{"status":"available","doknr":"OLD289756","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1124.6K1115.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"6 K 1115/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger unterzog sich im Jahre 1997 in der Wiederholung der Zweiten Juristi-\nschen Staatsprüfung. Am 15.05.1997 schrieb er die Klausur C I. In dieser fand ab ca. \n10.30 Uhr eine Lärmbeeinträchtigung durch einen außerhalb des Gebäudes tätigen \nLeierkastenspieler statt. Nach Angaben des Klägers schloss die Aufsichtsperson die \nFenster und telefonierte viermal, um Abhilfemaßnahmen zu schaffen bzw. eine \nSchreibverlängerung zu erwirken. Es wurde eine Schreibverlängerung von 15 Minu-\nten alsdann gewährt. Im Protokoll vermerkte die Aufsichtsperson, dass ab ca. 10.30 \nUhr eine Lärmbeeinträchtigung eingetreten sei, die von den Prüflingen O. und \nX. beanstandet worden sei, dass Abhilfemaßnahmen eingeleitet seien und die Be-\neinträchtigung gegen 11.00 Uhr geendet habe. Die \"Kernzeit der Beeinträchtigung \n(Lärm trotz geschlossener Fenster)\" habe 15 Minuten betragen, was durch die \nSchreibverlängerung von 15 Minuten ausgeglichen worden sei. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 04.09.1997 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Prüfung \nerneut nicht bestanden habe. In sechs Klausuren habe er weniger als 4 Punkte er-\nzielt, so dass er die Prüfung nach § 31 Abs. 3 JAG nicht bestanden habe. Die Klau-\nsuren C I, S I und S II waren je mit 3 Punkten bewertet worden. \n\n4\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten \nrechtzeitig Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 20.11.1997 wurde dieser begründet. \nInsoweit rügte der Kläger die Lärmbelästigung während der C I-Klausur. Da sie 30 \nbis 45 Minuten gedauert habe, sei sie durch die 15-minütige Schreibverlängerung \nnicht abgegolten. Diese unzureichende Kompensation des Verfahrensmangels sei \nauch kausal für das Ergebnis der Klausur gewesen. Weiter rügte der Kläger Bewer-\ntungsfehler der Klausur S I. Die Gesamtbewertung des Erstkorrektors sei von nur \nzwei brauchbaren Ansätzen ausgegangen, wie sich aus dem Ende des Gutachtens \ndes Erstkorrektors ergebe, obwohl mehrere weitere brauchbare Ansätze vorhanden \ngewesen seien, wie sich aus den Randbemerkungen ergebe. Wären die bezeichne-\nten Ansätze nicht abschließend vom Prüfer gemeint gewesen, so hätte dies durch \ndie Formulierung wie \"etc.\" kenntlich gemacht werden müssen. Hinsichtlich der Klau-\nsur S II ist der Kläger der Ansicht, dass durch die Bemerkung auf Seite 15 \"schreck-\nlich\" das Gebot der Sachlichkeit verletzt sei. Diese Bemerkung beziehe sich auf den \nEinschub, wodurch das optische Bild der Klausur beeinträchtigt sei, was aber für eine \nlogische und vollständige Bearbeitung einer Klausur manchmal notwendig sei. Durch \ndie Randbemerkung habe der Prüfer eine emotionale Entgleisung gezeigt, welche \nauch bei der Gesamtbewertung mit eingeflossen sei.\n\n5\n\nDas beklagte Amt holte daraufhin Stellungnahmen der Korrektoren zu den Auf-\nsichtsarbeiten ein. Von diesen wurde zu der Klausur S I ausgeführt, dass die ge-\nnannten positiven Bemerkungen sich auf relevante Bereiche der Klausur bezögen, \ndie anderen hingegen auf nicht-relevante. Daher könnten sie keine Veränderung der \nGesamtnote bewirken. Auch die nicht explizit aufgeführten Ansätze seien berücksich-\ntigt worden, jedoch hätten sie kein Gewicht gehabt, um die Note zu beeinflussen. Zu \nder Klausur \nS II führte der Erstkorrektor u. a. aus, dass die Randbemerkung \"schrecklich\" sich \nnicht auf die Tatsache eines Einschubes, sondern auf den Inhalt der entsprechenden \nPassage der Klausur bezogen habe. Weiterhin erläuterte der Erstkorrektor seine \nBemerkung dahingehend, dass die Vorstellung des Inhalts, einen Haftbefehl mit nicht \nnachweisbaren Tatsachen begründen zu sollen, eben zu jener Bemerkung geführt \nhabe. Sie habe daher sachlichen Charakter.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 09.01.1998, zugestellt am 13.01.1998, wurde der \nWiderspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer als unbegründet \nzurückgewiesen. Weiter wurde in ihm ausgeführt, dass seitens der Prüflinge keine \nEinwände gegen die Verlängerung der Bearbeitungszeit von 15 Minuten geäußert \nworden seien, so dass sie sich als angemessene Maßnahme darstelle.\n\n7\n\nAm 10.02.1998 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nDer Kläger stellt den Antrag,\n\n9\n\ndas beklagte Amt - unter Abänderung des Bescheides vom \n04.09.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 09.01.1998 - zu ver-\npflichten,\n\n10\n\n1. ihn erneut zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit C I zuzulassen,\n\n11\n\n2. die Aufsichtsarbeiten S I und S II unter Beachtung der Rechtsauf-\nfassung des Gerichts neu bewerten zu lassen,\n\n12\n\n3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n13\n\nEr führt zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen \nim Widerspruch vor: Die Lärmbelästigung und Störung habe ca. 45 Minuten \ngedauert. Der Kläger sei besonders beeinträchtigt gewesen, da er einen Fensterplatz \ngehabt habe. \n\n14\n\nErstmals in der Klageschrift macht er geltend, dass er auch selbst eine zu kurze \nSchreibverlängerung gerügt habe. Durch die gewährte Schreibverlängerung sei die \nChancengleichheit nicht wiederhergestellt worden. Er habe sich den Rügen der \nPrüflinge O. und X. angeschlossen. Die Aufsichtsperson habe aber \noffenkundig nur diese namentlich im Protokoll erwähnt. Dabei habe er sowohl die \nBeeinträchtigung als auch die Unangemessenheit der Verlängerung der \nBearbeitungszeit gerügt. Im Übrigen gäbe es im juristischen Prüfungsrecht keine \nNorm, die Fristen zur Anfechtung eines Prüfungsergebnisses setze, so dass seine \nRüge auch nicht verspätet sei. Im Übrigen wäre eine Rüge unzureichender \nKompensation der Störung während der Klausur selbst unzumutbar gewesen, da er \nsich auf die Klausur und nicht die Zeitbemessungen habe konzentrieren \nmüssen.\n\n15\n\nHinsichtlich der Aufsichtsarbeiten S I und S II wiederholt und vertieft er sein \nVorbringen aus dem Widerspruch.\n\n16\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEs erwidert: Bezüglich der Klausur C I sei die Lärmstörung mangels einer Rüge \ndes Klägers unbeachtlich. Er habe nicht um eine längere Schreibverlängerung \ngebeten und somit gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Der Aufsichtsperson, \nwelcher die schwerwiegende Beeinträchtigung des Klägers nicht deutlich gemacht \nworden sei, hätte sonst weitere Abhilfemaßnahmen treffen können. Hinsichtlich der \nKlausuren S I und S II lägen keine Bewertungsfehler vor. Insoweit werden seitens \ndes Beklagten die Gründe des Wiederspruchsbescheides vertieft.\n\n19\n\nDie Kammer hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nund Beschluss vom 30.1.2002 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der \nKlage abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab das \nOberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.6.2003 (Az.: 14 E 203/02) - dem \nGrunde nach - statt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDer Bescheid des beklagten Amtes vom 04.09.1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 09.01.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mit der Berufung auf einen \nangeblichen Verfahrensfehler bei der Klausur C I ist der Kläger ausgeschlossen; die \nBewertungen der Klausuren \nS I und S II sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n24\n\nArt. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Gerichte nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen, \n\n25\n\nvgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und \n213.83 -, NJW 1991, 2005, 2008 sowie - 1 BvR 1529.84 \nund 138.87 -, NJW 1991, 2008, 2009,\n\n26\n\nPrüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich \nvollständig nachzuprüfen. Lediglich bei \"prüfungsspezifischen\" Wertungen verbleibt \ndem Prüfer ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender \nEntscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob \nVerfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der \nPrüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat \nleiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. \n12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen \nStaatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht \nals falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die \nRichtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der \nPrüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedli-\nchen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, \nandererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum \nzugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig \nbegründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im übrigen ist bei der \nWillkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der \nPrüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen \nals unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das \nGericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner \nprozessualen Mitwirkungspflicht \"wirkungsvolle Hinweise\" gibt.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N..\n\n28\n\nDies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar \nbegründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher \nRichtung \nder Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) \n- notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären \nist. \n\n29\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen greift die Klage nicht durch. \n\n30\n\nI. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler bei der \nKlausur C I berufen, da er mit dieser Einwendung gemäß § 8 Abs. 5 JAO NRW i. V. \nm. § 38 JAO NRW ausgeschlossen ist. Hiernach ist die Berufung auf die Störung des \nordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit \nausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist. Diese \nFrist hat der Kläger nicht eingehalten. \n\n31\n\nEntscheidende Rechtsfrage ist vorliegend, wie der Begriff der „Berufung\" \nauszulegen ist, nämlich ob dieser lediglich die Erhebung der Rüge betreffend den \ngestörten Ablauf der Aufsichtsarbeit voraussetzt, wobei alsdann die \n„Reaktionspflicht\" auf die Prüfungsbehörde überginge mit der Folge, dass der \nPrüfling das weitere Verhalten der Prüfungsbehörde und dementsprechend, falls \nkeine auf die Störung selbst bezogene Entscheidung ergeht, das Ergebnis der \nPrüfungsbewertung abwarten könnte.\n\n32\n\nSo der für das Prüfungsrecht beim OVG NRW früher zuständige 15. Senat \nin dem vom OVG NRW im Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.6.2003, a. a. \nO., genannten Urteil vom 30.11.1984 - 15 A 2123/83 - sowie vom Grundsatz \nher ebenfalls die Kammer in ihrem Prozesskostenhilfebeschluss; vgl. ferner \ndie hierzu ergangene weitere Rechtsprechung, wie sie von der Kammer auf \nSeite 9 des Umdrucks des Prozesskostenhilfebeschlusses zitiert worden \nist.\n\n33\n\nDemgegenüber könnte nach der Auffassung des nunmehr für das Prüfungsrecht \nbeim OVG NRW zuständigen 14. Senats im Prozesskostenhilfebeschluss vom \n20.6.2003, \na. a. O., der Begriff der Berufung so auszulegen sei, dass außer dem Hinweis des \nPrüflings auf die Störung während der Aufsichtsarbeit der Prüfling zusätzlich binnen \nMonatsfrist die Störung als Verfahrensfehler geltend zu machen hat, und zwar in \ndem Sinne, dass von ihm binnen dieses Zeitraums die (eindeutige) Äußerung eines \nRechtsfolgewillens verlangt wird, nämlich zu entscheiden, ob er die Aufsichtsarbeit \n„gelten\" lassen will oder nicht.\n\n34\n\nDas OVG NRW, a. a. O., hat hierzu im einzelnen ausgeführt:\n\n35\n\n„Der Senat neigt jedoch dazu, die genannte Rechtsprechung zum Begriff der \n„Berufung auf die Störung\" in § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW aufzugeben mit der \nFolge, dass vorliegend diese Berufung auf die Störung bei der C I-Klausur sei-\ntens des Klägers als verspätet anzusehen wäre.\n\n36\n\nEs spricht vieles dafür, dass unter „Berufung\" auf die Störung nicht der \nwährend des Prüfungsverfahrens zu erfolgende Hinweis auf die störenden \nUmstände zu verstehen ist, sondern allein die Geltendmachung der Rechte \ndes Prüflings, die aus dem in der - nicht ausgeglichenen - Störung liegenden \nVerfahrensfehler folgen, nämlich das Verlangen nach einer Wiederholung der \nPrüfung.\n\n37\n\nDie Geltendmachung einer Störung im Prüfungsverlauf hat, wie das \nVerwaltungsgericht unter Anführung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts ausgeführt hat, \nBedeutung dafür, ob dieser Störung überhaupt rechtliche Relevanz zukommt. \nEs ist nämlich zwischen zwei Fällen von Störungen des Prüfungsablaufes zu \nunterscheiden: In Fällen, in denen die Störung nach Art und Ausmaß „ohne \njeden Zweifel\" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das \nPrüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder \ndes Ausgleichs der Störung treffen, so dass es keiner Rüge des Prüflings \nbedarf. Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die \nfragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden \nwird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist. und in denen \ndeshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung \nder Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 -, DVBl \n1994, 1364 - = Buchholz 421.0 Prüfungswegen Nr. 336; Urteil vom \n11. August 1993 - 6 C 2.93 -, NJW 1994, 2633 = DVBl 1994, 158 \n= BVerwGE 94, 64 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317; OVG \nNRW, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 22 B 1068/99 -, n. v..\n\n39\n\nDie Rüge im Verlauf der Prüfung, ob sie nun protokolliert wird oder nicht, \ndient dazu, die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern und \ndamit einer Störung ihre rechtliche Relevanz als Verfahrensfehler zu \nbewahren, wenn und soweit sie nicht bereits ohnehin von Amts wegen zu \nberücksichtigen war.\n\n40\n\nVon dieser auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhenden Rügepflicht, \ndie die Frage betrifft, ob überhaupt ein relevanter Mangel des \nPrüfungsverfahrens vorliegt, dürfte die „Berufung\" auf die Störung, für die § 8 \nAbs. 5 Satz 2 JAO NRW eine Ausschlussfrist setzt, zu unterscheiden sein. § 8 \nAbs. 5 Satz 2 JAO NRW dürfte die Geltendmachung der durch eine relevante \nStörung verletzten Rechte betreffen, unabhängig davon, ob diese Störung ihre \nRelevanz von Amtswegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten \nhat. Er setzt dem Prüfling eine Frist, bis zu der er entscheiden muss, ob er \nrechtliche Konsequenzen aus der (relevanten und nicht ausgeglichenen) \nStörung ziehen will oder nicht, bis zu der er also erklärt haben muss, ob er die \ngestörte Prüfung gelten lassen will oder nicht. Diese Erklärung ist nicht in dem \nwährend der Prüfung erfolgten Hinweis auf die Störung oder - wie hier als \ngeschehen behauptet - auf ihre nach Auffassung des Prüflings unzureichende \nAusgleichung enthalten. Denn diese während der Prüfung erfolgenden Rügen \nsind nicht auf die Geltendmachung verletzter Verfahrensrechte, sondern auf \nderen Beseitigung bzw. angemessene Ausgleichung gerichtet. § 8 Abs. 5 Satz \n2 JAO NRW dagegen betrifft die Geltendmachung der Rechtsfolgen einer \nrelevanten Störung.\n\n41\n\nIn der vorstehenden Auslegung der Vorschrift deckt sich § 8 Abs. 5 Satz 2 \nJAO NRW in der Sache mit der des § 19 Abs. 2 Satz 3 der JAPO BY, die \nebenfalls eine Ausschlussfrist von einem Monat setzt, jedoch klarer regelt, \nwas der Prüfling innerhalb dieses Monats zu tun hat, um seine Rechte zu \nwahren, nämlich einen Antrag auf Wiederholung zu stellen.\n\n42\n\nVgl. dazu BayVGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - 3 B 90.3484 -, \nBayVBl. 1991, 567, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. \nNovember 1991 \n- 7 B 113.91 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 292.\n\n43\n\nHier hat der Kläger erstmalig in der Widerspruchsbegründung und damit \nmehr als ein halbes Jahr nach der Störung während der Prüfung geltend \ngemacht, dass er die Klausur wegen der Störung nicht gelten lassen und eine \nErsatzklausur schreiben wolle. Folgt man den aufgezeigten, von der \nbisherigen Rechtsprechung abweichenden Erwägungen des Senats, so würde \nsich an der somit verspäteten rechtlichen Berufung auf eine nicht \nausgeglichene Störung auch nichts ändern, wenn der Kläger, wie er behauptet \nund unter Beweis stellt, bereits während der Prüfung die gewährte \nSchreibzeitverlängerung als unzureichend gerügt hat.\"\n\n44\n\nDieser vom OVG NRW tendenziell verfolgten Rechtsauffassung tritt die Kammer \nbei mit der Folge, dass der Kläger aus den vom OVG genannten Gründen wegen \nfehlender Erklärung binnen eines Monats, dass er die Aufsichtsarbeit C I wegen der \ngeltend gemachten Störung bei deren Anfertigung nicht bewertet wissen wolle, sich \nnicht mit Erfolg auf den geltend gemachten Verfahrensfehler berufen kann.\n\n45\n\nErgänzend zu den Ausführungen des OVG ist aus Sicht der Kammer in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen: \nIn rechtlicher Hinsicht sieht die Kammer diese Auslegung der Vorschrift aus Gründen \ndes das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, im Verfassungsrecht selbst \nbegründeten Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit als zutreffend \nan. Andernfalls würde nämlich dem Prüfling insoweit ein ungerechtfertigter Vorteil \ngegenüber anderen Prüflingen gewährt, die im allgemeinen solche \nWahlmöglichkeiten nicht haben. \n\n46\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.9.1995 - 6 C 16.93 - Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n421.0 (Prüfungsrecht) Nr. 355 zu §§ 18, 19 der Ärztlichen \nAbprobationsordnung, die bei verfasssungskonformer Auslegung aus Gründen \nder Chancengleichheit auch für Störungen bei der schriftlichen Prüfung gelten \nmüssten; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 3. \nAuflage, Rn. 245; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rn. 245.\n\n47\n\nAnsonsten würden innerhalb des Spektrums der verschiedenen Verfahrensfehler \ndie „Störungsfälle\" eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung erfahren, obgleich vom \nPrüfling zumutbarerweise erwartet werden kann, zu klären und gegenüber dem \nPrüfungsamt zu erklären, ob er die Prüfungsleistung trotz der Störung bei Erbringung \nder Leistung gewertet wissen wolle oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es \nim Einzelfall gute Gründe in der Person des Prüflings geben kann, trotz erheblicher \nStörung die Prüfungsarbeit „gelten\" zu lassen wie z. B., dass der Prüfling seine \nLeistung als besonders gelungen einschätzt oder dass eine (weitere) Verzögerung \ndes Prüfungsverfahrens aus seiner Sicht vermieden werden soll. Insoweit muss es \nsich regelmäßig - und zwar selbst aus Sicht eines juristischen Laien, um den es \nvorliegend gerade nicht geht - aufdrängen, alsbald nach Anfertigung der \nAufsichtsarbeit bei der Prüfungsbehörde anzufragen, wie es mit der Wertung der \nAufsichtsarbeit aus der Sicht des Prüfungsamtes bestellt sei, und ggfls. zu erklären, \ndass er, der Prüfling, falls das Prüfungsamt nicht selbst die Leistung annullieren \nwürde, selbst um entsprechendes bitten werde.\n\n48\n\nDiese Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO wird, sofern in \nAnbetracht der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit eine andere Auslegung aus \nVerfassungsgründen überhaupt in Betracht zu kommen vermag, auch nicht durch die \nentsprechende Regelung in dem ab 01.07.2003 geltenden neuen \nJustizausbildungsrecht NRW in Frage gestellt. § 13 Abs. 4 des JAG NRW in der \nFassung vom 11.3.2003, GV NRW \nS. 135, lautet: Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine \nNiederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins \nkann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes die Bearbeitungszeit (Abs. \n1) angemessen verlängern (1.) sowie für einzelne oder alle Prüflinge die erneute \nAnfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen (2.). Nach Satz 2 der \nVorschrift ist die Berufung auf die Störung ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie \nnicht binnen einen Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt \ngeltend macht. Diese Vorschrift gilt gemäß § 53 des Gesetzes auch für die Zweite \nJuristische Staatsprüfung. \n\n49\n\nAusweislich der Begründung des Regierungsentwurfs dieses Gesetzes ist die \nNeufassung der einschlägigen Regelung im wesentlichen aus folgenden \nErwägungen erfolgt: \n\n50\n\n„Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geht der Entwurf \nüber das geltende Recht hinaus, das zwar die Berufung auf die Störung nach \nmehr als einem Monat ebenfalls ausschließt, aber keine schriftliche \nGeltendmachung verlangt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 JAO). Der Entwurf stellt sicher, \ndass die Justizprüfungsämter spätestens nach Ablauf eines Monats Klarheit \nüber evtl. Störungsrügen haben. Vor allem aber werden die in der Praxis \nüberaus problematischen Fälle ausgeschlossen, in denen der Prüfling erst \nnach Notenbekanntgabe geltend macht, er sei bei der Anfertigung der \nAufsichtsarbeit gestört worden und habe dies angeblich mündlich gegenüber \nder Aufsicht gerügt.\"\n\n51\n\nVgl. LT-Drucksache 13/3197, S. 78.\n\n52\n\nHieraus erhellt, dass nach Auffassung der Verfasser des Gesetzesentwurfs \nlediglich die schriftliche Geltungmachung der Störung eine neuartige Regelung ist. \nDie Begründung lässt indessen nicht erkennen, dass es etwa dem bisherigen Willen \ndes Gesetzgebers bzw. Verordnungsgebers entsprochen hätte, dass ausschließlich \neine Rüge während der Aufsichtsarbeit als Mitwirkungspflicht vom Prüfling abverlangt \nwurde. Unabhängig hiervon obliegt die Auslegung von Rechtsvorschriften \nletztverbindlich den Gerichten und nicht den am Rechtsetzungsverfahren beteiligten \nInstitutionen, wobei es bei der Auslegung entscheidend auf den objektiven Wortlaut \nund den Sinn und Zweck der Regelung und erst sekundär auf die „Motive\" des \nrechtsetzenden Organs ankommt.\n\n53\n\nEbenso im Ergebnis: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom \n27.10.1997 - 12 M 127 und 128/97 - DVBl. 1998, 972.\n\n54\n\nAuch in tatsächlicher Hinsicht sieht die Kammer unter Berücksichtigung der \nAusführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Die vom Kläger \nbehaupteten und vom beklagten Amt bestrittenen Äußerungen während der \nAufsichtsarbeit, er habe die Lärmstörung sowie auch die unzureichende zeitliche \nKompensation dieser Störung gerügt, wurden nicht, ihre Richtigkeit zu Gunsten des \nKlägers unterstellt, zugleich die erforderliche Erklärung (mit-) enthalten, dass er die \nAufsichtsarbeit wegen der Störung nicht gegen sich gelten lassen wolle. Eine solche \nErklärung ist schon für sich genommen nicht eindeutig genug, um ihr diesen \nErklärungswert beizumessen. Vor allem aber hätte es sich in diesem Fall aus Sicht \ndes Klägers, wenn er denn diese Erklärung so gemeint haben sollte, aufdrängen \nmüssen, sich jedenfalls erheblich früher als im November desselben Jahres, also ca. \nnach etwa 6 Monaten nach Anfertigung der im Streit befangenen Aufsichtsarbeit, \nbeim beklagten Amt nach dem Stand der Dinge zu erkundigen und ggfls. um Ladung \nzur Anfertigung einer neuen Aufsichtsarbeit zu bitten.\n\n55\n\nII. Die Bewertung der Klausuren S I und S II ist nicht zu beanstanden.\n\n56\n\nDie Kammer hat insoweit in ihrem Proezsskostenhilfebeschluss ausgeführt:\n\n57\n\n„Die Bewertung der Klausur S I lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie \nsich aus der Stellungnahme der Prüfer im Widerspruchsverfahren ergibt, \nhaben diese sämtliche wesentlichen Gesichtspunkte bei der Bewertung der \nKlausur berücksichtigt. Die vom Kläger angesprochenen \"brauchbaren \nAnsätze\" sind hiernach ebenfalls in die Gesamtbewertung mit eingeflossen. \nNach der Stellungnahme der Prüfer bezogen sich diese jedoch auf \nunwesentliche Teilstücke der Arbeit, so dass ihre Berücksichtigung bei der \nBeurteilung nicht ins Gewicht gefallen sei und die Note beeinflusst habe. \nHiergegen ist nichts zu erinnern.\n\n58\n\nDie Bewertung der Klausur S II ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der \nRandbemerkung \"schrecklich\" ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht \nzu schlussfolgern, dass der Prüfer befangen gewesen sei bzw. nicht die \nnotwendige Objektivität und emotionale Distanz bei der Bewertung der Arbeit \nhat walten lassen. Die genannte Randbemerkung ist nach den glaubhaften \nAngaben des Korrektors auf den Inhalt bezogen. Der Erst-Prüfer hat \nausweislich seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren monieren \nwollen, dass sich der Kläger bei seiner Begründung für den Haftbefehl in dem \ngenannten Einschub auch auf eine wahrscheinliche Verwicklung in andere \nStraftaten gestützt hat, von welcher nach dem Sachverhalt (Bl. 3 des \nAufgabentextes) indessen nicht ausgegangen werden konnte. Die \nRandbemerkung erscheint als zwar drastische, aber (noch) nicht unzulässige \nemotionale Kritik an Fehlleistungen des Prüflings.\"\n\n59\n\nAn diesen Ausführungen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, hält die \nKammer fest.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die \nHinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist \nangesichts der Klageabweisung gegenstandslos.\n\n61\n\nDie Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zu, da aus den vom OVG im Prozesskostenhilfebeschluss \ngenannten Gründen die Sache sowohl grundsätzliche Bedeutung hat als auch von \neiner \n- früheren - Entscheidung des OVG NRW abweicht und auf dieser Abwertung beruht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-24/6-k-1115-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-24/6-k-1115-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289756","retrieved":"2026-07-09 03:08:57.716112+00:00"}}