{"status":"available","doknr":"OLD289500","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1205.25K1587.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"25 K 1587/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil in hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betra-\nges abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Gebührenbescheid vom 05.09.2002 forderte der Beklagte von der Klägerin, \neinem bundesweit im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme tätigen \nUnternehmen, für die Prüfung einer Anzeige gem. § 7 Abs. 1 Abfall-Klärschlamm-\nVerordnung (AbfKlärV) i. V. m. Tarifstelle 28.2.2.19 des Allgemeinen Gebührentarifs \nzur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Gebühr in Höhe von 11 \nmal 50 = 550 EUR.\n\n3\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2003 wies der Beklagte den dagegen \nerhobenen Widerspruch zurück.\n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird unter anderem vorgetragen: Die Kläge-\nrin werde von den Betreibern der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit \nder Verwertung von Klärschlämmen beauftragt, und zwar mit der technischen und \nlogistischen Verwertung und u. a. auch mit der Abwicklung des Lieferschein- und An-\nzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV. Der Beklagte sei als landwirtschaftliche \nFachbehörde keine Vollzugsbehörde mit Außenrechtsbeziehungen und erbringe mit \nihrer verwaltungsinternen fachlichen Prüfung und Beratung keine Amtshandlung im \nRahmen einer Sonderrechtsbeziehung mit der Klägerin. Kostenschuldner sei zudem \nnicht die Klägerin, sondern der Betreiber der Anlage, in dessen Auftrag die Klägerin \ntätig geworden sei.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.09.2002 i. d. F. des Wi-\nderspruchsbescheides des Beklagten vom 18.02.2003 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des \nvor dem erkennenden Gericht durchgeführten Verfahrens vorläufigen Rechtsschut-\nzes \n25 L 593/03, und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n12\n\nDie angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmä-\nßig.\n\n13\n\n1. Der Beklagte hat eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, also eine \nAmtshandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des vorliegend anwendbaren Gebührengesetzes \nNRW) ausgeführt, indem er die vorliegend einschlägige Anzeige nach § 7 Abs. 1 \nAbfKlärV auf Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäßen Handhabung der Klär-\nschlammaufbringung im Hinblick auf Nährstoffgehalt bzw. Düngung überprüft und \ndamit die Einhaltung von Vorschriften der o. g. Verordnung überwacht hat. Dass \ndie behördliche Überwachung von Vorschriften durch die verordnete Anzeige, also \ndurch eine erzwungene Mitwirkung eines Gebührenschuldners, ermöglicht bzw. \nerleichtert wird, lässt eine Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht entfallen; eine \nAmtshandlung ist auch dann gebührenrelevant, wenn sie nur einen geringen zeitli-\nchen und sachlichen Aufwand erfordert und durch erhebliche Mitwirkungshand-\nlungen des Veranlassers geprägt ist. Die Amtshandlung als öffentlich-rechtliche \nVerwaltungstätigkeit bedarf keiner besonderen Qualifikation etwa als Eingriffsver-\nwaltung mit Vollzugsermächtigung oder als Genehmigungsverwaltung; eine sich \naus öffentlich-rechtlichen Regelungen ergebende prüfende Tätigkeit einer Fach-\nbehörde im Vorfeld eines möglichen behördlichen Eingriffs oder einer möglichen \nGenehmigung einer anderen Behörde reicht aus.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nEin mehrstufiges Tätigwerden einer Behörde oder mehrerer selbstständiger \nBehörden nacheinander im Vorfeld des Erlasses eines Verwaltungsaktes kann bei \nentsprechender Gestaltung des Gebührentarifs auch mehrere Gebührentatbe-\nstände auslösen und zwar auch dann, wenn eine einzige Gesamtmaßnahme - et-\nwa eine Genehmigung - beantragt und für den Antragsteller allein sinnvoll ist.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 09.02.1988 - 9 A 1436/86 - zu den vielfältigen \nGebührentarifen im Vorfeld und Umfeld einer baurechtlichen \nGenehmigung.\n\n17\n\n2. Die Verwaltungstätigkeit des Beklagten ist der Klägerin (zwar nicht als \nAnlagenbetreiber, wohl aber als von diesem beauftragten Dritten) zurechenbar, \nweil die Amtshandlung der Prüfung bzw. Überwachung auf Grund einer \ngesetzlichen Verbindlichkeit (Anzeige) ausgeführt wurde, die dem Pflichtenkreis \neines Anlagenbetreibers oder eines beauftragten Dritten als Teil eines von der \nAllgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zuzuordnen ist. Bei Bestehen einer \nderartigen Sonderrechtsbeziehung ist es unerheblich, ob der davon Betroffene aus \nder Amtshandlung einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil erlangt. \n\n18\n\n3.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2003 - 9 A 183/01 - zur \nÜberprüfung \neiner Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV sowie Urteil vom 16.06.1999 \n- 9 A 3817/98 - NWVBl. 2000, 66 - zur Gebührenpflicht einer \nApothekenbesichtigung; OVG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 2 D \n24/02.NE - zur Gebührenpflicht von Anzeigen der vorliegenden Art.\n\n20\n\nDie Prüftätigkeit des Beklagten ist kein Verwaltungshandeln im Bereich der \nallgemeinen Gefahrerforschung, sondern eine spezialrechtlich konkretisierte, auf \neine Fachbehörde ausgelagerte Tätigkeit im Vorfeld der Erteilung einer \nbeantragten Genehmigung bzw. der Ablehnung/Zustimmung zu privatrechtlichem \nHandeln (hier der Klärschlammaufbringung). Sie ist keine lediglich \nverwaltungsinterne Mitwirkungshandlung, sondern eine fachbezogene und von der \nzuständigen Ordnungsbehörde unabhängige Leistung, deren Außenwirkung sich \nzwar nicht unmittelbar - etwa durch Zwischenbescheid o. ä. - zeigt, immerhin aber \nmittelbar als Grundlage für eine Entscheidung der Ordnungsbehörde. Die Prüf- \nbzw. Kontrolltätigkeit der Fachbehörde entfaltet also insoweit (mittelbare) \nAußenwirkung, als ein Positiv-Prüf-Attest Voraussetzung für eine zulässige \nKlärschlammaufbringung, ein Negativ-Attest Grundlage für ein Einschreiten der \nOrdnungsbehörde ist.\n\n21\n\na. A. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2003 - 4 KN 1/02 - unter \nHinweis auf gebührenneutrale Mitwirkungshandlungen von Behörden im \nbaurechtlichen Genehmigungsverfahren.\n\n22\n\nDie Klägerin ist gem. § 7 Abs. 1 AbfKlärV als - für die Erfüllung der \nNachweispflicht neben dem Anlagenbetreiber ausdrücklich benannter - \nbeauftragter Dritter zielgerichtet mit ihrer Anzeige an die (landwirtschaftliche) \nFachbehörde herangetreten und hat dadurch deren nach den einschlägigen \nVorschriften vorgeschriebene Prüfungspflicht aktualisiert (und dadurch eine \nSonderrechtsbeziehung geschaffen). Sie hat die Amtshandlung des Beklagten \ngem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. Gebührengesetz NRW zurechenbar verursacht. \nDabei hat die Klägerin objektiv als für die Anzeige verantwortlicher, zwar \nbeauftragter, aber eigenständiger Unternehmer gehandelt; der Beklagte war \ndeshalb berechtigt, die Klägerin als Generalunternehmer hinsichtlich der \nVerwertung von Klärschlamm (und deren Abwicklung) als Gebührenschuldner he-\nranzuziehen und den eigentlichen Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage \nmangels eigenständiger Anzeige außen vor zu lassen oder als nur zusätzlichen \n(Gesamt-) Schuldner zu behandeln. Es wäre ggfls. Aufgabe der Klägerin, die \nAnzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV rechtlich so zu gestalten, dass nicht sie, \nsondern der Anlagenbetreiber als Anzeigender erkennbar im eigenen Namen und \nfür eigene Rechnung auftritt (und sodann möglicherweise in den Bereich der \nGebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW fällt). Es bleibt der Klägerin \nunbenommen, die von ihr zu entrichtenden Gebühren durch entsprechende \nGestaltung der privatrechtlichen Verträge mit dem Anlagenbetreiber zu \nkompensieren. \n\n23\n\nFür den Vorrang des Heranziehens des Betreibers, eine Schuldnerschaft \ndes Dritten aber nicht grundsätzlich verneinend: OVG Brandenburg, \nBeschluss vom 07.05.2003 - 2 B 297/02. Für den Fall, dass ein \"beauftragter \nDritter\" als Nachweispflichtiger nicht ausdrücklich benannt und deshalb allein \nder Abfallerzeuger als Veranlasser in Frage kommt: BVerwG, Urteil vom \n01.03.1996 - 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323 (332).\n\n24\n\n3. Eine Gebührenerhebung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Prü-\nfung/Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften der \nKlärschlammaufbringung vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, weil jedes \nstaatliche Handeln und Regulieren einen Bezug zum öffentlichen Wohl hat und \neine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Interessen schwierig \nmacht.\n\n25\n\n4.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 - 4 C 1.93 - NVwZ 1994, \n1105 zur Luftsicherheitsgebühr.\n\n27\n\nDie Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV ist zudem für den \nAnzeigenerstatter von wirtschaftlichem Interesse: Er hat nach unbeanstandeter \nÜberprüfung seiner Unterlagen die rechtliche Sicherheit, sich im Rahmen der \nVorschriften gehalten zu haben. Dieses Interesse mag dem seriösen \nAnzeigenerstatter gering erscheinen; die Überwachungstätigkeit der Behörden \nschützt einen Anlagenbetreiber bzw. einen für ihn tätigen Unternehmer aber auch \nvor konkurrierenden Anlagenbetreibern/Unter-nehmern, die die rechtlichen \nVorgaben (zunächst) nicht einhalten und dadurch unlautere wirtschaftliche \n(Wettbewerbs-) Vorteile erzielen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1999 - 13 B 843/99 - MMR 2000, \n115 - zur Missbrauchsaufsicht/Überwachung im Zusammenhang mit TKG-\nLizenz-Gebühren.\n\n29\n\nDer Anzeigenerstatter hat die Amtshandlung damit nicht nur zurechenbar \nverursacht, die Amtshandlung ist auch zu seinen Gunsten vorgenommen worden ( \n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. Gebührengesetz NRW).\n\n30\n\n4. Die Höhe der für die Anzeigenprüfung erhobenen Gebühr begegnet keinen \nBedenken; sie liegt, bezogen auf eine einzelne Anzeige, am unteren Rand des \n(vom Beklagten nachvollziehbar dargestellten) Gebührenrahmens (von 50,00 bis \n200,00 EUR), berücksichtigt offenbar den geringen Verwaltungsaufwand und hat \nim Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Vorhabens \nBagatellcharakter. Die Vielzahl der von der Klägerin geplanten anzeigenpflichtigen \nund damit Gebühren auslösenden Schlammaufbringungen rechtfertigt keine \nÜberlegungen zu der Frage, ob Gebühren für die Anzeigenprüfung nach der Zahl \nder Anzeigen degressiv zu staffeln oder anderweitig zu reduzieren sind: die \nPrüfung jeder einzelnen Anzeige bedingt einen eigenständigen \nVerwaltungsaufwand, ein Rationalisierungseffekt tritt bei der Prüfung einer \nVielzahl von Anzeigen nicht ein; jede Aufbringung hat für den Unternehmer einen \neigenständigen wirtschaftlichen Wert.\n\n31\n\n5.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-12-05/25-k-1587-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbfKlärV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-12-05/25-k-1587-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289500","retrieved":"2026-07-09 03:08:34.217624+00:00"}}