{"status":"available","doknr":"OLD290159","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1103.19L1993.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"19 L 1993/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \neine der beiden dem Polizeipräsidium (PP) L. im August 2003 zugewiesenen \nBeförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesG (für \nBeamtinnen/Beamte mit I. Fachprüfung - Erste Säule -) den Beigeladenen zu \nübertragen und diese in ein entsprechendes Amt zu befördern, solange nicht \neine erneute Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und den \nBeigeladenen über die Vergabe dieser Beförderungsstellen unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn \nder betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine \nbestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist \nund durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). \n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des \nAntragstellers nicht erfüllt. Ihm steht zwar insoweit ein Anordnungsgrund zur Seite, \nda das PP L. beabsichtigt, die Beigeladenen mit der bereits erteilten Zustimmung \ndes örtlichen Polizeipersonalrats unter Übertragung der streitbefangenen \nBeförderungsstellen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu befördern. Der \nVollzug dieses Vorhabens würde die von dem Antragsteller mit seinem Widerspruch \ngegen seine Nichtberücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren geltend \ngemachten Rechte endgültig vereiteln, da er in einem Hauptsacheverfahren nach der \nnicht mehr rückabzuwickelnden Übertragung der Beförderungsstelle an den \nBeigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte. Der \nAntragsteller hat aber einen sein Rechtschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem \nberuflichen Fortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des \nDienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung \nobliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier \nbesetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn \nhandelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an \ndem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte \nin Nordrhein-Westfalen durch §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfach-\ngesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu \norientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt \ndemjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden \nDienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten \nqualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen \ngleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen \nBeförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine \neinstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn \nuntersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer \nerneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen.\n\n7\n\nDie Antragsteller hat indessen eine Verletzung dieses Rechts durch die \nBeförderungsentscheidung des PP L. zugunsten der Beigeladenen nicht glaubhaft \ngemacht. Aufgrund einer im Anordnungsverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, \ndass die angegriffene Auswahlentscheidung im Rahmen des nurmehr relevanten \nKonkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Leistungsgrundsatz verstößt oder \nsonst ermessensfehlerhaft ist. \n\n8\n\nFür den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist nach \ngefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die \nErgebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilung \nabzustellen, die den aktuellen Leistungstand der Bewerber wiedergeben. Denn \ndienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am \nLeistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über \nihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 \nbis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten \nBeförderungsbewerbern ist es nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG \ngrundsätzlich geboten, vorangegangene dienstliche Beurteilungen als zusätzliche \nErkenntnismittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie sich auf ein niedrigeres \nStatusamt beziehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und \ndeswegen gegenüber sog. Hilfskriterien der Beförderungsauswahlentscheidung (wie \nz.B. allgemeines Dienstalter, Beförderungsdienstalter oder Dauer der Zugehörigkeit \nzu einer Laufbahngruppe) vorrangig heranzuziehen sind. Frühere Beurteilungen \nverhalten sich zwar nicht zu dem erreichten aktuellen Leistungsstand des \nBeförderungsbewerbers im derzeit bekleideten statusrechtlichen Amt, können aber \ngleichwohl vor allem bei einem Vergleich konkurrierender Bewerber bedeutsame \nRückschlüsse und Prognosen auf die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt \nermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn ältere Beurteilungen \npositive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, \nFähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere \nEntwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamt-\nwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder \nnegative Entwicklungstendenzen, können bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen \nvon Bewerbern für die Beförderungsauswahlentscheidung den Ausschlag geben. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 \nSaarLBG Nr. 1 = IÖD 2003, 147 = DÖD 2003, 200 = ZBR 2003, 359 und vom \n27.02.2003 - 2 C 16.02 - IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 2002.\n\n10\n\nEin derartiger erweiterter Qualifikationsvergleich anhand der Gesamturteile \nfrüherer Beurteilungen setzt allerdings voraus, dass bei allen zuletzt gleichbeurteilten \nkonkurrierenden Bewerbern hinreichend vergleichbare Vorbeurteilungen vorliegen, \ndie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht, d.h. insbesondere in Bezug auf die \nBeurteilungszeiträume und die innegehabten Statusämter, einen Leistungsvergleich \nnach dem Prinzip der Bestenauslese ermöglichen. Dies ist regelmäßig in solchen \nVerwaltungsbereichen der Fall, in denen - wie im nordrhein-westfälischen \nPolizeivollzugsdienst - über Beamte zu bestimmten Stichtagen und/oder in \nbestimmten Zeitabständen Regelbeurteilungen erstellt werden. Frühere \nBedarfsbeurteilungen, die z.B. aus Anlass von Beförderungsbewerbungen oder \nVersetzungen erteilt wurden, können in diesem Zusammenhang nur dann \nherangezogen werden, wenn aufgrund einer Einzelfallprüfung ihre hinreichende \nVergleichbarkeit im Rahmen des jeweiligen Konkurrenzverhältnisses festgestellt wird. \n\n11\n\nVgl. dazu die (bisherige) Rspr. zum Hilfskriterium der \n\"Leistungsentwicklung\": z.B. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.12.1998 - \n12 B 2041/98 -, DVBl. 1999, 934 und vom 14.08.2001 - 1 B 175/01 - (n.v.) \nm.w.N.\n\n12\n\nEin Rückgriff ausschließlich auf die Gesamturteile von Vorbeurteilungen der \nBewerber dürfte in solchen Auswahlverfahren ausscheiden, in denen ein \nBeförderungsamt mit spezifischen Eignungs- und Qualifikationsmerkmalen nach den \nVorgaben eines vom Dienstherrn aufgestellten besonderen Anforderungsprofils zu \nvergeben ist. \n\n13\n\nIm Übrigen steht das Gebot, im Rahmen der Auswahl zwischen aktuell im \nWesentlichen gleichbeurteilten Beförderungsbewerbern grundsätzlich vorrangig \nfrühere Beurteilungen zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen \nwird, als Ausfluss des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes \n(Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zur Disposition des Dienstherrn. \n\n14\n\nVgl. hierzu im Grundsatz ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom \n14.10.2003 - 2 L 3192/03 -; a.A. offenbar: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n06.10.2003 - 1 L 1950/03 -.\n\n15\n\nIhm steht aber insoweit ein aus seinem Organisationsermessen zur Bestimmung \nder Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsanforderungen eines Beförderungsamtes \nfolgender Gestaltungsspielraum zu, als er nach pflichtgemäßem Ermessen unter \nBeachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG darüber befinden kann, wie \nweit er bei der Berücksichtigung von Vorbeurteilungen in die Vergangenheit \nzurückgeht und wie er die Ergebnisse sowie den Erkenntniswert früherer \nBeurteilungen im Rahmen des erweiterten Qualifikationsvergleichs gewichtet. \n\n16\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze bietet die angegriffene Auswahlentscheidung \nnach dem gegenwärtigen Sachstand keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. \nAuf Grundlage der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein \ngegebenen beschränkten Erkenntnismöglichkeiten ist zunächst davon auszugehen, \ndass das PP L. aufgrund eines Vergleichs der Ergebnisse der letzten \nRegelbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten zurecht angenommen hat, das \ndiese für die zu besetzenden (nicht mit einem besonderen Anforderungsprofil \nverbundenen) Beförderungsstellen nach ihrem aktuellen Leistungsstand \ngleichermaßen qualifiziert und geeignet sind. Die dem Antragsteller und den \nBeigeladenen jeweils zum Stichtag des 1. Januar 2003 erteilten letzten \nRegelbeurteilungen vom 7. April 2003 bzw. vom 18. März und 8. April 2003 und \nlauten übereinstimmend auf das Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung \nübertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte) und weisen \ndemzufolge beide Bewerber gegenwärtig als im Wesentlichen gleich qualifiziert aus. \nRechtsfehler zu Lasten des Antragstellers sind insoweit nicht erkennbar, da allenfalls \ndie Schlüssigkeit seiner eigenen Beurteilung aufgrund der Diskrepanz zu den Vor-\nbeurteilungen hier Zweifel wecken könnte. Bei der danach gegebenen Sachlage war \ndas PP L. verpflichtet, eine Auswahlentscheidung vorrangig unter Heranziehung \nfrüherer hinreichend vergleichbarer Regelbeurteilungen der konkurrierenden \nBeteiligten zu treffen. Dabei gelangte ein vom PP L. neuentwickeltes \n\"Bewertungssystem\" für den erweiterten Qualifikationsvergleich zwischen zuletzt im \nWesentlichen gleichbeurteilten Beförderungsbewerbern zur Anwendung, das \nausweislich der Erläuterungen in einem Informationsblatt für die Bediensteten und in \nder Antragserwiderung auf folgenden, in eine Tabelle mit \"Wertungspunkten\" \numgesetzte Erwägungen beruht: \n\n17\n\n\" - Berücksichtigung finden nur Beurteilungen, die seit 1996 nach den \nneuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW \n(BRL Polizei) erstellt worden sind. Insgesamt kann es sich dabei nur um \neine aktuelle und maximal zwei Vorbeurteilung handeln.\n\n18\n\n - Die erste, jüngste Vorbeurteilung hat ein größeres Gewicht als die zweite, \nältere Vorbeurteilung. \n\n19\n\n - Auswahlentscheidungen müssen dem Leistungsgrundsatz entsprechend \nunter im Wesentlichen gleichbeurteilten Beamten getroffen werden. Dieser \nLeistungsgrundsatz muss auch bei der Berücksichtigung von \nVorbeurteilungen gelten. Als wesentlich leistungsgleich sollen daher \nBeamte gelten, die in einem höheren Amt um einen Punkt schlechter \nvorbeurteilt sind, als Beamte in einem niedrigen Amt (z.B. vier Punkte in \nA 8 entspricht fünf Punkte in A 7.\"\n\n20\n\nDiese Erwägungen lassen nach summarischer Prüfung keine Rechts- oder \nErmessensfehler erkennen und stehen insbesondere im Einklang mit Sinn und \nZweck des Leistungsgrundsatzes. \n\n21\n\nDass das PP L. in den erweiterten Qualifikationsvergleich nur solche \nVorbeurteilungen einstellt, die unter Geltung der am 16. Februar 1996 in Kraft \ngetretenen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen (BRL Pol), Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996 (MBl NRW \nS. 278), geändert durch Runderlass vom 19.01.1999 (MBl. NRW S. 96), erstellt \nworden sind, ist sachgerecht, da durch diese zeitliche Begrenzung des Rückgriffs auf \nfrühere Beurteilungen deren Vergleichbarkeit sichergestellt wird. Die unter \nAnwendung der vormaligen Beurteilungsrichtlinien (vgl. Runderlass des \nInnenministeriums vom 31.07.1970, MBl. NRW S. 1440, i.d.F. vom 23.11.1982, \nMBl. NRW S. 1918) abgegeben Beurteilungen sind bereits wegen der materiellen \nÄnderungen des Beurteilungssystem mit den aufgrund der derzeitigen \nBeurteilungsrichtlinien erteilten Beurteilungen nicht vergleichbar. \n\n22\n\nSoweit das PP L. bei der Gewichtung von Vorbeurteilungen zeitlich länger \nzurückliegenden Beurteilungen eine geringere Bedeutung beimisst als jüngeren \nBeurteilungen, entspricht diese Differenzierung allgemeinen \nBeurteilungsgrundsätzen. Es folgt aus der Natur der Sache, dass dienstlichen \nBeurteilungen, die sich auf frühere Stationen der Dienstlaufbahn eines Beamten \nbeziehen, mit zunehmender zeitlicher Entfernung von der Gegenwart eine stetig \nverminderte Aussagekraft über dessen Qualifikation zukommt. \n\n23\n\nSchließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das PP L. in den \neinzelnen Vorbeurteilungen zuerkannten Gesamturteile (Beurteilungsprädikate, vgl. \nNrn. 6.3 und 8.1 BRL Pol) nach der Wertigkeit des im Zeitpunkt des jeweils \nBeurteilungsstichtages innegehabten statusrechtlichen Amtes im Rahmen des \nerweiterten Qualifikationsvergleichs in der Weise gewichtet, dass einem in einem \nhöheren Statusamt erzielten Gesamturteil eine größere Bedeutung und ein höherer \nPunktwert beigemessen wird als einem nach der Note gleichlautenden Gesamturteil \nin einem niedrigeren Amt. Diese Differenzierung steht im Einklang mit den \nAnforderungen des Leistungsgrundsatzes und der diesbezüglichen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn Bewerber um ein Beförderungsamt, \ndie unterschiedliche statusrechtliche Ämter inne haben, in ihren aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen ein gleichlautendes Gesamturteil erlangt haben, so spricht \ndies regelmäßig für die bessere Qualifikation des Bewerbers in dem höher \nbewerteten Statusamt, weil dieses im Allgemeinen höhere Anforderungen an die \nLeistungen des Inhabers stellt. \n\n24\n\nVgl. die st. Rspr. des OVG NRW zum sog. laufbahnrechtlicher \nQualifikationsvorsprung: z.B. Beschlüsse vom 13.06.1991 - 6 B 1023/91 -, vom \n29.09.1992 - 6 B 3209/92 - und vom 04.05.2000 - 6 B 455/00 -, n.v..\n\n25\n\nDiese Gewichtung gilt auch für den Vergleich von früheren Beurteilungen, da der \nErkenntniswert einer jeden Beurteilung für die Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung des Beurteilten maßgebend durch die Wertigkeit des Amtes bestimmt wird, \nauf das sich die Beurteilung bezieht. \n\n26\n\nDie rechtliche Beurteilung der Einzelheiten der vom PP L. nach den \nvorbeschriebenen Differenzierungsmerkmalen im Interesse der Transparenz \nerstellten \"Punktwert-Tabelle\" zum Vergleich von Vorbeurteilungen im Rahmen des \nerweiterten Qualifikationsvergleichs ist für die Entscheidung über den vorliegenden \nAnordnungsantrag nicht erheblich und kann daher offen bleiben. Wie der \nAntragsgegner in der Antragserwiderung zutreffend ausgeführt hat, tritt der \nAntragsteller hinsichtlich der Gesamturteile der hier zu berücksichtigenden beiden \nvorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen nämlich in einer Weise hinter den \nbeigeladenen Mitbewerbern zurück, dass es eines Rückgriffs auf das vom \nAntragsgegner erstellte Punktesystem im Ergebnis nicht bedarf. Die angegriffene \nAuswahlentscheidung beruht im Einzelnen auf der Berücksichtigung der Ergebnisse \nder Vorbeurteilungen, die der Antragsteller und die Beigeladenen, nach den am \n16. Februar 1996 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien (BRL Polizei) zu den \nStichtagen des 1. Januar 1997 - damals noch als Kommissare - und des 1. Januar \n2000 - in ihrem jetzigen Statusamt - durch das PP L. erhalten hatten: \n\n27\n\n Regelbeurteilung 2000 Regelbeurteilung 1997\nAntragsteller 3 Punkte (A 10 BBesO) 3 Punkte (A 9 BBesO)\nBeigeladener zu 1) 4 Punkte (A 10 BBesO) 5 Punkte (A 9 BBesO)\nBeigeladener zu 2) 4 Punkte (A 10 BBesO) 5 Punkte (A 9 BBesO)\n\n28\n\nDiese im Rahmen des erweiterten Qualifikationsvergleich hergezogenen \nRegelbeurteilungen sind ohne weiteres vergleichbar, da sie jeweils bezogenen auf \ndie gleichen statusrechtlichen Ämter nach denselben Beurteilungsrichtlinien für \nübereinstimmende Beurteilungszeiträume und durch denselben Dienstvorgesetzten \nerteilt worden sind. Anhand einer Gegenüberstellung der Ergebnisse dieser \nVorbeurteilungen hat das PP L. gemäß seiner dargelegten neueren \nVerwaltungspraxis den Beigeladenen ohne Rechtsfehler den Vorrang bei der \nBesetzung der streitigen Beförderungsstellen eingeräumt, weil sie - jeweils im \ngleichen Amt befindlich - zum Stichtag des 1. Januar 2000 ein um eine Notenstufe \nbesseres Gesamturteil (4 Punkte) und zum Stichtag des 1. Januar 1997 sogar ein um \nzwei Notenstufen besseres Gesamturteil (5 Punkte) erzielt hatten als der \nAntragsteller (jeweils 3 Punkte). Es hat damit den Beigeladenen aufgrund ihrer im \nhier maßgeblichen Zeitraum zum Ausdruck kommenden besseren Leistungstendenz \neinen Eignungsvorsprung zuerkannt.\n\n29\n\nDer Anordnungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO abzulehnen. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller \nauch etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser \nkeinen Sachantrag gestellt und sich demzufolge selbst keinem eigenen Kostenrisiko \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 15 GKG. Der \nfestgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-03/19-l-1993-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-03/19-l-1993-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290159","retrieved":"2026-07-09 03:09:39.261865+00:00"}}