschrift: VG Köln, Urteil vom 31.07.2003 -1 K 1246/02-, Juris.\n\n20\n\nNach § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG dürfen Entgelte keine Abschläge enthalten, die die\nWettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommu-\nnikation beeinträchtigen, es sei denn, dass hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund\nnachgewiesen wird. Ein derartiger Abschlag lag am 02.09.2003 in Bezug auf das den\nTarif \"AktivPlus basis calltime 120\" wesentlich kennzeichnende Freiminuten-\nKontingent offenkundig vor. \n\n21\n\n1. Wie der systematische Zusammenhang des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG mit der\nRegelung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG über Aufschläge und dem in beiden\nVorschriften als Prüfungsgrundlage heranzuziehenden § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG,\n\n22\n\nso: BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, DVBl. 2003, 403\n(409),\n\n23\n\nzeigt, liegen Abschläge vor, wenn das zu beurteilende Entgelt die Kosten der\neffizienten Leistungsbereitstellung unterschreitet,\n\n24\n\nvgl.: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht,\nRn. 21 zu § 24; Schuster/Stürmer, in Beck`scher TKG-\nKommentar, 2. Aufl., Rn. 41 zu § 24;\nauch auf Normalpreise und hypothetische Wettbewerbspreise\nals Referenzgrößen abstellend: Spoerr, in Trute/Spoerr/Bosch,\nTelekommunikationsgesetz mit FTEG, 1. Aufl., Rn. 69 und 70\nzu § 24.\n\n25\n\n1.1 Ob dies vorliegend der Fall ist, hat die RegTP nicht unter Zugrundelegung\nder dafür eigentlich maßgeblichen Bestimmungen des § 3 TEntgV, sondern - wie in\nihrer bisherigen Regulierungspraxis üblich - anhand der sog. \"IC+25 %\"-Formel\nermittelt (vgl. Bescheid S. 14/15). Das bedeutet z.B. für die im umstrittenen Tarif\nenthaltene teuerste Leistung (Deutschlandverbindungen montags bis freitags\nzwischen 7.00 und 18.00 Uhr), dass die RegTP als Kosten der effizienten\nLeistungsbereitstellung angesetzt hat: \n\n26\n\n0,0251 EUR/Minute\n(Interconnection-Entgelte U. -B.1 Tarifzone I\n= 0,0065 EUR/Minute plus U. -B.2 Tarifzone III\n= 0,0186 EUR/Minute )\n\n27\n\n+ 0,0063 EUR/Minute\n(25 % Zuschlag für Vertriebskosten, Inkasso und\nDelkredere)\n\n28\n\n= 0,0314 EUR/Minute.\n\n29\n\nDie Kammer muss wegen des summarischen Charakters des vorliegenden\nEilverfahrens offen lassen, ob die Anwendung dieser Formel den\nregulierungsrechtlichen Anforderungen zumindest im Ergebnis genügt. Sie geht hier\nauch deshalb von dem im Bescheid angenommenen \"IC+25 %\"-Grenzwert aus, weil\n- zum einen - die Antragstellerin nichts dargelegt hat, was zweifelsfrei zur Annahme\neiner höheren Dumpingrenze zwänge. Dass - soweit ersichtlich - keine konkrete\nKostenprüfung anhand von Kostennachweisen durchgeführt wurde, kann im\nvorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, da wenig dafür spricht, dass § 3\nTEntgV Schutzwirkung zugunsten von Wettbewerbern des Marktbeherrschers hat.\nDenn diese Vorschrift konkretisiert den gesetzlichen Maßstab des § 24 Abs. 1 TKG,\nder - wie inzwischen höchstrichterlich\n\n30\n\nso: BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, a.a.O.\n\n31\n\ngeklärt ist - nicht dem Wettbewerberschutz dient. Zum anderen geht die Kammer\nhier deshalb von der \"IC+25%\"-Formel aus, weil diese auch Grundlage der - trotz\nBeteiligung der Antragstellerin - bestandskräftig gewordenen Genehmigung des\nOptionstarifs \"AktivPlus basis\" vom 11.04.2003 war.\n\n32\n\n1.2 Bei der Frage, ob das auf das Freiminuten-Kontingent entfallende Entgelt die\nanhand der \"IC+25%\"-Formel gekennzeichnete Abschlagsgrenze unterschreitet, ist\nentgegen der Auffassung der RegTP nicht das gesamte monatliche\nÜberlassungsentgelt in Höhe von 3,63 EUR (netto), sondern nur die Differenz zum\nÜberlassungsentgelt für \"AktivPlus basis\" ( 2,16 EUR) in Höhe von 1,47 EUR\nanzusetzen. Es wird nämlich weder nachvollziehbar dargelegt noch ist sonst\nersichtlich, dass - wie im Bescheid (S. 15) behauptet - die Kosten der ab der 121.\nVerbindungsminute nutzungsdauerabhängig tarifierten Sprachtelefondienstleistung\nbereits durch die verschiedenen Verbindungspreise (ohne Berücksichtigung des\nÜberlassungsentgelts) gedeckt seien. Träfe dies nämlich zu, so verstieße das\nÜberlassungsentgelt des Tarifs \"AktivPlus basis\" gegen § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Da\ndie RegTP diesen Tarif aber mit Bescheid vom 11.04.2003 genehmigt und niemand\ndagegen geklagt hat, muss die Kammer davon ausgehen, dass das \"AktivPlus\nbasis\"-Überlassungsentgelt mit dazu dient, die Kosten der nutzungsdauerabhängigen\nSprachtelefondienstleistungen zu decken. Dies muss dann aber auch für den\nentsprechenden, außerhalb des Freiminuten-Kontingents liegenden Leistungsteil des\nhier umstrittenen Tarifs \"AktivPlus basis calltime 120\" gelten. Daraus folgt, dass nur\ndie Differenz zwischen den Überlassungsentgelten dieser beiden, ansonsten\npreislich identischen Optionstarife als Gegenleistung für das Freiminuten-Kontingent\nin Betracht gezogen werden kann.\n\n33\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der RegTP zur Begründung\nherangezogenen Beschluss der Kammer vom 04.04.2001 - 1 L 298/01 -. Zwar heißt\nes darin:\n\n34\n\n\"Es kann derzeit auch nicht festgestellt werden, dass die in den\nOptionstarifen XXL der Beigeladenen enthaltene sog. \"Sonntagsflatrate\"\noffensichtlich gegen die Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG verstößt.\nBeim gegenwärtigen Sachstand ist nämlich durchaus unklar, ob als\nBezugsgröße für diese \"flatrate\" ein Endkundenpreis von ca. 5,00 DM\n(Differenz zum \"niedrigeren\" Optionstarif) oder - wie die Beigeladene meint -\nein Endkundenpreis von ca. 15,00 DM (Differenz zu den Basistarifen) in\nAnsatz zu bringen ist. Zwar mag aus der Sicht des Endkunden für diese\nLeistung ein monatlicher Mehrpreis von \"nur\" 5,00 DM zu zahlen sein.\nEntscheidend dürfte insoweit aber nicht die am derzeit geltenden abgestuften\nEndkundentarifmodell der Beigeladenen orientierte Kundensicht sein, sondern\nder tatsächliche Kostendeckungsgrad aller in den Optionstarifen enthaltenen\nLeistungen. Sollte sich dabei - und darauf läuft der Vortrag der Beigeladenen\nhinaus - für einzelne der im Paket angebotenen Leistungen eine Kos-\ntenüberdeckung ergeben, stünde diese vorbehaltlich der Reichweite des § 27\nAbs. 2 Satz 1 TKG zur Kostendeckung der \"Sonntagsflatrate\" mit zur\nVerfügung. Da es sich bei allen insoweit in Rede stehenden Tarifvarianten um\nEntgelte für Sprachtelefondienstleistungen handelt - die Nutzung der\n\"Sonntagsflatrate\" für den Internetzugang scheint in der Praxis jedenfalls keine\nRolle mehr zu spielen - könnte eine solche pauschalierende Betrachtung auch\nnicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die Beantwortung der Frage nach\nder Kostendeckung setzte dann aber umfängliche Kostenprüfungen aller in\nden abgestuften Optionstarifen enthaltenen Entgelte für\nSprachtelefondienstleistungen voraus, die mit den dem Gericht im Eilverfahren\nzur Verfügung stehenden Mitteln nicht geleistet werden kann\".\n\n35\n\nDoch lassen sich diese Ausführungen schon deshalb nicht auf den vorliegenden\nFall übertragen, weil hier der kostenmäßige Unterschied zwischen den Optionstarifen\n\"AktivPlus basis calltime 120\" und \"AktivPlus basis\" nicht zweifelhaft ist.\nDemgegenüber war im damaligen Entscheidungszeitpunkt das Verhältnis zwischen\nder im - alten - Optionstarif XXL enthaltenen Sonntagsflatrate und den Basistarifen\nunklar. \n\n36\n\nAußerdem hat die Kammer im vorerwähnten Beschluss entgegen der\nInterpretation der RegTP (Bescheid S. 15) eine pauschalierende Betrachtung nicht\nuneingeschränkt und erst recht nicht in dem Sinne befürwortet, dass von den\nBesonderheiten der AktivPlus-Tarifvarianten abzusehen sei, wenn - wie im\nvorliegenden Falle - klar ist, welche Kosten auf die einzelnen Leistungsbestandteile\nentfallen.\n\n37\n\nWollte man in einem solchen Fall Kostenunterdeckungen innerhalb des einen\nOptionstarifs mit Kostenüberschreitungen in anderen Varianten der \"Aktiv-Plus\"-\nTarifgruppe verrechnen und die Abschlagsprüfung auf die gesamte Tarifgruppe\nbeziehen, so entspräche dies nicht den in § 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG enthaltenen\nregulierungsrechtlichen Vorgaben. Denn danach erfolgt die Einzelgenehmigung auf\nder Grundlage der auf die \"einzelne\" Dienstleistung entfallenden Kosten.\nDementsprechend hat gemäß § 2 Abs. 1 TEntgV das beantragende Unternehmen\ndie Kostenunterlagen für die \"jeweilige\" Dienstleistung vorzulegen. Diese ist nach § 2\nAbs. 2 Sätze 2 und 3 TKG auch Bezugspunkt der Gemeinkostenzuordnung. \n\n38\n\nSomit handelt es sich bei den Varianten der \"Aktiv-Plus\"-Tarifgruppe (\"AktivPlus\",\n\"AktivPlus xxl (neu)\", \"AktivPlus basis\", \"AktivPlus basis calltime 120\") nicht um\nbloße Differenzierungen innerhalb eines einzelgenehmigungsfähigen Entgelts (vgl.\n§ 2 Abs. 1 Nr. 6 TEntgV). Vielmehr liegt diesen Varianten jeweils eine eigenständige\nLeistung zugrunde. Das gilt nicht nur für diejenigen Tarife, welche zusätzlich\nVerbindungen zu Mobilfunknetzen und Auslandsverbindungen (so \"AktivPlus\")\nbeinhalten oder neben diesen Optionen unentgeltlichen Sprachtelefondienst an\nWochenenden und Verbindungen zu Online-Diensten (so \"AktivPlus xxl (neu)\")\numfassen, sondern auch für die auf City- und Deutschlandverbindungen\nbeschränkten Tarife \"AktivPlus basis\" und \"AktivPlus basis calltime 120\". Dass auch\nhier ein Leistungsunterschied besteht, ergibt sich daraus, dass bei \"AktivPlus basis\ncalltime 120\" erst ab der 121. Minute ein Verbindungspreis berechnet wird. Diese\nBesonderheit grenzt aus Nachfragersicht die Leistungen (City- und\nDeutschlandverbindungen) sachlich gegeneinander ab, so dass die Beigeladene\ngemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TKV zu deren gesonderter Aufführung und Tarifierung\nverpflichtet ist. Dementsprechend sind auch die jeweiligen \"AktivPlus\"-\nGenehmigungsanträge der Beigeladenen von der RegTP mit selbständigen\nBescheiden genehmigt oder sonstwie beschieden worden.\n\n39\n\n1.3 Ist somit bei der Kostenbeurteilung des Freiminuten-Kontingents von einem mo-\nnatlichen Engelt in Höhe von - nur - 1,47 EUR (netto) auszugehen und setzt man ent-\nsprechend der an den Antragsangaben der Beigeladenen (BA I, 7) orientierten\nBerechnungsweise der RegTP (Bescheid S. 15) nicht 120, sondern unter\nBerücksichtigung der mittleren Gesprächsdauer der \"AktivPlus basis\"-Kunden und\nder Minutentaktung nur 108,3 Freiminuten an, so errechnet sich für das Kontingent\nein Verbindungsentgelt von 0,0136 EUR (netto) je Minute. Dieses beläuft sich -\nbezogen auf die kostenintensivste Verbindungszeit (montags bis freitags von 7.00 bis\n18.00 Uhr) - bei den Deutschlandverbindungen auf 34,3 Prozent der entsprechenden\nverbrauchsabhängigen Tarife von \"AktivPlus basis\" und \"AktivPlus basis calltime\n120\". Das bedeutet, dass bei ausschließlicher Verwendung des Freiminuten-\nKontingents auf die teuerste Deutschlandverbindung die Kostendeckungsschwelle\n(0,0314 EUR/Min.) um 65,7 Prozentpunkte unterschritten wird. \n\n40\n\nZwar ist durchaus denkbar, dass es nicht immer zu einer maximalen Ausnutzung\ndes Freiminuten-Kontingents durch alle Tarifkunden kommt. Doch ist nichts dafür\nvorgetragen oder sonstwie erkennbar, dass sich der Anteil der Kunden, die das von\nihnen im Voraus bezahlte Freiminuten-Kontingent nicht in vollem oder maximalem\nUmfange ausnutzen, aufgrund allgemein anerkannter Methodik einigermaßen genau\nvoraussagen ließe. Abgesehen davon ist nach der Lebenserfahrung gerade hier von\neiner maximalen Ausnutzung auszugehen, weil der Tarif nur für solche Kunden Sinn\nmacht, die besonders preissensibel (so die Formulierung der Beigeladenen im\nEntgeltantrag) sind und die sich deshalb den vorgeleisteten höheren Grundpreis\ndurch billigere Telefonate auch tatsächlich wieder \"einspielen\" wollen und können.\n\n41\n\n2. Der dargestellte Abschlag beim Freiminuten-Kontingent beeinträchtigt die\nWettbewerbsmöglichkeiten des Unternehmens der Antragstellerin auf einem Markt\nder Telekommunikation. \n\n42\n\nEine derartige Beeinträchtigung, die als selbständige Tatbestandsvoraussetzung\ndes § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG unabhängig von dem weiteren Erfordernis fehlender\nsachlicher Rechtfertigung zu prüfen ist, liegt schon bei jeder für ein anderes\nUnternehmen wettbewerblich nachteiligen Maßnahme vor,\n\n43\n\nvgl.: Bechtold, Kartellgesetz, Gesetz gegen\nWettbewerbsbeschränkungen, 2. Aufl., § 19 Rn. 62;\nSchuster/Stürmer, in Beck`scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Rn.\n42 zu § 24;\nähnlich: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht,\nRn. 21, 22 zu § 24; Möschel, in Immenga/Mestmäcker, Gesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen, 3. Aufl., Rn. 112 zu § 19\nGWB; Spoerr, in Trute/Spoerr/Bosch,\nTelekommunikationsgesetz mit FTEG, Rn. 72 zu § 24; Witte, in\nScheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, Rn. 92 zu § 24.\n\n44\n\nDabei kommt es weder auf die Verfolgung wettbewerbsfremder oder sonstiger zu\nmissbilligender Zwecke \n\n45\n\nvgl.: Schuster/Stürmer, a.a.O.; Spoerr, a.a.O., \n\n46\n\nnoch darauf an, ob die Beeinträchtigung in erheblicher Weise erfolgt. In\nAbweichung von § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB hat der TKG-Gesetzgeber auf das\nErheblichkeitskriterium bewusst verzichtet, um wegen der spezifischen Struktur des\nTelekommunikationsmarktes nicht nur den Marktzutritt neuer Unternehmen zu\nermöglichen, sondern um auch ihre Wettbewerbsmöglichkeiten besonders zu\nschützen,\n\n47\n\nso: Begründung des Gesetzentwurfs: BT-Drs. 13/3609, S.\n43 (zu § 23 Abs. 2). \n\n48\n\nFür die Antragstellerin ist der Abschlag beim Freiminuten-Kontingent\nwettbewerblich nachteilig, weil er die maßgebliche Kostengrenze nicht nur\ngeringfügig, sondern - wie oben dargelegt - in großem Umfange unterschreitet. Um\nder Beigeladenen Marktanteile bei Deutschlandverbindungen abgewinnen oder einen\nVerlust von erworbenen Marktanteilen verhindern zu können, ist die Antragstellerin\ngezwungen, ihre Angebote ebenso weit, wenn nicht sogar noch weiter unterhalb der\nKostendeckungsschwelle zu tarifieren. Der wettbewerbliche Nachteil liegt in einem\nderart krassen Fall auf der Hand. Davon geht auch die RegTP aus, wenn sie ausführt\n(Bescheid S. 19), es mache für den Kunden keinen Sinn, die vom Freiminuten-\nKontigent erfassten Verbindungsleistungen über einen anderen Anbieter zu\nbeziehen. Wie das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme vom 29.08.2003\nausgeführt hat, geht von Freiminuten-Kontingenten zudem ein besonders hoher,\nsogar kartellrechtlich bedenklicher Anreiz aus,\n\n49\n\nkritisch auch: Monopolkommission,\nWettbewerbsentwicklung bei Telekommunikation und Post\n2001: Unsicherheit und Stillstand, S. 130. \n\n50\n\nDenn der Kunde wird diese Vergünstigung vollständig ausnutzen wollen und\nsomit mangels leichter Erkennbarkeit der Kontingentgrenze sicherheitshalber oder\naus Bequemlichkeit weiter die Verbindungsleistungen der Beigeladenen in Anspruch\nnehmen, statt über andere Anbieter im Wege des Call by call zu telefonieren.\n\n51\n\nDie mit der Anreiz- und Sogwirkung verbundene Wettbewerbsbenachteiligung\nwird auch nicht durch die Einführung der Carrier Selection im Ortsbereich infolge der\nÄnderung des § 43 Abs. 6 TKG (Art. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des\nTelekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I 4186) ausgeglichen. Die\nwettbewerbsfördernden Möglichkeiten, die sich aus dieser Änderung ergeben, haben\nrechtlich nichts mit der hier allein maßgeblichen Frage der\nWettbewerberbenachteiligung durch Preisdumping zu tun. Abgesehen davon erfasst\ndiese Gesetzesänderung nur den Call by call-Sektor im Ortnetz, wohingegen der für\nden Kunden attraktive Teil des in Rede stehenden Freiminuten-Kontingents die\nDeutschlandverbindungen betrifft.\n\n52\n\n3. Ein sachlich gerechtfertigter Grund ist nicht nachgewiesen.\n\n53\n\nDie Beigeladene hat in ihrem Entgeltantrag das Freiminuten-Kontingent mit dem\nVorhandensein ähnlicher Angebote in den USA, Großbritannien und Frankreich\nsowie einem entsprechenden Kundenbedürfnis auf dem nationalen Markt begründet.\nDas stellt aber schon vom Ansatz her keine Rechtfertigung für ein nicht\nkostendeckendes Tarif-angebot dar. \n\n54\n\nEbenso wenig kann zur Begründung herangezogen werden, dass es sich um ein\nAngebot für besonders preissensible Kunden handele. Diese Erwägung mag\nkaufmänischen Maßstäben entsprechen, doch genügt sie nicht den\nregulierungsrechtlichen Anforderungen. Anderenfalls könnte die gesetzlich gebotene\nOrientierung am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 24\nAbs. 1 TKG) und damit der Schutz der Wettbewerber des Marktbeherrschers leicht\nunterlaufen werden, \n\n55\n\nvgl. auch: VG Köln, Beschluss vom 09.11.1999 - 1 L\n1213/99 -.\n\n56\n\nDas Interesse der Endkunden an niedrigen Preisen ist nicht vorrangig gegenüber\ndem in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG normierten gesetzlichen Ziel der Regulierung, einen\nchancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb auf den Märkten der\nTelekommunikation sicherzustellen. Erst wenn solche Märkte als Ergebnis der\nRegulierung tatsächlich existieren, sind die Grundlagen für ein möglichst\nnachhaltiges niedriges Preisniveau gelegt.\n\n57\n\n4. Schließlich war die Verletzung der Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG im\nmaßgeblichen Zeitpunkt offenkundig.\n\n58\n\nDieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn die Verletzung - schon - im Rahmen\neiner Plausibilitätsprüfung erkennbar ist,\n\n59\n\nso: Begründung des Gesetzentwurfs: BT-Drs. 13/3609, S.\n44 (zu § 26 Abs. 3) \n\n60\n\nDies ist hier der Fall. Denn der sich aufdrängende Vergleich zwischen den Tarifen\n\"AktivPlus basis calltime 120\" und \"AktivPlus basis\" sowie der Umstand, dass\nLetzterer bestandskräftig genehmigt ist, lassen - wie oben dargelegt - das Vorliegen\neines Abschlags sowie die davon ausgehende wettbewerbliche Benachteiligung der\nAntragstellerin ohne weiteres, d.h. ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und\nohne Beantwortung schwieriger Rechtsfragen, deutlich erkennen.\n\n61\n\nUnter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung des Tarifs\n\"AktivPlus basis calltime 120\" Rechte der Antragstellerin auch wegen Verstoßes\ngegen die §§ 19 Abs. 4 Nr. 1 und 20 Abs. 1 GWB oder gegen Art. 82 EGV verletzt.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162\nAbs. 3 VwGO.\nDie einstweilige Aussetzung der Vollziehung (Ziff. 2) beruht auf § 149 Abs. 1 Satz 2\nVwGO und entspricht der inzwischen eingetretenen Prozesslage im Parallelverfahren\n1 L 2789/03.\n\n63\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG,\nwobei die Kammer berücksichtigt, dass die Aussetzung der Vollziehbarkeit der\nGenehmigung faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-12-22/1-l-2634-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":13},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-12-22/1-l-2634-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289186","retrieved":"2026-07-09 03:08:06.109681+00:00"}}