{"status":"available","doknr":"OLD290027","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1110.18K3734.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-10","aktenzeichen":"18 K 3734/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 07.01.1983 in T. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 14.10.1998 auf \ndem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.11.1998 ei-\nnen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Vater des Klägers, Herr \nO. , wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.1996 als Asylberechtig-\nter anerkannt. \n\n3\n\nIm Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge am 06.1.1999 erklärte der Kläger, er habe seinen Wohnsitz C. \nim Juni 1995 verlassen und sei in den Norden des Irak in das Gebiet Behdinan ge-\nreist. Dort hätte er sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zum \n14.07.1997 aufgehalten. Sie hätten sich dort in den Bergen versteckt und von den \nDörfern etwas zu Essen bekommen. Sein Vater sei Mitglied einer irakischen Opposi-\ntionspartei gewesen und sei bei einer Rückkehr mit dem Tode bedroht. Auch ihm \ndrohe deswegen Bestrafung, da das Regime von Saddam Hussein keinen Unter-\nschied zwischen Kindern und Erwachsenen mache. \n\n4\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.04.2000 den Antrag auf Anerkennung \nals Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich \nwurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung in den Nordirak (Sicherheitszone) \nzur Ausreise binnen einen Monats aufgefordert. Der Bescheid wurde dem Kläger am \n22.04.2000 zugestellt.\n\n5\n\nHiergegen richtet sich die am 02.05.2000 beim Verwaltungsgericht eingegange-\nne Klage. Zur Begründung beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges \nVorbringen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2000 \nzu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Irak vorliegen sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraus-\nsetzungen des § 53 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren 18 K 1844/98.A und \n18 K 3641/00.A sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.10.2003 der Bericht-\nerstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylVfG.\n\n13\n\nDas Gericht war an einer Entscheidung über die Klage trotz Nichterscheinens \ndes Klägers nicht gehindert. Denn der Kläger ist über seinen Prozessbevollmächtig-\nten ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung über die Folgen eines \nAusbleibens hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn \nder Kläger die von seinem Prozessbevollmächtigten weitergeleitete Ladung nicht er-\nhalten haben sollte, weil er diesem seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat. \n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG. \n\n17\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben wer-\nden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsan-\ngehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. In Bezug auf die Verfolgungsmaßnah-\nmen, die geschützten Rechtsgüter und den politischen - staatlichen oder dem Staat \nzurechenbaren - Charakter der Verfolgung ist § 51 Abs. 1 AuslG mit Art. 16 a Abs. 1 \nGG identisch.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE \n101, 328, Beschluss vom 24.03.1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85, Urteil vom \n22.03.1994 \n- 9 C 443.93 -.\n\n19\n\nPolitische Verfolgung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn es sich um \nstaatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -\nBVerwGE 105, 306.\n\n21\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer \ngeartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die \nGestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von \nMenschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein \nprivaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger \nüberlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende \nunterworfen ist. \n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 ff.\n\n23\n\nQuasistaatliche Verfolgung ist gegeben, wenn die Verfolgung von einem Inhaber\nstaatsähnlicher Gewalt ausgeht. Eine solche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als\ndie Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich\nist eine Gebietsgewalt vielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven\nund stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine\ngewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der\nDurchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.\n\n25\n\nFür die Frage, ob vorliegend der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nAnwendung finden muss, ist es unerheblich, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus \ndem Irak durch das damalige Baath-Regime von politischer Verfolgung bedroht \ngewesen ist oder solche bereits durch das Baath-Regime erlitten hat, also vorverfolgt \nausgereist ist. Denn der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann \nanzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung \nund der mit dem Asylverfahren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung \ndergestalt besteht, dass bei einer Rückkehr mit einem Wiederaufleben der \nursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen \nVerfolgung besteht,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9/96 - NVwZ \n1997, 1134; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A.\n\n27\n\nEin solcher innerer Zusammenhang lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der \nKläger ist im Irak vor einer politischen Verfolgung durch das Baath-Regime sicher. \nDies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Baath-Regime in der zweiten \nAprilwoche dieses Jahres zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im \nIrak mehr ausübt,\n\n28\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 07.08.2003 und vom 6. \nNovember 2003 (Stand: Oktober 2003); Deutsches Orient-Institut, Gutachten \nvom 01.10.2003; Wadi, Thomas Uwer, Irakische Flüchtlinge nach dem \nRegime Change, Vorläu-\nfige Einschätzung vom 08.11.2003.\n\n29\n\nDer Kläger ist auch durch keine andere Organisation von politischer Verfolgung \nbedroht. \n\n30\n\nEine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das \nbisherige Regime nicht ersetzt und deren Herausbildung ist derzeit und für die \nnächste Zukunft nicht abzusehen. Der Irak steht unter Besatzungsrecht und wird \nderzeit von einer „Zivilverwaltung\" der Koalition („Coalition Provisional Authority\" - \nCPA) regiert. Als erster Schritt zum Aufbau einer Übergangsregierung wurde am \n13.07.2003 ein provisorischer, 25-köpfiger Regierungsrat („ Transitory Governing \nCouncil\") berufen, der u.a. die Ausarbeitung einer neuen Verfassung mit dem Ziel \neiner durch allgemeine und freie Wahlen legitimierten Regierung einleiten soll. \nAnfang September hat der Übergangsrat ein 25-köpfiges Interims-Kabinett ernannt, \ndas den politischen und konfessionellen Proporz des Übergangsrates genau \nwiderspiegelt. Der Übergangsrat wurde am 09.09.2003 von der Arabischen Liga de \nfacto als Vertretung des Irak nach außen für eine Übergangszeit anerkannt. Durch \ndie Resolution Nr. 1511 vom 16.10.2003 hat der VN-Sicherheitsrat den \nRegierungsrat aufgefordert, einen Zeitplan für die Erarbeitung einer Verfassung und \nnachfolgende Wahlen aufzustellen. Trotz Einsetzung eines provisorischen \nRegierungsrates und eines Interims-Kabinetts jedoch wird der Neuaufbau der \nVerwaltungsstrukturen im Irak maßgeblich vom Leiter der CPA bestimmt, der bei \nallen Entscheidungen des Übergangsrates ein Veto-Recht hat. Auch die \nEntscheidungszentren der Ministerien des Interims-Kabinetts befinden sich im \nHauptquartier der Besatzungsbehörde. Die Abgabe der Kontrolle über den Irak durch \ndie Kriegsalliierten ist erst an eine aus freien Wahlen hervorgehende Regierung \nbeabsichtigt. Neue staatliche Herrschaftsstrukturen im Irak haben sich nach alledem \nbislang nicht herausgebildet und damit ist auch in nächster Zukunft nicht zu \nrechnen.\n\n31\n\nOb die alliierten Besatzungsmächte derzeit im Irak im asylrechtlichen Sinne \neffektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausüben und als Akteure politischer \nVerfolgung in Betracht kommen, \n\n32\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 19.09.2003 - 4 K 1882/01.A -,\n\n33\n\nkann dahinstehen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem \nKläger durch die Besatzungsmächte politische Verfolgung drohen würde; solche \nwerden vom Kläger auch nicht behauptet.\n\n34\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass \nder Kläger bei seiner Rückkehr in den Nordirak der Folter (Abs. 1) oder einer \nunmensch-lichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung \nmit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen \nunterworfen würde, besteht - wie ausgeführt - nicht.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz \n1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür \ngenügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder \nFreiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im \nAnsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab \nder \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und\nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324,\n330.\n\n37\n\nHierbei ist zu beachten, dass von der schlechten Sicherheitslage insbesondere \nim Zentralirak grundsätzlich die gesamte dortige irakische Bevölkerung betroffen ist. \nAllgemeine Gefahren, denen die gesamte Bevölkerung oder bestimmte \nBevölkerungsgruppen ausgesetzt sind, werden aber grundsätzlich nur bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt; vgl. § 53 Absatz 6 Satz 2 AuslG. \nSie können aufgrund einer verfassungsgemäßen Interpretation nur dann unter § 53 \nAbsatz 6 Satz 1 AuslG fallen, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorliegt, dass \nder Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod \noder schwersten Verletzungen überantwortet wäre,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - \nNVwZ 1996, S. 199.\n\n39\n\nHierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger \nKurde aus dem Nordirak stammt und sich jedenfalls seit Juni 1995 dort auch wieder \naufgehalten hatte. Für den Nordirak hatte der Krieg insgesamt deutlich weniger \nnegative Auswirkungen als für die anderen Landesteile, da dieses Gebiet schon vor \ndem 20.03.2003 mit funktionierender Verwaltung, Polizei und Justiz weitgehend \nautonom war. Aus diesem Grunde ist dort auch die wirtschaftliche und soziale Lage \nbesser als im Zentral- und Südirak.\n\n40\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 07.08.2003 und vom 6. \nNovember 2003 (Stand: Oktober 2003).\n\n41\n\nDie fehlende Abschiebungsmöglichkeit über die Türkei - und wohl auch über den \nIran - in den Norden des Irak hindert die Versagung des Abschiebungsschutzes aus \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ebenfalls nicht. Denn dem Kläger kann eine derart legale \nund freiwillige Rückkehr über die Türkei und gegebenenfalls den Iran angesonnen \nwerden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen \nsind. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in seinen Heimatstaat \n(hier: Irak) \netwaige Gefahren abwehren kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik \nDeutschland nicht.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2002 - 9 A 4670/99.A -; \nUrteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n43\n\nDie Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ist nach § 34 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger \nweder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; \ndie dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-10/18-k-3734-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-10/18-k-3734-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290027","retrieved":"2026-07-09 03:09:27.318232+00:00"}}