{"status":"available","doknr":"OLD290157","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1103.19L1980.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"19 L 1980/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \neine der beiden dem Polizeipräsidium (PP) L. im August 2003 zugewiesenen \nBeförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesG (für \nBeamten/Beamtinnen mit II. Fachprüfung - Zweite Säule -) dem Beigeladenen \nzu übertragen und diesen in ein entsprechendes Amt zu befördern, solange \nnicht eine erneute Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen über die Vergabe dieser Beförderungsstelle unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn \nder betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine \nbestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist \nund durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). \n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des \nAntragstellers nicht erfüllt. Ihm steht zwar insoweit ein Anordnungsgrund zur Seite, \nda das PP L. ausweislich der Antragserwiderung vom 25. August 2003 \nbeabsichtigt, den Beigeladenen mit der bereits erteilten Zustimmung des örtlichen \nPolizeipersonalrats unter Übertragung der streitbefangene Beförderungsstelle in ein \nAmt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu befördern. Der Vollzug dieses Vorhabens \nwürde die von dem Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen seine \nNichtberücksichtung im Beförderungsauswahlverfahren geltend gemachten Rechte \nendgültig vereiteln, da er in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr \nrückabzuwickelnden Übertragung der Beförderungsstelle an den Beigeladenen \nkeinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte. Der Antragsteller hat aber \neinen sein Rechtschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n6\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem \nberuflichen Fortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des \nDienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung \nobliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier \nbesetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn \nhandelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an \ndem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte \nin Nordrhein-Westfalen durch §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfach-\ngesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu \norientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt \ndemjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden \nDienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten \nqualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen \ngleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen \nBeförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine \neinstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn \nuntersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer \nerneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen.\n\n7\n\nDie Antragsteller hat indessen eine Verletzung dieses Rechts durch die \nBeförderungsentscheidung des PP L. zugunsten des Beigeladenen nicht glaubhaft \ngemacht. Aufgrund einer im Anordnungsverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, \ndass die angegriffene Auswahlentscheidung im Rahmen des nurmehr relevanten \nKonkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Leistungsgrundsatz verstößt oder \nsonst ermessensfehlerhaft ist. \n\n8\n\nFür den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist nach \ngefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die \nErgebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilung \nabzustellen, die den aktuellen Leistungstand der Bewerber wiedergeben. Denn \ndienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am \nLeistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über \nihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 \nbis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten \nBeförderungsbewerbern ist es nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG \ngrundsätzlich geboten, vorangegangene dienstliche Beurteilungen als zusätzliche \nErkenntnismittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie sich auf ein niedrigeres \nStatusamt beziehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um Erkenntnisse, die über \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und \ndeswegen gegenüber sog. Hilfskriterien der Beförderungsauswahlentscheidung (wie \nz.B. allgemeines Dienstalter, Beförderungsdienstalter oder Dauer der Zugehörigkeit \nzu einer Laufbahngruppe) vorrangig heranzuziehen sind. Frühere Beurteilungen \nverhalten sich zwar nicht zu dem erreichten aktuellen Leistungsstand des \nBeförderungsbewerbers im derzeit bekleideten statusrechtlichen Amt, können aber \ngleichwohl vor allem bei einem Vergleich konkurrierender Bewerber bedeutsame \nRückschlüsse und Prognosen auf die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt \nermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn ältere Beurteilungen \npositive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, \nFähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere \nEntwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer \nGesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive \noder negative Entwicklungstendenzen, können bei gleichwertigen aktuellen \nBeurteilungen von Bewerbern für die Beförderungsauswahlentscheidung den \nAusschlag geben. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 \nSaarLBG Nr. 1 = IÖD 2003, 147 = DÖD 2003, 200 = ZBR 2003, 359 und vom \n27.02.2003 - 2 C 16.02 - IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 2002.\n\n10\n\nEin derartiger erweiterter Qualifikationsvergleich anhand der Gesamturteile \nfrüherer Beurteilungen setzt allerdings voraus, dass bei allen zuletzt gleichbeurteilten \nkonkurrierenden Bewerbern hinreichend vergleichbare Vorbeurteilungen vorliegen, \ndie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht, d.h. insbesondere in Bezug auf die \nBeurteilungszeiträume und die innegehabten Statusämter, einen Leistungsvergleich \nnach dem Prinzip der Bestenauslese ermöglichen. Dies ist regelmäßig in solchen \nVerwaltungsbereichen der Fall, in denen - wie im nordrhein-westfälischen \nPolizeivollzugsdienst - über Beamte zu bestimmten Stichtagen und/oder in \nbestimmten Zeitabständen Regelbeurteilungen erstellt werden. Frühere \nBedarfsbeurteilungen, die z.B. aus Anlass von Beförderungsbewerbungen oder \nVersetzungen erteilt wurden, können in diesem Zusammenhang nur dann \nherangezogen werden, wenn aufgrund einer Einzelfallprüfung ihre hinreichende \nVergleichbarkeit im Rahmen des jeweiligen Konkurrenzverhältnisses festgestellt wird. \n\n11\n\nVgl. dazu die (bisherige) Rspr. zum Hilfskriterium der \n\"Leistungsentwicklung\": z.B. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.12.1998 - \n12 B 2041/98 -, DVBl. 1999, 934 und vom 14.08.2001 - 1 B 175/01 - (n.v.) \nm.w.N.\n\n12\n\nEin Rückgriff ausschließlich auf die Gesamturteile von Vorbeurteilungen der \nBewerber dürfte in solchen Auswahlverfahren ausscheiden, in denen ein \nBeförderungsamt mit spezifischen Eignungs- und Qualifikationsmerkmalen nach den \nVorgaben eines vom Dienstherrn aufgestellten besonderen Anforderungsprofils zu \nvergeben ist. \n\n13\n\nIm Übrigen steht das Gebot, im Rahmen der Auswahl zwischen aktuell im \nWesentlichen gleichbeurteilten Beförderungsbewerbern grundsätzlich vorrangig \nfrühere Beurteilungen zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen \nwird, als Ausfluss des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes \n(Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zur Disposition des Dienstherrn. \n\n14\n\nVgl. hierzu im Grundsatz ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom \n14.10.2003 - 2 L 3192/03 -; a.A. offenbar: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n06.10.2003 - 1 L 1950/03 -.\n\n15\n\nIhm steht aber insoweit ein aus seinem Organisationsermessen zur Bestimmung \nder Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsanforderungen eines Beförderungsamtes \nfolgender Gestaltungsspielraum zu, als er nach pflichtgemäßem Ermessen unter \nBeachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG darüber befinden kann, wie \nweit er bei der Berücksichtigung von Vorbeurteilungen in die Vergangenheit \nzurückgeht und wie er die Ergebnisse sowie den Erkenntniswert früherer \nBeurteilungen im Rahmen des erweiterten Qualifikationsvergleichs gewichtet. \n\n16\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze bietet die angegriffene Auswahlentscheidung \nnach dem gegenwärtigen Sachstand keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. \nDas PP L. hat zunächst aufgrund eines Vergleichs der Ergebnisse der letzten \nRegelbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten rechtsfehlerfrei angenommen, \ndass diese für die zu besetzende (nicht mit einem besonderen Anforderungsprofil \nverbundene) Beförderungsstelle nach ihrem aktuellen Leistungsstand \ngleichermaßen qualifiziert und geeignet sind. Die dem Antragsteller und den \nBeigeladenen jeweils zum Stichtag des 1. Juni 2002 erteilten letzten \nRegelbeurteilungen vom 5. Dezember 2002 bzw. vom 30. September 2002 lauten \nübereinstimmend auf das Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung übertreffen die \nAnforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte) und weisen demzufolge beide \nBewerber gegenwärtig als im Wesentlichen gleich qua-lifiziert aus. Bei dieser \nSachlage war das PP L. verpflichtet, eine Auswahlentscheidung vorrangig unter \nHeranziehung früherer hinreichend vergleichbarer Regelbeurteilungen der \nkonkurrierenden Beteiligten zu treffen. Dabei gelangte ein vom PP L. \nneuentwickeltes \"Bewertungssystem\" für den erweiterten Qualifikationsvergleich \nzwischen zuletzt im Wesentlichen gleichbeurteilten Beförderungsbewerbern zur \nAnwendung, das ausweislich der Erläuterungen in einem Informationsblatt für die \nBediensteten und in der Antragserwiderung auf folgenden, in eine Tabelle mit \n\"Wertungspunkten\" umgesetzte Erwägungen beruht:\n\n17\n\n\" - Berücksichtigung finden nur Beurteilungen, die seit 1996 nach den \nneuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW \n(BRL Polizei) erstellt worden sind. Insgesamt kann es sich dabei nur um \neine aktuelle und maximal zwei Vorbeurteilung handeln.\n\n18\n\n - Die erste, jüngste Vorbeurteilung hat ein größeres Gewicht als die zweite, \nältere Vorbeurteilung. \n\n19\n\n - Auswahlentscheidungen müssen dem Leistungsgrundsatz entsprechend \nunter im Wesentlichen gleichbeurteilten Beamten getroffen werden. Dieser \nLeistungsgrundsatz muss auch bei der Berücksichtigung von \nVorbeurteilungen gelten. Als wesentlich leistungsgleich sollen daher \nBeamte gelten, die in einem höheren Amt um einen Punkt schlechter \nvorbeurteilt sind, als Beamte in einem niedrigen Amt (z.B. vier Punkte in \nA 8 entspricht fünf Punkte in A 7.\"\n\n20\n\nDiese Erwägungen lassen nach summarischer Prüfung keine Rechts- oder \nErmessensfehler erkennen und stehen insbesondere im Einklang mit Sinn und \nZweck des Leistungsgrundsatzes. \n\n21\n\nDass das PP L. in den erweiterten Qualifikationsvergleich nur solche \nVorbeurteilungen einstellt, die unter Geltung der am 16. Februar 1996 in Kraft \ngetretenen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen (BRL Pol), Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996 (MBl NRW \nS. 278), geändert durch Runderlass vom 19.01.1999 (MBl. NRW S. 96), erstellt \nworden sind, ist sachgerecht, da durch diese zeitliche Begrenzung des Rückgriffs auf \nfrühere Beurteilungen deren Vergleichbarkeit sichergestellt wird. Die unter \nAnwendung der vormaligen Beurteilungsrichtlinien (vgl. Runderlass des \nInnenministeriums vom 31.07.1970, MBl. NRW S. 1440, i.d.F. vom 23.11.1982, \nMBl. NRW S. 1918) abgegeben Beurteilungen sind bereits wegen der materiellen \nÄnderungen des Beurteilungssystem mit den aufgrund der derzeitigen \nBeurteilungsrichtlinien erteilten Beurteilungen nicht vergleichbar. \n\n22\n\nSoweit das PP L. bei der Gewichtung von Vorbeurteilungen zeitlich länger \nzurückliegenden Beurteilungen eine geringere Bedeutung beimisst als jüngeren \nBeurteilungen, entspricht diese Differenzierung allgemeinen \nBeurteilungsgrundsätzen. Es folgt aus der Natur der Sache, dass dienstlichen \nBeurteilungen, die sich auf frühere Stationen der Dienstlaufbahn eines Beamten \nbeziehen, mit zunehmender zeitlicher Entfernung von der Gegenwart eine stetig \nverminderte Aussagekraft über dessen Qualifikation zukommt. \n\n23\n\nSchließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das PP L. in den \neinzelnen Vorbeurteilungen zuerkannten Gesamturteile (Beurteilungsprädikate, vgl. \nNrn. 6.3 und 8.1 BRL Pol) nach der Wertigkeit des im Zeitpunkt des jeweils \nBeurteilungsstichtages innegehabten statusrechtlichen Amtes im Rahmen des \nerweiterten Qualifikationsvergleichs in der Weise gewichtet, dass einem in einem \nhöheren Statusamt erzielten Gesamturteil eine größere Bedeutung und ein höherer \nPunktwert beigemessen wird als einem nach der Note gleichlautenden Gesamturteil \nin einem niedrigeren Amt. Diese Differenzierung steht im Einklang mit den \nAnforderungen des Leistungsgrundsatzes und der diesbezüglichen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn Bewerber um ein Beförderungsamt, \ndie unterschiedliche statusrechtliche Ämter inne haben, in ihren aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen ein gleichlautendes Gesamturteil erlangt haben, so spricht \ndies regelmäßig für die bessere Qualifikation des Bewerbers in dem höher \nbewerteten Statusamt, weil dieses im Allgemeinen höhere Anforderungen an die \nLeistungen des Inhabers stellt. \n\n24\n\nVgl. die st. Rspr. des OVG NRW zum sog. laufbahnrechtlicher \nQualifikationsvorsprung: z.B. Beschlüsse vom 13.06.1991 - 6 B 1023/91 -, vom \n29.09.1992 - 6 B 3209/92 - und vom 04.05.2000 - 6 B 455/00 -, n.v..\n\n25\n\nDiese Gewichtung gilt auch für den Vergleich von früheren Beurteilungen, da der \nErkenntniswert einer jeden Beurteilung für die Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung des Beurteilten maßgebend durch die Wertigkeit des Amtes bestimmt wird, \nauf das sich die Beurteilung bezieht. \n\n26\n\nDie rechtliche Beurteilung der Einzelheiten der vom PP L. nach den \nvorbeschriebenen Differenzierungsmerkmalen im Interesse der Transparenz \nerstellten \"Punktwert-Tabelle\" zum Vergleich von Vorbeurteilungen im Rahmen des \nerweiterten Qualifikationsvergleichs ist für die Entscheidung über den vorliegenden \nAnordnungsantrag nicht erheblich und kann daher offen bleiben. \n\n27\n\nDie angegriffene Auswahlentscheidung beruht auf einer rechtsfehlerfreien \nBerücksichtigung der Ergebnisse der beiden letzten Vorbeurteilungen des \nAntragstellers und des Beigeladenen, die diese nach ihrer zeitgleichen Beförderung \nzum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A11 BBesO) am 24. Januar 1995 \nals Regelbeurteilungen nach den am 16. Februar 1996 in Kraft getretenen \nBeurteilungsrichtlinien zu den Stichtagen des 1. Juni 1996 und des 1. Juni 1999 \ndurch den Polizeipräsidenten L. erhalten hatten: \n\n28\n\n Antragsteller Beigeladener\nRegelbeurteilung zum 01.06.1996 Gesamturteil: \"3 Punkte\" Gesamturteil: \"4 Punkte\"\nRegelbeurteilung zum 01.06.1999 Gesamturteil: \"4 Punkte\" Gesamturteil: \"4 Punkte\"\n\n29\n\nDiese im Rahmen des erweiterten Qualifikationsvergleichs herangezogenen \nRegelbeurteilungen sind ohne weiteres vergleichbar, da sie jeweils bezogen auf das \nAmt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A11 BBesO) nach \ndenselben Beurteilungsrichtlinien für übereinstimmende Beurteilungszeiträume und \ndurch denselben Dienstvorgesetzten erteilt worden sind. Anhand einer \nGegenüberstellung der Ergebnisse dieser Vorbeurteilungen hat das PP L. gemäß \nseiner dargelegten neueren Verwaltungspraxis ohne Rechtsfehler dem Beigeladenen \nden Vorrang bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle eingeräumt, weil \ndieser in der ersten Regelbeurteilung nach der Beförderung zum \nKriminalhauptkommissar zum Stichtag des 1. Juni 1996 ein um eine Notenstufe \nbesseres Gesamturteil [\"Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen\" \n(4 Punkte)] erzielt hatte als der Antragsteller [\"Die Leistung und Befähigung \nentsprechen den Anforderungen\" (3 Punkte)]. Eine weitergehende Gewichtung der \nbeiden Vorbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten war unter Zugrundelegung \nder neueren Verwaltungspraxis des PP L. bei der Auswahl unter aktuell im \nWesentlichen gleichbeurteilten Beförderungsbewerbern nicht erforderlich.\n\n30\n\nDie von dem Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung zugunsten des \nBeigeladenen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. \nEntgegen der Auffassung des Antragsstellers ist es für die Gewichtung der in den \nerweiterten Qualifikationsvergleich eingestellten Vorbeurteilungen nicht von Belang, \nauf welchen konkreten Dienstposten ein Beamter diese Beurteilungen erhalten hat. \nNamentlich ist es vorliegend rechtlich nicht erheblich, ob dem Antragsteller während \nseiner Dienstverrichtung als Dienstgruppenleiter in der Kriminalwache (ZKB/KK 00) \nvon September 1996 bis August 1998 und als Sachbearbeiter sowie stellvertretender \nKommissariatsleiter (ZKB/KK 00) seit September 1998 nach den Besoldungsgruppen \nA 13 g.D. bzw. A 12 BBesO bewertete Dienstposten übertragen waren und ob er \nwährend der Beurteilungszeiträume der beiden letzten Vorbeurteilungen für eine \nlängere Zeitdauer als der Beigeladene leitende Führungs- bzw. \nVorgesetztenfunktionen wahrgenommen hat. Die Wertigkeit eines übertragenen \nDienstpostens sowie der Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der damit \nverbundenen Dienstaufgaben sind bereits in der für den betreffenden Zeitraum zu \nerstellenden Regelbeurteilung zu berücksichtigen und fließen daher letztlich in das \nGesamturteil ein; diese Gesichtspunkte können demzufolge nicht als \nDifferenzierungsmerkmale für den Vergleich und die Gewichtung von (Vor-\n)Beurteilungen konkurrierender Beförderungsbewerber (nochmals) herangezogen \nwerden. \nDie Einwendungen des Antragstellers gegen das Zustandekommen seiner mit dem \nGesamturteil \"3 Punkte\" abschließenden Regelbeurteilung zum Stichtag des 1. Juni \n1996 sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtswidrigkeit der angegriffenen \nAuswahlentscheidung zu begründen. Da der Antragsteller es unterlassen hat, gegen \ndie ihm am 1. Oktober 1996 bekannt gegebene Beurteilung vom 29. August 1996 \nWiderspruch einzulegen, ist sie jedenfalls heute wegen Verwirkung des \nWiderspruchs- und Klagerechts einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung \nentzogen. \n\n31\n\nDer Anordnungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO abzulehnen. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller \nauch etwaige außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser \nkeinen Sachantrag gestellt und sich demzufolge selbst keinem eigenen Kostenrisiko \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 15 GKG. Der \nfestgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-03/19-l-1980-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-03/19-l-1980-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290157","retrieved":"2026-07-09 03:09:39.075137+00:00"}}