{"status":"available","doknr":"OLD289891","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1117.3K5039.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-17","aktenzeichen":"3 K 5039/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in die Bewerbungsdatei \naufzunehmen und nachfolgend die Bewerbung des Klägers einem \nSchulträger im Ausland bzw. einer ausländischen Regierungsstelle \nmit der Zustimmung des Klägers vorzuschlagen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer am 04.08.1953 geborene Kläger ist seit 1997 als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt. \n\n3\n\nAuf Formblatt der Beklagten vom 18.03.1998 bewarb der Kläger sich für den \nAuslandsschuldienst.\n\n4\n\nMit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 06.07.2001 - 5 Sa 681/00 - \nwurde das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Bewerbung des Klägers zu \nberück-sichtigen, ihn nach Durchführung des Auswahlverfahrens freizustellen und \nseine \nBewerbungsunterlagen an die Beklagte zum Zwecke der Vermittlung weiterzuleiten. \n\n5\n\nMit Anschreiben vom 13.02.2002 leitete das MfSWF des Landes NRW die \nBewerbung des Klägers befürwortend weiter und wies gleichzeitig darauf hin, dass \nkeine Veran-lassung zur Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen und \nZahlungen zur VBL bestehe. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 08.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei von \nseinem Dienstherrn für die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2004 zur Vermittlung \nfreigestellt worden. Vor Ablauf der Frist bestehe die Möglichkeit, die weitere \nFreistellung für maximal 2 Jahre formlos auf dem Dienstwege zu beantragen. Unter \ndem 10.09.2002 er-klärte der Kläger der Beklagten gegenüber schriftlich, dass er \ngezwungen sei, mit Rücksicht auf seine weitere Lebensplanung auf die Übernahme \nder Versorgungs-\nleistungen durch das Land NRW zu verzichten. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 16.10.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bund-\nLänder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland Ende September 2002 \nentschieden habe, dass im Hinblick auf den Status von Bewerbern, die im \nSchuldienst der Länder angestellt seien, die Frage nach der Übernahme von Ver-\nsorgungs-/Sozialver-sicherungsleistungen das am 21.12.1996 in Kraft getretene \nRahmenstatut (Ver-waltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des \nAuswärtigen Amtes und \nden Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über den Einsatz \ndeutscher Lehrkräfte im Ausland) dringend überarbeitet werden müsse. \n\n8\n\nDamit kein Präzedenzfall geschaffen werde, müssten entsprechende \nBewerbungen bis zur endgültigen Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Dies habe \nzur Folge, dass die Bewerbung des Klägers derzeit ruhen müsse. \n\n9\n\nNachdem der Kläger die Beklagte aufgefordert hatte, zu entscheiden, erwiderte \ndiese, dass eine Vermittlung einer Lehrkraft ins Ausland nur in Betracht komme, \nwenn der Dienstherr im Falle der Beurlaubung der Lehrkraft die Zahlung der \nSozialversicherungsbeiträge fortführe. Eine freiwillige Übernahme dieser Zahlungen \ndurch den \nBewerber oder ein Verzicht eröffne schon aus Fürsorgegründen nicht den Weg in \ndas Vermittlungsverfahren. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 06.08.2003 Klage erhoben, in der er sein bisheriges \nVorbringen \nvertieft. Er verweist ferner darauf, dass das Höchstalter für die Erstvermittlung das \n45. Lebensjahr sei. Er habe seinen Antrag, der vom Land NRW zunächst nicht \nweiterge-leitet worden sei, bereits 1998 kurz vor Erreichen dieser Antragsgrenze \ngestellt. Wenn \ndie Bewerbung nicht in die Kartei aufgenommen würde, sei es faktisch unmöglich, \neine Stelle im Auslandsschuldienst anzutreten. Im Übrigen erwarte er eine \nGleichbehandlung mit den angestellten Lehrern aus den \"neuen Ländern\", bei denen \ndie Übernahme der Sozialversicherungs- bzw. Versorgungsleistungen nicht \nerforderlich sei. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Kläger in die Bewerbungsdatei \naufzunehmen und nachfolgend die Bewerbung des Klägers einem Schulträger \nim Ausland \nbzw. einer ausländischen Regierungsstelle mit der Zustimmung des Klägers \nvorzuschlagen,\n\n13\n\nDie Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n18\n\nDer Anspruch des Klägers ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. dem \nRahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland und den dazu \nergangenen weiteren Richtlinien.\n\n19\n\nIn den genannten Bestimmungen ist geregelt, welche vorbereitenden \nVerfahrensstufen eine Bewerberin oder ein Bewerber für den Auslandsschuldienst zu \nnehmen und welche Behörde jeweils Verfahrenshandlungen vorzunehmen hat:\n\n20\n\nDanach hat die sich jeweils bewerbende Person im ersten Verfahrensschritt \nzunächst im jeweils eigenen Bundesland einige Voraussetzungen zu erfüllen, \nwonach die Unterlagen im zweiten Verfahrensschritt an die Beklagte weiterzuleiten \nsind, die die Bewerber in eine Bewerberdatei aufnimmt und diese Schulträgern im \nAusland zugänglich macht. \n\n21\n\nIm dritten Verfahrensschritt entscheidet der Schulträger im Ausland über die \nBesetzung an einer Schule. \n\n22\n\nNach Erfüllung weiterer Voraussetzungen (u.a. Gesundheitszeugnis) im vierten \nVer-fahrensschritt muss das Bundesland, aus dem die Lehrkraft kommt, diesen im \nfünften Verfahrensschritt auch tatsächlich beurlauben und hierin auch zum \ndienstlichen Interesse an der Beurlaubung und - bei Beamten - zur Anrechnung der \nZeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit Stellung nehmen. .\n\n23\n\nZwischen dem Kläger und der Beklagten entstehen rechtliche Beziehungen mit \nfinanziellen Folgen für die Lehrkraft erst im sechsten Verfahrensschritt mit der \nUnterzeichnung des Dienstvertrages mit dem ausländischen Schulträger und für die \nBeklagte erst mit Erlass des Verpflichtungs- Zuwendungsbescheides, in dem u.a. die \nZuwendungen des Bundes näher geregelt sind. \n\n24\n\nNach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen hat der Kläger die vom Land Nord-\nrhein-Westfalen im ersten Schritt zu prüfenden Anforderungen erfüllt. Entsprechend \nder Richtlinie für Bewerbungen für den Auslandsschuldienst ist der Antrag an das \nBundesverwaltungsamt - Zentralstelle für Auslandsschulwesen (ZfA) - weitergeleitet \nworden.\n\n25\n\nDer nächste Verfahrensschritt, der Gegenstand des hiesigen gerichtlichen \nVerfahrens ist, besteht darin, dass das BVA - ZfA - die Bewerbung in die \nBewerbungskartei aufnimmt. Hierauf besteht ein Anspruch des Klägers aus Art. 3 \nAbs. 3 GG, denn die Beklagte hat sich durch den Erlass der Richtlinien und der darin \nenthaltenen Automatik des Einstellens der Bewerberdaten in die Bewerberdatei ohne \neigene weitere Prüfung selbst gebunden. \n\n26\n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, man werde bei dem Kläger \nohnehin keinen Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid erlassen, da er aus den \n\"alten\" Bundesländern stamme, nicht in einem Beamtenverhältnis stehe und das \nLandesministerium mit Erlass vom 13.02.2002 angekündigt hatte, es bestehe keine \nVeranlassung zur Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen.\n\n27\n\nDie mangelnde Relevanz der fehlenden Beamteneigenschaft des Klägers wurde \nvom Landesarbeitsgericht Hamm bereits mit Urteil vom 06.07.2001 - 5 Sa 681/00 - \nzutreffend festgestellt; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.\n\n28\n\nDie bloße Ankündigung, Sozialversicherungsbeiträge nicht zu übernehmen, ist \nrecht-lich nicht verbindlich und damit gerichtlich noch nicht überprüfbar. Erst wenn \ndiese \nAnkündigung angesichts eines konkreten Beurlaubungsbegehrens des Klägers in \ndem sich dann erst anschließenden weiteren Verfahrensschritt auch tatsächlich aus-\ngesprochen werden sollte, kann sich ein diesen Streitgegenstand betreffender \nRechtsstreit anschließen. Die Absichtserklärung eines Bundeslandes kann für die \nBeklagte im jetzigen Verfahrensschritt noch nicht zur Ablehnung des Klägers auf \nAufnahme in die Bewerberdatei in Anspruch genommen werden. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-17/3-k-5039-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-17/3-k-5039-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289891","retrieved":"2026-07-09 03:09:10.013648+00:00"}}