{"status":"available","doknr":"OLD289342","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1216.17K3469.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"17 K 3469/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung C. , Flur \n0, Flurstück 0000 (590 m²) und Flur 0, Flurstück 0000 (109 m²). Die Parzelle 0000 \nliegt an der Straße C2. ; nördlich schließt sich die Parzelle 0000 an, welche \nihrerseits an die Straße G. grenzt, die in dem hier interessierenden Be-\nreich in etwa parallel zur Straße C2. verläuft. Im Laufe des Klageverfah-\nrens wurde eine andere Person als Eigentümerin der Parzelle 0000 im Grundbuch \neingetragen. Ein Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht, wohl aber eine Ortsla-\ngenabgrenzungssatzung aus dem Jahre 1993. \n\n3\n\nAusgebaut wurden in der Gemarkung C. zeitgleich mehrere Straßen, nach-\ndem der Ortsteil 1990 mit einer Mischwasserkanalisation versehen worden war. Der \nAusbau der Straßen war Mitte 1993 im wesentlichen abgeschlossen. Der Beklagte \nwar zunächst davon ausgegangen, dass die Trasse sich vollständig in seinem Eigen-\ntum befinde. Im Zuge der Vermessung stellte sich jedoch heraus, dass der Ur-\nKataster fehlerhaft war, so dass sowohl eine neue Vermessung als auch Straßen-\nlanderwerb erforderlich wurden. Im Oktober 1998 wurde die Straße G. \nnoch einmal um etwa 20 m bis zur Grenze der Ortslagenabgrenzungssatzung ver-\nlängert. Die Abnahme dieser Bauleistung erfolgte am 2. November 1998. Weil der \nEntschluss zur Bauausführung und die Planung vor Baubeginn vom Bauausschuss \nstammten, und der Beklagte dies nicht für korrekt hielt, stellte er am 5. Juni 2000 \nfest, dass der Ausbau den Vorgaben des § 125 BauGB entspreche und billigte den \ntatsächlichen Ausbau der Straße einschließlich der zuletzt vorgenommenen Verlän-\ngerung. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. November 1997 zog der Beklagte die Klägerin zu einem \nErschließungsbeitrag in Höhe von 23.680,06 DM heran. Die Klägerin erhob gegen \ndie Heranziehung rechtzeitig Widerspruch, welcher damit begründet wurde, die Par-\nzelle 0000 werde nicht durch die Straße G. erschlossen. Für die Parzelle \n0000 seien ihres Wissens bereits erhebliche Erschließungskosten beglichen worden, \ndie anzurechnen seien. Selbst wenn man von einem Erschlossensein der Parzelle \n0000 ausgehen wollte, müsse jedoch eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt \nwerden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 wies der Beklagte den Wi-\nderspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Parzelle 0000 sei als Anlie-\ngergrundstück beitragspflichtig. Außerdem bestehe eine Zuwegung über diese Par-\nzelle auf die angrenzende Parzelle 0000. Deshalb, und weil beide Parzellen der Klä-\ngerin gehörten, sei die Parzelle 0000 als Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Es \nsei zwar richtig, dass in dem Baugebiet in den 70-er Jahren ein Erschließungsvertrag \nzwischen der Gemeinde und verschiedenen Grundstückseigentümern geschlossen \nworden sei. Dieser Vertrag habe sich jedoch - abgesehen von der Herstellung eines \nAbwasserkanals - nur auf den Ausbau der Straßen C2. und I. be-\nzogen. Es seien zwar dort auch Beitragsbefreiungen ausgesprochen worden, diese \nbezögen sich jedoch nur auf Beiträge, die für die Herstellung der genannten Straßen \neinmal hätten anfallen können. Die Straße G. gehöre nicht dazu, so \ndass insoweit auch keine Anrechnung möglich sei. Diese von der Gemeinde allein \nangelegte Straße biete dem Grundstück der Klägerin eine zusätzliche Erschließung \nzu der bereits vorhandenen und sei als sogenannte Zweiterschließung beitragspflich-\ntig. Da die Straße C2. nicht von der Gemeinde hergestellt worden sei und \ndeshalb auch keine Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, greife auch die \nRegelung über die Eckgrundstücksvergünstigung der Erschließungsbeitragssatzung \nnicht ein. Schließlich führte der Beklagte zum einen aus, der tatsächliche Ausbau der \nStraße weiche erheblich von dem ersten Bauprogramm ab, welches deshalb nach-\nträglich habe geändert werden müssen; dies habe der Rat mit seinem Beschluss \nvom 19. Juni 2000 getan, indem er den tatsächlichen Ausbau nachträglich gebilligt \nhabe. Außerdem sei die Straße G. entgegen seiner ursprünglichen An-\nnahme noch nicht endgültig abrechenbar, weil sich herausgestellt habe, dass der \nGrunderwerb noch nicht abgeschlossen sei. Aus diesem Grunde deute er seinen \nHeranziehungsbescheid - unter Neufestsetzung der Fälligkeit - in einen Vorausleis-\ntungsbescheid um, die Höhe des Beitrages bleibe unverändert. Er weise allerdings \ndarauf hin, dass die Straße bis zum letzten zum Innenbereich gehörigen Grundstück \nverlängert worden sei, und dass diese Kosten bei einer endgültigen Abrechnung e-\nbenso wie die noch anfallenden Vermessungskosten noch auf die Anlieger umgelegt \nwürden.\n\n5\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, welche sie damit begründet, die \nUmdeutung des endgültigen Heranziehungsbescheides durch den \nWiderspruchsbescheid in einen Vorausleistungsbescheid sei unzulässig.\n\n6\n\nSie beantragt,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 12. November 1997 in der \nGe-stalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist der Ansicht, die Heranziehung sei zu Recht erfolgt, und führt über das im \nWiderspruchsbescheid bereits Vorgetragene hinaus aus, es sei ohne weiteres \nmöglich, den ursprünglichen Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid zu \nverändern; die Umstellung auf eine Vorausleistung sei deshalb zulässig. Auch eine \nUmdeutung, wie sie hier geschehen sei, sei grundsätzlich rechtmäßig. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\nDer Heranziehungsbescheid ist in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid \nerhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n14\n\nDie sich aus den §§ 125 ff. des Baugesetzbuches -BauGB- in Verbindung mit \nden Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Rösrath vom 27. \nSeptember 1995 -EBS- ergebenden rechtlichen Voraussetzungen für die \nHeranziehung der Klägerin zu Vorausleistungen für die erstmalige Herstellung der \nStraße G. sind erfüllt. \n\n15\n\nDa der Grunderwerb im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nnoch nicht abgeschlossen war, konnten bis dahin die endgültigen sachlichen \nBeitragspflichten noch nicht entstehen, so dass allein die Erhebung einer \nVorausleistung in der Form der Herstellungsalternative zulässig war. Die hierfür \nerforderlichen Ermessenserwägungen hat der Beklagte angesichts seiner \nAusführungen im Widerspruchsbescheid erkennbar vorgenommen, indem er \nausgeführt hat, die Erhebung von Vorausleistungen mindere den später \nabzurechnenden Umfang der Fremdkapitalkosten und damit den gesamten \nbeitragsfähigen Aufwand.\n\n16\n\nDer Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung steht nicht entgegen, dass der \nzunächst erlassene Bescheid eine endgültige Heranziehung zum Gegenstand hatte. \nDer Beklagte hat, nachdem er die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung im \nWiderspruchsverfahren erkannt hatte, diesen Rechtsmangel durch seinen \nWiderspruchsbescheid beseitigt. Hierin ist nicht etwa eine (unzulässige) Umdeutung \nzu sehen sondern das nicht zu beanstandende Ergebnis einer dem Sinn und Zweck \ndes Widerspruchsverfahrens entsprechenden Ausübung der Selbstkontrolle der \nVerwaltung im Sinne des § 68 Abs.1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDas Widerspruchsverfahren im Sinne des § 68 VwGO dient der Entlastung der \nGerichte. Bevor der Adressat eines Verwaltungsaktes gerichtliche Hilfe durch \nAnfechtung einer behördlichen Entscheidung in Anspruch nehmen kann, soll der \nVerwaltung Gelegenheit gegeben werden, ihre eigene Entscheidung nachzuprüfen \nund gegebenenfalls deren rechtliche Defizite beseitigen. Hierzu kann die \nWiderspruchsbehörde entweder dem Widerspruch (teilweise) stattgeben oder den \nursprünglichen Verwaltungsakt ändern, wobei allerdings dessen Wesen nicht \nverändert werden darf. \n\n18\n\nNichts anderes ist hier geschehen.\nDie Änderung der rechtswidrigen endgültigen Heranziehung in eine Vorausleistung \nist zulässig, weil sie das Wesen des ursprünglichen Verwaltungsaktes nicht berührt \nhat. Weder hat sich dessen Inhalt geändert - abgesehen von der Festsetzung einer \nneuen, der Klägerin günstigeren Fälligkeit - noch der Ausspruch. So liegt dem \nWiderspruchsbescheid derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem Ausgangsbescheid, \nnämlich die erstmalige Herstellung der Straße G. . Ebenso unverändert \ngeblieben ist der Ausspruch des Heranziehungsbescheides, nämlich, dass hierfür \nErschließungsbeiträge zu zahlen sind. Auch die Beitragssumme ist dieselbe. \nSchließlich scheitert die Umstellung auch nicht daran, dass der Beklagte eine \ngebundene Entscheidung in eine Ermessensentscheidung verändert hat. Denn die \nRefinanzierung einer Straßenbaumaßnahme ist sowohl für den endgültigen Beitrag \nals auch für die Vorausleistung Hauptzweck, wohingegen die mit der Erhebung einer \nVorausleistung verbundene Verminderung von Zinszahlungen lediglich ein \nNebeneffekt ist, der auch bei der Erhebung eines endgültigen Beitrages kurz nach \ndem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten eintreten oder sogar völlig entfallen \nkann, wenn kein fremdes Kapital eingesetzt werden muss - eine unzulässige \nWesensänderung ist auch hierin nicht zu sehen;\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 2003 - 3 A 835/00 -, KStZ 2003, \n134; gegen VGH München, Beschluss vom 29. Juni 1993 - 6 B 93.784 -, \nNVwZ-RR 1994, 176.\n\n20\n\nEin Fall der Umdeutung lag mithin nicht vor, da der Beklagte bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides seine Entscheidung auch noch in der Weise, wie \ngeschehen, verändern durfte. Die Kammer vermag deshalb ebenso wenig wie das \nOVG NRW dem Bayerischen VGH in der genannten Entscheidung zu folgen, zumal \nes sich in dieser Entscheidung nicht um einen Widerspruchsbescheid, sondern eine \nbloße Umdeutungserklärung handelte, die nach Ansicht des VGH nicht einmal \nVerwaltungsaktsqualität hatte. \n\n21\n\nZu den übrigen von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgetragenen \nMonita hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend Stellung \ngenommen, so dass die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen hierauf \nBezug nimmt. (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-12-16/17-k-3469-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-12-16/17-k-3469-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289342","retrieved":"2026-07-09 03:08:19.905581+00:00"}}