{"status":"available","doknr":"OLD289898","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1117.11L2523.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-17","aktenzeichen":"11 L 2523/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Der Antrag wird abgelehnt. \n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der\n außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2.) Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 17. \nOkto-\nber 2003 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom \n16. Oktober 2003 \"über die probeweise Einführung des auf der Basis des Ver-\nkehrsentwicklungsplans (VEP) beschlossenen Einbahnverkehrs (sog. \nKarreelösung)\"\n\n4\n\nanzuordnen, hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nI. Der Antrag ist zulässig.\nAuch ein (nur) vom Verdrängungsverkehr betroffener Anlieger kann durch die dies ver-\nursachenden verkehrsrechtlichen Anordnungen in seinen Rechtspositionen (Art. 14 GG, \nArt. 12 GG - wie vorliegend - und Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sein\n\n6\n\n- vgl. OVG NW, Urteile vom 23. Mai 1991 - 13 A 2319/89 - und \nvom 21. November 1991 - 13 A 1641/90 -. Vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 26. September 2002 - 3 C 9/02 -, DAR 2003, S.44 -.\n\n7\n\nAuch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des VGH Baden-\nWürttemberg, \n\n8\n\nUrt. vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994, 415 \n\n9\n\nstellt dies nicht in Frage, verlangt aber offensichtlich, dass eine schwere und \nunerträgliche Betroffenheit im Eigentum oder die Befürchtung einer \nGesundheitsschädigung geltend gemacht wird \n\n10\n\n(aaO, Seite 415, rechte Spalte). \n\n11\n\nAuch nach diesen Maßstäben - sofern man ihnen folgt - hält die Kammer den \nAntrag für zulässig.\n\n12\n\nII. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung \neines Widerspruchs gegen die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme \nanordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der \nVollziehung das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen \nVollziehung der Maßnahme überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in \nerster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein gegenüber dem \nVollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegendes Suspendierungsinteresse des \nAntragstellers kommt dabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich die \nMaßnahme bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen \nPrüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung damit im \nöffentlichen Interesse geboten erscheint.\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben.\nDie verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2003 \"über \ndie probeweise Einführung des auf der Basis des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) \nbeschlossenen Einbahnverkehrs (sog. Karreelösung)\" (= Verwaltungsvorgang 4 des \nVerfahrens 11 L 2637/03, Seite 283) stellt sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 \nVwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar.\n\n13\n\nRechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n6 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -. Hiernach können die \nStraßenverkehrsbehörden \"zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder \nverkehrsregelnder Maßnahmen\" (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO) \"die Benutzung \nbestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung \ndes Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten\"(§ 45 Abs. 1 \nSatz 1 StVO).\nDie rechtsatzmäßigen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen vor (unter \n1); Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Anordnung sind ebenfalls nicht er-\nkennbar (unter 2).\n1) Zur Überzeugung des Gerichts stellen die gegenwärtigen Verkehrsströme, die \nüber die Linzer Straße und sodann über die Hauptstraße in Richtung Aegidienberg \nund zur Autobahnauffahrt Bad Honnef/Linz der BAB 3 geleitet werden, eine zur \nverkehrsrechtlichen Regelung Anlass gebende konkrete Gefahr für die Sicherheit \noder Ordnung des Straßenverkehrs dar. Dies wurde für die Kammer schon \neindrucksvoll belegt durch die Augenscheinseinnahme im Termin am 11. November \n2003. Dabei zeigte sich, dass die stark befahrene Hauptstraße im Bereich des \ndenkmalgeschützten Hauses \"Sebastians Hüsje\" (vgl. die mit Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 10.11.2003 eingereichten Lichtbilder 6 bis 13, = Blatt 42 c \nfolgende der Akte 11 L 2637/03) keinen Gehweg für Fußgänger aufweist und diese \nzum Überqueren der Hauptstraße oder Betreten der Fahrbahn nötigt, um das \ndenkmalgeschützte Haus zu passieren. Die Kammer konnte sich während des \nOrtstermins von der Verkehrssituation im Bereich der Hauptstraße überzeugen. Die \nmit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10.11.2003 eingereichten Lichtbilder 6 bis \n13 (= Blatt 42 c folgende der Akte 11 L 2637/03) geben den im Termin am \n11.11.2003 gewonnenen Eindruck in zutreffender Weise wieder. Bereits der Engpass \nim Bereich der Hauptstraße stellt zur Überzeugung der Kammer eine zum ver-\nkehrsrechtlichen Einschreiten Anlass gebende Gefahrensituation dar. Der wiederholt \nvorgetragene Einwand von Anwohnern, das denkmalgeschützte Haus stehe zum \nVerkauf, mag zutreffen ( vgl. die am 11.11.2003 überreichte Ablichtung der \n\"Honnefer Sonntagszeitung vom 24.08.2003, die als Anlage zur Niederschrift vom \n11.11.2003 genommen worden ist). Ob allein der mögliche Verkauf des Hauses den \nEngpass an dieser Stelle beseitigen könnte, erscheint der Kammer mehr als fraglich: \nZunächst ist noch nicht einmal dargetan, ob die untere Denkmalbehörde einem \nAbriss des - erweislich einer Aufschrift - aus dem frühen 17. Jahrhundert \nstammenden Gebäudes zustimmen würde. Zudem ragen die unmittelbaren \nNachbargebäude ähnlich weit in die Straßenflucht, so dass selbst bei einem Abriss \ndes denkmalgeschützten Hauses keine gravierende Verbesserung der \nVerkehrssituation in diesem Bereich zu erwarten ist \n\n14\n\n- vgl. hierzu die im Ortstermin am 10.05.2002 im Verfahren 11 L 926/02 \nangefertigten Lichtbilder Nr. 13 und 14, = dort Seite 126, die die \nAnschlussbebauung des \"Sebastians Hüsje\" in Richtung Aegidienberg \nwiedergeben -.\n\n15\n\nUnabhängig von dieser Engstelle rechtfertigt aber auch die bereits heute \nvorhandene Zahl der Verkehrsbewegungen im Bereich der Hauptstraße, auf der \nGrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO eine (Teil-) Umleitung der \nVerkehrsströme zu erproben. \nDie Verkehrsbewegungen im Bereich der Hauptstraße sind offenkundig hoch. Die \nZahl der Verkehrsbewegungen ergibt sich mittelbar aus der prognostizierten \nZunahme des Verkehrs im Bereich der Mülheimer Straße, die vom Antragsgegner im \nanhängig gewesenen Verfahren 11 L 926/02 (dort Schriftsatz vom 30.04.2002, Seite \n7 = Blatt 86 der Gerichtsakte) auf 6.186 Kfz/24 h ansteigend (von bislang 518 \nkfz/24h) angenommen wurde. Auch wenn ein Teil des die Mülheimer Straße \nbefahrenden Verkehrs von der neu errichteten Fachhochschule für Touristik und \nHotelmanagement verursacht werden sollte, geben diese Zahlen einen Anhaltspunkt \nfür die derzeit im Bereich der Hauptstraße anzutreffenden Verkehrsströme in \nRichtung Aegidienberg. Dass von diesem heute vorhandenen Verkehr beispielsweise \nLärmauswirkungen für die ansässige Wohnbevölkerung der Hauptstraße ausgehen \nkönnen, liegt auf der Hand. Damit ist das straßenverkehrsrechtliche Schutzgut des § \n45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1 b Nr. 5 StVO angesprochen; die tatbestandlichen \nVoraussetzungen einer nicht nur vermuteten, sondern konkreten Gefahr für die \nSicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs sind damit dargetan\n\n16\n\nvgl. zu den Voraussetzungen eines Probebetriebs: OVG NW, Urteil vom \n19.12.1995 - 25 B 2750/05 -, in: NZV 1996, 214.\n\n17\n\nUnerheblich ist, dass es bislang möglicherweise in der Hauptstraße noch nicht zu \neinem Unfallereignis gekommen ist. Es versteht sich von selbst, dass ein nicht \nauszuschließendes Schadensereignis nicht erst abgewartet werden muss.\n\n18\n\nDie vom VGH Baden-Württemberg \n\n19\n\nim Urteil vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, VBl BW 1994, 415 \n\n20\n\ngemachte Einschränkung, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO zur probeweisen \nEinführung nur solcher verkehrsregelnder Maßnahmen ermächtige, die als \nendgültige Regelungen ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu \ntreffen sind, führt vorliegend nicht zur Unzulässigkeit der getroffenen \nverkehrsrechtlichen Anordnung. Es ist ersichtlich, dass sämtliche Maßnahmen in der \nverkehrsrechtlichen Anordnung vom 08.10.2002, auf die sich die Anordnung des \nProbebetriebs \"ergänzend\" stützt (vgl. den Wortlaut der Allgemeinverfügung vom \n16.10.2003) mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechtes umgesetzt werden können. \nDie Annahme, der im Bereich der Hauptstraße geplante Einbahnverkehr mache eine \nTeileinziehung nach § 7 StrWG NW erforderlich, trifft ersichtlich nicht zu, da mit der \nUmleitung von Verkehrsströmen der Widmungszweck einer öffentlichen Straße nicht \nbeschränkt wird, was Voraussetzung einer Teileinziehung wäre.\nQuerschnitt und Verkehrsführung der Mülheimer Straße mögen auf den ersten Blick \nzwar nicht für die Durchleitung des überörtlichen Verkehrs sprechen; nicht übersehen \nwerden darf aber, dass die Mülheimer Straße auch nicht geringer dimensioniert ist \nals die in Richtung Aegidienberg führende Fahrspur der Hauptstraße, die zudem den \ngefahrträchtigen Begegnungsverkehr zu verkraften hat. Eine fehlende Eignung der \nMülheimer Straße, überhaupt den Durchgangsverkehr aufzunehmen, lässt sich \njedenfalls derzeit nicht feststellen.\nAuch sonstige Bedenken gegen die Ausgestaltung des Probebetriebs sind nicht er-\nsichtlich. Der Zeitraum von 6 Monaten ist knapp, aber nach Auffassung der Kammer \nnoch nicht zu knapp bemessen, um über den Beobachtungszeitraum verlässliche \nAussagen über die Auswirkungen der umgeleiteten Verkehrsströme zu erhalten. Der \nVGH Baden- Württemberg hat \n\n21\n\nim Urteil vom 26.10.1994 - 5 S 2344/94 -, VBlBW 1995, S. 237 \n\n22\n\nimmerhin - je nach der gestellten Aufgabe - einen Erprobungszeitraum von 9 ½ \nMonaten für angemessen erachtet.\nSchließlich sind auch die von den Antragstellern erhobenen Bedenken, der \nMaßnahme komme tatsächlich kein Erprobungscharakter mehr zu, weil der \nAntragsgegner sich schon zur Umsetzung der in der verkehrsrechtlichen Anordnung \nvom 08.10.2002 umschriebenen Maßnahmen festgelegt habe, nicht geeignet, die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO \nrechtserheblich in Frage zu stellen. Es spricht zwar angesichts des Verlaufs des \nVerwaltungsverfahrens unter Einbeziehung der der Kammer bekannten \nVerlautbarungen des Antragsgegners in der örtlichen Presse viel dafür, dass beim \nAntragsgegner eine solche Festlegung vorhanden war. Übersehen wird dabei aber, \ndass seitens des Beigeladenen die Durchführung des Probebetriebs ausdrücklich \nangeordnet worden ist und nunmehr möglicherweise ein Meinungswandel auch beim \nAntragsgegner eingesetzt hat. Der Ortstermin vom 11.11.2003 hat jedenfalls bei der \nKammer den Eindruck hervorgerufen, dass auch der Antragsgegner ergebnisoffen \n(oder jedenfalls ergebnisoffener) an die Durchführung des Probebetriebs herangeht. \nAuf jeden Fall hat aber der Beigeladene, der über die anhängigen Widersprüche \ngegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 08.10.2002 zu entscheiden hat, der \nKammer den Eindruck vermittelt, in seiner Entscheidung über die Widersprüche der \nAnlieger nicht durch frühere Festlegungen (etwa des Antragsgegners) gebunden zu \nsein. Auf Nachfrage im Ortstermin hat der Beigeladene erklärt, die vorzunehmenden \ngutachterlichen Untersuchungen ergebnisoffen auszuwerten und denkbare \nAlternativen (etwa: Verlagerung des LKW - Verkehrs) zu erwägen. \nDie im Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.11.2003 (dort Seite 7) auf Verlangen \nder Kammer gemachte Präzisierung zur Ausgestaltung des Probebetriebs wurde \nzudem durch den Antragsgegner und den Beigeladenen im Ortstermin vom \n11.11.2003 (vgl. die Niederschrift vom 11.11.2003) um zusätzliche Messungen \nerweitert. Damit erscheint der Kammer die nähere Ausgestaltung des Probebetriebs \ngeeignet, verlässliche Erkenntnisgrundlagen für die zu treffende endgültige \nverkehrsrechtliche Entscheidung zu erhalten.\nBedenken ergeben sich schließlich nicht aus den Gründen des Schriftsatzes der An-\ntragsteller vom 13.11.2003. Das Gerichts geht nach den obigen Darlegungen davon \naus, dass die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für die Anordnungen eines \nProbebetriebs gegeben sind. Zu der von den Antragstellern im Ortstermin am \n11.11.2003 als Alternativlösung favorisierten Ampellösung ist zu sagen: Im Ver-\nkehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Bad Honnef - Tal vom Januar 2001\n\n23\n\n- Beiakte 1 zu 11 L 2637/03, dort Seite VI -2.3 -\n\n24\n\nist festgehalten, dass ein alternatives Signalisierungskonzept nicht geeignet ist, \nlangfristige Belastungszuwächse - wodurch immer sie hervorgerufen werden mögen - \nzu verkraften. Es musste daher nicht Grundlage für einen Probebetrieb sein.\nAuch diese Alternative wird aber vom Antragsgegner bzw. dem Beigeladenen bei der \nendgültigen verkehrsrechtlichen Anordnung abzuwägen sein. \n2.) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO \nsomit vor, ist gegen die getroffene Anordnung des Probebetriebs durch den \nAntragsgegner unter Ermessensgesichtspunkten nichts zu erinnern.\nDie Antragsteller sind durch die zunächst für sechs Monate veranschlagte Umleitung \ndes Verkehrs im Kreuzungsbereich Linzer Straße/Mülheimer Straße zur \nÜberzeugung des Gerichts nicht in einer Weise in ihren Eigentumsrechten aus Art. \n14 GG bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Leben und körperliche \nUnversehrtheit) betroffen, die einer Durchführung des Probebetriebs bereits jetzt \nschon entgegen stehen würden. Es ist nicht erkennbar, dass das Grundeigentum der \nAntragsteller durch diese - vorübergehende - Maßnahme in seinem Wert gemindert \nwäre. Das Haus der Antragsteller ragt zwar nah an die Fahrbahn der Mülheimer \nStraße heran. Einer besonderen Gefährdung ist das Haus durch den \nUmleitungsverkehr zur Überzeugung des Gerichts damit aber nicht ausgesetzt.\nSchließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die Sperrung in \nihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG oder in ihrem \nAnspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n6 StVO verletzt wären. In allen Fällen besteht nur ein Anspruch auf Abwägung der \neigenen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit, die für die Einführung der \nVerkehrsregelung sprechen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Interessen der \nAntragsteller gewichtiger wären als die für die - vorübergehende - \nVerkehrsbeschränkung sprechenden gewichtigen Gründe; eine endgültige \nEntscheidung über die zukünftige Verkehrsführung fällt erst nach Ablauf des \nProbezeitraumes. Für dessen Dauer sind keine nachhaltigen und unzumutbaren \nAuswirkungen zu erwarten. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz aus,\n\n25\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 27.03.1992 - 13 A 428/91 -, S. 16 der \nAusfertigung.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt hat.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beträgt die \nHälfte des Wertes, den die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren unter Be-\nrücksichtigung der von den Antragstellern hervorgehobenen wirtschaftlichen \nBedeutung für sie hätte.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-17/11-l-2523-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-17/11-l-2523-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289898","retrieved":"2026-07-09 03:09:10.590065+00:00"}}