{"status":"available","doknr":"OLD290158","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1103.19L2044.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"19 L 2044/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie dem Polizeipräsidium (PP) L. im August 2003 zugewiesene Beförde-\nrungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG dem Beigeladenen zu über-\ntragen und diesen in ein entsprechendes Amt zu befördern, solange nicht eine \nerneute Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigelade-\nnen über die Vergabe dieser Beförderungsstelle unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn \nder betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine be-\nstimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und \ndurch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). \n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des Antragstel-\nlers nicht erfüllt. Ihm steht zwar insoweit ein Anordnungsgrund zur Seite, da das PP \nL. ausweislich der Antragserwiderung vom 11. September 2003 beabsichtigt, den \nBeigeladenen mit der bereits erteilten Zustimmung des örtlichen Polizeipersonalrats \nunter Übertragung der streitbefangene Beförderungsstelle in ein Amt der Besol-\ndungsgruppe A 13 BBesO zu befördern. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die \nvon dem Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen seine Nichtberücksichtung im \nBeförderungsauswahlverfahren geltend gemachten Rechte endgültig vereiteln, da er \nin einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickelnden Übertra-\ngung der Beförderungsstelle an den Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz \nmehr erlangen könnte. Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtschutzbegehren \nrechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahn-\nrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung \neines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen \nFortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn be-\neinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maß-\ngabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen \ndem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden \nDienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch \nArt. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in \nNordrhein-Westfalen durch §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfach-\ngesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu \norientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt \ndemjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden \nDienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten \nqualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen \ngleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen \nBeförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine \neinstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn \nuntersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer \nerneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen.\n\n7\n\nDie Antragsteller hat indessen eine Verletzung dieses Rechts durch die Beförde-\nrungsentscheidung des PP L. zugunsten des Beigeladenen nicht glaubhaft ge-\nmacht. Aufgrund einer im Anordnungsverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, \ndass die angegriffene Auswahlentscheidung im Rahmen des nurmehr relevanten \nKonkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen mit ü-\nberwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Leistungsgrundsatz verstößt oder sonst \nermessensfehlerhaft ist. \n\n8\n\nFür den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist nach ge-\nfestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die Ergebnisse \nder jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilung abzustellen, die \nden aktuellen Leistungstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurtei-\nlungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten \nVergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beför-\nderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl \nunter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentli-\nchen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, mit Blick auf \nArt. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorangegangene dienstliche Beurteilungen \nals zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie sich auf ein nied-\nrigeres Statusamt beziehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die \nüber Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben \nund deswegen gegenüber sog. Hilfskriterien der Beförderungsauswahlentscheidung \n(wie z.B. allgemeines Dienstalter, Beförderungsdienstalter oder Dauer der Zugehö-\nrigkeit zu einer Laufbahngruppe) vorrangig heranzuziehen sind. Frühere Beurteilun-\ngen verhalten sich zwar nicht zu dem erreichten aktuellen Leistungsstand des Beför-\nderungsbewerbers im derzeit bekleideten statusrechtlichen Amt, können aber \ngleichwohl vor allem bei einem Vergleich konkurrierender Bewerber bedeutsame \nRückschlüsse und Prognosen auf die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt \nermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn ältere Beurteilungen \npositive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, \nFähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere \nEntwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamt-\nwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder \nnegative Entwicklungstendenzen, können bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen \nvon Bewerbern für die Beförderungsauswahlentscheidung den Ausschlag geben. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 \nSaarLBG Nr. 1 = IÖD 2003, 147 = DÖD 2003, 200 = ZBR 2003, 359 und vom \n27.02.2003 - 2 C 16.02 - IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 2002.\n\n10\n\nEin derartiger erweiterter Qualifikationsvergleich anhand der Gesamturteile \nfrüherer Beurteilungen setzt allerdings voraus, dass bei allen zuletzt gleichbeurteilten \nkonkurrierenden Bewerbern hinreichend vergleichbare Vorbeurteilungen vorliegen, \ndie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht, d.h. insbesondere in Bezug auf die \nBeurteilungszeiträume und die innegehabten Statusämter, einen Leistungsvergleich \nnach dem Prinzip der Bestenauslese ermöglichen. Dies ist regelmäßig in solchen \nVerwaltungsbereichen der Fall, in denen - wie im nordrhein-westfälischen \nPolizeivollzugsdienst - über Beamte zu bestimmten Stichtagen und/oder in \nbestimmten Zeitabständen Regelbeurteilungen erstellt werden. Frühere \nBedarfsbeurteilungen, die z.B. aus Anlass von Beförderungsbewerbungen oder \nVersetzungen erteilt wurden, können in diesem Zusammenhang nur dann \nherangezogen werden, wenn aufgrund einer Einzelfallprüfung ihre hinreichende \nVergleichbarkeit im Rahmen des jeweiligen Konkurrenzverhältnisses festgestellt wird. \n\n11\n\nVgl. dazu die (bisherige) Rspr. zum Hilfskriterium der \n\"Leistungsentwicklung\": z.B. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.12.1998 - \n12 B 2041/98 -, DVBl. 1999, 934 und vom 14.08.2001 - 1 B 175/01 - (n.v.) \nm.w.N.\n\n12\n\nEin Rückgriff ausschließlich auf die Gesamturteile von Vorbeurteilungen der \nBewerber dürfte in solchen Auswahlverfahren ausscheiden, in denen ein \nBeförderungsamt mit spezifischen Eignungs- und Qualifikationsmerkmalen nach den \nVorgaben eines vom Dienstherrn aufgestellten besonderen Anforderungsprofils zu \nvergeben ist. \n\n13\n\nIm Übrigen steht das Gebot, im Rahmen der Auswahl zwischen aktuell im \nWesentlichen gleichbeurteilten Beförderungsbewerbern grundsätzlich vorrangig \nfrühere Beurteilungen zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen \nwird, als Ausfluss des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes \n(Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zur Disposition des Dienstherrn. \n\n14\n\nVgl. hierzu im Grundsatz ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom \n14.10.2003 - 2 L 3192/03 -; a.A. offenbar: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n06.10.2003 - 1 L 1950/03 -.\n\n15\n\nIhm steht aber insoweit ein aus seinem Organisationsermessen zur Bestimmung \nder Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsanforderungen eines Beförderungsamtes \nfolgender Gestaltungsspielraum zu, als er nach pflichtgemäßem Ermessen unter \nBeachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG darüber befinden kann, wie \nweit er bei der Berücksichtigung von Vorbeurteilungen in die Vergangenheit \nzurückgeht und wie er die Ergebnisse sowie den Erkenntniswert früherer \nBeurteilungen im Rahmen des erweiterten Qualifikationsvergleichs gewichtet. \n\n16\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze bietet die angegriffene Auswahlentscheidung \nnach dem gegenwärtigen Sachstand keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. \nDas PP L. hat zunächst aufgrund eines Vergleichs der Ergebnisse der letzten \nRegelbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten rechtsfehlerfrei angenommen, \ndass diese für die zu besetzende (nicht mit einem besonderen Anforderungsprofil \nverbundene) Beförderungsstelle nach ihrem aktuellen Leistungsstand \ngleichermaßen qualifiziert und geeignet sind. Die dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen jeweils zum Stichtag des 01. Juni 2002 erteilten letzten \nRegelbeurteilungen vom 20. September 2002 lauten übereinstimmend auf das \nGesamturteil \"Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen in \nbesonderem Maße\" (5 Punkte) und weisen demzufolge beide Bewerber gegenwärtig \nals im Wesentlichen gleich qualifiziert aus. Bei dieser Sachlage war das PP L. \nverpflichtet, eine Auswahlentscheidung vorrangig unter Heranziehung früherer \nhinreichend vergleichbarer Regelbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten zu \ntreffen. Dabei gelangte ein vom PP L. neuentwickeltes \"Bewertungssystem\" für den \nerweiterten Qualifikationsvergleich zwischen zuletzt im Wesentlichen \ngleichbeurteilten Beförderungsbewerbern zur Anwendung, das ausweislich der \nErläuterungen in einem Informationsblatt für die Bediensteten und in der Antragserwi-\nderung auf folgenden, in eine Tabelle mit \"Wertungspunkten\" umgesetzte Er-\nwägungen beruht:\n\n17\n\n\" - Berücksichtigung finden nur Beurteilungen, die seit 1996 nach den \nneuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW \n(BRL Polizei) erstellt worden sind. Insgesamt kann es sich dabei nur um \neine aktuelle und maximal zwei Vorbeurteilung handeln.\n\n18\n\n - Die erste, jüngste Vorbeurteilung hat ein größeres Gewicht als die zweite, \nältere Vorbeurteilung. \n\n19\n\n - Auswahlentscheidungen müssen dem Leistungsgrundsatz entsprechend \nunter im Wesentlichen gleichbeurteilten Beamten getroffen werden. Dieser \nLeistungsgrundsatz muss auch bei der Berücksichtigung von \nVorbeurteilungen gelten. Als wesentlich leistungsgleich sollen daher \nBeamte gelten, die in einem höheren Amt um einen Punkt schlechter \nvorbeurteilt sind, als Beamte in einem niedrigen Amt (z.B. vier Punkte in \nA 8 entspricht fünf Punkte in A 7.\"\n\n20\n\nDiese Erwägungen lassen nach summarischer Prüfung keine Rechts- oder \nErmessensfehler erkennen und stehen insbesondere im Einklang mit Sinn und \nZweck des Leistungsgrundsatzes. \n\n21\n\nDass das PP L. in den erweiterten Qualifikationsvergleich nur solche \nVorbeurteilungen einstellt, die unter Geltung der am 16. Februar 1996 in Kraft \ngetretenen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen (BRL Pol), Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996 (MBl NRW \nS. 278), geändert durch Runderlass vom 19.01.1999 (MBl. NRW S. 96), erstellt \nworden sind, ist sachgerecht, da durch diese zeitliche Begrenzung des Rückgriffs auf \nfrühere Beurteilungen deren Vergleichbarkeit sichergestellt wird. Die unter \nAnwendung der vormaligen Beurteilungsrichtlinien (vgl. Runderlass des \nInnenministeriums vom 31.07.1970, MBl. NRW S. 1440, i.d.F. vom 23.11.1982, \nMBl. NRW S. 1918) abgegeben Beurteilungen sind bereits wegen der materiellen \nÄnderungen des Beurteilungssystem mit den aufgrund der derzeitigen \nBeurteilungsrichtlinien erteilten Beurteilungen nicht vergleichbar. \n\n22\n\nSoweit das PP L. bei der Gewichtung von Vorbeurteilungen zeitlich länger \nzurückliegenden Beurteilungen eine geringere Bedeutung beimisst als jüngeren \nBeurteilungen, entspricht diese Differenzierung allgemeinen \nBeurteilungsgrundsätzen. Es folgt aus der Natur der Sache, dass dienstlichen \nBeurteilungen, die sich auf frühere Stationen der Dienstlaufbahn eines Beamten \nbeziehen, mit zunehmender zeitlicher Entfernung von der Gegenwart eine stetig \nverminderte Aussagekraft über dessen Qualifikation zukommt. \n\n23\n\nSchließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das PP L. in den \neinzelnen Vorbeurteilungen zuerkannten Gesamturteile (Beurteilungsprädikate, vgl. \nNrn. 6.3 und 8.1 BRL Pol) nach der Wertigkeit des im Zeitpunkt des jeweils \nBeurteilungsstichtages innegehabten statusrechtlichen Amtes im Rahmen des \nerweiterten Qualifikationsvergleichs in der Weise gewichtet, dass einem in einem \nhöheren Statusamt erzielten Gesamturteil eine größere Bedeutung und ein höherer \nPunktwert beigemessen wird als einem nach der Note gleichlautenden Gesamturteil \nin einem niedrigeren Amt. Diese Differenzierung steht im Einklang mit den \nAnforderungen des Leistungsgrundsatzes und der diesbezüglichen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn Bewerber um ein Beförderungsamt, \ndie unterschiedliche statusrechtliche Ämter inne haben, in ihren aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen ein gleichlautendes Gesamturteil erlangt haben, so spricht \ndies regelmäßig für die bessere Qualifikation des Bewerbers in dem höher \nbewerteten Statusamt, weil dieses im Allgemeinen höhere Anforderungen an die \nLeistungen des Inhabers stellt. \n\n24\n\nVgl. die st. Rspr. des OVG NRW zum sog. laufbahnrechtlicher \nQualifikationsvorsprung: z.B. Beschlüsse vom 13.06.1991 - 6 B 1023/91 -, vom \n29.09.1992 - 6 B 3209/92 - und vom 04.05.2000 - 6 B 455/00 -, n.v..\n\n25\n\nDiese Gewichtung gilt auch für den Vergleich von früheren Beurteilungen, da der \nErkenntniswert einer jeden Beurteilung für die Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung des Beurteilten maßgebend durch die Wertigkeit des Amtes bestimmt wird, \nauf das sich die Beurteilung bezieht. \n\n26\n\nDie vom PP L. nach den vorbeschriebenen Differenzierungsmerkmalen im \nInteresse der Transparenz erstellte \"Punktwert-Tabelle\" zum Vergleich von \nVorbeurteilungen im Rahmen des erweiterten Qualifikationsvergleichs ist - soweit sie \nim vorliegenden Fall Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist - nicht zu beanstanden. \nSie setzt lediglich die vorgenannten - fehlerfreien - Wertungen durch Zuordnung von \nPunktwerten um. Mit dieser Verfahrensweise bewegt sich das PP L. innerhalb des \ndem Dienstherrn überlassenen Organisationsermessens und des ihm zustehenden \nBewertungsrahmens. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände \nvermögen nicht zu überzeugen. Weder die Beurteilungsrichtlinien noch gar der \nLeistungsgrundsatz verbieten die Berücksichtigung und Bewertung der Ergebnisse \nder vorangegangenen Regelbeurteilungen in der vorbezeichneten Weise. Dies \nbestätigt gerade der vorliegende Fall.\n\n27\n\nDas PP L. hat dem Beigeladenen einen Qualifikationsvorsprung zuerkannt, weil \ner - bei gleicher aktueller Beurteilung - einen aus den beiden vorangegangenen \nRegelbeurteilungen ermittelten besseren Punktwert (19 ) als der Antragsteller (17) \naufweist. Dieser Punktvorsprung beruht darauf, dass beide Bewerber in der \nRegelbeurteilung von 1999 im gleichen Status (Kriminal- bzw. \nPolizeihauptkommissar, Besoldungsgruppe A 12 BBesO) mit 4 Punkten gleich \nbeurteilt worden sind, der Beigeladene jedoch in der Regelbeurteilung von 1996 als \nPolizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO) die Spitzennote 5 Punkte, der Antragsteller als Kriminalhauptkommissar (Be-\nsoldungsgruppe A 12 BBesO) dagegen lediglich 3 Punkte erzielt hatte. Die dem \nBeigeladenen zugeordneten höheren Wertungspunkte bringen dessen günstigere \nLeis-\ntungstendenz im hier maßgeblichen Zeitraum zum Ausdruck. Die Berücksichtigung \ndieser günstigeren Leistungstendenz als ein den Eignungsvorsprung begründenden \nUmstand ist mit Blick auf den Leistungsgrundsatz nicht nur sachgerecht, sondern \nsogar geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 und 27.02.2003, a.a.O.).\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \nentspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch etwaige außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und \nsich demzufolge selbst keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) \nausgesetzt hat.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 15 GKG. Der \nfestgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, weil die Hauptbeteiligten nach Bekanntgabe des \nBeschlusstenors Rechtsmittelverzicht erklärt haben und der Beigeladene durch den \nBeschluss nicht beschwert ist.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-03/19-l-2044-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-03/19-l-2044-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290158","retrieved":"2026-07-09 03:09:39.169545+00:00"}}