{"status":"available","doknr":"OLD290365","ecli":"ECLI:DE:VGK:2003:1017.6L699.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-10-17","aktenzeichen":"6 L 699/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sperrungsver-\nfügung der Antragsgegnerin vom 13.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides vom 21.7.2003 wird wiederhergestellt.\n\n Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. \n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\nI.\nDie Antragstellerin ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes Unternehmen, \ndas seinen Kunden u. a. den Zugang zum Internet anbietet (sog. Access-Provider). \nDas Angebot richtet sich sowohl an Geschäfts- als auch an Privatkunden und kann \nüber DSL, ISDN oder auch analoge Netzzugänge in Anspruch genommen werden.\nDie Antragsgegnerin beschäftigt sich seit mehreren Jahren als Aufsichtsbehörde mit \ndem Thema \"Rechtsradikalismus im Internet\". Bereits im August 2000 bekundete sie \nin einer Pressemitteilung ihre Absicht, gegen Internetangebote jugendgefährdenden \nInhalts, aber auch solche, die politischen Extremismus, Gewaltverherrlichung und \nAufstachelung zum Rassenhass enthalten, vorzugehen. In einem Rundschreiben an \nalle nordrhein-westfälischen Provider vom 10.8.2000 rief die Antragsgegnerin zur \nMithilfe bei der Beseitigung rechtsextremistischer Domains auf. Zugleich wandte sich \ndie Antragsgegnerin an den Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika so-\nwie deren \"Federal Communications Commission\" mit dem Hinweis auf die von eini-\ngen Providern mit Sitz in den USA ins Netz gestellten Seiten rechtsradikalen Inhalts. \nDie amerikanischen Behörden teilten der Antragsgegnerin mit, dass es nach dem \namerikanischen Recht im allgemeinen keine inhaltlich basierten Einschränkungen \nder freien Rede im Internet gebe. Diese sei durch das Verfassungsrecht geschützt. \nDas Thema werde allerdings derzeit durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Vi-\nzepräsidenten diskutiert. \nAm 13.11.2001 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine \"Anhörungsveranstal-\ntung\" statt. Bei dieser Veranstaltung war eine Vielzahl von nordrhein-westfälischen \nProvidern vertreten. Es wurden die rechtlichen Aspekte eines Vorgehens der An-\ntragsgegnerin sowie die technischen Möglichkeiten einer Sperrung ausführlich disku-\ntiert. Man einigte sich schließlich darauf, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die aus Ver-\ntretern der Provider-Wirtschaft, der Universitäten und technischen Sachverständigen \nbestehen und das weitere Vorgehen erörtern sollte.\nZu Beginn des Jahres 2002 erließ die Antragsgegnerin eine Reihe von Verfügungen \ngegen nordrhein-westfälische Provider, in welchen diesen die Sperrung zweier Inter-\nnet-Seiten amerikanischer Herkunft aufgegeben wurde. Gegen die Antragstellerin \nwurde bei dieser Gelegenheit offenbar noch keine entsprechende Verfügung erlas-\nsen.\nIn einem mit \"Anhörung\" überschriebenen Schreiben vom 7.1.2003 wandte sich die \nAntragsgegnerin an die Antragstellerin. Sie wies darauf hin, dass sich auf zwei Inter-\nnetseiten unzulässige Inhalte befänden, nämlich auf der Seite \"www. \" \nund auf der Seite \"www. \". Als Medienaufsichtsbehörde müsse \nsie gegen diese Seiten vorgehen. Da Maßnahmen gegen die Content- und Service-\nProvider nicht erfolgversprechend seien, wende sie sich an die Access-Provider in \nNordrhein-Westfalen. Eine Sperrung der entsprechenden Angebote sei technisch \nmöglich und auch zumutbar. Der Antragstellerin werde Gelegenheit gegeben, zu der \nbeabsichtigten Sperrungsverfügung Stellung zu nehmen.\nIn ihrem Antwortschreiben vom 3.2.2003 erklärte die Antragstellerin, sie halte die be-\nabsichtigte Sperrungsverfügung für unzulässig. Zwar handele es sich bei den beiden \nin Rede stehenden Internet-Seiten um unzulässige Inhalte nach § 12 Mediendienste-\nStaatsvertrag - MDStV -. Sie selbst sei jedoch kein \"Diensteanbieter\", gegen den \nMaßnahmen nach § 22 Abs. 3 MDStV gerichtet werden könnten. Zudem kämen vor-\nrangig zu treffende Maßnahmen gegen die amerikanischen Content-Provider in Be-\ntracht. Eine Sperrung sei ihr ferner auch gar nicht möglich. Sie halte nämlich für ihre \nTätigkeit als Access-Provider gar keine eigene technische Infrastruktur bereit, son-\ndern bediene sich insoweit der Dienste eines Subunternehmers, der Fa. U. \nGmbH mit Sitz in W. . Auf die technischen Strukturen der Fa. U. könne sie - \ndie Antragstellerin - keinen Einfluss nehmen. Die Fa. U. habe ihr gegenüber \nerklärt, die Sperrung sei technisch nicht möglich. Aufgrund der vorgenannten Beson-\nderheiten sei die beabsichtigte Maßnahme auch unverhältnismäßig. Zu berücksichti-\ngen sei nämlich, dass das Verwaltungsgericht Minden hinsichtlich der an die Fa. \nU. gerichteten Sperrungsverfügung die aufschiebende Wirkung wiederherge-\nstellt habe. U. , die damit derzeit selbst nicht zur Sperrung verpflichtet sei, würde \nsomit gezwungen sein, eine Sonderlösung nur für ihre Tätigkeiten als Subunterneh-\nmerin der Antragstellerin einzurichten, was einen erheblichen Kostenaufwand bedeu-\nten würde. Im Übrigen verstoße eine Sperrungsverfügung auch gegen Grundrechte \nihrer Kunden. \nMit Bescheid vom 13.3.2003 (\"Sperrungsverfügung\") gab die Antragsgegnerin der \nAntragstellerin auf, den Zugang zur Nutzung der Internetseiten \"www. \" \nund \"www. \" im Rahmen des von ihr vermittelten \nNutzungsangebotes zu sperren. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an. \nZur Begründung gab die Antragsgegnerin an, die Seiten enthielten unzulässige \nInhalte nach § 12 Abs. 1 MDStV -. Für Inhalte seien nach dem MDStV in erster Linie \ndie Content-Provider verantwortlich. Wenn sich ein Vorgehen gegen diese \nVerantwortlichen als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweise, \nkönne indes auch gegen die Access-Provider vorgegangen werden. Dies sei \nvorliegend der Fall. Eine Inanspruchnahme der amerikanischen Service-Provider \nerweise sich mangels Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines europäischen Urteils \nin den Vereinigten Staaten als nicht durchführbar. Die Sperrung sei auch technisch \nmöglich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik bestünden drei \nSperrmöglichkeiten, nämlich\n1. Ausschluss von Domains im Domain-Server (DNS), indem der DNS so \nkonfiguriert werde, dass Anfragen nicht an den richtigen Server, sondern an \neine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet würden,\n2. Verwendung eines Proxy-Servers, wobei die URL als genaues \nZuordnungskriterium der individuellen Webseite auf dem jeweiligen Server \ndurch den Einsatz eines Proxys als Filter gesperrt werde,\n3. Ausschluss von IPs durch Sperrung im Router, indem der Router so \nkonfiguriert werde, dass der komplette Datenverkehr zu einer bestimmten IP-\nAdresse nicht weitergeleitet werde.\nDie Maßnahmen seien zumutbar. Insbesondere die DNS-Variante lasse sich durch \neinfache Konfiguration des DNS herbeiführen und erfordere nur einen einmaligen, \ngeringen Personalaufwand; ein Sachaufwand entstehe nicht. Die Maßnahme sei \nauch geeignet. Zwar könne eine Sperrung nach der DNS-Methode umgangen \nwerden. Für denjenigen, der weder eine technische Anleitung noch den Zahlencode \neines anderen DNS-Servers kenne, erscheine eine entsprechende Manipulation aber \nschon schwieriger. Bei den mittlerweile 25 Millionen Internet-Nutzern in der \nBundesrepublik handele es sich keinesfalls mehr um ein technisch versiertes \nMinderheitenpublikum, das die meisten technischen Funktionsweisen des Rechners \nkenne. Insofern bewirke die DNS-Sperrung für den durchschnittlichen Nutzer eine \nnicht unwesentliche Zugangserschwernis. Die Tatsache, dass \"Suchmaschinen\" die \nunzulässigen Inhalte weiter anböten, spreche nicht gegen die Geeignetheit der \nSperrung. Das Betreiben einer Suchmaschine unterliege seinerseits einer \nentsprechenden Sperrungsanordnung. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin wie folgt: \nDa die betreffenden Angebote nicht nur die Menschenwürde verletzten, \nkriegsverherrlichend und jugendgefährdend seien, sondern auch gegen Normen des \nmateriellen Strafrechts verstießen, seien sie nicht hinnehmbar. An der Verhinderung \nbzw. Erfolgsbeseitigung von Straftaten bestehe stets ein besonderes öffentliches \nInteresse. Das gelte insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Straftat nicht nur \nrein abstrakte Gefährdungen schaffe, sondern der im Tatbestand beschriebene \nErfolg sich bereits realisiert habe und Wirkung entfalte. Somit bestehe ein \nbesonderes Vollzugsinteresse daran, die Angebote möglichst rasch und konsequent \nzu unterbinden. Demgegenüber sei das Interesse der Antragstellerin an dem \neinstweiligen Nichtvollzug gering, da etwa die DNS-Methode ohne Sach- und mit nur \ngeringem Personalaufwand vorgenommen werden könne. \nMit Schreiben vom 25.3.2003 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Be-\nscheid ein. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Schreiben \nvom 3.2.2003 und führte ergänzend aus: Die Sperrungsverfügung sei gemäß § 44 \nAbs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, da die Sperrung mit einem so hohen Aufwand verbunden \nwäre, dass niemand sie vernünftigerweise in Betracht ziehen würde; sie sei also \nfaktisch unmöglich. Für die Fa. U. , die selbst keiner vollziehbaren \nSperrungsverfügung unterliege, sei die Durchführung der Sperrung allein für die \nN. -Kunden nicht möglich. Sie - die Antragstellerin - könne der \nSperrungsverfügung daher nur nachkommen, indem sie das Vertragsverhältnis mit \ndem bewährten und zuverlässigen Subunternehmer U. beende oder die \nTätigkeit als Access-Provider ganz einstelle. Die für sie entstehenden Belastungen \nseien daher nicht vergleichbar mit den Belastungen anderer Provider mit wenigen, \neigenen DNS-Servern, welche der Sperrungsanordnung durch interne Maßnahmen \nnachkommen könnten.\nAm 27.3.2003 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. \nDie Sperrungsverfügung gegen die Fa. U. ist im April 2003 durch die \nAntragsgegnerin aufgehoben worden. Das Beschwerdeverfahren gegen den diese \nVerfügung betreffenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Minden ist daraufhin \noffenbar durch Rücknahme beendet worden. \nMit Bescheid vom 21.7.2003 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der \nAntragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen in der \nSperrungsverfügung wiederholt, vertieft und zum Teil der inzwischen in Kraft \ngetretenen Neufassung des MDStV angepasst. Hinsichtlich der Ermessensausübung \nhat sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entscheidung über \nAufsichtsmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 MDStV um eine gebundene \nEntscheidung handele, sie also zum Einschreiten verpflichtet sei. Auf die von der \nAntragstellerin angeführten Besonderheiten, namentlich die Einschaltung des \nSubunternehmers U. ist die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid nicht \neingegangen. Am 11.8.2003 hat die Antragstellerin gegen die Sperrungsverfügung in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben (6 K 5128/03).\nZur Begründung des vorliegenden Eilantrages wiederholt die Antragstellerin ihren \nVortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie vertieft insbesondere ihre Behauptung, \ndass es der Fa. U. nicht möglich sei, eine Sperrung nur für einen ihrer Kunden, \nnämlich die Antragstellerin, vorzunehmen. Die Sperrung gegenüber allen ihren \nKunden sei der Fa. U. nicht zuzumuten, da sie dadurch \nSonderkündigungsrechten der anderen, nicht zur Sperrung verpflichteten Provider \nentgegen sehen müsste. Eine Kündigung ihres eigenen Vertrages mit der Fa. \nU. sei ihr, der Antragstellerin, nicht zuzumuten. Die Anzahl in Betracht \nkommender Anbieter sei sehr gering. Der Aufwand für eine solche Umstellung sei \nimmens. Zudem sei die Fa. U. in qualitativer Hinsicht den meisten anderen \nAnbietern überlegen. \n\nDie Antragstellerin beantragt,\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die \nSperrungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. März 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 21.7.2003 wiederherzustellen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nSie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihren Bescheiden und führt \nergänzend aus: Die Verfügung sei nicht wegen Unmöglichkeit nichtig. Daran ändere \nauch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin selbst nicht die notwendige \nInfrastruktur betreibe. Als Access-Provider sei die Antragstellerin zur Sperrung \nverpflichtet. In diesem Zusammenhang könne dahin stehen, in welcher Weise sie \nihre Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden erfülle und ob sie sich dabei eines \nSubunternehmers bediene. Sollte sich der Subunternehmer - wider Erwarten - \nweigern, einer Aufforderung zur Sperrung nachzukommen, müsse der Access-\nProvider sich notfalls anderer Firmen als Subunternehmer bedienen. Im Übrigen sei \nfür die Aufsichtsbehörde auch gar nicht nachvollziehbar, ob bzw. in welchem Umfang \ndie Antragstellerin die erforderliche technische Infrastruktur selbst besitze. Würde sie \nals Behörde in jedem Fall zunächst prüfen müssen, ob der Provider die technischen \nEinrichtungen selbst betreibe, liefe dies auf ihre Handlungsunfähigkeit hinaus. \nDadurch würde im Übrigen auch eine Umgehungsmöglichkeit geschaffen, mit der \nSperrungsverfügungen ausgehebelt werden könnten. Die Inanspruchnahme von \nSubunternehmern sei im Übrigen nichts Besonderes. So bedienten sich auch die \nbeiden wohl größten deutschen Provider, B. und D. , der Infrastruktur von \nU. . Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum U. sich weigern sollte, die \nSperrung auf Aufforderung der Antragstellerin vorzunehmen. Wenn dadurch auch für \nandere Kunden der U. der Zugang zu den beiden in Rede stehenden Seiten \ngesperrt werde, sei dies ein wünschenswertes Ergebnis. Wenn eine Sperrung durch \nU. tatsächlich nicht möglich sein sollte, liege es an der Antragstellerin, den \nVertrag mit U. zu kündigen. \nDie Sperrung sei der Antragstellerin auch zumutbar. Die Sperrung etwa nach der \nDNS-Methode lasse sich durch einfache Konfiguration des Servers herbeiführen und \nerfordere lediglich einen geringen Personal- und Sachaufwand. Dementsprechend \nkönne von der Antragstellerin erwartet werden, dass sie die Sperrung veranlasst, sei \nes auch durch Einflussnahme auf ihren Subunternehmer.\nMit Schriftsatz vom 15.9.2003 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage der Kammer \nvom 21.8.2003 noch erklärt, nach ihren neuesten Erkenntnissen besitze die \nAntragstellerin durchaus eine eigene Infrastruktur in Form eines kompletten \nRechenzentrums. Es sei nämlich ein Server auf den Namen N. registriert. Die \nAntragstellerin ist dem mit Schriftsatz vom 29.9.2003 entgegen getreten und hat \nerklärt, mit Hilfe des von der Antragsgegnerin benannten Rechenzentrums würden \nbestimmte andere Dienstleitungen für ihre Kunden erbracht. Systeme für den \nNetzzugang zum Internet würden in dem Rechenzentrum hingegen nicht betrieben. \nEine solche eigene Infrastruktur habe sie zwar bis zum Jahre 2000 betrieben; dann \njedoch aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genom-\nmen.\nII.\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und be-\ngründet.\nDas Gericht stellt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder her, \nwenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig \nverschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nüberwiegt. Dies ist der Fall, wenn entweder der zu vollziehende Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtswidrig ist, so dass ein öffentliches Interesse an seiner \nVollziehung von vornherein nicht gegeben sein kann, oder wenn aus sonstigen \nGründen das Aussetzungsinteresse des Adressaten das öffentliche \nVollzugsinteresse überwiegt. Gemessen an diesem Maßstab ist die aufschiebende \nWirkung wiederherzustellen, denn auf der Grundlage der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nspricht vieles dafür, dass die in Rede stehende Verfügung rechtswidrig ist (dazu 1.). \nDie von dieser Annahme ausgehende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der \nAntragstellerin aus (dazu 2.).\n1.\nEs spricht vieles dafür, dass die Verfügung vom 13.3.2003 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 21.7.2003 rechtswidrig ist.\nRechtsgrundlage der Sperrungsverfügung ist § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 des Medien-\ndienste-Staatsvertrages vom 27.6.1997 (GVBl. NW S. 158) in der ab dem 1.7.2002 \ngeltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des \nRundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des \nMediendienstestaatsvertrages vom 20./21.12.2001, bekannt gemacht am 7.6.2002 \n(GVBl. NW S. 178), zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag \nvom 28.2.2003 (GVBl. NW S. 84) - MDStV -. Zwar dürften nach vorläufiger \nEinschätzung der Kammer die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein \nEinschreiten auf dieser Grundlage vorliegen,\nvgl. den Beschluss der Kammer vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 -, \nbestätigt durch OVG NW, Beschluss vom 25.3.2003 - 8 B 513/02.\nAuch erscheinen der Kammer die Möglichkeit und die Zumutbarkeit der \nangeordneten Maßnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Insoweit fehlen der \nKammer allerdings hinreichende Informationen über die technische Durchführbarkeit \neiner auf die Kunden der Antragstellerin beschränkten Sperrung durch die Fa. \nU. , über die Vertragsverhältnisse zwischen U. und der Antragstellerin \nsowie zwischen U. und ihren anderen Auftraggebern - insbesondere B. und \nD. - und über die Möglichkeiten, ohne Übergangsfrist einen anderen \nSubunternehmer als U. zu beauftragen bzw. eine eigene Infrastruktur zu \ninstallieren.\nDie streitgegenständlichen Verfügungen sind aber ermessensfehlerhaft. Die Antrags-\ngegnerin hatte bei dem Erlass der Verfügung vom 13.3.2003 eine \nErmessensentscheidung zu treffen. Dies geht aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 \nMDStV eindeutig hervor, dem zufolge die Medienaufsichtsbehörde Maßnahmen auch \ngegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten richten \"kann\". Dabei steht der \nBehörde wohl schon ein Ermessen bezüglich des \"Ob\" des Einschreitens, also ein \nEntschließungsermessen, zu,\nso OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2003 - 8 B 218/03 -, Urteilsab-\ndruck, S. 16 f.; anders - nur Auswahlermessen - noch die Tendenz \nder Kammer in ihrem Beschluss vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 -, \nUrteilsabdruck, S. 21; von diesem Standpunkt ausgehend ergäbe \nsich vorliegend kein anderes Ergebnis.\nDahin stehen kann, ob die Antragsgegnerin vorliegend das ihr zustehende Ermessen \nüberhaupt betätigt hat. Zweifel daran wecken die Ausführungen im Widerspruchsbe-\nscheid (dort S. 13 f. und 16), denen zufolge es sich bei den Aufsichtsmaßnahmen \nnach § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 MDStV um \"gebundene Entscheidungen\" handelt. \nSelbst wenn man aber von einer Ermessensausübung der Antragsgegnerin ausgeht \n- vor allem im Ausgangsbescheid hat die Antragsgegnerin der Sache nach durchaus \nErmessenserwägungen angestellt -, genügt diese nicht den an eine \nordnungsgemäße Ausübung des Ermessens zu stellenden Anforderungen. Die \nErmessensausübung dient in erster Linie der Einzelfallgerechtigkeit. Die Behörde \nwird in die Lage versetzt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielvorstellungen \neinerseits und der konkreten Umstände andererseits eine dem Einzelfall \nangemessene und sachgerechte Lösung zu finden. Entsprechend dieser Zielsetzung \nverbietet sich in der Regel eine \"schematische\" Ermessensausübung, die die \nbesonderen Umstände des Einzelfalles außer Betracht lässt,\nvgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.2.1977 - VI VC 105.74 -, BVerwGE 52, \n70, 82f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 7 \nRn. 13.\nErforderlich ist vielmehr, dass die Behörde bei ihrer Abwägung die wesentlichen Um-\nstände des Einzelfalles berücksichtigt,\nvgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63, \n70; näher dazu Wolff, in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, \nStand: Januar 2003, § 114 Rn. 173, mit weiteren Nachweisen.\nWesentlich sind dabei jedenfalls diejenigen Umstände, die sich bei der Entscheidung \nohne Weiteres als erheblich aufdrängen. Gemessen an diesen Maßstäben durfte die \nAntragsgegnerin vorliegend die Tatsache, dass die Antragstellerin sich bei der Bereit-\nstellung des Internet-Zugangs der Fa. U. bedient und die daraus folgenden \nKonsequenzen nicht ignorieren. Diese Umstände waren der Antragsgegnerin bereits \nbei Erlass der Ausgangsverfügung aufgrund des Schreibens der Antragstellerin vom \n3.2.2003 bekannt, so dass die Bemerkung in der Antragserwiderung, die Behörde \nkönne nicht in jedem Einzelfall die Organisationsstrukturen des Providers ermitteln, \nvon vornherein ins Leere geht. \nDer Antragsgegnerin musste sich die Frage aufdrängen, welchen Einfluss die \nbesondere Situation auf die zu treffende Entscheidung hat. Dass die Fa. U. \nnach ihrem Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Minden nicht ohne Weiteres bereit \nsein würde, eine Sperrung auf Verlangen der Antragstellerin vorzunehmen, lag auf \nder Hand. Berücksichtigt man noch die Tatsache, dass U. offenbar große Teile \nseiner Rechnerkapazität im Auftrag von anderen Providern - vor allem B. und \nD. - betreibt, wird die Problematik um so deutlicher. Es liegt nämlich die \nAnnahme nahe, dass die anderen, ihrerseits nicht zur Sperrung verpflichteten \nProvider mit entsprechenden Maßnahmen, die eine - für sie nicht zwingende - \nVerringerung des Angebotes an ihre Kunden bedeuten, nicht ohne Weiteres \neinverstanden wären. Dass die Fa. U. eine technisch und wirtschaftlich \ndurchführbare Möglichkeit hat, die Sperrung ausschließlich für den Zugriff durch \nKunden der Antragstellerin vorzunehmen, ist von der Antragsstellerin bestritten \nworden. Kann demnach die Antragstellerin der Sperrungsverfügung unter \nUmständen nur nachkommen, indem sie ihre Vertragsbeziehungen zu U. löst \nund entweder die Tätigkeit als Access-Provider aufgibt oder einen anderen \nSubunternehmer sucht bzw. die Infrastrukur selbst einrichtet, so stellt sich nach-\ndrücklich die Frage der Zumutbarkeit dieser Alternativen im Verhältnis zu dem \nerzielten Zweck. Dies gilt um so mehr, als die Frage der Zumutbarkeit in § 22 Abs. 3 \nMDStV ausdrücklich angesprochen wird.\nOb entsprechende Interessen der Antragstellerin wegen der Bedeutung der Sperrung \noder zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten zurückstehen müssen, musste \ndie Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung erwägen. Eventuell \nhätten sich dabei auch zusätzliche Regelungen, etwa eine Übergangsfrist für die \nAntragstellerin aufgedrängt. Unzulässig war es jedenfalls, die Umstände des \nEinzelfalles bei der Entscheidung zu ignorieren. Eben dies ist aber bei der Verfügung \nvom 3.2.2003 offenbar geschehen. Die vorstehenden Gesichtspunkte werden in der \nVerfügung jedenfalls mit keinem Wort erwähnt. \nDa die Sperrungsverfügung ihre für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens \nmaßgebliche Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 21.7.2003 erhalten hat, \nwäre eine Behebung des Ermessensdefizits durch entsprechende \nErmessenserwägungen im Widerspruchsverfahren denkbar. Diese ist hier aber nicht \nerfolgt. In dem Widerspruchsbescheid vom 21.7.2003 ist die besondere betriebliche \nSituation der Antragstellerin zwar als Teil des Widerspruchsvorbringens der \nAntragstellerin wiedergegeben. In den eigenen Ausführungen der Behörde findet sie \nindes erneut keine Berücksichtigung. \nStellen sich die Verfügung vom 13.3.2003 und der Widerspruchsbescheid vom \n21.7.2003 somit bei summarischer Prüfung als ermessensfehlerhaft dar, so stellt sich \ndie Frage, ob in den Ausführungen, welche die Antragsgegnerin im vorliegenden \nVerfahren gemacht hat, eine nach § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigende \nErgänzung der Ermessensausübung liegt und die auf diese Weise ergänzte \nErmessensausübung ausreicht, um die Entscheidung zu tragen. Beides hält die \nKammer für sehr zweifelhaft, lässt es angesichts des vorläufigen Charakters dieses \nVerfahrens aber offen. \nDass die Ausführungen insbesondere der Antragserwiderung eine Ergänzung der \nErmessensausübung darstellen, erscheint schon deshalb fraglich, weil davon in der \nAntragserwiderung nicht die Rede ist, was dafür spricht, dass die Behörde sich ihrer \ndefizitären Ermessensausübung nicht bewusst war. Die für eine Ergänzung vorrangig \nin Betracht kommenden Passagen (S. 3 - 5) finden sich im Übrigen an einem Punkt, \nbei dem der Behörde ein Ermessen gar nicht zusteht, nämlich bei der Erörterung \neiner Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Vor allem aber ist zu \nberücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nur wenige Tage vor der \nAntragserwiderung ihren Widerspruchsbescheid erlassen hat, in dem sie die bei der \nErmessensausübung des Ausgangsbescheides zu Unrecht ausgeblendeten \nGesichtspunkte abermals ignoriert hat. Dass die Behörde wenige Tage später, ohne \ndass sich an der Sach- und Rechtslage etwas geändert hätte, eine Ergänzung, also \neine ernsthafte Überprüfung ihrer Ermessensentscheidung vorgenommen hat, ist \nsehr zweifelhaft. Hinzu kommt, dass es sich bei dem unterbliebenen Teil der \nErmessensausübung um einen gewichtigen Teil handelt. Ob man insoweit noch von \neiner \"Ergänzung\" des Ermessens sprechen kann, die gemäß § 114 Satz 2 VwGO \nBerücksichtigung finden kann, oder es sich der Sache nach um eine Auswechslung \nder Ermessensentscheidung handelt, ist durchaus fraglich.\nSelbst wenn man jedoch von einer Ergänzung ausgeht und diese für gemäß § 114 \nSatz 2 VwGO berücksichtigungsfähig hält, ist fraglich, ob die ergänzte \nErmessensausübung nicht immer noch defizitär ist. Die Ausführungen lassen nämlich \nnicht erkennen, dass die Behörde bereit gewesen ist, sich nunmehr auf die Einwände \nder Antragstellerin ernsthaft einzulassen. So macht die Antragsgegnerin z. B. \nAusführungen auf der Grundlage der Annahme, dass U. \"wider Erwarten\" einer \nSperrungsaufforderung der Antragstellerin nicht nachkommt; auch erklärt sie, es \nkönne \"nicht nachvollzogen werden, warum das Subunternehmen U. ... nicht in \nder Lage sein soll, die inkriminierten Seiten zu sperren\" (Antragserwiderung, S. 3 f.). \nDass die Fa. U. nach der Aufhebung der gegen sie selbst gerichteten \nSperrungsverfügung einer entsprechenden Aufforderung nicht ohne Weiteres \nnachkommen würde, erscheint der Kammer aber durchaus nahe liegend. Dass in \neiner solchen Sperrung im Übrigen - wie von der Antragstellerin vorgetragen - eine \nVertragsverletzung der Fa. U. gegenüber ihren Auftraggebern, etwa B. und \nD. , liegen könnte, erscheint der Kammer ebenfalls nicht völlig abwegig. Auch \ndie angestellten Zumutbarkeitserwägungen (Antragserwiderung, S. 11) gehen auf die \nEinwände der Antragstellerin nicht wirklich ein. So geht der Hinweis der \nAntragsgegnerin auf die ohne größeren Aufwand durchführbare DNS-Sperrung ins \nLeere. Wenn die Fa. U. nämlich einer Sperrungsaufforderung durch die \nAntragstellerin nicht nachkäme, so müsste die Antragstellerin - wie auch die An-\ntragsgegnerin selbst vorträgt - einen anderen Subunternehmer beauftragen. Dass ein \nsolcher zur Verfügung steht und die Antragstellerin ihn ohne jede Übergangsfrist in \nAnspruch nehmen kann, ist aber jedenfalls nicht so selbstverständlich, dass die \nAntragsgegnerin diese Frage ignorieren könnte. Die vorstehenden Beispiele zeigen, \ndass die Antragsgegnerin sich auch bei den in der Antragserwiderung nieder \ngelegten Überlegungen kaum von den Umständen des Einzelfalles, sondern \nvielmehr von generellen, die Situation der Antragstellerin kaum zur Kenntnis \nnehmenden Erwägungen hat leiten lassen.\n\n2\n\n2.\nDie durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der An-\ntragstellerin aus. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Antragstellerin ein \nbeachtliches Interesse hat, von der Vollziehung der Sperrungsverfügung vorläufig \nverschont zu bleiben. Eine sofort vollziehbare Verfügung könnte für sie erhebliche \nwirtschaftliche Schwierigkeiten mit sich bringen, nämlich vor allem dann, wenn die \nFa. U. sich - etwa mit Rücksicht auf ihre anderen Auftraggeber - weigert, einer \nSperrungsaufforderung durch die Antragstellerin ohne Weiteres nachzukommen. Um \ndie zwangsweise Durchsetzung der Verfügung zu verhindern, bliebe der \nAntragstellerin, wenn ihr nicht umgehend ein anderer Subunternehmer zur Verfügung \nsteht und das Vertragsverhältnis zu U. ohne Weiteres beendet werden kann, \nnur die Möglichkeit, ihre Tätigkeit als Access-Provider vorläufig einzustellen.\nHinter diesem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin muss das öffentliche \nInteresse am sofortigen Vollzug der Verfügung zurückstehen. Zwar dient die \nSperrungsverfügung dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter,\nvgl. den Beschluss der Kammer vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 -, S. 24.\nDas insoweit grundsätzlich anzunehmende öffentliche Interesse am sofortigen \nVollzug der Verfügung wird aber schon dadurch gemindert, dass die Wirkung der \nangeordneten Sperrungsmaßnahmen für den Schutz der genannten Rechtsgüter \näußerst begrenzt ist,\nvgl. den Beschluss der Kammer vom 7.2.2003, S. 21 ff.,\nEntscheidend ist jedoch, dass die streitgegenständliche Verfügung - wie vorstehend \nunter 1. ausgeführt - mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Je größer die \nZweifel an der Rechtmäßigkeit einer Verfügung sind, desto geringer ist nämlich das \nöffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung zu veranschlagen,\nvgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 158.\nGemessen daran ist das Vollzugsinteresse vorliegend so erheblich gemindert, dass \nes hinter dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurückstehen muss.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat \ndabei den gesetzlichen Auffangstreitwert von 4.000 EUR zugrunde gelegt und diesen \nwegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-10-17/6-l-699-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-10-17/6-l-699-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290365","retrieved":"2026-07-09 03:09:57.260940+00:00"}}