{"status":"available","doknr":"OLD289873","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1118.4L2623.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"4 L 2623/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\nI. \nAm 17. September 2003 beschloss die Bezirksvertretung H. mehrheitlich den \nVorentwurf zur Umgestaltung des Moltkeplatzes in H. . Dieser sieht unter \nanderem vor, auf dem Moltkeplatz 17 Kurzzeitparkplätze zu schaffen. Bisher stehen \ndort 66 Parkplätze zur Verfügung. \n\n2\n\nDie Antragsteller sind Mitglieder der Bürgerinitiative für H. , die es sich \nzum Ziel gemacht hat, auf dem Moltkeplatz 50 Pkw-Parkplätze zu erhalten. Aus \ndiesem Grund bereiten sie die Einreichung des Bürgerbegehrens \n\"Parkplatzmöglichkeiten Moltkeplatz-Umbau\" vor. Die Abstimmungsfrage, zu der seit \ndem 14. Oktober 2003 Unterschriften der Bürger H. gesammelt werden, \nlautet: \"Sind Sie dafür, dass beim Umbau des Moltkeplatzes 50 Pkw-Parkplätze im \nRandbereich des Platzes entlang der Moltkestraße ausgewiesen werden und nicht \nnur 17, wie die Bezirksvertretung C. am 17.09.2003 beschlossen hat?\". Die \nInitiatoren haben drei Personen als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens \nbestimmt. \n\n3\n\nNachdem die Bürgerinitiative begonnen hatte, in der Öffentlichkeit für ihr \nAnliegen zu werben, gab die Antragsgegnerin zu 1. in Presseinterviews und in einer \nschriftlichen Pressemitteilung vom 16. Oktober 2003 Erklärungen zu dem von den \nAntragstellern vorbereiteten Bürgerbegehren ab, in denen sie über die Hintergründe \ninformierte, gegen das Anliegen Stellung nahm und die Bürger aufrief, das \nBürgerbegehren nicht zu unterstützen. Die Pressemitteilung war mit dem amtlichen \nBriefkopf \"Stadt C. - Stadtbezirk H. - Die Bezirksvorsteherin\" versehen und \nhatte die Überschrift \"Bezirksvorsteherin zum Bürgerbegehren Moltkeplatz\". \n\n4\n\nDaraufhin veröffentlichte der Bonner General-Anzeiger am 12. Oktober 2003 \neinen Zeitungsartikel mit der Überschrift: \"Diese Aktion kann nur Kopfschütteln \nhervorrufen\". In derselben Ausgabe wurde die Antragsgegnerin zu 1. mit: \"T. \n: ‚Dann ist der Platz im Eimer'\", zitiert. Am 17. Oktober 2003 veröffentlichten der \nBonner General-Anzeiger und die Bonner Rundschau weitere Artikel, die die \nÄußerungen der Antragsgegnerin zu 1. wiedergaben (General-Anzeiger vom \n17.10.2003 titelte: \"Keine Initiative für, sondern gegen H. \", Bonner Rundschau \nvom 17.10.2003 titelte \"Eine Initiative gegen H. \").\n\n5\n\nZudem unterzeichnete die Antragsgegnerin zu 1. zusammen mit 13 weiteren \nPersonen einen \"Offenen Brief an die Bürgerinnen und Bürger von H. \" mit \nihrem Vor- und Nachnamen, ohne dass Amtsbezeichnungen oder \nParteizugehörigkeiten der für das Schreiben Verantwortlichen offengelegt wurden. \nBei den Unterzeichnenden handelte es sich um Politiker und Bürger von H. , \ndie für den beschlossenen Entwurf zum Umbau des Moltkeplatzes warben und die \nBürger aufriefen, sich nicht an dem Bürgerbegehren zu beteiligen. \n\n6\n\nAm 30. Oktober 2003 haben die Antragsteller einen auf Unterlassung von \nÄußerungen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. \nZur Begründung führen sie aus, die Antragsgegnerin zu 1. habe in ihrer amtlichen \nFunktion als Bezirksvorsteherin von H. mit dem Sachlichkeitsgebot \nunvereinbare Äußerungen gemacht. So sei die Drohung, alle Namen derer zu \nnennen, die für den Stillstand verantwortlich seien, auf sämtliche Bürger gerichtet, die \ndas Bürgerbegehren durch ihre Unterschrift unterstützten. Zudem seien die \nangegriffenen Äußerungen nicht mit dem Neutralitätsgebot des Rates und der ihn \nrepräsentierenden Bürgermeister und Bezirksvorsteher zu vereinbaren. \n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 haben die Antragsteller ihren Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet. \nAm 14. November 2003 haben die Antragsteller den gegen die Antragsgegnerin zu \n1. gerichteten Antrag ausdrücklich zurückgenommen und im übrigen ihren Antrag \nkonkretisiert. \n\n8\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n9\n\ndie Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten, es zu unterlassen, \nfolgende Äußerungen zu machen:\n\n10\n\n- \"Die H. Bezirksvorsteherin ruft die Bürger auf, das \nBürgerbegehren nicht zu unterstützen\".\n\n11\n\n- \"Wer hier unterschreibt, zementiert einen unhaltbaren Zustand. \nDas ist keine Initiative für, sondern gegen H. .\"\n\n12\n\n- \"Abgesehen von der optischen Scheusslichkeit ist die Zahl an \nStellplätzen nur unter Inkaufnahme einer großen Verkehrsgefährdung \nmachbar.\"\n\n13\n\n- \"Wenn das Bürgerbegehren kommt, herrscht Stillstand in H. . \nDann ist der Platz im Eimer.\"\n\n14\n\n- \"Ich werde dann die Namen derer nennen, die für den Stillstand \nverantwortlich sind.\"\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin zu 2. beantragt, \n\n16\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n17\n\nSie ist der Ansicht, dass die angegriffenen Äußerungen das Sachlichkeitsgebot nicht \nverletzen. Die zitierten Passagen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Der \nAufruf an die Bürger, das Bürgerbegehren nicht zu unterstützen, sei zudem unter \nAngabe nachvollziehbarer Gründe sowie nach dem Wortlaut der Pressemitteilung \n\"bei allem Respekt vor der Institution eines Bürgerbegehrens\" erfolgt. Ferner habe \ndie Antragsgegnerin zu 1. klargestellt, dass sie mit ihrer Äußerung, die Namen derer \nzu nennen, die für den Stillstand verantwortlich seien, nur die Initiatoren des \nBürgerbegehrens gemeint habe. \n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte Bezug genommen.\nII. \nDie Antragsteller haben den gegen die Antragstellerin zu 1. gerichteten Antrag \nzurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO war \ndas Verfahren insoweit einzustellen. \n\n19\n\nIm Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.\n\n20\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO \nist zulässig. \n\n21\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die mit \ndem Klageantrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. geltend gemachten \nUnterlassungsansprüche sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil die \nAntragsgegnerin zu 1. die angegriffenen Äußerungen unstreitig jedenfalls auch in \nihrer amtlichen Eigenschaft als Bezirksvorsteherin in einer unter ihrem amtlichen \nBriefkopf erstellten Pressemitteilung sowie mündlich gegenüber der Presse in \namtlicher Eigenschaft gemacht hat. \n\n22\n\nDie Gemeinde ist die richtige Antragsgegnerin für Anträge auf Untersagung \nunzulässiger Äußerungen ihrer Amtswalter. Vorliegend handelt es sich nicht um \neinen Kommunalverfassungstreit. Denn die Initiatoren eines Bürgerbegehrens sind \nkeine Träger von Organrechten, sondern nehmen subjektiv-öffentliche Bürgerrechte \nwahr. Damit machen sie Positionen des Außenrechts geltend. \n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 - DVBl. \n2002, 792 für eine Klage der Vertreter des Bürgerbegehrens auf \nFeststellung der Zulässigkeit des Begehrens; Kopp/Schenke, 13. Aufl. \n2003, § 42 Rz. 80.\n\n24\n\nDen Antragstellern steht auch die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche \nAntragsbefugnis zu, da eine Verletzung von Regelungen im Zusammenhang mit der \nordnungsgemäßen Durchführung eines Bürgerentscheidverfahrens, die auch Rechte \nder einzelnen Mitglieder einer ein Bürgerbegehren organisierenden Bürgerinitiative \nbetreffen, möglich erscheint. Es ist nicht bei jeder Betrachtung von vornherein \nausgeschlossen, dass die angegriffenen Äußerungen auch im Vorfeld vor \nEinreichung des Bürgerbegehrens einen Anspruch der Initiatoren darauf verletzen, \ndass die Antragsgegnerin zu 2. den Erfolg des Bürgerbegehrens nur mit \nangemessenen und insbesondere sachlichen Äußerungen zu verhindern sucht. \n\n25\n\nDer zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt an einem für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 \nAbs. 1 VwGO. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin zu 2. keinen \nAnspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen. \n\n26\n\nDie Kammer hat für Äußerungen gemeindlicher Organe für den Zeitraum \nzwischen Feststellung des Vorliegens eines zulässigen Bürgerbegehrens bis zur \nDurchführung eines Bürgerentscheids den Maßstab des Sachlichkeitsgebots \nangelegt. Hiernach dürfen in amtlicher Eigenschaft abgegebene Äußerungen \ninsbesondere weder bewusst irreführend oder falsch noch ausschließlich polemisch \nsein,\n\n27\n\nvgl. VG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 4 L 3130/02 -; \nhierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89, \n92 - III -\n92 -, NVwZ-RR 1994, 529; BayVGH, Beschluss vom 17. März 1997, \nBayVBl. 1997, 435f.; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2000, NVwZ-\nRR 2000, 454f.; VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Januar 2002, \nNVwZ-RR 2002, 365f., Oebbecke, Die rechtlichen Grenzen amtlicher \nEinflussnahme, in : BayVBl. 1998, 641ff.\n\n28\n\nHingegen findet für derartige gemeindliche Äußerungen das für Wahlen geltende \nstrengere Neutralitätsgebot, das aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien der \nFreiheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG \nhergeleitet wird, keine Anwendung, \n\n29\n\nVG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 4 L 3130/02 -.\n\n30\n\nDenn es bestehen grundlegende Unterschiede zwischen Wahlen und \nAbstimmungen durch das Volk. Anders als bei einer Bundestags-, Landtags- oder \nKommunalwahl handelt es sich bei einem Bürgerentscheid nicht um einen Grundakt \ndemokratischer Legitimation staatlicher Herrschaft, sondern um die Abstimmung über \neine einzelne Sachfrage, in der sich die Position der Ratsmehrheit (bzw. der Mehrheit \nin der Bezirksvertretung) und jene eines Bürgerbegehrens gegenüberstehen. Eine \n\"Neutralität\" der kommunalen Organe ist nach den Regelungen über das \nBürgerbegehren und den Bürgerentscheid nach der Gemeindeordnung von \nvornherein ausgeschlossen, weil die Gemeinde durch ihren Rat gemäß § 26 Abs. 6 \nSatz 3 GO NRW im Falle eines zulässigen Bürgerbegehrens entscheiden muss, ob \nsie diesem folgt. Muss die Gemeinde aber schon nach der gesetzlichen Regelung in \nder Sache Stellung beziehen, so kann es ihr nicht verwehrt sein, der Bürgerschaft \nihren Standpunkt zu vermitteln und dafür zu werben. \nvgl. hierzu im einzelnen VG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 4 L \n3130/02 -.\n\n31\n\nFür Äußerungen gemeindlicher Organe im Vorfeld eines Bürgerbegehrens bis zur \nEntscheidung des Rates nach § 26 Abs. 6 GO-NRW gilt ebenfalls nur die Grenze des \nSachlichkeitsgebots und nicht die strengere Neutralitätspflicht,\n\n32\n\nso insbesondere auch VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Januar \n2002 - \n3 G 100/02 - NVwZ-RR 2002, 365.\n\n33\n\nBleibt die Gemeinde sogar dann zu Stellungnahmen in der Sache berechtigt und \nwird nicht auf Neutralität beschränkt, wenn die Durchführung des Bürgerentscheids \nfeststeht und also die Abstimmung durchgeführt wird, kann ihr erst recht nicht die \nBefugnis zu sachlichen Äußerungen allein schon dadurch genommen werden, dass \nBürger sich entschließen, zu einer bestimmten Angelegenheit der örtlichen \nGemeinschaft ein Bürgerbegehren zu initiieren. In diesem Stadium steht die \nDurchführung eines Bürgerentscheids nicht konkret bevor. Es ist offen, ob und \ninwieweit die von den Initiatoren angestrebte Sachentscheidung unter den Bürgern \nauf Interesse stösst und ob das erforderliche Quorum auch nur annähernd zustande \nkommen wird. Andererseits sprechen die Bedeutung von Bürgerbegehren und \nBürgerentscheid als gesetzlich geregelten Elementen der direkten Demokratie und \nder damit ersichtlich bezweckte Schutz von Bürgerinteressen dafür, auch staatliche \nÄußerungen im Vorfeld eines Bürgerbegehrens dem Sachlichkeitsgebot zu \nunterwerfen. Es steht den gewählten repräsentativen Organen der Gemeinde nicht \nzu, ein Bürgerbegehren oder einen Bürgerentscheid durch Äußerungen, die dem \nSachlichkeitsgebot widersprechen, zu be- oder verhindern. Dies gilt unabhängig \ndavon, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet.\n\n34\n\nVerbleibt es vorliegend bei der Grenze des Sachlichkeitsgebots, kann \ndesweiteren dahinstehen, ob ein Bürgermeister aufgrund seiner Rolle als Wahl- bzw. \nAbstimmungsleiter eines eventuellen späteren Bürgerentscheids oder aus sonstigen \nGründen bei Äußerungen im Vorfeld eines Bürgerbegehrens strengere Grenzen zu \nbeachten haben könnte. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um Äußerungen \neiner Bezirksvorsteherin, die nach der Satzung der Antragsgegnerin zu 2. über die \nRegelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, \nBürgerbegehen und Bürgerentscheiden vom 1. Juli 1996 nicht Wahl- oder \nAbstimmungleiterin eines Bürgerentscheids ist. \n\n35\n\nNach diesem Maßstab bestehen gegen die von der Antragsgegnerin zu 1. in \nihrer amtlichen Funktion als Bezirksvorsteherin von H. gemachten \nÄußerungen zum Bürgerbegehren \"Parkplatzmöglichkeiten Moltkeplatz\" keine \ndurchgreifenden Bedenken. \n\n36\n\nDie in regionalen Tageszeitungen zitierte Aufforderung der Bezirksvorsteherin an \ndie Bürger in der Pressemitteilung vom 16. Oktober 2003, das Bürgerbegehren nicht \nzu unterstützen, ist mit den aus dem Sachlichkeitsgebot folgenden Grenzen für \nÄußerungen kommunaler Organe im Vorfeld eines Bürgerbegehrens vereinbar. Der \nAufruf enthält kein unzulässiges Mehr oder ein aliud im Verhältnis zu der zulässigen \nund in der Pressemitteilung vor dem Aufruf gegebenen sachlich begründeten klaren \nStellungnahme gegen das Anliegen der Bürgerinitiative. \nWenn der Bayerische VGH meint, das Sachlichkeitsgebot verbiete es den \nGemeindeorganen, Abstimmungsempfehlungen für einen bevorstehenden \nBürgerentscheid zu geben,\n\n37\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 17. März 1997 - 4 ZE 97.874, BayVBl. \n1997, 435 (r. Sp.). \n\n38\n\nund wenn nach dieser Ansicht ein entsprechend enger Maßstab auch schon in \nder Phase im Vorfeld eines Bürgerbegehrens den Gemeindeorganen verbieten \nsollte, die Bürger aufzufordern, das Bürgerbegehren nicht zu unterstützen, folgt dem \ndie Kammer nicht. \n\n39\n\nso auch VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 3 G \n100/02, a.a.O.\n\n40\n\nWenn die Gemeindeorgane zulässigerweise zu dem Anliegen des \nBürgerbegehrens Stellung nehmen und es auch eindeutig befürworten oder \nablehnen können, nehmen sie bewusst und gezielt auf die Unterstützung bzw. \nNichtunterstützung des Bürgerbegehrens durch die Bürger Einfluß. Dann ist eine \nAufforderung, das Bürgerbegehren zu unterstützen oder nicht zu unterstützen, nur \ndie quasi zusammenfassende Äußerung einer sowieso schon geäußerten Ansicht \nund es ist nicht ersichtlich, wieso damit eine unsachliche und unzulässige \nEinflußnahme auf die Bürger verbunden sein sollte.\n\n41\n\nvgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 3 G \n100/02, a.a.O.\n\n42\n\nOb eine Aufforderung gemeindlicher Organe, das Bürgerbegehren (nicht) zu \nunterstützen, auch dann noch mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar ist, wenn sie als \nisolierter Appell und nicht - wie hier - als Fazit einer inhaltlich-sachlichen \nStellungnahme erscheint, kann offenbleiben.\n\n43\n\nDas Gericht ist der Auffassung, dass auch die in der Pressemitteilung und in \nZeitungsartikeln enthaltenen angegriffenen Äußerungen \"Wer hier unterschreibt, \nzementiert einen unhaltbaren Zustand. Das ist keine Initiative für sondern gegen \nH. \" und \"Abgesehen von der optischen Scheusslichkeit ist die Zahl an \nStellplätzen nur unter Inkaufnahme einer großen Verkehrsgefährdung machbar\", die \nmit dem Sachlichkeitsgebot gezogenen Grenzen nicht überschreiten. \n\n44\n\nDas Sachlichkeitsgebot wird inhaltlich verletzt, wenn die amtliche Äußerung auch \nbei Berücksichtigung der Freiheit zu eingängigen und \"werbewirksamen\" \nFormulierungen nicht mehr als sachbezogen gelten kann. Dabei kommt es nicht auf \nden Wortlaut einzelner Passagen, sondern auf den Kontext und den Gesamtinhalt \neiner solchen amtlichen Äußerung an. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot \nliegt demnach noch nicht vor, wenn die amtliche Äußerung Inhalt und Auswirkungen \ndes zur Abstimmung anstehenden Begehrens darstellt und in diesem \nZusammenhang gelegentlich pauschale, plakative oder auch zugespitzte \nFormulierungen bzw. deutliche Wertungen verwendet. Solche Formulierungen und \nWertungen sind im öffentlichen Meinungskampf innerhalb einer Demokratie generell \nüblich und können nicht als unzulässig angesehen werden, solange der inhaltliche \nBezug zur sachlichen Information und Bewertung erkennbar bleibt. Unzulässig \nkönnen Äußerungen allerdings insbesondere dann sein, wenn sie sich in \nüberspitzten Schlagwörtern erschöpfen, \n\n45\n\n vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 \n- Vf. 89, 02 - III - 92, a. a. O. \n\n46\n\neindeutig falsche Behauptungen aufstellen oder persönliche Verunglimpfungen \nenthalten. \n\n47\n\nBei der danach gebotenen Bewertung im Kontext der gesamten Presseerklärung \ngehen die angegriffenen Formulierungen nicht über das rechtlich zulässige Maß \nhinaus. \n\n48\n\nZwar ist den Antragstellern beizupflichten, dass die zitierten Passagen \n(\"unhaltbarer Zustand\", \"optische Scheusslichkeit\", \"keine Initiative für, sondern \ngegen H. \") nicht im gleichen sachlichen Ton gehalten sind, wie die \nPressemitteilung der Bezirksvorsteherin im Übrigen. Die Ausführungen sind aber \nweder bewusst irreführend noch falsch oder ausschließlich polemisch, sondern als \npointierte Meinungsäußerungen zulässig. \n\n49\n\nIm Kontext betrachtet stellen sich die angegriffenen Äußerungen als wertende \nSchlussfolgerungen aus den vorhergehenden Ausführungen dar. Nachdem über die \nMehrheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung der Bezirksvertretung informiert, \nProbleme in der Kommunikation mit der Bürgerinitiative geschildert und das Fehlen \neines konkreten Umgestaltungskonzepts der Initiatoren des Bürgerbegehren beklagt \nwird, wird in der Pressemitteilung in sachlich nicht zu beanstandender Weise auf das \naus der Sicht der Verfasser bestehende Problem einer großen Verkehrsgefährdung \nhingewiesen. Erst im Anschluss daran folgt die beanstandete Wertung, dass das \nBürgerbegehren im Falle seiner Realisierung einen aus den angegebenen Gründen \nunhaltbaren Zustand zementiere und eine Initiative gegen H. sei. In dem \ngegebenen Kontext verstößt dies nicht gegen das Sachlichkeitsgebot. \n\n50\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt für die im Artikel des Bonner General-Anzeigers \nvom 12. Oktober 2003 veröffentlichte Äußerung der Bezirksvorsteherin \"Wenn das \nBürgerbegehren kommt, herrscht Stillstand in H. . Dann ist der Platz im Eimer\". \nEs handelt sich gleichfalls um pointierte Werturteile, die den Rahmen des \nSachlichkeitsgebots nicht überschreiten. Schon nach der Wiedergabe durch den \nZeitungsartikel handelt es sich nicht um eine sich in überspitzten Formulierungen \nerschöpfende Äußerung, da der Text des Artikels die Äußerung in den \nZusammenhang einer sachlichen Begründung stellt. Es kommt demnach nicht darauf \nan, dass selbst eine isolierte Wiedergabe nur dieser Werturteile durch die Zeitung, \nwenn sie tatsächlich in sachlichem Zusammenhang abgegeben wurden, der \nBezirksvorsteherin wegen fehlender hinreichender Einflußmöglichkeiten auf die \nPresse nicht zuzurechnen wäre. \n\n51\n\nSchließlich wahrt auch die im genannten Zeitungsartikel des Bonner General-\nAnzeigers vom 12. Oktober 2003 enthaltene Äußerung \"Ich werde dann [wenn das \nBürgerbegehren kommt] die Namen derer nennen, die für den Stillstand \nverantwortlich sind\" nach Ansicht der Kammer die Grenzen der Zulässigkeit für \namtliche Äußerungen im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren. Die Äußerung \nist bei Zugrundelegung des Maßstabs eines verständigen objektiven Empfängers \ndahingehend zu verstehen, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens, nicht aber die \nggf. mehreren Tausend unterzeichnenden Bürger im Falle eines Erfolges des \nBürgerbegehrens genannt werden sollen. Die Initiatoren sind aber mit ihrem \npolitischen Anliegen sowieso an die Öffentlichkeit gegangen und nutzen das hierfür \ngesetzlich geschaffene legitime Instrument des Bürgerbegehrens. Dass sie ein \nAnliegen vertreten, das von der Mehrheit in der Bezirksvertretung für politisch falsch \ngehalten wird, ist für die Öffentlichkeit bereits durch das Sammeln der Unterschriften \ngegen den Beschluss der Bezirksvertretung offenkundig geworden. Es ist aber auch \nnicht unzulässig, sondern eher typisch und ein wichtiges Element politischer \nAuseinandersetzung in der Demokratie, wenn freiwillig in das Licht der politischen \nÖffentlichkeit tretende Personen in der Öffentlichkeit mit den jeweils als positiv oder \nnegativ bewerteten Folgen ihres öffentlichen politischen Tuns konfrontiert werden. \nEine darüberhinausgehende Androhung weitergehender Konsequenzen ist der \nÄußerung aus der Sicht eines verständigen Empfängers nach Auffassung der \nKammer nicht zu entnehmen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \nDas Gericht sieht es vorliegend als gerechtfertigt an, den vollen Auffangstreitwert zu \nGrunde zu legen, da eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen \nwird.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-18/4-l-2623-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-18/4-l-2623-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289873","retrieved":"2026-07-09 03:09:07.812754+00:00"}}