{"status":"available","doknr":"OLD290156","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1103.14L1960.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"14 L 1960/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstim-\nmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDer Antrag im Übrigen wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\nI.\nDie Antragstellerin ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie setzt in \nihrem Betrieb Fahrzeuge ein, die von der am 31.08.2003 beginnenden streckenbe-\nzogenen Mautpflicht für schwere Nutzfahrzeuge erfasst sind. Grundlage für die \nMauterhebung ist die aufgrund § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung von stre-\nckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren \nNutzfahrzeugen vom 05.04.2002, BGBl. I S. 1234 (ABMG) ergangene Verordnung \nzur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung \nder Maut vom 24.06.2003, BGBl. I S. 1003 (LKW-MautV). Die Maut beträgt nach § 1 \nder Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahr-\nzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24.06.2003, BGBl. I S. 1001 - abhängig \nvon Achszahl und Emissionsklasse des Fahrzeugs - durchschnittlich 12,4 Cent/km. \nNach § 4 LKW-MautV kann der Mautschuldner die Maut wahlweise durch eine ma-\nnuelle Einbuchung an einem Zahlstellenterminal, durch eine Interneteinbuchung oder \nein automatisches Mauterhebungssysytem entrichten. Die Teilnahme am automati-\nschen Mauterhebungssystem erfordert den Einbau eines Fahrzeuggerätes vor der \nmautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät (sog. On Board Unit - OBU -) \nist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichti-\ngen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Die Antragstellerin beantragte bei \nder Betreiberin des Mauterhebungssystems, der Toll Collect GmbH (TC), den Einbau \nsolcher Fahrzeuggeräte, erhielt aber bisher nicht alle beantragten Geräte. Den Be-\nginn der Mauterhebung, der nach § 2 LKW-MautV am 31.08.2003, 0.00 Uhr vorge-\nsehen ist, verschob die Antragsgegnerin zunächst auf den 02.11.2003 und nunmehr \nauf einen unbestimmten Zeitpunkt.\n\n2\n\nAm 29.07.2003 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag nach § 123 \nVwGO gestellt, mit dem sie die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie bis zur Ent-\nscheidung in der Hauptsache - jedenfalls aber solange bis sie nicht die von ihr bean-\ntragten Fahrzeuggeräte erhalten hat - nicht zur Mautentrichtung verpflichtet ist. Zur \nBegründung trägt sie vor, dass die Maut deutsche Spediteure und Transportunter-\nnehmer in verfassungswidriger Weise belaste. Die Maut lasse die im Vergleich zu \nausländischen Unternehmen höhere Steuer- und Abgabenbelastung deutscher \nTransportunternehmen unberücksichtigt. Bei Erhebung der Maut seien deutsche \nSpediteure gegenüber ausländischen Unternehmen nicht mehr konkurrenzfähig. Für \nden Fall, dass ihre Fahrzeuge nicht rechtzeitig mit den Fahrzeuggeräten (OBUs) \nausgestattet würden, sei sie auf das zeitaufwendigere und weniger flexible manuelle \nEinbuchungssystem angewiesen. Dadurch drohten ihr finanzielle Einbußen, weil sie \ngegenüber Konkurrenten, die über Fahrzeuggeräte verfügten, nicht konkurrenzfähig \nsei. Das vom Betreiber TC praktizierte Vergabesystem für die Fahrzeuggeräte sei \nsachwidrig und nicht transparent. Die TC habe niederländische Fuhrunternehmen \nund im Rahmen eines angeblichen Testbetriebs auch eine Reihe deutscher Fuhrun-\nternehmen willkürlich mit Fahrzeuggeräten ausgestattet.\n\n3\n\nDie Beteiligten haben den Antrag zu 1) für die Zeit vom 31.08.2003 bis zum \n02.11.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin beantragt nunmehr,\n\n5\n\n1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, \ndass ab dem 03.11.2003 durch die LKW-MautV und die MautHV kein \nRechtsverhältnis dahingehend zwischen der Antragstellerin und der An-\ntragsgegnerin - inter partes - begründet wird, welches zu einer Mautpflich-\ntigkeit der Antragstellerin führt, ohne dass insoweit die Vorschriften der \nMautverordnungen generell für unwirksam erklärt werden,\n\n6\n\n2. hilfsweise, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzu-\nstellen, dass die LKW-MautV im Verhältnis zur Antragstellerin keine An-\nwendung findet, solange und soweit nicht alle beantragten automatischen \nMauterfassungsgeräte für die Fahrzeuge der Antragstellerin zur Verfügung \nstehen,\n3. hilfsweise zu dem Antrag zu 2), vorläufig bis zur Entscheidung in der \nHauptsache festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, \ngeeignete Maßnahmen und ein geeignetes Risikomanagement zur \nVermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragstellerin bei der \nMautentrichtung zu treffen, insbesondere die Maut nicht einzuführen, \nbevor ein geeignetes Mautsystem vorhanden ist, welches eine \ndiskriminierungsfreie Mautentrichtung ermöglicht.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nIhrer Auffassung nach wird die Antragstellerin durch die Maut nicht in \nverfassungswidriger Weise belastet. Die Maut sei für alle Autobahnbenutzer gleich \nund orientiere sich an den tatsächlichen Wegekosten. Die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit des Mautschuldners sei für die Bemessung der Maut nicht \nmaßgeblich. Die Umverteilung von Einkommen sei dem Steuerrecht vorbehalten. Die \nHöhe einer Gebühr orientiere sich am Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen \nEinrichtung.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nwar das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antrag \nim Übrigen hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin \ndie Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches \nRecht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat.\n\n14\n\nDabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des \nAnordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung \nbeschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur \nausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des \nverfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit ihrem Antrag \nerstrebt die Antragstellerin eine teilweise Vorwegnahme der von ihr zu erhebenden \nvorbeugenden Feststellungsklage. Bei Stattgabe ihrer Anträge wäre sie faktisch so \ngestellt, als hätte sie bereits jetzt mit der von ihr zu erhebenden Feststellungsklage \nobsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes \nvoraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven \nRechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile \nzu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären,\n\n15\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 13 \nff.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 123 Rdnr. 14; \nSchoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 123 \nRdnr. 141.\n\n16\n\nSind wirtschaftliche Nachteile betroffen, ist dies in der Regel nur dann \nanzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und der Antragsteller ohne \nErlass der begehrten Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet \nwäre,\n\n17\n\nvgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG \n2795/91, NVwZ-RR 1993, 145(146); OVG NRW, Beschluss \nvom 02.06.1992 - 19 B 358/92 - NWVBl 1993, 58.\n\n18\n\nNeben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache \nvorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht.\n\n19\n\nDie Antragstellerin nimmt mit dem vorliegenden Antrag weiterhin vorbeugenden \nRechtsschutz in Anspruch. Dieser ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein \nqualifiziertes, gerade ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes \ngerichtetes Rechtsschutzinteresse hat. Dieses setzt voraus, dass der Betroffene \nnicht in zumutbarer Weise auf den von der Prozessordnung grundsätzlich als \nangemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen \nwerden kann, weil mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme für ihn - auch \nunter Berücksichtigung der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes - nicht \nwiedergutzumachende Nachteile verbunden sind,\n\n20\n\nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rn. 24.\n\n21\n\nHiervon ausgehend hat der noch anhängige Antrag insgesamt keinen Erfolg.\n\n22\n\n1. Mit dem Antrag zu 1) macht die Antragstellerin zwar ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO geltend. Sie begehrt die Feststellung des \nNichtbestehens einer sich aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden \nPflichtenbeziehung zu der Antragsgegnerin. Der Antrag zu 1) ist sinngemäß auf die \nFeststellung gerichtet, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ab \ndem 03.11.2003 nicht aufgrund der LKW-MautV und der MautHV zur Entrichtung \nder Maut verpflichtet ist.\n\n23\n\nEs kann offen bleiben, ob in Bezug auf dieses Rechtsverhältnis der notwendige \nAnordnungsgrund dargelegt ist. Insoweit bestehen schon erhebliche Zweifel, weil \naufgrund der mehrfachen Hinausschiebung des Beginns der Mauterhebung unklar \nist, unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen die Mauterhebung letztendlich \nerfolgen wird. Selbst wenn derzeit erhebliche Wettbewerbsnachteile für deutsche \nTransportunternehmer bestehen sollten, ist nicht sicher, dass die Mauterhebung für \nsie erdrosselnde Wirkung haben wird. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 ABMG die \nMöglichkeit eröffnet, die Maut zwecks Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen \nzu ermäßigen. Die Antragsgegnerin hat es damit in der Hand, ungleiche \nVorbedingungen im Wettbewerb durch eine Mautermäßigung zu korrigieren, \nentweder noch vor Erhebung der Maut oder nach den ersten Erfahrungen mit ihren \nAuswirkungen. Im Übrigen beabsichtigt die Antragsgegnerin, eine Harmonisierung \nder Wettbewerbsbedingungen durch eine Erstattung der in Deutschland entrichteten \nMineralölsteuer in einem Volumen von 600 Mio. Euro zu erreichen. Auch wenn \nunsicher ist, ob dies mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot \nvereinbar ist, so zeugen die gesetzliche Ermächtigung des § 3 Abs. 3 ABMG und das \nHarmonisierungsvorhaben der Bundesregierung doch davon, dass die \nAntragsgegnerin hinsichtlich der Schaffung gleicher Wettbewerbsverhältnisse im \nGütertransportgewerbe problembewusst ist. \n\n24\n\nDie Antragstellerin hat jedenfalls den erforderlichen Anodnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund der \nLKW-MautV nicht zur Mautentrichtung verpflichtet ist. Nach der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass die Bestimmungen der LKW-\nMautV und der MautHV verfassungswidrig sind.\n\n25\n\nDie auf der Grundlage der LKW-MautV und der MautHV erfolgende \nMauterhebung steht zunächst nicht offensichtlich in Widerspruch zu Art. 12 GG, der \ndie Berufsfreiheit gewährleistet. Zwar beinhalten die Regelungen der LKW-MautV \nund der MautHV aller Voraussicht einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Auferlegung \nvon Geldleistungspflichten greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, \nwenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes steht und - \nobjektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/96 u.a. -, BVerfGE \n98, 106.\nEine solche berufsregelnde Tendenz haben die LKW-MautV und der MautHV. Sie \nregeln die Mauterhebung für die Benutzung von Bundesautobahnen mit \nKraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den \nGüterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht zwölf Tonnen \noder mehr beträgt (vgl. § 1 Abs. 1 ABMG). Sie nehmen damit Einfluss auf die Art und \nWeise der Berufsausübung von Transportunternehmern und Spediteuren und sind \nan Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die LKW-MautV und die MautHV erfüllen die für \nreine Berufsausübungsregelungen geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen. Sie \nsind durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls \ngerechtfertigt. Mit ihnen verfolgt der Verordnungsgeber das sachgerechte Ziel, \nVerkehrswege nicht mehr allein durch Haushaltsmittel, sondern auch durch \nBenutzungsentgelte zu finanzieren. Mit dem für die Höhe der Maut maßgeblichen \nDifferenzierungskriterium der Emissionsklasse des Fahrzeugs soll zudem im \nInteresse des Umweltschutzes ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass \nFuhrunternehmen möglichst schadstoffarme Transportfahrzeuge im \nGüterkraftverkehr einsetzen. Dass die Antragstellerin durch die LKW-Maut \nunangemessen belastet wird, ist nicht offensichtlich. Die Höhe der LKW-Maut \norientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge \nverursachten Wegekosten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG). Die durchschnittliche Maut von \n12,4 Cent/km liegt derzeit noch unter der Mauthöhe von 15 Cent/km, die \nSachverständige im Auftrag der Antragsgegnerin als durchschnittliche Wegekosten \nermittelt haben. Dass die Mauterhebung für die Antragstellerin \"erdrosselnde\" \nWirkung in dem Sinne haben wird, dass ihr die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit \nunmöglich gemacht wird, kann mit den dem Gericht im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mitteln der \nSachverhaltsermittlung nicht festgestellt werden. Ob der Maut die von der Antrag-\nstellerin behauptete erdrosselnde Wirkung tatsächlich zukommen wird, hängt \nmaßgeblich davon ab, ob die Antragstellerin in der Lage sein wird, die Maut an ihre \nKunden weiterzugeben. Dies ist abhängig von der Wettbewerbssituation des \nGütertransportgewerbes insgesamt, die von zahlreichen anderen Bedingungen \nbestimmt wird und im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden \nkann. Dessen ungeachtet ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht \nauszuschließen, dass die Maut von der Antragstellerin an ihre Kunden \nweitergegeben werden kann. Die Mauthöhe ist für alle Transportunternehmer - ob in- \noder ausländische - gleich und stellt für das gesamte Transportgewerbe eine \neinheitliche Erhöhung ihrer Transportkosten dar. Der unter Hinweis auf das von ihr \neingereichte Gutachten von Prof. Dr. L. vorgetragene Einwand der Antragstellerin, \ndass die Weitergabe der Maut am Markt u.a. deshalb nicht durchsetzbar sein werde, \nweil ausländische Unternehmen wegen ihrer im Vergleich zu deutschen \nUnternehmen größeren Gewinnmarge eher in der Lage sein würden, die durch die \nMaut verursachte Kostensteigerung zu verkraften, ist nicht geeignet, eine \"er-\ndrosselnde\" Wirkung der Maut für wirtschaftlich gesunde Transportunternehmen zu \nbelegen. Selbst wenn ausländische Unternehmen den von der Antragstellerin \nbehaupteten Wettbewerbsvorteil besitzen, ist ihr Marktverhalten bezüglich der \nWeitergabe der Maut nicht hinreichend sicher abzuschätzen. Es ist ebenso denkbar, \ndass auch sie die Maut an ihre Kunden weitergeben werden, um ihre bisherige \nGewinnmarge aufrechterhalten zu können. Den von der Antragstellerin vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen, dass ihre Kunden nicht zur Zahlung der durch die \nMaut verursachten Mehrkosten bereit seien, kann keine entscheidende Bedeutung \nbeigemessen werden. Sie geben lediglich das Interesse der Kunden wieder, nicht mit \nweiteren Kosten belastet zu werden. Ob die Kunden dieses Interesse durchsetzen \nkönnen, hängt letztlich davon ab, ob sie ein anderes Tranportunternehmen finden, \ndas auf die Weitergabe der Maut verzichtet. Dass ihnen das gelingen wird, ist \nangesichts der hier nicht abschließend beurteilbaren Wettbewerbssituation des \nGütertransportgewerbes ungewiss.\n\n27\n\nDie LKW-MautV und die MautHV verstoßen aller Voraussicht auch nicht gegen \ndas Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses verpflichtet den Träger \nöffentlicher Gewalt, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich und im \nWesentlichen ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Es ist nicht erkennbar, \ndass die Antragstellerin durch die Mauterhebung im Vergleich zu anderen \nMautschuldnern ungleich behandelt wird. Die Maut ist für alle Mautschuldner gleich \nhoch. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die LKW-MautV und die MautHV der \nhöheren Steuer- und Abgabenbelastung deutscher Transportunternehmen nicht \nausreichend Rechnung tragen, verkennt sie, dass die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit der Mautschuldner bei der Bemessung der Mauthöhe keine \nentscheidende Rolle spielen darf. Die Maut ist eine Benutzungsgebühr, deren Höhe \nsich entscheidend am Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, hier \nder öffentlichen Verkehrswege zu orientieren hat. Ausnahmen von dem an dem Maß \nder Inanspruchnahme orientierten Bemessungsgrundsatz sind dem Normgeber \nwegen des für Gebühren geltenden Grundsatzes der (formalen) Gleichheit der \nGebührenbelastung nur in engen Grenzen erlaubt. Demgegenüber hat der Norm-\ngeber einen weiten Gestaltungsspielraum, andere Kriterien als das Maß der Inan-\nspruchnahme nicht zu berücksichtigen,\n\n28\n\nBayVerfGH, Beschluss vom 08.11.2002 - Vf.3-V-00 -, BayVBl. 2003, \n333 = ZUM-RD, 2003, 9.\n\n29\n\nSelbst wenn die von der Antragstellerin behauptete höhere Steuer- und \nAbgabenbelastung deutscher Transportunternehmen tatsächlich gegeben sein sollte, \nhält der Verordnungsgeber sich innerhalb des ihm zustehenden weiten \nGestaltungsspielraumes, diese höhere Belastung deutscher Unternehmen bei der \nBemessung der Maut nicht zu berücksichtigen. Er durfte davon ausgehen, dass \ndieser ungleichen Steuer- und Abgabenbelastung nicht durch eine unterschiedliche \nBemessung der Maut, sondern vornehmlich durch eine Reduzierung und \nHarmonisierung der Steuer- und Abgabenlast selbst Rechnung zu tragen ist, wenn \ndie Notwendigkeit für eine derartige Maßnahme sich ergibt.\n\n30\n\n2. Der Hilfsantrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zwar \neinen Anspruch darauf, dass sie die Maut mit allen nach der LKW-MautV \nvorgesehenen Mauterhebungssystemen und damit auch im Wege des \nautomatischen Mauterhebungssystems gem. § 6 LKW-MautV entrichten kann. Sie \nhat die Zuteilung von Fahrzeuggeräten (OBU) rechtzeitig vor dem nach § 2 LKW-\nMautV für den 31.08.2003 vorgesehenen Beginn der Mauterhebung beantragt. Zur \nSicherung dieses Anspruchs bedarf es aber zur Zeit der von der Antragstellerin \nbegehrten gerichtlichen einstweiligen Regelung nicht mehr. Die Antragstellerin hat \neinen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass die \nAntragsgegnerin der Antragstellerin den Anspruch auf Zugang zum automatischen \nMauterhebungssystem vor Beginn der Mauterhebung versagt. Den technischen \nSchwierigkeiten bei der Installation des Mauterhebungssystems und der Auslieferung \nder Fahrzeuggeräte (OBUs) hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, \ndass sie den Beginn der Mauterhebung mehrfach, zuletzt auf einen noch \nunbestimmten Zeitpunkt verschoben hat. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass \ndie Antragsgegnerin mit der Mauterhebung beginnt, ohne dass sie allen \nMautschuldnern, die wie die Antragstellerin rechtzeitig vor Beginn der Mauterhebung \ndie Zuteilung von Fahrzeuggeräten beantragt haben, die beantragten Geräte nicht \nzur Verfügung stellt. Die Antragsgegnerin hat nämlich inzwischen aufgrund der \naufgetretenen Probleme die erforderliche Kontrolle und Beaufsichtigung der \nBetreiberin TC bei der Organisation und Vorbereitung der Mauterhebung verstärkt. \nIm Übrigen hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren mehrfach \nbetont, dass ein Start des Mautsystems erst erfolgen soll, wenn es eine \ndikriminierungsfreie Mautentrichtung für alle Mautschuldner ermöglicht. Der Einwand \nder Antragstellerin, dass die TC, die Betreiberin des Mautsystems, die \nFahrzeuggeräte willkürlich an die Mautschuldner verteilt, greift nicht durch. Ob die \nVerteilung der Geräte an die Mautschuldner bisher nach sachwidrigen Kriterien \nerfolgte, ist unerheblich, solange alle Mautschuldner, die rechtzeitig vor Beginn deren \nZuteilung beantragt haben, im Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung mit den \nnotwendigen Geräten ausgestattet sind. Aus den zuvor genannten Gründen ist es \nnicht wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin mit der Mauterhebung beginnt, ohne \ndie Antragstellerin mit den von ihr beantragten Fahrzeuggeräten ausgestattet zu ha-\nben.\n\n31\n\n3. Auch der Hilfsantrag zu 3) bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob dieser \nHilfsantrag bestimmt genug ist. Hieran bestehen Zweifel, weil er wegen seiner vagen \nFormulierungen \"geeignete Maßnahmen\" und \"geeignetes Risikomanagement\" keine \nkonkreten Verpflichtungen der Antragsgegnerin enthält, die durch die gerichtliche \nRegelung festgestellt werden sollen. Unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom \n31.10.2003 erfolgten Konkretisierung und der Begründung des Antrags zielt er \nerkennbar auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin - solange nicht alle nach \nder LKW-MautV vorgesehenen Mautentrichtungssyteme technisch funktionsfähig \nsind - verpflichtet ist, eine diskriminierungsfreie Mautententrichtung durch geeignete \nMaßnahmen - etwa durch einen vermehrten Personaleinsatz bei der manuellen \nEinbuchung an Zahlstellenterminals, durch die Nichtsanktionierung nicht erfolgter \nMautentrichtungen oder durch die Nichterhebung der Maut - zu gewährleisten. Ob \nder so verstandene Hilfsantrag zu 3) bestimmt genug ist, kann dahinstehen. Er ist \njedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat auch für den Hilfsantrag zu 3 ) einen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen auf die unter Ziff. 2 gemachten \nAusführungen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei \nentsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, der \nAntragstellerin die Kosten auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt \nerklärten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen. Die Antragstellerin wäre mit \nihrem Hauptantrag auch hinsichtlich des Zeitraums vom 31.08.2003 bis zum \n02.11.2003 aus den Gründen zu 1. unterlegen. \n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die \nKammer für jedes Fahrzeug der Antragstellerin, das der Mautpflicht unterliegt, \n1.000,00 Euro zugrundegelegt. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer diesen Betrag auf 500,00 Euro \nreduziert.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-03/14-l-1960-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"Lkw-MautV 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"Lkw-MautV 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"Lkw-MautV 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-11-03/14-l-1960-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290156","retrieved":"2026-07-09 03:09:38.981975+00:00"}}